Zur Formulierung der Entscheidung des Berufungsgerichtes als "Zwischenurteil und Beschluß" ist zu bemerken, daß ein Zwischenurteil im Sinne des § 393 Abs 1 ZPO immer eine weitere Verhandlung über die Höhe des Anspruches zur Folge hat, sodaß eine Zurückverweisung der Sache mit Beschluß nicht erforderlich ist; auch die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Bereits im Gesetz - § 393 Abs 3 2. Satz ZPO - ist bestimmt, daß durch die Erhebung der Berufung oder Revision gegen ein Zwischenurteil die weitere Verhandlung über die Klage bis zum Eintritt der Rechtskraft gehemmt wird. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher bloß als Zwischenurteil anzusehen (7 Ob 769/81; 8 Ob 91/76; 3 Ob 56/73; 3 Ob 49/72; 2 Ob 291/69 und 2 Ob 16/68).Zur Formulierung der Entscheidung des Berufungsgerichtes als "Zwischenurteil und Beschluß" ist zu bemerken, daß ein Zwischenurteil im Sinne des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO immer eine weitere Verhandlung über die Höhe des Anspruches zur Folge hat, sodaß eine Zurückverweisung der Sache mit Beschluß nicht erforderlich ist; auch die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Bereits im Gesetz - Paragraph 393, Absatz 3, 2. Satz ZPO - ist bestimmt, daß durch die Erhebung der Berufung oder Revision gegen ein Zwischenurteil die weitere Verhandlung über die Klage bis zum Eintritt der Rechtskraft gehemmt wird. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher bloß als Zwischenurteil anzusehen (7 Ob 769/81; 8 Ob 91/76; 3 Ob 56/73; 3 Ob 49/72; 2 Ob 291/69 und 2 Ob 16/68).
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich "Revision und Rekurs" des Beklagten; wie oben ausgeführt, ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein Zwischenurteil, sodaß das Rechtsmittel des Beklagten bloß als Revision zu behandeln ist.
Der Beklagte macht als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Wie der Revisionswerber zutreffend darlegt, finden sich Regelungen
über den Betrieb der gegenständlichen Krankenanstalt im
niederösterreichischen Krankenanstaltengesetz (im folgenden KAG), das
im § 16 vorsieht, daß der Träger der Krankenanstalt deren inneren
Betrieb durch eine von der Landregierung zu genehmigende
Anstaltsordnung zu regeln hat. Unter dem Titel "Kollegiale Führung
der Krankenanstalt" schreibt § 16 a Abs 1 KAG vor, daß die Führung
des Betriebes der Krankenanstalt - unbeschadet des Verfügungsrechtes
des Rechtsträgers der Anstalt - durch die aus dem ärztlichen Leiter,
dem Verwaltungsleiter und dem Leiter des Pflegedienstes bestehende
Anstaltsleitung erfolgt. Nach Abs 2 dieser Bestimmungen obliegen alle
Entscheidungen in wirtschaftlichen, administrativen und technischen
Angelegenheiten der Krankenanstalt, die Auswirkungen auf den
ärztlichen und pflegerischen Betrieb der Krankenanstalt haben, der
Anstaltsleitung. Läßt sich über eine zu treffende Maßnahme innerhalb
der Anstaltsleitung eine Übereinstimmung nicht erzielen, sieht Absatz
3 dieser Bestimmung vor, daß darüber der Rechtsträger der
Krankenanstalt - nötigenfalls nach Anhörung entsprechender
Sachverständiger - zu befinden hat.
