Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit die Beklagten einen vom Berufungsgericht verneinten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens rügen, führen sie den Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO nicht dem Gesetz entsprechend aus. Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (SZ 22/106, RdW 1986, 145 u.v.a.). Unter Berufung auf die zwingenden Bestimmungen der CMR über Haftungshöchstgrenzen (Art. 23, 25 und 27) machen die Beklagten als weitere Mangelhaftigkeit geltend, daß das Berufungsgericht trotz ihrer ausdrücklichen Bestreitung des Klagebegehrens auch der Höhe nach die Prüfung der Frage ablehnte, ob das Klagebegehren die genannten Höchstgrenzen übersteigt. Nur in dieser Richtung wollten die Beklagten in ihrer Berufung die Bestreitung der Höhe des Klagebegehrens verstanden wissen (ON 16, S. 4 = AS 96). Nach dem allgemeinen Grundsatz, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen zu beweisen hat (Fasching ZPR RZ 882) ist es jedoch Sache des Frachtführers, Haftungsbefreiungstatbestände nach der CMR (Heuer, die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 109; Precht-Endrigkeit CMR-Handbuch3, 103; Helm in HGB-GK3 Anmerkung 13 und 16 zu Art 17 CMR, 2 Ob 513/82) und daher auch die Voraussetzungen für das Vorliegen von Haftungsbegrenzungen substantiiert darzulegen. Die Beklagten trugen im Verfahren erster Instanz jedoch nicht vor, daß der eingeklagte Betrag über dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung liege oder 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichtes übersteige (Art. 23 Z 1 und 3 CMR). Zutreffend beurteilte das Berufungsgericht daher das erstmalige Aufgreifen von Haftungshöchstgrenzen in der Berufung als unzulässige Neuerung. Daher kann auch von einem Mangel des Berufungsverfahrens, den die Revisionswerber auch in der Verletzung der Anleitungspflicht erblicken, keine Rede sein.Soweit die Beklagten einen vom Berufungsgericht verneinten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens rügen, führen sie den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht dem Gesetz entsprechend aus. Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden (SZ 22/106, RdW 1986, 145 u.v.a.). Unter Berufung auf die zwingenden Bestimmungen der CMR über Haftungshöchstgrenzen (Artikel 23, 25 und 27) machen die Beklagten als weitere Mangelhaftigkeit geltend, daß das Berufungsgericht trotz ihrer ausdrücklichen Bestreitung des Klagebegehrens auch der Höhe nach die Prüfung der Frage ablehnte, ob das Klagebegehren die genannten Höchstgrenzen übersteigt. Nur in dieser Richtung wollten die Beklagten in ihrer Berufung die Bestreitung der Höhe des Klagebegehrens verstanden wissen (ON 16, S. 4 = AS 96). Nach dem allgemeinen Grundsatz, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen zu beweisen hat (Fasching ZPR RZ 882) ist es jedoch Sache des Frachtführers, Haftungsbefreiungstatbestände nach der CMR (Heuer, die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 109; Precht-Endrigkeit CMR-Handbuch3, 103; Helm in HGB-GK3 Anmerkung 13 und 16 zu Artikel 17, CMR, 2 Ob 513/82) und daher auch die Voraussetzungen für das Vorliegen von Haftungsbegrenzungen substantiiert darzulegen. Die Beklagten trugen im Verfahren erster Instanz jedoch nicht vor, daß der eingeklagte Betrag über dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung liege oder 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichtes übersteige (Artikel 23, Ziffer eins und 3 CMR). Zutreffend beurteilte das Berufungsgericht daher das erstmalige Aufgreifen von Haftungshöchstgrenzen in der Berufung als unzulässige Neuerung. Daher kann auch von einem Mangel des Berufungsverfahrens, den die Revisionswerber auch in der Verletzung der Anleitungspflicht erblicken, keine Rede sein.
