Begründung:
Die Klägerin ist Transportversicherer der in London ansässigen G. M***** Limited. Diese verkaufte am 7. 3. 2000 49 Ballen Kammgarn (“wool tops”) und beauftragte die Beklagte, den Transport der betreffenden LKW-Ladung im Gesamtgewicht von 19.756 kg vom Erzeuger, der Firma N***** in N***** (Tschechien) zur Firma C***** in C***** (Ukraine) durchzuführen. Das von der Klägerin ausgestellte Versicherungszertifikat datiert vom 7. 3. 2000. Die Beklagte stellte sowohl am 8. 3. 2000 als auch am 20. 3. 2000 eine Auftragsbestätigung aus. Sie beauftragte mit der Durchführung des Transports den Transportunternehmer Josef W*****, der seinerseits den Transportunternehmer Petr M***** beauftragte. Dieser übernahm das Transportgut am 22. 3. 2000. In dem am 22. 3. 2000 in Tschechien ausgestellten CMR-Frachtbrief bestätigte der Fahrer der Firma Petr M***** die ordnungsgemäße Übernahme des Gutes. Am 24. 3. 2000 kam der Fahrer des LKWs, auf dem das Transportgut befördert wurde, noch in Tschechien aus seinem Verschulden von der Fahrbahn ab. Der LKW durchbrach ein Brückengeländer und stürzte einen Abhang hinunter. Durch den Unfall wurde die transportierte Ware beschädigt. Die Streitteile veranlassten eine Besichtigung durch einen Sachverständigen, die ergab, dass die Ware im beschädigten Zustand nicht verkaufsfähig und ein Totalschaden nicht auszuschließen sei. Die Ware wurde geborgen, auf ein Ersatzfahrzeug umgeladen und auf Empfehlung des Sachverständigen nach N***** zurücktransportiert. Im Verlauf der dort durchgeführten Sortierarbeiten wurde festgestellt, dass bei 25 Ballen die Emballagen nicht oder nur gering beschädigt waren. Das Nettogewicht dieser Teilmenge betrug 9.683 kg. 50 % davon konnten wieder aufbereitet werden. Die restlichen Ballen waren durchnässt und verschmutzt und zur Weiterverarbeitung nicht geeignet. Die Aufarbeitung konnte im Werk in N***** nicht durchgeführt werden. Die Ware wurde deshalb zur Aufarbeitung nach Bradford in England transportiert. Die G. M***** Limited trat der Klägerin am 18. 12. 2000 alle Rechte und Ansprüche aus dem vorliegenden Schadensfall ab.
Die Klägerin begehrte (zuletzt) 18.787,72 GBP. Der Wert der Ware zum Zeitpunkt der Verladung habe 99.417,68 USD betragen, das seien (bei einem Dollar-Kurs von 0,63 GBP zum Schadenszeitpunkt) 62.633,13 GBP. Der Wert der wiederaufbereiteten Ware habe 54.705,63 GBP betragen. Hiezu komme der restliche Verkaufswert für sogenanntes “loose sliver” von 1.000 GBP. Daraus errechne sich ein Schaden von 6.927,50 GBP. Der Wiederverkaufswert von 54.705,63 GBP sei ausschließlich auf die im Rahmen der Schadensminderungspflicht erfolgte Aufarbeitung der andernfalls wertlosen Ware zurückzuführen. Im Zusammenhang damit seien von der Beklagten bezahlte Transportkosten von 1.305,46 GBP, Lager- und Handlingkosten bis zur Verarbeitung von 1.050,15 GBP und Aufarbeitungskosten von 9.504,61 GBP, sohin Kosten von insgesamt 11.860,22 GBP entstanden, woraus insgesamt der begehrte Schadensbetrag resultiere. Der Wert der unbeschädigten Ware am Ort und zur Zeit der Beladung habe dem Rechnungsbetrag der von der G. M***** Limited ausgestellten Rechnung entsprochen. Die Beklagte hafte der G. M***** Limited, die ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten habe, nach den Bestimmungen der CMR für den nach Übergabe des Frachtgutes eingetretenen Schaden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt das Klagebegehren dem Grunde und insbesondere auch der Höhe nach. Da die Ware nie in den Gewahrsam der G. M***** Limited gelangt sei, sei diese zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nicht legitimiert und könne solche Rechte auch nicht abtreten. Für den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Beladung sei