Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zur Höhe des noch offenen Klagebegehrens unrichtig beurteilt hat; sie ist auch berechtigt.
Der Umfang des Schadenersatzanspruchs aus Art 17 CMR ist in den Art 23 bis 29 des Übereinkommens geregelt, die grundsätzlich vom Wertersatzprinzip ausgehen. Art 23 regelt die Ersatzleistung bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes und bei Lieferfristüberschreitungen, Art 25 bei Beschädigung des Gutes.Der Umfang des Schadenersatzanspruchs aus Artikel 17, CMR ist in den Artikel 23 bis 29 des Übereinkommens geregelt, die grundsätzlich vom Wertersatzprinzip ausgehen. Artikel 23, regelt die Ersatzleistung bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes und bei Lieferfristüberschreitungen, Artikel 25, bei Beschädigung des Gutes.
Bei Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer - soweit hier von Interesse - gemäß Art 25 Abs 1 CMR den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Art 23 Abs 1, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird. Gemäß Art 23 Abs ist die Entschädigung für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes "nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung" zu berechnen. Ansatzpunkt für die Berechnung der Entschädigung ist daher in jedem Falle der Wert des Gutes "am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung". Der Ersatz des Wiederbeschaffungswertes ist demgemäß ausgeschlossen (Thume in Thume, Kommentar zum CMR, Rz 3 zu Art 23; Herber/Piper, CMR, Rz 3 zu Art 23). Die Rechtsprechung, wonach der Wert des Gutes mangels eines Börsen- oder eines Marktpreises nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit zu berechnen ist (VersR 1989, 980; HS 25.096; ZfRV 1996, 198), steht damit nicht in Widerspruch, weil damit - wie den zitierten Entscheidungen aus ihrem Zusammenhang zu entnehmen ist - der Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit "am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung" gemeint ist; demgemäß wurde in den zitierten Entscheidungen auch ausgesprochen, daß dieser Wert "im Regelfall mit dem in der Lieferrechnung angegebenen Nettopreis des beförderten Gutes" übereinstimmt. Der nach den zitierten Bestimmungen zu ersetzende Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung ist daher etwas grundsätzlich anderes als der Wiederbeschaffungswert, der daher - wenngleich es nicht ausgeschlossen ist, daß er im Einzelfall im Ergebnis mit dem zu ersetzenden Wert übereinstimmt - als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Ersatzleistung ungeeignet und nicht zu ersetzen ist.Bei Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer - soweit hier von Interesse - gemäß Artikel 25, Absatz eins, CMR den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Artikel 23, Absatz eins, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird. Gemäß Artikel 23, Abs ist die Entschädigung für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes "nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung" zu berechnen. Ansatzpunkt für die Berechnung der Entschädigung ist daher in jedem Falle der Wert des Gutes "am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung". Der Ersatz des Wiederbeschaffungswertes ist demgemäß ausgeschlossen (Thume in Thume, Kommentar zum CMR, Rz 3 zu Artikel 23,; Herber/Piper, CMR, Rz 3 zu Artikel 23,). Die Rechtsprechung, wonach der Wert des Gutes mangels eines Börsen- oder eines Marktpreises nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit zu berechnen ist (VersR 1989, 980; HS 25.096; ZfRV 1996, 198), steht damit nicht in Widerspruch, weil damit - wie den zitierten Entscheidungen aus ihrem Zusammenhang zu entnehmen ist - der Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit "am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung" gemeint ist; demgemäß wurde in den zitierten Entscheidungen auch ausgesprochen, daß dieser Wert "im Regelfall mit dem in der Lieferrechnung angegebenen Nettopreis des beförderten Gutes" übereinstimmt. Der nach den zitierten Bestimmungen zu ersetzende Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung ist daher etwas grundsätzlich anderes als der Wiederbeschaffungswert, der daher - wenngleich es nicht ausgeschlossen ist, daß er im Einzelfall im Ergebnis mit dem zu ersetzenden Wert übereinstimmt - als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Ersatzleistung ungeeignet und nicht zu ersetzen ist.