Mit ihren Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfen die Beklagten die Auffassung des Berufungsgerichtes, Punkt 11.2. des Ergänzungsvertrages zum Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein enthalte auch eine Zession der Ansprüche der an der Speditionsversicherung beteiligten Versicherungsunternehmen an die Klägerin als führendem Versicherer zum Inkasso. Vielmehr sei auf Grund der Überschrift dieser Vertragsbestimmung ("...Prozeßführungsklausel") und dem Fehlen des Wortes "Inkassozession" lediglich von einer für den österreichischen Rechtsbereich unzulässigen Übertragung des bloßen Prozeßführungsrechtes auszugehen. Ungeachtet der Formulierung dieser Bestimmung in den Versicherungsbedingungen ist jedoch dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß diese nur als Ausfluß materiell-rechtlicher Beziehungen zwischen den Versicherern verstanden werden kann und eine Inkassozession darstellt. Den Beklagten ist zwar zuzustimmen, daß die bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes nach dem für die Beurteilung dieser Frage maßgeblichen österreichischen Recht (Fasching ZPR RZ 344) unzulässig ist (SZ 42/105; SZ 47/3; SZ 47/46; SZ 54/76; SZ 55/137). In den Fällen, in denen der Kläger die Zustimmung des ursprünglich Berechtigten zu seiner Klagsführung nachweist, sind mehrere Möglichkeiten der Übertragung des materiellen Rechtes denkbar. In Frage kommen die Abtretung, deren vereinfachte Form der stillen Abtretung und der Inkassozession oder die Treuhandschaft. In der neueren Rechtsprechung (SZ 42/105; SZ 43/21; SZ 47/46) wurde (im Gegensatz zur älteren Judikatur SZ 24/158, JBl 1957, 294, EvBl 1969/216; JBl 1969, 553, wonach die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation nicht zulässig sei, wenn der wirklich Berechtigte der Klagsführung zugestimmt habe) ausgesprochen, daß sich die Berechtigung des Zedenten, mit ausdrücklicher Zustimmung des Zessionars die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, regelmäßig nach den zwischen Zedenten und Zessionar bestehenden Beziehungen des materiellen Rechts richtet. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Ermächtigung zur Klagsführung auch in Ansehung der den Mitversicherern zustehenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch jene zur Empfangnahme der Leistung mit der Verpflichtung der Weiterleitung der bezahlten Beträge an die Berechtigten. Daher liegt tatsächlich auch eine Inkassozession vor, sodaß der Klägerin nicht bloß die Prozeßführungsbefugnis übertragen wurde (Larenz, Schuldrecht I 13, 543 f).Mit ihren Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfen die Beklagten die Auffassung des Berufungsgerichtes, Punkt 11.2. des Ergänzungsvertrages zum Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein enthalte auch eine Zession der Ansprüche der an der Speditionsversicherung beteiligten Versicherungsunternehmen an die Klägerin als führendem Versicherer zum Inkasso. Vielmehr sei auf Grund der Überschrift dieser Vertragsbestimmung ("...Prozeßführungsklausel") und dem Fehlen des Wortes "Inkassozession" lediglich von einer für den österreichischen Rechtsbereich unzulässigen Übertragung des bloßen Prozeßführungsrechtes auszugehen. Ungeachtet der Formulierung dieser Bestimmung in den Versicherungsbedingungen ist jedoch dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß diese nur als Ausfluß materiell-rechtlicher Beziehungen zwischen den Versicherern verstanden werden kann und eine Inkassozession darstellt. Den Beklagten ist zwar zuzustimmen, daß die bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes nach dem für die Beurteilung dieser Frage maßgeblichen österreichischen Recht (Fasching ZPR RZ 344) unzulässig ist (SZ 42/105; SZ 47/3; SZ 47/46; SZ 54/76; SZ 55/137). In den Fällen, in denen der Kläger die Zustimmung des ursprünglich Berechtigten zu seiner Klagsführung nachweist, sind mehrere Möglichkeiten der Übertragung des materiellen Rechtes denkbar. In Frage kommen die Abtretung, deren vereinfachte Form der stillen Abtretung und der Inkassozession oder die Treuhandschaft. In der neueren Rechtsprechung (SZ 42/105; SZ 43/21; SZ 47/46) wurde (im Gegensatz zur älteren Judikatur SZ 24/158, JBl 1957, 294, EvBl 1969/216; JBl 1969, 553, wonach die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation nicht zulässig sei, wenn der wirklich Berechtigte der Klagsführung zugestimmt habe) ausgesprochen, daß sich die Berechtigung des Zedenten, mit ausdrücklicher Zustimmung des Zessionars die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, regelmäßig nach den zwischen Zedenten und Zessionar bestehenden Beziehungen des materiellen Rechts richtet. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Ermächtigung zur Klagsführung auch in Ansehung der den Mitversicherern zustehenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch jene zur Empfangnahme der Leistung mit der Verpflichtung der Weiterleitung der bezahlten Beträge an die Berechtigten. Daher liegt tatsächlich auch eine Inkassozession vor, sodaß der Klägerin nicht bloß die Prozeßführungsbefugnis übertragen wurde (Larenz, Schuldrecht römisch eins 13, 543 f).