Die Anstaltsordnung für das Krankenhaus H***** sieht nun in Punkt
5.1.1.1 vor, daß der Vertreter des Abteilungsleiters vom Rechtsträger
über Vorschlag des Abteilungsleiters und Stellungnahme der
Anstaltsleitung bestimmt wird. Eine am Zweck dieser Norm - Besetzung
des wichtigen Postens des Stellvertreters eines Abteilungsleiters
durch den Rechtsträger in einem geregelten Verfahren - orientierte
Auslegung muß dazu führen, diese Bestimmung analog auch auf die
Abberufung des Stellvertreters anzuwenden. Darüber hinaus ist dem
Berufungsgericht darin beizupflichten, daß sich aus dieser Regelung - Entscheidungsfindung durch den Rechtsträger über Vorschlag des Abteilungsleiters nach Stellungnahme der Anstaltsleitung - erschließen läßt, daß für die Entscheidung nicht allein der Wunsch des Abteilungsleiters nach einem anderen Stellvertreter ausreichen darf, sondern der Antrag des Abteilungsleiters sachlich zu begründen und darüber hinaus von der Anstaltsleitung auf seine Richtigkeit zu prüfen ist. Andernfalls wäre das beschriebene Verfahren überflüssig und könnte die Abberufung seines Stellvertreters ebensogut dem betreffenden Abteilungsleiter überlassen werden; dies würde allerdings zu einer sehr starken Abhängigkeit des Stellvertreters führen und die Gefahr mit sich bringen, daß dieser entgegen der im § 22 Ärztegesetz normierten Verpflichtung das Wohl der Patienten nicht immer mit der nötigen Entschiedenheit wahrt. Schließlich ist auch noch darauf Bedacht zu nehmen, daß im § 16 a Abs 3 KAG vor Entscheidung des Rechtsträgers über eine Maßnahme, in der in der Anstaltsleitung keine Übereinstimmung erzielt wurde, sogar die Anhörung von Sachverständigen vorgesehen ist. Es ist dem Berufungsgericht daher darin beizupflichten, daß der Antrag des Abteilungsleiters auf Abberufung seines Stellvertreters zu begründen ist und dementsprechend auch der Rechtsträger die Abberufung nur bei Vorliegen ausreichender sachlicher Gründe zu verfügen hat.Berufungsgericht darin beizupflichten, daß sich aus dieser Regelung - Entscheidungsfindung durch den Rechtsträger über Vorschlag des Abteilungsleiters nach Stellungnahme der Anstaltsleitung - erschließen läßt, daß für die Entscheidung nicht allein der Wunsch des Abteilungsleiters nach einem anderen Stellvertreter ausreichen darf, sondern der Antrag des Abteilungsleiters sachlich zu begründen und darüber hinaus von der Anstaltsleitung auf seine Richtigkeit zu prüfen ist. Andernfalls wäre das beschriebene Verfahren überflüssig und könnte die Abberufung seines Stellvertreters ebensogut dem betreffenden Abteilungsleiter überlassen werden; dies würde allerdings zu einer sehr starken Abhängigkeit des Stellvertreters führen und die Gefahr mit sich bringen, daß dieser entgegen der im Paragraph 22, Ärztegesetz normierten Verpflichtung das Wohl der Patienten nicht immer mit der nötigen Entschiedenheit wahrt. Schließlich ist auch noch darauf Bedacht zu nehmen, daß im Paragraph 16, a Absatz 3, KAG vor Entscheidung des Rechtsträgers über eine Maßnahme, in der in der Anstaltsleitung keine Übereinstimmung erzielt wurde, sogar die Anhörung von Sachverständigen vorgesehen ist. Es ist dem Berufungsgericht daher darin beizupflichten, daß der Antrag des Abteilungsleiters auf Abberufung seines Stellvertreters zu begründen ist und dementsprechend auch der Rechtsträger die Abberufung nur bei Vorliegen ausreichender sachlicher Gründe zu verfügen hat.
Durch seine bewußt unrichtigen Angaben im Antrag auf Abberufung hat nun der Beklagte eine Entscheidung des Krankenhausausschusses auf der Basis der wahren Sachlage und damit das in der Krankenanstaltsordnung vorgesehene Verfahren zur Abberufung seiner Stellvertreterin verhindert. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Abberufung wäre auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten erfolgt, ist zu erwidern, daß - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht auszuschließen ist, daß es bei Kenntnis der wahren Sachlage den Sitzungsteilnehmern, die die nicht näher begründete Behauptung des Abteilungsleiters, er habe das Vertrauen zu seiner Stellvertreterin verloren, als nicht ausreichend erachteten, gelungen wäre, im Rahmen der Beratung weitere Sitzungsteilnehmer zu beeinflussen (siehe auch SZ 58/32 sowie 1 Ob 18/87), wenn man nicht überhaupt mit Koziol Haftpflichtrecht I2 166 f und Caemmerer, Das Problem der überholenden Kausalität im Schadenersatzrecht, 33 f, in einem solchen Fall den Einwand, rechtsmäßiges Alternativverhalten hätte zum gleichen Ergebnis geführt, für unbeachtlich hält. Darüber hinaus wäre im vorliegenden Fall, in dem eine sachliche Prüfung durch das zur Entscheidung berufene Organ durch bewußt unwahre Angaben