Rechtssatz RS0065764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065764
Entscheidungsdatum
25.11.1992
Rechtssatz
Sieht eine nach § 16 nöKAG zu erlassende Anstaltsordnung vor, daß der Vertreter des Abteilungsleiters vom Rechtsträger über Vorschlag des Abteilungsleiters und Stellungnahme der Anstaltsleitung bestimmt wird, so muß eine am Zweck dieser Norm orientierte Auslegung dazu führen, diese Bestimmung analog auch auf die Abberufung des Stellvertreters anzuwenden. Dies bedeutet auch, daß der Antrag des Abteilungsleiters auf Abberufung seines Stellvertreters zu begründen ist und der Rechtsträger die Abberufung nur bei Vorliegen ausreichender sachlicher Gründe zu verfügen hat.Sieht eine nach Paragraph 16, nöKAG zu erlassende Anstaltsordnung vor, daß der Vertreter des Abteilungsleiters vom Rechtsträger über Vorschlag des Abteilungsleiters und Stellungnahme der Anstaltsleitung bestimmt wird, so muß eine am Zweck dieser Norm orientierte Auslegung dazu führen, diese Bestimmung analog auch auf die Abberufung des Stellvertreters anzuwenden. Dies bedeutet auch, daß der Antrag des Abteilungsleiters auf Abberufung seines Stellvertreters zu begründen ist und der Rechtsträger die Abberufung nur bei Vorliegen ausreichender sachlicher Gründe zu verfügen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065764
Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_009OBA00228_9200000_002