Die Revisionen der beklagten Partei und des auf ihrer Seite dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten sind nicht berechtigt. Gemäß § 101 Abs 1 BDG 1979 hat die Disziplinarkommission in Senaten, die aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen, zu entscheiden. Gemäß § 102 Abs 1 BDG 1979 hat der Senat grundsätzlich mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Gemäß § 123 Abs 1 BDG 1979 hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Hat die Disziplinarbehörde die Durchführung des Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 123 Abs 2 BDG 1979). Entgegen den Ausführungen der Revision der beklagten Partei handelt es sich bei der Erlassung des Beschlusses auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht um einen bloß internen Behördenvorgang, durch den nicht in die Rechte des Disziplinarbeschuldigten eingegriffen werden könnte. Der Beschluß, das Disziplinarverfahren durchzuführen, ist keine nur verfahrensrechtliche Verfügung, an ihn sind vielmehr Rechtsfolgen geknüpft. Ohne dem Gesetz gemäße Beschlußfassung nach § 123 Abs 1 BDG 1979 innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z.1 BDG 1979 hat der Beamte insbesondere Anspruch darauf, nicht bestraft zu werden. Das Verfahren ist dann einzustellen (§ 118 Abs 1 Z.1 BDG 1979). Gegen den Beschluß auf Durchführung des Disziplinarverfahrens ist daher auch die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig (VfSlg.9489/1982; VfSlg.8686/1979). Gemäß § 107 Abs 1 BDG 1979 ist der Disziplinarbeschuldigte befugt, sich durch einen Rechtsanwalt verteidigen zu lassen. Der Schutzzweck der Formvorschrift des § 123 Abs 1 BDG 1979 ist auch darin zu erblicken, daß dem beschuldigten Beamten durch gesetzwidrige Einleitung und Durchführung des Verfahrens kein überflüssiger Vermögensaufwand, zu dem auch Verteidigerkosten gehören, erwächst. Dem Grunde nach bekämpfen beide Revisionswerber nur mehr die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, rechtmäßiges Alternativverhalten könne nicht eingewendet werden, und Verfahrenskosten, die in Verfahrensgesetzen abschließend geregelt seien, könnten nicht als Schaden im Sinne des Amtshaftungsgesetzes geltend gemacht werden; der Nebenintervenient vertritt weiters die Ansicht, ein allfälliger Amtshaftungsanspruch wäre wegen Mitverschuldens des Klägers zu kürzen. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 30/86 = JBl 1987, 244 mwN ausgeführt hat, ist der beklagten Partei die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens im Amtshaftungsprozeß überhaupt zu versagen, wenn die übertretene Verhaltensnorm von ihrem Schutzzweck her jedes andere Organverhalten ausschließen will und deshalb Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form (ein bestimmtes Verhalten) binden will. Das gilt an sich bei zu begründenden Bescheiden und ganz deutlich für den Beschluß nach § 123 Abs 1 BDG 1979, der den Ablauf der Verjährungsfrist verhindert. Die hypothetischen, für ihre Entscheidungen nicht wesentlichen Erwägungen der Vorinstanzen, welchen Beschluß die Disziplinarkommission gefaßt hätte, wäre auch das zweite Kommissionsmitglied beigezogen worden, sind daher für die Lösung des Falles ohne Belang. Es sei aber doch auf die Entscheidung SZ 58/32 verwiesen, wonach bei gesetzwidrigem Ausschluß von einem Abstimmungsvorgang eines Kollegialorganes hypothetisch überhaupt nicht nachvollzogen werden kann, wie die Abstimmung bei Anwesenheit des Ausgeschlossenen ausgegangen wäre. In der Entscheidung JBl 1987,244 nahm der Oberste Gerichtshof auch zur Frage, ob Verfahrenskosten und damit zusammenhängende weitere Aufwendungen, die einer an einem behördlichen Verfahren beteiligten Person durch rechtlich nicht vertretbare Verfahrensschritte erwachsen sind, als Schaden gemäß § 1 Abs 1 AHG mit Erfolg gelten gemacht werden können. Der erkennende Senat kam dabei mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, daß der Verfahrenskostenaufwand bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines Amtshaftungsprozesses sein kann, auch wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keine Kostenersatzpflicht kennt, ein Kostenaufwand zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aber tatsächlich erforderlich war. Mit dem Hinweis, daß Verfahrenskosten nur kraft positiver Vorschrift der in Betracht kommenden Verfahrensordnung zu ersetzen seien, kann ein Anspruch auf Ersatz eines Verfahrensaufwandes, der nur wegen eines rechtlich nicht vertretbaren Organverhaltens entstanden ist, nicht abgelehnt werden. Solche Ersatzpflichten sind nicht in den Verfahrensgesetzen geregelt, sondern im Amtshaftungsgesetz. Gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht bringen die Revisionswerber keine neuen Argumente ins Treffen. Dem Kläger mag zwar vorgeworfen werden, daß er Anlaß zur Disziplinaranzeige gegeben hat, wieso aber ihm an der rechtswidrigen schuldhaften Verfahrenseinleitung Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern vorgeworfen werden könne, wird nicht aufgezeigt. Der Höhe nach bekämpft die beklagte Partei die Zuerkennung von Kosten für den Schriftsatz vom 7. Mai 1985. Das Berufungsgericht wies aber zutreffend darauf hin, daß die Disziplinarkommission, obwohl ihr bereits bei der Verhandlung vom 30. April 1985 alle Umstände, die für die Verjährung eines allfälligen Disziplinarvergehens des Klägers sprachen, bekannt sein mußten, dennoch keinen Einstellungsbeschluß faßte, sondern die Verhandlung vertagte. Wies der Klagevertreter danach auf die eingetretene Verjährung mit Schriftsatz vom 7. Mai 1985 hin und wurde in der Folge das Disziplinarverfahren gerade aus diesem Grunde eingestellt, war dies zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Der Revision ist der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Revisionen der beklagten Partei und des auf ihrer Seite dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten sind nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, BDG 1979 hat die Disziplinarkommission in Senaten, die aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen, zu entscheiden. Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, BDG 1979 hat der Senat grundsätzlich mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Hat die Disziplinarbehörde die Durchführung des Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979). Entgegen den Ausführungen der Revision der beklagten Partei handelt es sich bei der Erlassung des Beschlusses auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht um einen bloß internen Behördenvorgang, durch den nicht in die Rechte des Disziplinarbeschuldigten eingegriffen werden könnte. Der Beschluß, das Disziplinarverfahren durchzuführen, ist keine nur verfahrensrechtliche Verfügung, an ihn sind vielmehr Rechtsfolgen geknüpft. Ohne dem Gesetz gemäße Beschlußfassung nach Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 hat der Beamte insbesondere Anspruch darauf, nicht bestraft zu werden. Das Verfahren ist dann einzustellen (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979). Gegen den Beschluß auf Durchführung des Disziplinarverfahrens ist daher auch die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig (VfSlg.9489 aus 1982,; VfSlg.8686 aus 1979,). Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, BDG 1979 ist der Disziplinarbeschuldigte befugt, sich durch einen Rechtsanwalt verteidigen zu lassen. Der Schutzzweck der Formvorschrift des Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ist auch darin zu erblicken, daß dem beschuldigten Beamten durch gesetzwidrige Einleitung und Durchführung des Verfahrens kein überflüssiger Vermögensaufwand, zu dem auch Verteidigerkosten gehören, erwächst. Dem Grunde nach bekämpfen beide Revisionswerber nur mehr die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, rechtmäßiges Alternativverhalten könne nicht eingewendet werden, und Verfahrenskosten, die in Verfahrensgesetzen abschließend geregelt seien, könnten nicht als Schaden im Sinne des Amtshaftungsgesetzes geltend gemacht werden; der Nebenintervenient vertritt weiters die Ansicht, ein allfälliger Amtshaftungsanspruch wäre wegen Mitverschuldens des Klägers zu kürzen. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 30/86 = JBl 1987, 244 mwN ausgeführt hat, ist der beklagten Partei die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens im Amtshaftungsprozeß überhaupt zu versagen, wenn die übertretene Verhaltensnorm von ihrem Schutzzweck her jedes andere Organverhalten ausschließen will und deshalb Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form (ein bestimmtes Verhalten) binden will. Das gilt an sich bei zu begründenden Bescheiden und ganz deutlich für den Beschluß nach Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979, der den Ablauf der Verjährungsfrist verhindert. Die hypothetischen, für ihre Entscheidungen nicht wesentlichen Erwägungen der Vorinstanzen, welchen Beschluß die Disziplinarkommission gefaßt hätte, wäre auch das zweite Kommissionsmitglied beigezogen worden, sind daher für die Lösung des Falles ohne Belang. Es sei aber doch auf die Entscheidung SZ 58/32 verwiesen, wonach bei gesetzwidrigem Ausschluß von einem Abstimmungsvorgang eines Kollegialorganes hypothetisch überhaupt nicht nachvollzogen werden kann, wie die Abstimmung bei Anwesenheit des Ausgeschlossenen ausgegangen wäre. In der Entscheidung JBl 1987,244 nahm der Oberste Gerichtshof auch zur Frage, ob Verfahrenskosten und damit zusammenhängende weitere Aufwendungen, die einer an einem behördlichen Verfahren beteiligten Person durch rechtlich nicht vertretbare Verfahrensschritte erwachsen sind, als Schaden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG mit Erfolg gelten gemacht werden können. Der erkennende Senat kam dabei mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, daß der Verfahrenskostenaufwand bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines Amtshaftungsprozesses sein kann, auch wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keine Kostenersatzpflicht kennt, ein Kostenaufwand zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aber tatsächlich erforderlich war. Mit dem Hinweis, daß Verfahrenskosten nur kraft positiver Vorschrift der in Betracht kommenden Verfahrensordnung zu ersetzen seien, kann ein Anspruch auf Ersatz eines Verfahrensaufwandes, der nur wegen eines rechtlich nicht vertretbaren Organverhaltens entstanden ist, nicht abgelehnt werden. Solche Ersatzpflichten sind nicht in den Verfahrensgesetzen geregelt, sondern im Amtshaftungsgesetz. Gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht bringen die Revisionswerber keine neuen Argumente ins Treffen. Dem Kläger mag zwar vorgeworfen werden, daß er Anlaß zur Disziplinaranzeige gegeben hat, wieso aber ihm an der rechtswidrigen schuldhaften Verfahrenseinleitung Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern vorgeworfen werden könne, wird nicht aufgezeigt. Der Höhe nach bekämpft die beklagte Partei die Zuerkennung von Kosten für den Schriftsatz vom 7. Mai 1985. Das Berufungsgericht wies aber zutreffend darauf hin, daß die Disziplinarkommission, obwohl ihr bereits bei der Verhandlung vom 30. April 1985 alle Umstände, die für die Verjährung eines allfälligen Disziplinarvergehens des Klägers sprachen, bekannt sein mußten, dennoch keinen Einstellungsbeschluß faßte, sondern die Verhandlung vertagte. Wies der Klagevertreter danach auf die eingetretene Verjährung mit Schriftsatz vom 7. Mai 1985 hin und wurde in der Folge das Disziplinarverfahren gerade aus diesem Grunde eingestellt, war dies zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Der Revision ist der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.