Rechtssatz RS0073734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073734
Entscheidungsdatum
27.01.1998
Norm
CMR Art13 Abs1 Z1
CMR Art17
Rechtssatz
Aus dem im Art 13 Abs 1 Satz 1 CMR normierten Recht, die Herausgabe des Gutes zu fordern, ergibt sich auch der diesen Anspruch ergänzende Anspruch, bei Beschädigung des Gutes vom Frachtführer Schadenersatz nach Maßgabe des Art 17 CMR zu verlangen.Aus dem im Artikel 13, Absatz eins, Satz 1 CMR normierten Recht, die Herausgabe des Gutes zu fordern, ergibt sich auch der diesen Anspruch ergänzende Anspruch, bei Beschädigung des Gutes vom Frachtführer Schadenersatz nach Maßgabe des Artikel 17, CMR zu verlangen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 664/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 6 Ob 664/81
Veröff: SZ 55/20
- 8 Ob 594/83
Entscheidungstext OGH 22.11.1984 8 Ob 594/83
Beisatz: Dies muß vor allem im vorliegenden Fall gelten, wo eine völlige Entwertung durch Zerstörung des Transportgutes als Extremfall einer Beschädigung eingetreten ist, die dem Fall eines Verlustes im Sinne der CMR, nämlich dem Untergang der Sache praktisch gleichkommt. (T1) Veröff: HS XIV/XV/30
- 7 Ob 30/86
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 30/86
Auch; Beisatz: Im Falle des Verlustes des Gutes ist auch der Empfänger berechtigt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen. (T2) Veröff: VersRdSch 1989,25
- 8 Ob 657/87
Entscheidungstext OGH 28.06.1988 8 Ob 657/87
Beis wie T1; Veröff: VersR 1989,980
- 1 Ob 2377/96g
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2377/96g
Vgl auch; Beis wie T1
- 1 Ob 170/97z
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 170/97z
Vgl auch; Beisatz: Nur jener Empfänger, der die Ablieferung des (beschädigten) Transportguts verlangt und damit die Verfügungsbefugnis über das Gut erlangt hat, ist gemäß Art 13 CMR aktiv legitimiert. Diese Verfügungsbefugnis ist notwendige Voraussetzung der Ersatzberechtigung. Dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger muß daher die Einwirkungsmöglichkeit auf das (beschädigte) Frachtgut eingeräumt worden sein. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073734
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0060OB00664_8100000_007