Im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes wird die Klägerin mit dieser Rechtsauffassung keineswegs überrascht, zumal - wie in der Revision zutreffend geltend gemacht wird - die Beklagte schon in erster Instanz ausdrücklich darauf hingewiesen und die Ersatzfähigkeit des Wiederbeschaffungswertes bestritten hat. Das dennoch aufrecht erhaltene Begehren auf Ersatz der Kosten der Wiederbeschaffung des beschädigten Gutes muß daher der Abweisung verfallen, ohne daß auf das Fehlen jeglichen Vorbringens zum Restwert des Gutes - ein solcher kann nach den Feststellungen keineswegs ausgeschlossen werden - eingegangen werden muß.
Nichts anderes gilt für das restliche Klagebegehren, das auf Ersatz der Zollkosten von sfr 2.485,- gerichtet ist. Nach den Art 25, 23 Z 4 CMR "sind - ohne weiteren Schadenersatz - Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten". Nach herrschender Auffassung sind daher nur aus Anlaß der Beförderung des (beschädigten) Gutes entstandene Kosten zu ersetzen, nicht aber allfällige Folgeschäden (Thume, aaO, Rz 31 ff zu Art 23; Herber/Piper, aaO, Rz 24 ff zu Art 23). Demgemäß steht fest - auf diese Feststellung hat sich die Revisionswerberin in ihrer Berufung ausdrücklich bezogen (§ 468 Abs 2 Satz 2 ZPO) -, daß die von der Klägerin begehrten Zollkosten beim Transport der neu angeschafften Spurringe anfielen (S 6 des Ersturteils). Auch sie sind daher nach zitierten Bestimmungen des CMR nicht zu ersetzen. Auch darauf hat die Beklagte schon in erster Instanz hingewiesen, sodaß - ohne daß die Klägerin in unzulässiger Weise überrascht wird - auch in diesem Umfang das Klagebegehren abzuweisen ist.Nichts anderes gilt für das restliche Klagebegehren, das auf Ersatz der Zollkosten von sfr 2.485,- gerichtet ist. Nach den Artikel 25, 23, Ziffer 4, CMR "sind - ohne weiteren Schadenersatz - Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten". Nach herrschender Auffassung sind daher nur aus Anlaß der Beförderung des (beschädigten) Gutes entstandene Kosten zu ersetzen, nicht aber allfällige Folgeschäden (Thume, aaO, Rz 31 ff zu Artikel 23,; Herber/Piper, aaO, Rz 24 ff zu Artikel 23,). Demgemäß steht fest - auf diese Feststellung hat sich die Revisionswerberin in ihrer Berufung ausdrücklich bezogen (Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 ZPO) -, daß die von der Klägerin begehrten Zollkosten beim Transport der neu angeschafften Spurringe anfielen (S 6 des Ersturteils). Auch sie sind daher nach zitierten Bestimmungen des CMR nicht zu ersetzen. Auch darauf hat die Beklagte schon in erster Instanz hingewiesen, sodaß - ohne daß die Klägerin in unzulässiger Weise überrascht wird - auch in diesem Umfang das Klagebegehren abzuweisen ist.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Sinne der Abweisung des noch offenen Klagebegehrens abzuändern (Ris-Justiz RS0040791).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.
