Infolge Beschwerde des Klägers hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Dezember 1983 auch diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Soweit die belangte Behörde nunmehr darlege, das Finanzamt habe den Sicherstellungsauftrag deshalb erlassen, weil sich der Beschwerdeführer am 16. Juli 1980 schon vier Tage im Ausland aufgehalten habe und deshalb keine Auskunft über sein liquides Vermögen zu diesem Tag geben hätte können, würden dem Finanzamt Überlegungen gleichsam unterstellt, die sich weder aus der Begründung des Sicherstellungsauftrages noch aus dem Verwaltungsakt ergäben. Diesem könne nicht entnommen werden, daß das Finanzamt bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages Ermittlungen über die Abwesenheit des Beschwerdeführers oder in der Richtung versucht hätte, ob dessen Barvermögen seit 1. Jänner 1980 - daß es zu diesem Zeitpunkt zur Deckung der Abgabenrückstände ausgereicht hätte, werde von der belangten Behörde in der Gegenschrift ausdrücklich bestätigt - entscheidend vermindert worden sei. Die belangte Behörde habe die Begründung des Sicherstellungsauftrages in ihrem Bescheid vom 24. September 1981, wie sie selbst in der Gegenschrift einräume, durch eine andere zutreffende Begründung ersetzt. Diesen Bescheid habe der Gerichtshof mit Erkenntnis vom 3. März 1982 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und ausdrücklich ausgeführt, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, vor allem jenes Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, mit dem er behauptet habe, daß infolge seines vorhandenen beweglichen Vermögens und seiner tatsächlich bestehenden Verbindlichkeiten die angenommene Gefährdung der Einbringlichkeit der voraussichtlichen Einkommensteuernachzahlungen gar nicht gegeben gewesen sei. Der Beschwerdeführer weise nun zu Recht darauf hin, daß die belangte Behörde derartige Überprüfungen auch im fortgesetzten Verfahren unterlassen habe. Statt dessen stelle sie lediglich die durch den Inhalt des Verwaltungsaktes nicht bestätigte Behauptung auf, das Finanzamt habe sich in Anbetracht der Auslandsreise des Beschwerdeführers sowie in Unkenntnis der Höhe seines Vermögens im Juli 1980 zur Erlassung des Sicherstellungsauftrages veranlaßt gesehen. Ob aber angesichts des vorhandenen Vermögens des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages eine Gefährdung der Einbringlichkeit der voraussichtlichen Abgabennachforderungen überhaupt gegeben gewesen sei, habe die genannte Behörde ungeachtet der Ausführungen im Erkenntnis vom 3. März 1982 auch im fortgesetzten Verfahren nicht geprüft. Schon deshalb sei der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit c Z 3 VwGG 1965 aufzuheben. Mit Bescheid vom 5. März 1984 gab die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland der Berufung des Klägers vollinhaltlich statt und hob den Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk ersatzlos auf. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinen Erkenntnissen vom 3. März 1982 und vom 7. Dezember 1983 angeordnet, daß die wirtschaftliche Lage des Berufungswerbers im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages von Amts wegen zu erheben sei. Auf allfällige Gerüchte in der Öffentlichkeit, der Berufungswerber habe mit einer sein liquides Vermögen übersteigenden zivilrechtlichen Geldforderung zu rechnen, sei kein Bedacht zu nehmen, weil der Sicherstellungsauftrag nur die Sicherung von Abgabenrückständen bewirken dürfe. Der Berufungswerber habe nunmehr mit Schreiben vom 13. Februar 1983 seine Vermögenslage zum 16. Juli 1980 bekanntgegeben. Aus diesen Unterlagen, die den Aufzeichnungen in der Vermögenssteuererklärung zum 1. Jänner 1980 und 1. Jänner 1981 entsprechen, ergebe sich, daß der Berufungswerber im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages ein bewegliches Vermögen (Saldowert) in der Höhe von S 11,638.000,- besessen habe. Die zu sichernde Steuerschuld habe jedoch nur S 4,927.000,- betragen. Daraus folge, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages ausreichendes Vermögen zur Deckung der Abgabenschuld vorhanden