Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 23.8.1984 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 3,802.124,-- sA im wesentlichen mit der Begründung, sie habe als Spediteur von der Firma S*** & S*** AG die Besorgung eines Transportes von 23 Schaltelementen von Linz nach Bagdad übernommen. Mit der Durchführung des Transportes von 7 Schaltanlagen habe sie die Erstbeklagte, deren Firma damals "C*** S***esmbH" gelautet habe, beauftragt. Diese habe
den Frachtauftrag an die Zweitbeklagte weitergereicht. Deren Fahrer habe am 23.1.1983 im Irak einen Verkehrsunfall verschuldet, bei dem die Ladung total beschädigt worden sei. Die Klägerin habe ihrer Auftraggeberin S*** & S*** AG am 20.3.1984 den Schaden von sfr 450.062,-- ersetzt. Nach den Bestimmungen der CMR seien die Beklagten verpflichtet, der Klägerin den Klagsbetrag zu bezahlen. Die Erstbeklagte hat keine Klagebeantwortung erstattet. Die Klägerin stellte keine weiteren die Erstbeklagte betreffende Anträge. Die Zweitbeklagte wendete im wesentlichen ein, nur mit der Erstbeklagten, nicht aber mit der Klägerin in einem Vertragsverhältnis gestanden zu sein, sodaß es an der Aktivlegitimation der Klägerin mangle. Der Klagsanspruch sei verjährt. Die Zweitbeklagte sei gemäß Art 17 Abs 2 und Abs 4 lit c CMR von einer Haftung befreit; der Unfall sei auf höhere Gewalt bzw auf die unsachgemäße Verladung des Transportgutes durch die Firma S*** & S*** in Linz zurückzuführen. Die Klagsforderung sei überhöht, weil sie das Haftungslimit des Art 23 Abs 3 CMR übersteige und weil der Wert des Frachtgutes zum maßgeblichen Zeitpunkt der übernahme der Ware zur Beförderung in Linz nur S 2,336.303,50 betragen habe.den Frachtauftrag an die Zweitbeklagte weitergereicht. Deren Fahrer habe am 23.1.1983 im Irak einen Verkehrsunfall verschuldet, bei dem die Ladung total beschädigt worden sei. Die Klägerin habe ihrer Auftraggeberin S*** & S*** AG am 20.3.1984 den Schaden von sfr 450.062,-- ersetzt. Nach den Bestimmungen der CMR seien die Beklagten verpflichtet, der Klägerin den Klagsbetrag zu bezahlen. Die Erstbeklagte hat keine Klagebeantwortung erstattet. Die Klägerin stellte keine weiteren die Erstbeklagte betreffende Anträge. Die Zweitbeklagte wendete im wesentlichen ein, nur mit der Erstbeklagten, nicht aber mit der Klägerin in einem Vertragsverhältnis gestanden zu sein, sodaß es an der Aktivlegitimation der Klägerin mangle. Der Klagsanspruch sei verjährt. Die Zweitbeklagte sei gemäß Artikel 17, Absatz 2 und Absatz 4, Litera c, CMR von einer Haftung befreit; der Unfall sei auf höhere Gewalt bzw auf die unsachgemäße Verladung des Transportgutes durch die Firma S*** & S*** in Linz zurückzuführen. Die Klagsforderung sei überhöht, weil sie das Haftungslimit des Artikel 23, Absatz 3, CMR übersteige und weil der Wert des Frachtgutes zum maßgeblichen Zeitpunkt der übernahme der Ware zur Beförderung in Linz nur S 2,336.303,50 betragen habe.
Das Erstgericht verurteilte die Zweitbeklagte zur Zahlung von S 3,043.006,70 sA und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 759.117,30 sA gerichtete Mehrbegehren der Klägerin ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Erstbeklagte erhielt etwa seit 1982 von der Klägerin ständig Aufträge zum Transport von Waren zu einem fixen Preis je Ladung. Die Erstbeklagte gab alle diese Transportaufträge wiederum an andere Transportunternehmer, unter anderem auch an die Zweitbeklagte, weiter, die dann die Transporte durchführten. Diese Vorgangsweise war der Klägerin bekannt.