Gegenstand des Rechtsstreites ist eine grenzüberschreitende entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wobei zumindest der Ort der Übernahme des Gutes in einem Vertragsstaat, nämlich der Bundesrepublik Deutschland liegt. Daher sind, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, in erster Linie die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) und, wenn im Übereinkommen eine konkrete Regelung fehlt, die nationalen Rechte der jeweiligen Länder anzuwenden (SZ 49/3). Die Vorschriften der CMR gelten auch für Fixkostenspediteure. Der ursprüngliche Frachtführer (Hauptfrachtführer) ist nicht verpflichtet, die Beförderung selbst durchzuführen. Er kann die von ihm selbst geschuldete Beförderung des Gutes einem anderen Frachtführer übertragen. Der Frachtführer ist Erfüllungsgehilfe des Hauptfrachtführers und kann seinerseits weitere Frachtführer heranziehen. Nach Art. 3 CMR bzw. § 432 Abs 1 HGB haftet der Hauptfrachtführer für die Ausführung der Beförderung bis zur Auslieferung des Gutes an den Empfänger. Auch Frachtverträge zwischen dem Hauptfrachtführer und einem Unterfrachtführer unterliegen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Bestimmungen der CMR (JBl 1986, 317 mit Literatur- und Judikaturhinweisen).Gegenstand des Rechtsstreites ist eine grenzüberschreitende entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wobei zumindest der Ort der Übernahme des Gutes in einem Vertragsstaat, nämlich der Bundesrepublik Deutschland liegt. Daher sind, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, in erster Linie die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) und, wenn im Übereinkommen eine konkrete Regelung fehlt, die nationalen Rechte der jeweiligen Länder anzuwenden (SZ 49/3). Die Vorschriften der CMR gelten auch für Fixkostenspediteure. Der ursprüngliche Frachtführer (Hauptfrachtführer) ist nicht verpflichtet, die Beförderung selbst durchzuführen. Er kann die von ihm selbst geschuldete Beförderung des Gutes einem anderen Frachtführer übertragen. Der Frachtführer ist Erfüllungsgehilfe des Hauptfrachtführers und kann seinerseits weitere Frachtführer heranziehen. Nach Artikel 3, CMR bzw. Paragraph 432, Absatz eins, HGB haftet der Hauptfrachtführer für die Ausführung der Beförderung bis zur Auslieferung des Gutes an den Empfänger. Auch Frachtverträge zwischen dem Hauptfrachtführer und einem Unterfrachtführer unterliegen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Bestimmungen der CMR (JBl 1986, 317 mit Literatur- und Judikaturhinweisen).