Die Bemessungsgrundlage für die Vertretungskosten richtet sich nach § 6 RAT, der normiert, daß Ansprüche in ausländischer Währung nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu bewerten ist. Um völlig unpraktikable Ergebnisse zu vermeiden, ist diese Bestimmung systemkonform dahin zu interpretieren, daß der "Zeitpunkt der Entscheidung" nicht der Zeitpunkt der Erlassung des Urteils, sondern der nach dem Prozeßrecht für die Entscheidung maßgebende Zeitpunkt ("maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt") des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung ist (dazu Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 406). Andernfalls wäre - da für die Parteien der Zeitpunkt der Erlassung der der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenen Entscheidung nicht absehbar ist - der für die Verzeichnung der Kosten maßgebende Umrechnungskurs nicht ermittelbar. Überdies ist § 6 RAT dahin auszulegen, daß der auf diese Weise für das erstinstanzliche Verfahren ermittelte Kurs auch für das anschließende Rechtsmittelverfahren maßgebend ist. Auch das entspricht dem System der ZPO, nach dem die Sach- und Rechtslage im für die erstinstanzliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren bestimmend bleibt. Zudem wird dadurch verhindert, daß die Kosten der Rechtsvertretung in den verschiedenen Instanzen bei unverändertem Entscheidungsgegenstand je nach der Entwicklung des Wechselkurses steigen oder fallen. Die vom Revisionswerber zitierte Bestimmung des § 8 RAT, die Änderungen des Wertes eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes betrifft, ist hier in keiner Weise anwendbar. Im hier zu beurteilenden Fall ist daher für die Kosten des Verfahrens aller Instanzen der Devisen-Mittelkurs des Schweizer Franken vom 18. September 1997 maßgebend (100 sfr = S 852,00).Die Bemessungsgrundlage für die Vertretungskosten richtet sich nach Paragraph 6, RAT, der normiert, daß Ansprüche in ausländischer Währung nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu bewerten ist. Um völlig unpraktikable Ergebnisse zu vermeiden, ist diese Bestimmung systemkonform dahin zu interpretieren, daß der "Zeitpunkt der Entscheidung" nicht der Zeitpunkt der Erlassung des Urteils, sondern der nach dem Prozeßrecht für die Entscheidung maßgebende Zeitpunkt ("maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt") des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung ist (dazu Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 406,). Andernfalls wäre - da für die Parteien der Zeitpunkt der Erlassung der der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenen Entscheidung nicht absehbar ist - der für die Verzeichnung der Kosten maßgebende Umrechnungskurs nicht ermittelbar. Überdies ist Paragraph 6, RAT dahin auszulegen, daß der auf diese Weise für das erstinstanzliche Verfahren ermittelte Kurs auch für das anschließende Rechtsmittelverfahren maßgebend ist. Auch das entspricht dem System der ZPO, nach dem die Sach- und Rechtslage im für die erstinstanzliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren bestimmend bleibt. Zudem wird dadurch verhindert, daß die Kosten der Rechtsvertretung in den verschiedenen Instanzen bei unverändertem Entscheidungsgegenstand je nach der Entwicklung des Wechselkurses steigen oder fallen. Die vom Revisionswerber zitierte Bestimmung des Paragraph 8, RAT, die Änderungen des Wertes eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes betrifft, ist hier in keiner Weise anwendbar. Im hier zu beurteilenden Fall ist daher für die Kosten des Verfahrens aller Instanzen der Devisen-Mittelkurs des Schweizer Franken vom 18. September 1997 maßgebend (100 sfr = S 852,00).
Für das erstinstanzliche Verfahren haben die Beklagte und der Nebenintervenient ihre Kosten allerdings auf der Grundlage des in der Klage angegebenen niedrigeren Wechselkurses verzeichnet. Über die dergestalt verzeichneten Ansätze kann nicht hinausgegangen werden; das vom Nebenintervenienten mit seiner Berufung vorgelegte weitere, das Verfahren erster Instanz betreffende Kostenverzeichnis mit höheren Ansätzen hat im Hinblick auf § 54 Abs 1 ZPO unbeachtet zu bleiben. Überdies war zu berücksichtigen, daß sich ab der im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsentscheidung der Streitwert infolge Rechtskraft der teilweisen Abweisung des Klagebegehrens auf 104.885 sfr verringert hat. Der verzeichneten Streitgenossenzuschlag war nicht zuzusprechen, weil die Rechtsanwälte der Beklagten und des Nebenintervenienten jeweils nur eine Partei vertreten haben, der auch nur eine Partei - nämlich die Klägerin - gegenüberstand (§ 15 RAT). Von dem vom Nebenintervenienten verzeichneten Kostenvorschuß von S 8.000,- wurden ihm S 800,- rücküberwiesen (ON 40).Für das erstinstanzliche Verfahren haben die Beklagte und der Nebenintervenient ihre Kosten allerdings auf der Grundlage des in der Klage angegebenen niedrigeren Wechselkurses verzeichnet. Über die dergestalt verzeichneten Ansätze kann nicht hinausgegangen werden; das vom Nebenintervenienten mit seiner Berufung vorgelegte weitere, das Verfahren erster Instanz betreffende Kostenverzeichnis mit höheren Ansätzen hat im Hinblick auf Paragraph 54, Absatz eins, ZPO unbeachtet zu bleiben. Überdies war zu berücksichtigen, daß sich ab der im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsentscheidung der Streitwert infolge Rechtskraft der teilweisen Abweisung des Klagebegehrens auf 104.885 sfr verringert hat. Der verzeichneten Streitgenossenzuschlag war nicht zuzusprechen, weil die Rechtsanwälte der Beklagten und des Nebenintervenienten jeweils nur eine Partei vertreten haben, der auch nur eine Partei - nämlich die Klägerin - gegenüberstand (Paragraph 15, RAT). Von dem vom Nebenintervenienten verzeichneten Kostenvorschuß von S 8.000,- wurden ihm S 800,- rücküberwiesen (ON 40).
