Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0065764×

Rechtssatz RS0065764

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065764

Geschäftszahl

9ObA228/92

Entscheidungsdatum

25.11.1992

Norm

nöKAG §16

Rechtssatz

Sieht eine nach Paragraph 16, nöKAG zu erlassende Anstaltsordnung vor, daß der Vertreter des Abteilungsleiters vom Rechtsträger über Vorschlag des Abteilungsleiters und Stellungnahme der Anstaltsleitung bestimmt wird, so muß eine am Zweck dieser Norm orientierte Auslegung dazu führen, diese Bestimmung analog auch auf die Abberufung des Stellvertreters anzuwenden. Dies bedeutet auch, daß der Antrag des Abteilungsleiters auf Abberufung seines Stellvertreters zu begründen ist und der Rechtsträger die Abberufung nur bei Vorliegen ausreichender sachlicher Gründe zu verfügen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065764

Dokumentnummer

JJR_19921125_OGH0002_009OBA00228_9200000_002