Die S*** & S*** AG Aarau beauftragte die Klägerin am 12.1.1983, einen Transport von etwa 23 Schaltelementen in den Irak durchzuführen. Die S*** & S*** AG Aarau hatte von einem irakischen staatlichen Unternehmen den Auftrag zur Errichtung einer Kraftwerksanlage erhalten, sozu sie Schaltzellen des Typs PAD 207 benötigte. Sie kaufte bei der S*** & S*** GesmbH Linz, die solche Geräte erzeugt, 23 Stück um S 7,768.566,-- (S 337.764,-- je Stück). Dieser Preis umfaßte die Ware seemäßig verpackt ab Werk Linz einschließlich der österreichischen öffentlichen Gebühren und Kosten, jedoch unversichert. Die Klägerin stellte für den von der S*** & S*** AG Aarau in Auftrag gegebenen Transport Frachtbriefe mit dem Aufdruck "CMR" aus und gab den Transportauftrag an die Erstbeklagte zu einem Fixpreis weiter. Im Frachtbrief wurde in der Rubrik Frachtführer/Transporteur "C*** W***" eingesetzt. Die Erstbeklagte gab den Transportauftrag für zumindest 7 Kisten (eine LKW-Ladung mit 18.300 kg Gesamtgewicht) an die Zweitbeklagte zu einem fixen Preis weiter. Die Frachtpapiere samt Rechnungen für die Ladung erhielt die Zweitbeklagte über die S*** & S*** GesmbH in Linz ausgefolgt. Die Rechnungssumme von sfr 441.844,-- wurde am Frachtbrief nicht eingetragen. Die Rechnungen wurden stets verschlossen übergeben. Der Wert der Ladung war der Zweitbeklagten nicht bekannt. Von der Erstbeklagten wurde mit der Zweitbeklagten für den Transport ein fixer Betrag je Tonne befördertes Gut vereinbart. Die Klägerin sandte den Frachtbrief, die Rechnungen und noch andere für den Transport erforderliche Dokumente an die Erstbeklagte, die sie an die S*** & S*** GesmbH in Linz weitersandte. Diese gab sie dann vor der Abfahrt an den Fahrer der Zweitbeklagten weiter. Dabei wurde nur ein einziger Frachtbrief verwendet, den die Klägerin ausgestellt hatte. Der Fahrer der Zweitbeklagten Manfred M*** übernahm auf dem Werksgelände der S*** & S*** GesmbH in Linz die in 7 Kisten verpackten Schaltzellen. Die Beladung des LKW-Zuges führte die S*** & S*** GesmbH in Linz durch. Die Art der Beladung und Verpackung war vorbildlich, fachgerecht und sorgfältig. M*** fuhr nun zum Zielort in den Irak. Etwa 3 km vor dem Ziel durchfuhr er eine starke Kurve mit etwa 40 km/h. Er bemerkte ein Schlagloch und verlenkte seinen LKW-Zug, der als Folge dieses Verlenkens und wegen des durch die Ladung verursachten hohen Schwerpunktes umkippte. Wenn M*** das Schlagloch früher gesehen hätte, hätte er den Unfall verhindern können. Schlaglöcher sind auf den dortigen Straßen durchaus üblich; mit ihnen muß jederzeit gerechnet werden. Die Schaltzellen wurden durch das Umkippen so beschädigt, daß sie nicht verwendet und auch nicht repariert werden konnten. Die total beschädigte Ladung wurde spätestens am 24.1.1983 vom Empfänger S*** & S*** Bagdad als Werkunternehmer des Auftraggebers "THE S*** O*** FOR E*** B***" übernommen. Ab diesem Tag konnte S*** &
S*** Bagdad darüber verfügen. Nach der Untersuchung der Ladung durch Fachleute ergab sich, daß eine auch nur teilweise Wiederverwendung insbesondere aus Sicherheitsgründen technisch nicht möglich war. Wegen der irakischen Ein- und Ausfuhrbestimmungen konnte die Ladung auch nicht aus dem Irak ausgeführt werden. Wegen der üblichen Vorgangsweise irakischer Behörden, die Schadensabwicklung zu verzögern und nur einen Bruchteil des Wertes als Entschädigungsleistung anzubieten, nahm die Klägerin die irakische Transportversicherung nicht in Anspruch.