nicht der in der Rechnung der G. M***** Limited aufscheinende Betrag heranzuziehen. Aufarbeitungskosten und damit zusammenhängende Frachtkosten und allfällige sonstige Kosten und Spesen seien nicht zu ersetzen. Bei Berechnung der Wertminderung sei der Warenwert am Übernahmeort nach objektiv-abstrakten Grundsätzen zu ermitteln. Selbst wenn man nicht vom Warenwert am Übergabeort ausgehe, sondern von einem Rechnungsbetrag, sei die Einkaufsrechnung der Firma N***** an die G. M***** Limited als Verrechnungsbasis heranzuziehen und nicht jene der G. M***** Limited, die einerseits auf Basis CIP erstellt sei und überdies auch Gewinne und sonstige Spesen enthalte, die nach den Bestimmungen der CMR nicht zu ersetzen seien. Der Einkaufspreis der Ware habe 1,50 DM pro kg, insgesamt daher 29.355 DM betragen. Der Entschädigungsbetrag dürfe gemäß Art 25 Abs 2 CMR nicht den Betrag übersteigen, der bei Totalverlust der Ware zu ersetzen sei.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt das Klagebegehren dem Grunde und insbesondere auch der Höhe nach. Da die Ware nie in den Gewahrsam der G. M***** Limited gelangt sei, sei diese zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nicht legitimiert und könne solche Rechte auch nicht abtreten. Für den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Beladung sei nicht der in der Rechnung der G. M***** Limited aufscheinende Betrag heranzuziehen. Aufarbeitungskosten und damit zusammenhängende Frachtkosten und allfällige sonstige Kosten und Spesen seien nicht zu ersetzen. Bei Berechnung der Wertminderung sei der Warenwert am Übernahmeort nach objektiv-abstrakten Grundsätzen zu ermitteln. Selbst wenn man nicht vom Warenwert am Übergabeort ausgehe, sondern von einem Rechnungsbetrag, sei die Einkaufsrechnung der Firma N***** an die G. M***** Limited als Verrechnungsbasis heranzuziehen und nicht jene der G. M***** Limited, die einerseits auf Basis CIP erstellt sei und überdies auch Gewinne und sonstige Spesen enthalte, die nach den Bestimmungen der CMR nicht zu ersetzen seien. Der Einkaufspreis der Ware habe 1,50 DM pro kg, insgesamt daher 29.355 DM betragen. Der Entschädigungsbetrag dürfe gemäß Artikel 25, Absatz 2, CMR nicht den Betrag übersteigen, der bei Totalverlust der Ware zu ersetzen sei.
Die Klägerin bestritt, dass die Einkaufsrechnung, auf die die Beklagte Bezug nahm, die hier transportierte Ware betraf und brachte noch vor, dass durch einvernehmliche Beauftragung eines Gutachters mit der Schadensermittlung eine Schiedsvereinbarung getroffen worden sei. Dies wurde von der Beklagten bestritten.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 18.751 GBP “zum Kurs der Wiener Börse Devisen Brief am Zahlungstag” und wies das Mehrbegehren von 36,72 GBP ab. Es führte-im Rahmen seiner Feststellungen-zur Schadensberechnung aus wie folgt:
Der ursprüngliche Wert der gesamten transportierten Ware habe zum Zeitpunkt der Verladung 99.359,38 USD betragen. Dies ergebe bei einem Dollarkurs von 0,63 GBP zum Schadenszeitpunkt 62.596,41 GBP. Die nach dem Unfall wertlose Ware habe zu einem relativ großen Teil wieder aufgearbeitet werden können. Nach der Aufarbeitung habe sie einen Wert von 54.705,63 GBP gehabt. Hinzu komme der Verkaufswert von 1000 GBP für die sogenannte “Loose Sliver-Ware”, die nicht mehr ihrem Verwendungszweck entsprechend verwertet werden könne und nur für minderwertige Zwecke, etwa für Hinterfüllungen, geeignet sei. Zusätzlich zu dem daraus resultierenden Schaden von 6.890,78 GBP seien Kosten für die Aufarbeitung von insgesamt 11.860,22 GBP entstanden, die sich aus Transportkosten von 1.305,46 GBP, Lager- und Handlingkosten bis zur Verarbeitung von 1.050,15 GBP und eigentlichen Aufarbeitungskosten von 9.504,61 GBP zusammensetzten.