Der erste Frachtführer haftet dem Absender als seinem Vertragspartner gem. Art. 17 ff CMR. Dabei hat er ein schadensursächliches Verhalten der von ihm eingesetzten Unterfrachtführer gem. Art. 3 CMR zu vertreten (Heuer, Aufeinanderfolgende Frachtführer nach Art. 34 ff CMR in TranspR 1984, 169, derselbe in die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 168). Gem. Art. 34 CMR haftet jeder von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern für die Ausführung der gesamten Beförderung, wenn diese Gegenstand eines einzigen Vertrages ist. Der zweite und jeder folgende Frachtführer wird durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach Maßgabe der Bedingungen des Fracht briefes Vertragspartei. Damit durchbricht Art. 34 CMR den Grundsatz, daß Unterfrachtführer in keiner vertraglichen Beziehung zum Absender stehen (Heuer, Aufeinanderfolgende Frachtführer nach Art. 34 ff CMR aaO). Die Haftung des Frachtführers besteht auch dann, wenn kein Frachtbrief ausgestellt wurde (Art. 4 CMR; Muth-Glöckner Leitfaden zur CMR6, 106; Precht-Endrigkeit aaO, 58). Auch der Empfänger ist gem. Art. 13 CMR im Falle des Verlustes des Gutes berechtigt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen (Heuer, die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 180,Der erste Frachtführer haftet dem Absender als seinem Vertragspartner gem. Artikel 17, ff CMR. Dabei hat er ein schadensursächliches Verhalten der von ihm eingesetzten Unterfrachtführer gem. Artikel 3, CMR zu vertreten (Heuer, Aufeinanderfolgende Frachtführer nach Artikel 34, ff CMR in TranspR 1984, 169, derselbe in die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 168). Gem. Artikel 34, CMR haftet jeder von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern für die Ausführung der gesamten Beförderung, wenn diese Gegenstand eines einzigen Vertrages ist. Der zweite und jeder folgende Frachtführer wird durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach Maßgabe der Bedingungen des Fracht briefes Vertragspartei. Damit durchbricht Artikel 34, CMR den Grundsatz, daß Unterfrachtführer in keiner vertraglichen Beziehung zum Absender stehen (Heuer, Aufeinanderfolgende Frachtführer nach Artikel 34, ff CMR aaO). Die Haftung des Frachtführers besteht auch dann, wenn kein Frachtbrief ausgestellt wurde (Artikel 4, CMR; Muth-Glöckner Leitfaden zur CMR6, 106; Precht-Endrigkeit aaO, 58). Auch der Empfänger ist gem. Artikel 13, CMR im Falle des Verlustes des Gutes berechtigt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen (Heuer, die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 180,
Precht-Endrigkeit aaO, 76, 6 Ob 664/81, 8 Ob 594/83). Der Totalschaden des beförderten Gutes ist dem Verlust gleichzuhalten (Helm in HGB-GK3 D 78 f Anm. 34 zu § 429 HGB; 8 Ob 594/83). Entschädigt der Transportversicherer des Empfängers dessen wegen des Verlustes des Gutes eingetretenen Schaden, geht gem. § 67 VersVG der Anspruch des versicherten Empfängers gegen den Dritten (Frachtführer) auf den Versicherer über (wobei im vorliegenden Fall wegen der Gleichheit der Vorschriften nicht die Frage untersucht werden muß, ob im Hinblick auf den Sitz der beteiligten Unternehmen das in der Bundesrepublik Deutschland geltende oder österreichisches Recht anzuwenden ist). Macht dann der Transportversicherer des Empfängers den Schadenersatzanspruch gegen den ersten Frachtführer geltend und befriedigt dieser dessen Anspruch, kann sich der erste Frachtführer im Regreßweg an seinen Vertragspartner, den ersten Unterfrachtführer wenden, weil dieser für sein Verhalten und das der weiteren Unterfrachtführer einzustehen hat (JBl 1986, 317 mit weiteren Nachweisen). Entschädigt schließlich der Speditionsversicherer den ersten Frachtführer, so gehen dessen Regreßansprüche auf ihn ebenfalls gem. § 67 VersVG über. Die gem. Art 40 CMR nicht zwingenden Regreßbestimmungen der Art. 37 f CMR gelten nur unter aufeinanderfolgenden Frachtführern im Sinne des Art. 34 CMR. Solche liegen nur vor, wenn die grenzüberschreitende Beförderung Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, ein durchgehender Frachtbrief ausgestellt und dieser vom Frachtführer mit dem Gut übernommen wird. Art. 34 CMR umfaßt auch jene Fälle, in denen der Hauptfrachtführer den gesamten Auftrag einem Unterfrachtführer weitergibt (JBl 1986, 317; JBl 1984, 92; RdW 1985, 243; die gegenteilige Ansicht Hügels in Drei OGH-Entscheidungen zur Frachtführerhaftung nach der CMR und den AÖSP, JBl 1984, 57 ff insbesondere 60, wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgelehnt). Die gleichen Voraussetzungen treffen auf die Anwendbarkeit