Unter der Bezeichnung "Gruppe S*** & S***" treten
selbständige Unternehmen (juristische Personen) in mehreren Staaten auf, darunter auch in Österreich und in der Schweiz. Das Stammhaus ist in Aarau, Schweiz. Die S*** & S*** AG Aarau kaufte nach dem geschilderten Unfall von der S*** & S*** GesmbH in Linz die verunfallte Ladung (7 Schaltzellen PAD 207) um S 3,435.600,06 nach. Um mit den anderen im Hauptauftrag gelieferten Geräten kombiniert werden zu können, mußten diese Geräte gesondert nachgefertigt werden. Wegen der geringen Stückzahl und wegen der inzwischen vergangenen Zeit von zwei Jahren verteuerten sich die für diese Nachbestellung notwendigen Materialzukäufe gegenüber jenen, die für den Hauptauftrag getätigt wurden. Die Geräte des Typs PAD 207 sind Einzelanfertigungen, für die kein Markt- oder Börsenpreis existiert. Preisangaben hierüber werden vom Erzeuger nur vertraulich behandelt. Die S*** & S*** AG Aarau hatte für die verunfallte Ladung mit dem irakischen Kunden einen Preis von sfr 441.844,-- vereinbart. Darin ist ein eigener Aufwand von rund 20 % für Entwicklung, Verwaltung, Verkauf und Versand enthalten. Der Klägerin verrechnete die S*** & S*** AG Aarau für die beim Unfall beschädigten Geräte sfr 426.272,--, ferner für Fracht und Versicherung sfr 23.790,--. Die Klägerin bezahlte Mitte Jänner 1984 an die S*** & S*** AG Aarau sfr 450.062,--.
Die Klägerin teilte der Erstbeklagten und Dr. F*** als Vertreter des österreichischen Transportversicherers (der Zweitbeklagten) mit Einschreiben vom 26.1.1983 und zugleich noch fernschriftlich mit, daß sie für sämtliche Schäden aus diesem Unfall in Anspruch genommen werden. Bis Mitte Juni 1984 verhandelten die Klägerin und Dr. F*** wegen der Schadensregulierung; mit Schreiben vom 15.6.1984 lehnte Dr. F*** als Sachbearbeiter dieses Schadensfalles die Haftung letztlich ab. Weder die Klägerin noch die Erstbeklagte oder die S*** & S*** AG Aarau haben bis zur vorliegenden Klage Forderungen gegen die Zweitbeklagte aus diesem Unfall gestellt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die CMR anzuwenden sei. Da der Transport, für den ein durchgehender CMR-Frachtbrief ausgestellt worden sei, Gegenstand eines einzigen Vertrages gewesen sei, sei die Zweitbeklagte Vertragspartner der Klägerin geworden und hafte dieser für die Beschädigung des Transportgutes. Den Entlastungsbeweis, daß die Beschädigung auf unvermeidbare Umstände zurückzuführen oder durch Verpackungsmängel verursacht worden sei, habe die Zweitbeklagte nicht erbringen können. Die Klägerin sei nach Art 36 CMR verpflichtet gewesen, der S*** & S*** AG den Schaden zu ersetzen. Nach Art 37 CMR sei sie daher berechtigt, Rückgriff gegen die Zweitbeklagte zu nehmen. Dieser Regreßanspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist des Art 32 CMR habe mit dem Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin an die S*** & S*** AG begonnen, sodaß die Klage fristgerecht eingebracht worden sei. Mangels