Das Erstgericht ging daher von einem zu ersetzenden Schaden von 18.751 GBP aus. Es bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin, die Haftung der Beklagten für ihre Unterfrachtführer und die Obhutspflichtverletzung des LKW-Fahrers, der den Verkehrsunfall verschuldete. Zur Schadensberechnung führte das Erstgericht aus, dass der gemäß Art 23 Abs 1 CMR maßgebende Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme der Verkaufswert sei, wenn das Gut- wie hier-schon vor der Übernahme durch den Frachtführer weiterverkauft worden sei. Es sei daher von einem ursprünglichen Wert der Ware von 99.359,38 US-Dollar, das seien umgerechnet 62.596,41 GBP, auszugehen. Für den nach Art 25 Abs 1 CMR zu errechnenden Wertminderungsbetrag sei weiters maßgebend, welchen Wert die beschädigte Ware zum Zeitpunkt und am Ort der Übernahme gehabt hätte, wenn damals bereits die Beschädigung vorhanden gewesen wäre. 25 Ballen seien in relativ gutem Zustand gewesen. Das Nettogewicht dieser Teilmenge sei mit 9.683 kg angegeben worden. 50 % davon seien aufzuarbeiten gewesen. Der Wert dieser Teilmenge sei - auch unter Heranziehung des § 273 ZPO - mit 35.730,27 US -Dollar anzusetzen. Die restliche Ware sei stark verschmutzt gewesen und habe einen Wert von 16.849,95 US-Dollar gehabt. Der fiktive Wert der beschädigten Ballen sei daher mit insgesamt 52.580,22 US-Dollar, sohin mit umgerechnet 33.125,50 GBP anzusetzen. Dies ergebe einen Wertminderungsbetrag von 29.470,90 GBP. In die Berechnung dieses Wertes seien die Aufwendungen für solche schadensmindernde Maßnahmen, deren Unterbleiben zu noch größeren Schäden und damit zu einer höheren Wertminderung geführt hätten, einzubeziehen. Solche Aufwendungen könnten bis zur Höhe des ohne ihre Durchführung eingetretenen fiktiv zu berechnenden Wertminderungsbetrages im Rahmen der Bemessung der echten Wertminderung berücksichtigt werden. Die zur Schadensminderung getroffenen Maßnahmen der Klägerin seien zwar nicht nach Art 23 Abs 4 CMR, jedoch im Rahmen der allgemeinen Entschädigungsberechnung nach Art 25 CMR zu berücksichtigen. Deshalb seien die Transport-, Lager-und Aufarbeitungskosten in Höhe von 11.860,22 GBP ebenso ersatzfähig wie der trotz Aufarbeitung an der Ware eingetretene Schaden von 6.890,78 GBP.Das Erstgericht ging daher von einem zu ersetzenden Schaden von 18.751 GBP aus. Es bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin, die Haftung der Beklagten für ihre Unterfrachtführer und die Obhutspflichtverletzung des LKW-Fahrers, der den Verkehrsunfall verschuldete. Zur Schadensberechnung führte das Erstgericht aus, dass der gemäß Artikel 23, Absatz eins, CMR maßgebende Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme der Verkaufswert sei, wenn das Gut- wie hier-schon vor der Übernahme durch den Frachtführer weiterverkauft worden sei. Es sei daher von einem ursprünglichen Wert der Ware von 99.359,38 US-Dollar, das seien umgerechnet 62.596,41 GBP, auszugehen. Für den nach Artikel 25, Absatz eins, CMR zu errechnenden Wertminderungsbetrag sei weiters maßgebend, welchen Wert die beschädigte Ware zum Zeitpunkt und am Ort der Übernahme gehabt hätte, wenn damals bereits die Beschädigung vorhanden gewesen wäre. 25 Ballen seien in relativ gutem Zustand gewesen. Das Nettogewicht dieser Teilmenge sei mit 9.683 kg angegeben worden. 50 % davon seien aufzuarbeiten gewesen. Der Wert dieser Teilmenge sei - auch unter Heranziehung des Paragraph 273, ZPO - mit 35.730,27 US -Dollar anzusetzen. Die restliche Ware sei stark verschmutzt gewesen und habe einen Wert von 16.849,95 US-Dollar gehabt. Der fiktive Wert der beschädigten Ballen sei daher mit insgesamt 52.580,22 US-Dollar, sohin mit umgerechnet 33.125,50 GBP anzusetzen. Dies ergebe einen Wertminderungsbetrag von 29.470,90 GBP. In die Berechnung dieses Wertes seien die Aufwendungen für solche schadensmindernde Maßnahmen, deren Unterbleiben zu noch größeren Schäden und damit zu einer höheren Wertminderung geführt hätten, einzubeziehen. Solche Aufwendungen könnten bis zur Höhe des ohne ihre Durchführung eingetretenen fiktiv zu berechnenden Wertminderungsbetrages im Rahmen der Bemessung der echten Wertminderung berücksichtigt werden. Die zur Schadensminderung getroffenen Maßnahmen der Klägerin seien zwar nicht nach Artikel 23, Absatz 4, CMR, jedoch im Rahmen der allgemeinen Entschädigungsberechnung nach Artikel 25, CMR zu berücksichtigen. Deshalb seien die Transport-, Lager-und Aufarbeitungskosten in Höhe von 11.860,22 GBP ebenso ersatzfähig wie der trotz Aufarbeitung an der Ware eingetretene Schaden von 6.890,78 GBP.