des § 432 HGB über den Eintritt des Unterfrachtführers in den Hauptfrachtvertrag und den Rückgriff und Ausgleich zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer zu (Helm in HGB-GK3 D 137 Anm 21 zu § 432 HGB; RdW 1985, 243). Ein durchgehender Frachtbrief muß die gesamte Beförderungsstrecke umfassen, vom Absender des Hauptfrachtvertrages oder vom Hauptfrachtführer in dessen Vollmacht ausgestellt und vom Unterfrachtführer mit dem Willen übernommen worden sein, die im Frachtbrief umschriebene Beförderung ganz oder teilweise auszuführen (Helm aaO D 137, Anm 21 zu § 432 HGB; Heuer, Aufeinanderfolgende Frachtführer nach Art. 34 ff CMR TranspR 1984, 169 ff, insbesondere 172). Nur aufeinanderfolgende Frachtführer im Sinne des Art. 34 CMR treten mit dem Auftraggeber des Hauptfrachtführers in eine Vertragsbeziehung und haften für die Beförderung zur ungeteilten Hand. Solange ein Unterfrachtführer jedoch den Auftrag bloß weitergibt, ohne das Gut und den Frachtbrief zu übernehmen, kann er nicht aufeinanderfolgender Frachtführer im Sinne des Art. 34 CMR sein. Solche Beteiligte zählen in der Reihe aufeinanderfolgender Frachtführer nicht mit (Precht-Endrigkeit aaO, 123 f; Heuer, Aufeinanderfolgende Frachtführer nach Art. 34 ff CMR aaO 171).Precht-Endrigkeit aaO, 76, 6 Ob 664/81, 8 Ob 594/83). Der Totalschaden des beförderten Gutes ist dem Verlust gleichzuhalten (Helm in HGB-GK3 D 78 f Anmerkung 34 zu Paragraph 429, HGB; 8 Ob 594/83). Entschädigt der Transportversicherer des Empfängers dessen wegen des Verlustes des Gutes eingetretenen Schaden, geht gem. Paragraph 67, VersVG der Anspruch des versicherten Empfängers gegen den Dritten (Frachtführer) auf den Versicherer über (wobei im vorliegenden Fall wegen der Gleichheit der Vorschriften nicht die Frage untersucht werden muß, ob im Hinblick auf den Sitz der beteiligten Unternehmen das in der Bundesrepublik Deutschland geltende oder österreichisches Recht anzuwenden ist). Macht dann der Transportversicherer des Empfängers den Schadenersatzanspruch gegen den ersten Frachtführer geltend und befriedigt dieser dessen Anspruch, kann sich der erste Frachtführer im Regreßweg an seinen Vertragspartner, den ersten Unterfrachtführer wenden, weil dieser für sein Verhalten und das der weiteren Unterfrachtführer einzustehen hat (JBl 1986, 317 mit weiteren Nachweisen). Entschädigt schließlich der Speditionsversicherer den ersten Frachtführer, so gehen dessen Regreßansprüche auf ihn ebenfalls gem. Paragraph 67, VersVG über. Die gem. Artikel 40, CMR nicht zwingenden Regreßbestimmungen der Artikel 37, f CMR gelten nur unter aufeinanderfolgenden Frachtführern im Sinne des Artikel 34, CMR. Solche liegen nur vor, wenn die grenzüberschreitende Beförderung Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, ein durchgehender Frachtbrief ausgestellt und dieser vom Frachtführer mit dem Gut übernommen wird. Artikel 34, CMR umfaßt auch jene Fälle, in denen der Hauptfrachtführer den gesamten Auftrag einem Unterfrachtführer weitergibt (JBl 1986, 317; JBl 1984, 92; RdW 1985, 243; die gegenteilige Ansicht Hügels in Drei OGH-Entscheidungen zur Frachtführerhaftung nach der CMR und den AÖSP, JBl 1984, 57 ff insbesondere 60, wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgelehnt). Die gleichen Voraussetzungen treffen auf die Anwendbarkeit des Paragraph 432, HGB über den Eintritt des Unterfrachtführers in den Hauptfrachtvertrag und den Rückgriff und Ausgleich zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer zu (Helm in HGB-GK3 D 137 Anmerkung 21 zu Paragraph 432, HGB; RdW 1985, 243). Ein durchgehender Frachtbrief muß die gesamte Beförderungsstrecke umfassen, vom Absender des Hauptfrachtvertrages oder vom Hauptfrachtführer in dessen Vollmacht ausgestellt und vom Unterfrachtführer mit dem Willen übernommen worden sein, die im Frachtbrief umschriebene Beförderung ganz oder teilweise auszuführen (Helm aaO D 137, Anmerkung 21 zu Paragraph 432, HGB; Heuer, Aufeinanderfolgende Frachtführer nach Artikel 34, ff CMR TranspR 1984, 169 ff, insbesondere 172). Nur aufeinanderfolgende Frachtführer im Sinne des Artikel 34, CMR treten mit dem Auftraggeber des Hauptfrachtführers in eine Vertragsbeziehung und haften für die Beförderung zur ungeteilten Hand. Solange ein Unterfrachtführer jedoch den Auftrag bloß weitergibt, ohne das Gut und den Frachtbrief zu übernehmen, kann er nicht aufeinanderfolgender Frachtführer im Sinne des Artikel 34, CMR sein. Solche Beteiligte zählen in der Reihe aufeinanderfolgender Frachtführer nicht mit (Precht-Endrigkeit aaO, 123 f; Heuer, Aufeinanderfolgende Frachtführer nach Artikel 34, ff CMR aaO 171).
