Rechtssatz RS0073925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073925
Entscheidungsdatum
08.07.2004
Rechtssatz
Der gemeine Wert des Ladungsgutes besteht nicht etwa in den Herstellungskosten; er ist mit dem Verkaufswert für Güter gleicher Art und Beschaffenheit gleichzusetzen und stimmt in der Regel mit dem in der Lieferrechnung angegebenen Nettopreis des beförderten Gutes überein.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 657/87
Entscheidungstext OGH 28.06.1988 8 Ob 657/87
Veröff: VersR 1989,980
- 7 Ob 565/93
Entscheidungstext OGH 13.07.1994 7 Ob 565/93
Auch; nur: Der gemeine Wert des Ladungsgutes besteht nicht etwa in den Herstellungskosten; er ist mit dem Verkaufswert für Güter gleicher Art und Beschaffenheit gleichzusetzen. (T1)
- 6 Ob 510/96
Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 510/96
- 6 Ob 309/03i
Entscheidungstext OGH 08.07.2004 6 Ob 309/03i
Beisatz: Der vereinbarte Verkaufspreis kann aber nicht generell mit dem Marktwert oder dem gemeinen Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung gleichgesetzt werden. Der Fakturenwert ist lediglich Indiz für den Marktwert oder gemeinen Wert, der bei der Schadensberechnung heranzuziehen ist. (T2); Veröff: SZ 2004/106
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0073925
Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0080OB00657_8700000_001