gewesen sei.Infolge Beschwerde des Klägers hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Dezember 1983 auch diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Soweit die belangte Behörde nunmehr darlege, das Finanzamt habe den Sicherstellungsauftrag deshalb erlassen, weil sich der Beschwerdeführer am 16. Juli 1980 schon vier Tage im Ausland aufgehalten habe und deshalb keine Auskunft über sein liquides Vermögen zu diesem Tag geben hätte können, würden dem Finanzamt Überlegungen gleichsam unterstellt, die sich weder aus der Begründung des Sicherstellungsauftrages noch aus dem Verwaltungsakt ergäben. Diesem könne nicht entnommen werden, daß das Finanzamt bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages Ermittlungen über die Abwesenheit des Beschwerdeführers oder in der Richtung versucht hätte, ob dessen Barvermögen seit 1. Jänner 1980 - daß es zu diesem Zeitpunkt zur Deckung der Abgabenrückstände ausgereicht hätte, werde von der belangten Behörde in der Gegenschrift ausdrücklich bestätigt - entscheidend vermindert worden sei. Die belangte Behörde habe die Begründung des Sicherstellungsauftrages in ihrem Bescheid vom 24. September 1981, wie sie selbst in der Gegenschrift einräume, durch eine andere zutreffende Begründung ersetzt. Diesen Bescheid habe der Gerichtshof mit Erkenntnis vom 3. März 1982 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und ausdrücklich ausgeführt, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, vor allem jenes Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, mit dem er behauptet habe, daß infolge seines vorhandenen beweglichen Vermögens und seiner tatsächlich bestehenden Verbindlichkeiten die angenommene Gefährdung der Einbringlichkeit der voraussichtlichen Einkommensteuernachzahlungen gar nicht gegeben gewesen sei. Der Beschwerdeführer weise nun zu Recht darauf hin, daß die belangte Behörde derartige Überprüfungen auch im fortgesetzten Verfahren unterlassen habe. Statt dessen stelle sie lediglich die durch den Inhalt des Verwaltungsaktes nicht bestätigte Behauptung auf, das Finanzamt habe sich in Anbetracht der Auslandsreise des Beschwerdeführers sowie in Unkenntnis der Höhe seines Vermögens im Juli 1980 zur Erlassung des Sicherstellungsauftrages veranlaßt gesehen. Ob aber angesichts des vorhandenen Vermögens des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages eine Gefährdung der Einbringlichkeit der voraussichtlichen Abgabennachforderungen überhaupt gegeben gewesen sei, habe die genannte Behörde ungeachtet der Ausführungen im Erkenntnis vom 3. März 1982 auch im fortgesetzten Verfahren nicht geprüft. Schon deshalb sei der Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 aufzuheben. Mit Bescheid vom 5. März 1984 gab die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland der Berufung des Klägers vollinhaltlich statt und hob den Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk ersatzlos auf. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinen Erkenntnissen vom 3. März 1982 und vom 7. Dezember 1983 angeordnet, daß die wirtschaftliche Lage des Berufungswerbers im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages von Amts wegen zu erheben sei. Auf allfällige Gerüchte in der Öffentlichkeit, der Berufungswerber habe mit einer sein liquides Vermögen übersteigenden zivilrechtlichen Geldforderung zu rechnen, sei kein Bedacht zu nehmen, weil der Sicherstellungsauftrag nur die Sicherung von Abgabenrückständen bewirken dürfe. Der Berufungswerber habe nunmehr mit Schreiben vom 13. Februar 1983 seine Vermögenslage zum 16. Juli 1980 bekanntgegeben. Aus diesen Unterlagen, die den Aufzeichnungen in der Vermögenssteuererklärung zum 1. Jänner 1980 und 1. Jänner 1981 entsprechen, ergebe sich, daß der Berufungswerber im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages ein bewegliches Vermögen (Saldowert) in der Höhe von S 11,638.000,- besessen habe. Die zu sichernde Steuerschuld habe jedoch nur S 4,927.000,- betragen. Daraus folge, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages ausreichendes Vermögen zur Deckung der Abgabenschuld vorhanden gewesen sei.