Die Ausführungen in der Revision, die Firma R*** könne von der Erstbeklagten als ihrem Vertragspartner deshalb nicht den Ersatz des Schadens verlangen, weil sie nur zum Absender, der keinen Schaden erlitten habe, in einer Vertragsbeziehung stehe, übersehen, daß der Empfänger im Falle des Verlustes seinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Hauptfrachtführer geltend machen kann und im vorliegenden Fall auch geltend gemacht hat. Die von den Beklagten kritisierten Ausführungen des Berufungsgerichtes sind dahin zu verstehen, daß die Firma R*** als erster Frachtführer gegenüber der Erstbeklagten als erste Unterfrachtführerin als Absender anzusehen ist, nicht aber dahin, daß die Firma R*** die Rechte des Absenders geltend macht.
Auch die von den Beklagten weiter vertretene Auffassung, die Art. 37 f CMR regeln den Regreß unter allen Gliedern einer Transportkette, ohne daß die Voraussetzungen des Art. 34 CMR zutreffen müssen, ist unrichtig. Es ist herrschende Ansicht, daß Art. 37 f CMR nur auf den Fall des Eintrittes des Frachtführers in den ursprünglichen Frachtvertrag angewendet werden kann. Der Grund für die Anwendung dieser Regreßbestimmungen ist die gemeinsame Haftung aller aufeinanderfolgender Frachtführer gegenüber dem Absender. Unterfrachtführer, die den Auftrag bloß weitergegeben haben, ohne das Gut und den durchgehenden Frachtbrief übernommen zu haben, nehmen an dieser Haftung nicht teil. Sie haften ihrem Auftraggeber für eigenes Verhalten und das ihrer als Erfüllungsgehilfen zu wertenden Nachmänner (Art. 3 CMR). Da sie nicht der Gemeinschaft aufeinanderfolgender Frachtführer angehören, können sie sich nicht auf die Regreßvorschriften der CMR berufen. Der Hinweis auf die Insolvenz des Nachmannes der Erstbeklagten, der den Transport allein ausführte, kann daran nichts ändern. Unerheblich ist auch, ob einzelne Kapitel der CMR Vorschriften enthalten, die auch auf in anderen Kapiteln geregelte Tatbestände anzuwenden sind. In der Formulierung des Art. 37 CMR über den Rückgriffsanspruch gegen die an der Beförderung beteiligten Frachtführer liegt im Zusammenhalt mit der systematischen Einordnung dieser Bestimmung ein deutlicher Hinweis auf die aufeinanderfolgenden Frachtführer im Sinn des Art. 34 CMR. Mit ihren weiteren Ausführungen über den Wortlaut des Art. 37 CMR übersehen die Beklagten, daß sich die Haftung des ersten Frachtführers für die Beförderung nicht aus Art. 34 CMR sondern aus Art. 17 ff CMR ergibt, der im übrigen schadensursächliches Verhalten der von ihm eingesetzten Unterfrachtführer gemäß Art. 3 zu vertreten hat (Heuer, Aufeinanderfolgende Frachtführer nach Art. 34 CMR aaO, 169). Eine analoge Anwendung der Art. 37 f CMR auf "gewöhnliche" Unterfrachtführer scheidet aus, weil diese ihrem Auftraggeber für ihr eigenes Verhalten und das ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen haben. Diese in den CMR enthaltenen Haftungsvorschriften verbieten die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit als Voraussetzung der Anwendung eines Gesetzes auf einen von ihm nicht ausdrücklich geregelten Fall.Auch die von den Beklagten weiter vertretene Auffassung, die Artikel 37, f CMR regeln den Regreß unter allen Gliedern einer Transportkette, ohne daß die Voraussetzungen des Artikel 34, CMR