eines Börsen- oder Marktpreises der beschädigten Ware richte sich der von der Zweitbeklagten zu ersetzende Wert des Transportgutes nach dem im Zeitpunkt der Übernahme der Beförderung zwischen der S*** & S*** AG und deren irakischen Kunden ausgehandelten Preis. Dieser übersteige die Haftungshöchstgrenze des Art 23 Abs 3 und Abs 7 CMR, die im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Rohgewicht des beschädigten Gutes S 2,841.981,20 betragen habe. Über diesen Höchstbetrag hinaus habe die Zweitbeklagte der Klägerin auch noch die für Fracht, Zölle und sonstige Kosten aufgelaufenen Beträge von insgesamt S 201.025,50 zu erstatten, womit sich der zugesprochene Betrag ergebe. Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde nur in ihrem klagsstattgebenden Teil von der Zweitbeklagten mit Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil diesem Rechtsmittel keine Folge.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die CMR anzuwenden sei. Da der Transport, für den ein durchgehender CMR-Frachtbrief ausgestellt worden sei, Gegenstand eines einzigen Vertrages gewesen sei, sei die Zweitbeklagte Vertragspartner der Klägerin geworden und hafte dieser für die Beschädigung des Transportgutes. Den Entlastungsbeweis, daß die Beschädigung auf unvermeidbare Umstände zurückzuführen oder durch Verpackungsmängel verursacht worden sei, habe die Zweitbeklagte nicht erbringen können. Die Klägerin sei nach Artikel 36, CMR verpflichtet gewesen, der S*** & S*** AG den Schaden zu ersetzen. Nach Artikel 37, CMR sei sie daher berechtigt, Rückgriff gegen die Zweitbeklagte zu nehmen. Dieser Regreßanspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist des Artikel 32, CMR habe mit dem Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin an die S*** & S*** AG begonnen, sodaß die Klage fristgerecht eingebracht worden sei. Mangels eines Börsen- oder Marktpreises der beschädigten Ware richte sich der von der Zweitbeklagten zu ersetzende Wert des Transportgutes nach dem im Zeitpunkt der Übernahme der Beförderung zwischen der S*** & S*** AG und deren irakischen Kunden ausgehandelten Preis. Dieser übersteige die Haftungshöchstgrenze des Artikel 23, Absatz 3 und Absatz 7, CMR, die im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Rohgewicht des beschädigten Gutes S 2,841.981,20 betragen habe. Über diesen Höchstbetrag hinaus habe die Zweitbeklagte der Klägerin auch noch die für Fracht, Zölle und sonstige Kosten aufgelaufenen Beträge von insgesamt S 201.025,50 zu erstatten, womit sich der zugesprochene Betrag ergebe. Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde nur in ihrem klagsstattgebenden Teil von der Zweitbeklagten mit Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil diesem Rechtsmittel keine Folge.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es davon ausging, die Belastung des Kontos der Klägerin mit dem Betrag von sfr 450.062,-- durch die S*** & S*** AG Aarau sei am 20.3.1984 erfolgt.
Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß auf den hier zu beurteilenden Transport die Bestimmungen der CMR anzuwenden seien. Diese Vorschriften hätten auch für Fixkostenspediteure zu gelten. Der ursprüngliche Frachtführer (Hauptfrachtführer) sei nicht verpflichtet, die Beförderung selbst durchzuführen. Er könne die von ihm selbst geschuldete Beförderung des Gutes einem anderen Frachtführer (dem Unterfrachtführer) im eigenen Namen übertragen. Das Kapitel VI der CMR enthalte Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer. Nach Art 34 CMR hafte, wenn eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages sei, von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern ausgeführt werde, jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderung; der zweite (und jeder folgende) Frachtführer werde durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach Maßgabe der Bedingungen des Frachtbriefes Vertragspartner. Zwar umschreibe Art 34 CMR seinem Wortlaut nach eine fortgesetzte Beförderung; eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Fall, daß der gesamte Transport einem Unterfrachtführer weitergegeben werde, erscheine jedoch angebracht. Lege doch eine gänzliche Übernahme des Transportes durch den Unterfrachtführer den vollen Umfang der Haftung sogar noch eher nahe, als wenn der Transport nur auf einem Teil der Beförderungsstrecke fortgesetzt werde. Art 34 CMR umfasse also auch jene Fälle, in denen der Hauptfrachtführer den gesamten Auftrag einem Unterfrachtführer weitergebe. Die Argumentation der Zweitbeklagten, ein durchgehender Frachtbrief liege schon deshalb nicht vor, weil ein Frachtbrief, der den Anforderungen des Art 34 CMR genügen solle, als Absender denjenigen aufweisen müsse, der den ersten Fixkostenspediteur/Frachtführer beauftragt habe, gehe fehl. Die genannte Voraussetzung sei nämlich sehr wohl gegeben. Der Absender sei die Person, die den Frachtführer im eigenen Namen mit der Beförderung des Gutes beauftragt habe. Die Zweitbeklagte sei offenbar der irrigen Meinung, die S*** & S*** AG Aarau müsse als Absender angesehen werden. Der Absender brauche aber keineswegs zugleich der Eigentümer des beförderten Gutes zu sein. Vielmehr sei etwa der Spediteur, der im eigenen Namen für Rechnung des Versenders einen Transportauftrag erteile, Absender im Sinne der CMR. Absender des hier zu beurteilenden Transportes sei daher nicht die S*** & S*** AG gewesen, sondern die Klägerin, die die Erstbeklagte im eigenen Namen mit dem Transport in den Irak beauftragt und zu diesem Zweck einen CMR-Frachtbrief ausgestellt habe. Da zwischen der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten kein gesonderter Frachtvertrag geschlossen worden sei, liege ein einziger Beförderungsvertrag vor, für den ein durchgehender Frachtbrief ausgestellt worden sei. Demnach sei aber die Zweitbeklagte auch Vertragspartner der Klägerin geworden; sie hafte der Klägerin gemäß Art 17 Abs 1 CMR für Beschädigungen des Gutes zwischen Übernahme und Ablieferung. Daran ändere auch die Feststellung nichts, daß die Ladung von S*** & S*** Badgad als Werkunternehmer des irakischen Auftraggebers übernommen worden sei. Da der Empfänger bzw. dessen Beauftragter S*** & S*** Badgad keine Ansprüche gegen die Zweitbeklagte erhoben hätten (sondern sich vielmehr die S*** & S*** AG Aarau als durch die Zerstörung der in ihrem Eigentum stehenden Geräte in ihrem Vermögen Geschädigte an der Klägerin schadlos gehalten habe), sei die Klägerin als Absenderin auch nach Übergang der frachtrechtlichen Verfügungsbefugnis auf den Empfänger anspruchsberechtigt und auch klagebefugt geblieben. Der Frachtführer sei im Anwendungsbereich der CMR von der Haftung für Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes gemäß Art 17 Abs 2 CMR dann befreit, wenn es ihm auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, den Schadenseintritt zu verhindern. Es stehe fest, daß der Unfall nicht auf eine unsachgemäße Verladung, sondern auf die Fahrweise des Lenkers der Zweitbeklagten zurückzuführen sei, der offenbar auf den Umstand, daß sich durch die Beladung der Schwerpunkt seines Fahrzeuges erhöhte, nicht entsprechend Bedacht genommen habe. Der Zweitbeklagten sei der Beweis ihrer Behauptung, die Beschädigung des Transportgutes sei auf nicht vermeidbare Umstände zurückzuführen, ebensowenig gelungen wie der Beweis, daß die Verladung der Geräte durch die S*** & S*** GesmbH Linz unsachgemäß erfolgt wäre. Der Zweitbeklagten komme daher eine Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit c CMR in Verbindung mit Art 18 Abs 2 CMR nicht zustatten.Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß auf den hier zu beurteilenden Transport die Bestimmungen der CMR anzuwenden seien. Diese Vorschriften hätten auch für Fixkostenspediteure zu gelten. Der ursprüngliche Frachtführer (Hauptfrachtführer) sei nicht verpflichtet, die Beförderung selbst durchzuführen. Er könne die von ihm selbst geschuldete Beförderung des Gutes einem anderen Frachtführer (dem Unterfrachtführer) im eigenen Namen übertragen. Das Kapitel römisch sechs der CMR enthalte Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer. Nach Artikel 34, CMR hafte, wenn eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages sei, von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern ausgeführt werde, jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderung; der zweite (und jeder folgende) Frachtführer werde durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach Maßgabe der Bedingungen des Frachtbriefes Vertragspartner. Zwar umschreibe Artikel 34, CMR seinem Wortlaut nach eine fortgesetzte Beförderung; eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Fall, daß der gesamte Transport einem Unterfrachtführer weitergegeben werde, erscheine jedoch angebracht. Lege doch eine gänzliche Übernahme des Transportes durch den Unterfrachtführer den vollen Umfang der Haftung sogar noch eher nahe, als wenn der Transport nur auf einem Teil der Beförderungsstrecke fortgesetzt werde. Artikel 34, CMR umfasse also auch jene Fälle, in denen der Hauptfrachtführer den gesamten Auftrag einem Unterfrachtführer weitergebe. Die Argumentation der Zweitbeklagten, ein durchgehender Frachtbrief liege schon deshalb nicht vor, weil ein Frachtbrief, der den Anforderungen des Artikel 34, CMR genügen solle, als Absender denjenigen aufweisen müsse, der den ersten Fixkostenspediteur/Frachtführer beauftragt habe, gehe fehl. Die genannte Voraussetzung sei nämlich sehr wohl gegeben. Der Absender sei die Person, die den Frachtführer im eigenen Namen mit der Beförderung des Gutes beauftragt habe. Die Zweitbeklagte sei offenbar der irrigen Meinung, die S*** & S*** AG Aarau müsse als Absender angesehen werden. Der Absender brauche aber keineswegs zugleich der Eigentümer des beförderten Gutes zu sein. Vielmehr sei etwa der Spediteur, der im eigenen Namen für Rechnung des Versenders einen Transportauftrag erteile, Absender im Sinne der CMR. Absender des hier zu beurteilenden Transportes sei daher nicht die S*** & S*** AG gewesen, sondern die Klägerin, die die Erstbeklagte im eigenen Namen mit dem Transport in den Irak beauftragt und zu diesem Zweck einen CMR-Frachtbrief ausgestellt habe. Da zwischen der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten kein gesonderter Frachtvertrag geschlossen worden sei, liege ein einziger Beförderungsvertrag vor, für den ein durchgehender Frachtbrief ausgestellt worden sei. Demnach sei aber die Zweitbeklagte auch Vertragspartner der Klägerin geworden; sie hafte der Klägerin gemäß Artikel 17, Absatz eins, CMR für Beschädigungen des Gutes zwischen Übernahme und Ablieferung. Daran ändere auch die Feststellung nichts, daß die Ladung von S*** & S*** Badgad als Werkunternehmer des irakischen Auftraggebers übernommen worden sei. Da der Empfänger bzw. dessen Beauftragter S*** & S*** Badgad keine Ansprüche gegen die Zweitbeklagte erhoben hätten (sondern sich vielmehr die S*** & S*** AG Aarau als durch die Zerstörung der in ihrem Eigentum stehenden Geräte in ihrem Vermögen Geschädigte an der Klägerin schadlos gehalten habe), sei die Klägerin als Absenderin auch nach Übergang der frachtrechtlichen Verfügungsbefugnis auf den Empfänger anspruchsberechtigt und auch klagebefugt geblieben. Der Frachtführer sei im Anwendungsbereich der CMR von der Haftung für Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes gemäß Artikel 17, Absatz 2, CMR dann befreit, wenn es ihm auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, den Schadenseintritt zu verhindern. Es stehe fest, daß der Unfall nicht auf eine unsachgemäße Verladung, sondern auf die Fahrweise des Lenkers der Zweitbeklagten zurückzuführen sei, der offenbar auf den Umstand, daß sich durch die Beladung der Schwerpunkt seines Fahrzeuges erhöhte, nicht entsprechend Bedacht genommen habe. Der Zweitbeklagten sei der Beweis ihrer Behauptung, die Beschädigung des Transportgutes sei auf nicht vermeidbare Umstände zurückzuführen, ebensowenig gelungen wie der Beweis, daß die Verladung der Geräte durch die S*** & S*** GesmbH Linz unsachgemäß erfolgt wäre. Der Zweitbeklagten komme daher eine Haftungsbefreiung nach Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 2, CMR nicht zustatten.