Laut Kontonachricht der Finanzbehörde für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 1980 hatte der Kläger zu StNr. 821/6072 ein Guthaben von S 1,136.389.
Die Republik Österreich hat den Kläger und dessen Mitgesellschafter aus einem Vertragsverhältnis zu 39 a Cg 461/80 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien auf Zahlung eines den hier geltend gemachten Anspruch übersteigenden Betrages geklagt; eine Entscheidung steht noch aus.
Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz seines insgesamt mit S 227.123,01 bezifferten Schadens. Zur Abwehr der rechtswidrigen Sicherungsmaßnahme der Finanzverwaltung habe er den Rechtsanwalt Dr. Walter Prunbauer und den Steuerberater Werner Sedlacek konsultieren müssen, wofür ihm Kosten von S 10.166,74 bzw. S 92.070,- erwachsen seien. Aufgrund des Sicherstellungsauftrages sei gegen ihn Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung beantragt worden; die von ihm entrichteten Kosten für die Exekutionsbewilligung betrügen S 7.004,50; auch die Grundbuchseintragungsgebühr von S 55.884 habe er bezahlt. An Kosten für die Beiziehung eines Schlossers im Zuge der Fahrnisexekution habe er S 806,40 beglichen. Für eine Bankgarantie zur Abwendung weiterer exekutiver Schritte habe er S 8.409,61 auslegen müssen. Für die Kontennachforschung der Finanzbehörde bei der Postsparkasse habe er S 50,- zahlen müssen. Außerdem seien ihm im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Sicherstellungsauftrages Portospesen von S 406,50, Telefongebühren von S 1.385 und Fahrtkosten von S 1.038 erwachsen. Zur Deckung dieser Aufwendungen habe er für die Zeit vom 4. August 1981 bis 30. November 1983 einen Kredit aufnehmen müssen, der ihm Kosten von S 49.902,26 verursacht habe. Der Sicherstellungsauftrag sei rechtswidrig und von der Behörde schuldhaft erlassen worden; ihre Rechtsauffassung sei nicht vertretbar.
Die beklagte Partei stellte die Höhe des Klagebegehrens außer Streit, wendete im übrigen aber ein, die Rechtsansicht der Finanzbehörden sei zumindest vertretbar, auch wenn dem Sicherstellungsauftrag nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes formelle Rechtswidrigkeit anhafte. Selbst die Tatsache, daß der Kläger über ausreichendes Vermögen verfügt habe, bedeute noch nicht ohne weiteres, daß dieses Vermögen auch noch bei Eintritt der Abgabenfälligkeit dem behördlichen Zugriff offengestanden wäre. Nach dem damaligen Wissensstand der Behörde sei der Kläger flüchtig und somit unbekannten Aufenthaltes gewesen. Außerdem habe dem Kläger Zeitungsmeldungen zufolge wegen Erlangung ungerechtfertigter Vorteile im Zusammenhang mit der Erstellung eines Spitalserhaltungskonzeptes ein Prozeß gedroht. Das Gesamtvermögen des Klägers hätte offenkundig nicht ausgereicht, die Klagsforderung der beklagten Partei und deren Abgabenforderungen zu decken. Die Vermögenssteuererklärung zum 1. Jänner 1980 sei dem Finanzamt noch nicht zur Verfügung gestanden, jene zum 1. Jänner 1979 sei aber nicht mehr aktuell gewesen. Bei dieser Sachlage hätte sich das Organ des Finanzamtes einer Pflichtenverletzung schuldig gemacht, wenn es den Sicherstellungsauftrag nicht erlassen hätte. Die behauptete Vorgangsweise sei der Sache nach auch dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Begründung des Sicherstellungsauftrages der Vorschrift des § 232 Abs. 2 lit b BAO nicht entsprochen haben sollte. Im