zutreffen müssen, ist unrichtig. Es ist herrschende Ansicht, daß Artikel 37, f CMR nur auf den Fall des Eintrittes des Frachtführers in den ursprünglichen Frachtvertrag angewendet werden kann. Der Grund für die Anwendung dieser Regreßbestimmungen ist die gemeinsame Haftung aller aufeinanderfolgender Frachtführer gegenüber dem Absender. Unterfrachtführer, die den Auftrag bloß weitergegeben haben, ohne das Gut und den durchgehenden Frachtbrief übernommen zu haben, nehmen an dieser Haftung nicht teil. Sie haften ihrem Auftraggeber für eigenes Verhalten und das ihrer als Erfüllungsgehilfen zu wertenden Nachmänner (Artikel 3, CMR). Da sie nicht der Gemeinschaft aufeinanderfolgender Frachtführer angehören, können sie sich nicht auf die Regreßvorschriften der CMR berufen. Der Hinweis auf die Insolvenz des Nachmannes der Erstbeklagten, der den Transport allein ausführte, kann daran nichts ändern. Unerheblich ist auch, ob einzelne Kapitel der CMR Vorschriften enthalten, die auch auf in anderen Kapiteln geregelte Tatbestände anzuwenden sind. In der Formulierung des Artikel 37, CMR über den Rückgriffsanspruch gegen die an der Beförderung beteiligten Frachtführer liegt im Zusammenhalt mit der systematischen Einordnung dieser Bestimmung ein deutlicher Hinweis auf die aufeinanderfolgenden Frachtführer im Sinn des Artikel 34, CMR. Mit ihren weiteren Ausführungen über den Wortlaut des Artikel 37, CMR übersehen die Beklagten, daß sich die Haftung des ersten Frachtführers für die Beförderung nicht aus Artikel 34, CMR sondern aus Artikel 17, ff CMR ergibt, der im übrigen schadensursächliches Verhalten der von ihm eingesetzten Unterfrachtführer gemäß Artikel 3, zu vertreten hat (Heuer, Aufeinanderfolgende Frachtführer nach Artikel 34, CMR aaO, 169). Eine analoge Anwendung der Artikel 37, f CMR auf "gewöhnliche" Unterfrachtführer scheidet aus, weil diese ihrem Auftraggeber für ihr eigenes Verhalten und das ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen haben. Diese in den CMR enthaltenen Haftungsvorschriften verbieten die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit als Voraussetzung der Anwendung eines Gesetzes auf einen von ihm nicht ausdrücklich geregelten Fall.
Die Erstbeklagte haftet daher der Firma R***, mit der sie einen rechtlich selbständigen Vertrag geschlossen hat und die vom Berechtigten in Anspruch genommen wurde, für den Schaden, der bei der Ausführung der Beförderung durch einen ihrer Nachmänner verursacht wurde. Da die Speditionsversicherer deren Anspruch im Wege der Legalzession erworben haben und die Klägerin zu dessen Geltendmachung berechtigt ist, gaben die Vorinstanzen zu Recht dem Klagebegehren statt. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 46 Abs 2, 50 ZPO.Die Erstbeklagte haftet daher der Firma R***, mit der sie einen rechtlich selbständigen Vertrag geschlossen hat und die vom Berechtigten in Anspruch genommen wurde, für den Schaden, der bei der Ausführung der Beförderung durch einen ihrer Nachmänner verursacht wurde. Da die Speditionsversicherer deren Anspruch im Wege der Legalzession erworben haben und die Klägerin zu dessen Geltendmachung berechtigt ist, gaben die Vorinstanzen zu Recht dem Klagebegehren statt. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 46, Absatz 2, 50, ZPO.