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, dass es die Wortfolge des erstgerichtlichen Spruches “zum Kurs der Wiener Börse Devisen Brief am Zahlungstag” durch die Wortfolge “zum Kurs am Zahlungsort Wien” ersetzte. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Gemäß Art 25 CMR habe der Frachtführer bei Beschädigung den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Art 23 Abs 1, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes berechnet werde. Gemäß Art 23 CMR werde die Entschädigung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet. Der Wert des Gutes bestimme sich nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nach dem Marktpreis und mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Außerdem seien-ohne weiteren Schadenersatz-Fracht, Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten. Diese Wertberechnung bringe mit sich, dass Wertsteigerungen während oder aufgrund des Transportes außer Betracht blieben. Sei das Gut schon vor der Übernahme durch den Frachtführer weiterverkauft worden, sei dieser Verkaufswert anzusetzen. Überhaupt könne im Zweifel ein konkret vereinbarter Verkaufspreis mangels eines anderen Sachvortrages der Parteien als Marktpreis angesehen werden. Zutreffend habe das Erstgericht daher für die Wertberechnung die Rechnung der Absenderin beim festgestellten Verkauf der Ware vom 7. 3. 2000 herangezogen. Auf einen Einkaufspreis komme es dem gegenüber nicht an. Die von der Beklagten vorgelegte, den Einkaufspreis aufweisende Rechnung habe den Charakter einer bloßen “Proforma-Rechnung”. Bei einem Streckengeschäft sei im Fall des Verkaufs des Gutes vor der Übernahme durch den Frachtführer der Verkaufswert und nicht der Einkaufspreis, auf den die Rechtsrüge abstelle, maßgebend. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Rechtsfrage, ob im Fall eines Streckengeschäfts für die Wertermittlung gemäß Art 25 (Art 23) CMR bei einem Verkauf des Gutes vor der Übernahme durch den Frachtführer dieser Verkaufswert anzusetzen sei, vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden sei.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, dass es die Wortfolge des erstgerichtlichen Spruches “zum Kurs der Wiener Börse Devisen Brief am Zahlungstag” durch die Wortfolge “zum Kurs am Zahlungsort Wien” ersetzte. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Gemäß Artikel 25, CMR habe der Frachtführer bei Beschädigung den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Artikel 23, Absatz eins, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes berechnet werde. Gemäß Artikel 23, CMR werde die Entschädigung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet. Der Wert des Gutes bestimme sich nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nach dem Marktpreis und mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Außerdem seien-ohne weiteren Schadenersatz-Fracht, Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten. Diese Wertberechnung bringe mit sich, dass Wertsteigerungen während oder aufgrund des Transportes außer Betracht blieben. Sei das Gut schon vor der Übernahme durch den Frachtführer weiterverkauft worden, sei dieser Verkaufswert anzusetzen. Überhaupt könne im Zweifel ein konkret vereinbarter Verkaufspreis mangels eines anderen Sachvortrages der Parteien als Marktpreis angesehen werden. Zutreffend habe das Erstgericht daher für die Wertberechnung die Rechnung der Absenderin beim festgestellten Verkauf der Ware vom 7. 3. 2000 herangezogen. Auf einen Einkaufspreis komme es dem gegenüber nicht an. Die von der Beklagten vorgelegte, den Einkaufspreis aufweisende Rechnung habe den Charakter einer bloßen “Proforma-Rechnung”. Bei einem Streckengeschäft sei im Fall des Verkaufs des Gutes vor der Übernahme durch den Frachtführer der Verkaufswert und nicht der Einkaufspreis, auf den die Rechtsrüge abstelle, maßgebend. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Rechtsfrage, ob im Fall eines Streckengeschäfts für die Wertermittlung gemäß Artikel 25, (Artikel 23,) CMR bei einem Verkauf des Gutes vor der Übernahme durch den Frachtführer dieser Verkaufswert anzusetzen sei, vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden sei.
Die Revision der Beklagten ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Die von den Vorinstanzen bejahte Aktivlegitimation der Klägerin und die Haftung der Beklagten nach CMR-Grundsätzen für den am transportierten Gut eingetretenen Schaden wird von der Beklagten nicht mehr in Frage gestellt.