verhindert wurde, an den Entlastungsbeweis durch Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten - wenn man ihn überhaupt für zulässig erachtet - jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen und zu fordern, daß das rechtmäßige Alternativverhalten bei rechtmäßigem Verhalten des zur Entscheidung berufenen Organs (vgl. JBl 1992, 317; 1 Ob 1/92; 1 Ob 17/92 und 1 Ob 20/92) zwingend zu demselben Ergebnis geführt hätte. Auch wenn man davon ausgeht, daß der Beklagte für den Vertrauensverlust die wiederholte Nichtbefolgung von ärztlichen Anordnungen, über deren medizinische Zweckmäßigkeit man verschiedener Ansicht sein konnte, ins Treffen hätte führen können, hätten diese gegenüber den erhobenen Vorwürfen weit weniger gewichtigen Gründen wohl nicht einmal ausgereicht, die Abberufung der Klägerin sachlich zu rechtfertigen, geschweige denn, sie als zwingende Notwendigkeit anzusehen.Durch seine bewußt unrichtigen Angaben im Antrag auf Abberufung hat nun der Beklagte eine Entscheidung des Krankenhausausschusses auf der Basis der wahren Sachlage und damit das in der Krankenanstaltsordnung vorgesehene Verfahren zur Abberufung seiner Stellvertreterin verhindert. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Abberufung wäre auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten erfolgt, ist zu erwidern, daß - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht auszuschließen ist, daß es bei Kenntnis der wahren Sachlage den Sitzungsteilnehmern, die die nicht näher begründete Behauptung des Abteilungsleiters, er habe das Vertrauen zu seiner Stellvertreterin verloren, als nicht ausreichend erachteten, gelungen wäre, im Rahmen der Beratung weitere Sitzungsteilnehmer zu beeinflussen (siehe auch SZ 58/32 sowie 1 Ob 18/87), wenn man nicht überhaupt mit Koziol Haftpflichtrecht I2 166 f und Caemmerer, Das Problem der überholenden Kausalität im Schadenersatzrecht, 33 f, in einem solchen Fall den Einwand, rechtsmäßiges Alternativverhalten hätte zum gleichen Ergebnis geführt, für unbeachtlich hält. Darüber hinaus wäre im vorliegenden Fall, in dem eine sachliche Prüfung durch das zur Entscheidung berufene Organ durch bewußt unwahre Angaben verhindert wurde, an den Entlastungsbeweis durch Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten - wenn man ihn überhaupt für zulässig erachtet - jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen und zu fordern, daß das rechtmäßige Alternativverhalten bei rechtmäßigem Verhalten des zur Entscheidung berufenen Organs vergleiche JBl 1992, 317; 1 Ob 1/92; 1 Ob 17/92 und 1 Ob 20/92) zwingend zu demselben Ergebnis geführt hätte. Auch wenn man davon ausgeht, daß der Beklagte für den Vertrauensverlust die wiederholte Nichtbefolgung von ärztlichen Anordnungen, über deren medizinische Zweckmäßigkeit man verschiedener Ansicht sein konnte, ins Treffen hätte führen können, hätten diese gegenüber den erhobenen Vorwürfen weit weniger gewichtigen Gründen wohl nicht einmal ausgereicht, die Abberufung der Klägerin sachlich zu rechtfertigen, geschweige denn, sie als zwingende Notwendigkeit anzusehen.
Auch der weitere Einwand des Revisionswerbers, der Rechtsträger hätte schon im Hinblick auf die von der Anstaltsleitung in ihrer Stellungnahme geäußerten Bedenken die Angaben des Beklagten zu überprüfen gehabt, vermag den vorsätzlich handelnden Beklagten nicht zu entlasten (siehe Koziol Haftpflichtrecht I2, 241; Arb 10.028).
Zu Unrecht führt der Revisionswerber schließlich ins Treffen, die Klägerin habe unwahre Vorwürfe des Beklagten nicht einmal behauptet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Bindung an das Strafurteil angenommen. Tatsächlich hat die Klägerin vorgebracht, daß der Beklagte in Wettbewerbsabsicht unrichtige Behauptungen über dienstliches Fehlverhalten der Klägerin aufgestellt habe; weiters sind die Vorinstanzen unabhängig von den Ergebnissen des Strafverfahrens zum Ergebnis gelangt, daß der Beklagte bewußt wahrheitswidrige Vorwürfe gegen die Klägerin erhoben hat.
Weiters argumentiert der Revisionswerber, auch wenn die Klägerin weiterhin Vertreterin des Beklagten gewesen wäre, hätte der ärztliche Leiter die Auseinandersetzung zwischen ihr und Dr.S***** zum Anlaß einer Versetzung in die chirurgische Abteilung nehmen können; für den Zeitraum ab dieser Versetzung sei daher das Verhalten des Beklagten keine adäquate Ursache für den Entgang der Sondergebühren. Nach herrschender Rechtsprechung wird jedoch die Haftung des Erstschädigers nicht dadurch aufgehoben, daß nachträglich ein Ereignis eintritt, das den Schaden gleichfalls herbeigeführt hätte (SZ 39/172; EvBl 1959/244; JBl 1956, 503; 7 Ob 526/91).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.