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Rechtssatz RS0022993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022993

Geschäftszahl

9ObA228/92

Entscheidungsdatum

25.11.1992

Rechtssatz

Wurde eine sachliche Prüfung durch das zur Entscheidung berufene Organ durch bewußt unwahre Angaben verhindert, so ist an den Entlastungsbeweis durch Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten - wenn man ihn überhaupt für zulässig erachtet - jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen und zu fordern, daß das rechtmäßige Alternativverhalten bei rechtmäßigem Verhalten des zur Entscheidung berufenen Organs zwingend zu demselben Ergebnis geführt hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022993

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19921125_OGH0002_009OBA00228_9200000_001