Auch die Verjährungseinrede der Zweitbeklagten sei nicht berechtigt. Für Rückgriffsansprüche zwischen Frachtführern hätten gemäß Art 39 Abs 4 CMR die Bestimmungen des Art 32 CMR zu gelten. Die Verjährung beginne jedoch entweder mit dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft eines Urteiles über die nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu zahlende Entschädigung oder, wenn ein solches rechtskräftiges Urteil nicht vorliege, mit dem Tag der tatsächlichen Zahlung. Im vorliegenden Fall liege ein rechtskräftiges Urteil nicht vor, sodaß es darauf ankomme, ob die Klagseinbringung am 23.8.1984 innerhalb der Einjahresfrist des Art 32 CMR nach der Entschädigungszahlung der Klägerin an die S*** & S*** AG Aarau erfolgte. Dies sei vom Erstgericht, das als Zahlungstermin Mitte Jänner 1984 angenommen habe, bejaht worden und sei um so weniger zu bezweifeln, als die Belastung des Kontos der Klägerin zu Gunsten der S*** & S*** AG Aarau tatsächlich erst am 20.3.1984 erfolgt sei. Die Klagsforderung sei daher nicht verjährt.Auch die Verjährungseinrede der Zweitbeklagten sei nicht berechtigt. Für Rückgriffsansprüche zwischen Frachtführern hätten gemäß Artikel 39, Absatz 4, CMR die Bestimmungen des Artikel 32, CMR zu gelten. Die Verjährung beginne jedoch entweder mit dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft eines Urteiles über die nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu zahlende Entschädigung oder, wenn ein solches rechtskräftiges Urteil nicht vorliege, mit dem Tag der tatsächlichen Zahlung. Im vorliegenden Fall liege ein rechtskräftiges Urteil nicht vor, sodaß es darauf ankomme, ob die Klagseinbringung am 23.8.1984 innerhalb der Einjahresfrist des Artikel 32, CMR nach der Entschädigungszahlung der Klägerin an die S*** & S*** AG Aarau erfolgte. Dies sei vom Erstgericht, das als Zahlungstermin Mitte Jänner 1984 angenommen habe, bejaht worden und sei um so weniger zu bezweifeln, als die Belastung des Kontos der Klägerin zu Gunsten der S*** & S*** AG Aarau tatsächlich erst am 20.3.1984 erfolgt sei. Die Klagsforderung sei daher nicht verjährt.
