Rechtssatz RS0022993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022993
Entscheidungsdatum
25.11.1992
Rechtssatz
Wurde eine sachliche Prüfung durch das zur Entscheidung berufene Organ durch bewußt unwahre Angaben verhindert, so ist an den Entlastungsbeweis durch Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten - wenn man ihn überhaupt für zulässig erachtet - jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen und zu fordern, daß das rechtmäßige Alternativverhalten bei rechtmäßigem Verhalten des zur Entscheidung berufenen Organs zwingend zu demselben Ergebnis geführt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022993
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_009OBA00228_9200000_001