Die für das Berufungsverfahren verzeichneten Kosten waren im Hinblick auf den iS der obigen Ausführungen maßgebenden Wechselkurs, im Hinblick auf die von der Beklagten nicht berücksichtigte Reduktion des Streitwertes infolge rechtskräftiger Teilabweisung sowie um den abermals verzeichneten Streitgenossenzuschlag zu kürzen.
Erheben - wie hier - sowohl der Nebenintervenient als auch die Partei, auf deren Seite er beigetreten ist, ein Rechtsmittel, fällt für den Teil des Rechtsmittelinteresses, der bei beiden - auf einer Seite stehenden - Rechtsmittelwerbern ident ist, nur einmal Pauschalgebühr an (Arnold, Das neue Gerichtsgebührengesetz, AnwBl 1985, 3 ff; vgl auch VwGH 20. 4. 1989 AnwBl 1989/3198 [Arnold]). Im hier zu beurteilenden Fall hat (nur) die Beklagte die Pauschalgebühr für das Verfahren zweiter Instanz entrichtet, sodaß keine Zahlungspflicht des Nebenintervenienten gegenüber dem Bund besteht. Die von ihm verzeichnete Pauschalgebühr kann ihm daher nicht zugesprochen werden. Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren normiert § 6 Abs 3 GGG. Danach ist der für den Bereich der Verkehrssteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarte Umrechnungswert für den Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr (veröffentlicht im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung) maßgebend (für das Berufungsverfahren 100,- sfr = 865,90; für das Revisionsverfahren 100,- sfr = 862,50).Erheben - wie hier - sowohl der Nebenintervenient als auch die Partei, auf deren Seite er beigetreten ist, ein Rechtsmittel, fällt für den Teil des Rechtsmittelinteresses, der bei beiden - auf einer Seite stehenden - Rechtsmittelwerbern ident ist, nur einmal Pauschalgebühr an (Arnold, Das neue Gerichtsgebührengesetz, AnwBl 1985, 3 ff; vergleiche auch VwGH 20. 4. 1989 AnwBl 1989/3198 [Arnold]). Im hier zu beurteilenden Fall hat (nur) die Beklagte die Pauschalgebühr für das Verfahren zweiter Instanz entrichtet, sodaß keine Zahlungspflicht des Nebenintervenienten gegenüber dem Bund besteht. Die von ihm verzeichnete Pauschalgebühr kann ihm daher nicht zugesprochen werden. Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren normiert Paragraph 6, Absatz 3, GGG. Danach ist der für den Bereich der Verkehrssteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarte Umrechnungswert für den Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr (veröffentlicht im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung) maßgebend (für das Berufungsverfahren 100,- sfr = 865,90; für das Revisionsverfahren 100,- sfr = 862,50).
Die vom Nebenintervenienten für die Erstattung der Revision verzeichneten Kosten waren ebenfalls zu reduzieren, weil das Revisionsinteresse nur mehr sfr 34.961,67 betrug. Der abermals verzeichnete Streitgenossenzuschlag war aus den schon angeführten Gründen nicht zuzusprechen.