Gemäß Art 23 Abs 1 CMR sei der zu leistende Schadenersatz nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme der Beförderung zu berechnen; nach Abs 2 dieses Artikels bestimme sich der Wert des Gutes nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Da sich für die hier in Frage stehenden Schaltelemente weder ein Börsen- noch ein Marktpreis ermitteln lasse, sei die der Klägerin zu leistende Entschädigung nach dem gemeinen Wert des Transportgutes festzusetzen. Damit werde der allgemeine Verkaufswert des beförderten Gutes, also sein objektiver, ohne Rücksicht auf besondere Verhältnisse und subjektive Interessen des Geschädigten zu bestimmender Gebrauchswert zur Grundlage der Schadensberechnung. Entscheidend sei der allgemeine Verkaufswert, der zwar nicht notwendigerweise dem Fakturenwert entsprechen müsse; in der Regel könne aber davon ausgegangen werden, daß der in der Lieferrechnung angegebene Nettopreis des beförderten Gutes mit dem gemeinen Wert übereinstimme. Zu Recht habe das Erstgericht bei der Ermittlung des gemeinen Wertes den zwischen der S*** & S*** AG Aarau und ihrem irakischen Kunden vereinbarten Verkaufspreis als Anhaltspunkt herangezogen.Gemäß Artikel 23, Absatz eins, CMR sei der zu leistende Schadenersatz nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme der Beförderung zu berechnen; nach Absatz 2, dieses Artikels bestimme sich der Wert des Gutes nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Da sich für die hier in Frage stehenden Schaltelemente weder ein Börsen- noch ein Marktpreis ermitteln lasse, sei die der Klägerin zu leistende Entschädigung nach dem gemeinen Wert des Transportgutes festzusetzen. Damit werde der allgemeine Verkaufswert des beförderten Gutes, also sein objektiver, ohne Rücksicht auf besondere Verhältnisse und subjektive Interessen des Geschädigten zu bestimmender Gebrauchswert zur Grundlage der Schadensberechnung. Entscheidend sei der allgemeine Verkaufswert, der zwar nicht notwendigerweise dem Fakturenwert entsprechen müsse; in der Regel könne aber davon ausgegangen werden, daß der in der Lieferrechnung angegebene Nettopreis des beförderten Gutes mit dem gemeinen Wert übereinstimme. Zu Recht habe das Erstgericht bei der Ermittlung des gemeinen Wertes den zwischen der S*** & S*** AG Aarau und ihrem irakischen Kunden vereinbarten Verkaufspreis als Anhaltspunkt herangezogen.
Da der so ermittelte Wert des Transportgutes den im Abs 3 des Art 23 CMR normierten Haftungshöchstbetrag von 8,33 Rechnungseinheiten pro Kilogramm Rohgewicht der Ladung übersteige, habe sich die der Klägerin gebührende Entschädigung nicht nach dem gemeinen Wert, sondern am Haftungsmaximum des Art 23 Abs 3 CMR zu orientieren. Daß die Rechnungseinheit, nämlich das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds (Art 23 Abs 7 CMR), am Tag des Ersturteils S 18,6434 betragen habe, werde von der Berufung nicht bestritten. Mit Rücksicht auf das mitDa der so ermittelte Wert des Transportgutes den im Absatz 3, des Artikel 23, CMR normierten Haftungshöchstbetrag von 8,33 Rechnungseinheiten pro Kilogramm Rohgewicht der Ladung übersteige, habe sich die der Klägerin gebührende Entschädigung nicht nach dem gemeinen Wert, sondern am Haftungsmaximum des Artikel 23, Absatz 3, CMR zu orientieren. Daß die Rechnungseinheit, nämlich das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds (Artikel 23, Absatz 7, CMR), am Tag des Ersturteils S 18,6434 betragen habe, werde von der Berufung nicht bestritten. Mit Rücksicht auf das mit
18.300 kg unbekämpft festgestellte Rohgewicht des beschädigten Gutes errechne sich der von der Zweitbeklagten zu leistende Entschädigungsbetrag daher mit S 2,841.981,20. Da gemäß Art 23 Abs 4 CMR außerdem auch noch Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten seien und diese Kosten für Fracht und Versicherung unbekämpft mit sfr 23.790,--, das sind, zum Tagesmittelkurs am Urteilstag umgerechnet, S 201.025,50, festgestellt worden seien, errechne sich die Klagsforderung insgesamt mit dem vom Erstgericht zugesprochenen Betrag von S 3,043.006,70.18.300 kg unbekämpft festgestellte Rohgewicht des beschädigten Gutes errechne sich der von der Zweitbeklagten zu leistende Entschädigungsbetrag daher mit S 2,841.981,20. Da gemäß Artikel 23, Absatz 4, CMR außerdem auch noch Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten seien und diese Kosten für Fracht und Versicherung unbekämpft mit sfr 23.790,--, das sind, zum Tagesmittelkurs am Urteilstag umgerechnet, S 201.025,50, festgestellt worden seien, errechne sich die Klagsforderung insgesamt mit dem vom Erstgericht zugesprochenen Betrag von S 3,043.006,70.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Zweitbeklagten. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.