übrigen stehe den Kosten- und Aufwandsersatzansprüchen die Akzessorietät zum Abgabenverfahren, die eine gesonderte Geltendmachung im Zivilrechtswege ausschlösse, entgegen. Im Zuge des Verfahrens wendete die beklagte Partei auch die zu 39 a Cg 461/80 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien eingeklagte Forderung bis zur Höhe der Klagsforderung zur Aufrechnung ein.Die beklagte Partei stellte die Höhe des Klagebegehrens außer Streit, wendete im übrigen aber ein, die Rechtsansicht der Finanzbehörden sei zumindest vertretbar, auch wenn dem Sicherstellungsauftrag nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes formelle Rechtswidrigkeit anhafte. Selbst die Tatsache, daß der Kläger über ausreichendes Vermögen verfügt habe, bedeute noch nicht ohne weiteres, daß dieses Vermögen auch noch bei Eintritt der Abgabenfälligkeit dem behördlichen Zugriff offengestanden wäre. Nach dem damaligen Wissensstand der Behörde sei der Kläger flüchtig und somit unbekannten Aufenthaltes gewesen. Außerdem habe dem Kläger Zeitungsmeldungen zufolge wegen Erlangung ungerechtfertigter Vorteile im Zusammenhang mit der Erstellung eines Spitalserhaltungskonzeptes ein Prozeß gedroht. Das Gesamtvermögen des Klägers hätte offenkundig nicht ausgereicht, die Klagsforderung der beklagten Partei und deren Abgabenforderungen zu decken. Die Vermögenssteuererklärung zum 1. Jänner 1980 sei dem Finanzamt noch nicht zur Verfügung gestanden, jene zum 1. Jänner 1979 sei aber nicht mehr aktuell gewesen. Bei dieser Sachlage hätte sich das Organ des Finanzamtes einer Pflichtenverletzung schuldig gemacht, wenn es den Sicherstellungsauftrag nicht erlassen hätte. Die behauptete Vorgangsweise sei der Sache nach auch dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Begründung des Sicherstellungsauftrages der Vorschrift des Paragraph 232, Absatz 2, Litera b, BAO nicht entsprochen haben sollte. Im übrigen stehe den Kosten- und Aufwandsersatzansprüchen die Akzessorietät zum Abgabenverfahren, die eine gesonderte Geltendmachung im Zivilrechtswege ausschlösse, entgegen. Im Zuge des Verfahrens wendete die beklagte Partei auch die zu 39 a Cg 461/80 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien eingeklagte Forderung bis zur Höhe der Klagsforderung zur Aufrechnung ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Teilurteil statt. Das Vorgehen der Finanzbehörde bei Vollziehung des § 232 BAO sei sachfremd und willkürlich gewesen, weil weder die Begründung des Sicherstellungsauftrages selbst noch die von der Finanzbehörde zweiter Instanz alternativ angeführte Begründung vertretbar gewesen sei. Der Umstand, daß sich die Finanzbehörde über die im ersten Rechtsgang über die vom Verwaltungsgerichtshof als verfassungsgesetzlich eingerichtete Kontrollinstanz ausgesprochene Rechtsansicht willkürlich hinweggesetzt habe, zeige retrospektiv, daß es der Behörde auch im ersten Rechtsgang bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages nicht um die rein sachliche Vollziehung des § 232 BAO gegangen sei. Nur so sei es zu verstehen, daß sich die Behörde bei ihren Entscheidungen weder jemals konkret mit den im Sinne der erwähnten Verfahrensbestimmung zu prüfenden Einwendungen, daß der Kläger über ausreichendes liquides Vermögen verfüge, noch mit der Frage nach dem Vorliegen von Gefährdungstatbeständen auseinandergesetzt habe, deren Vorliegen die beklagte Partei selbst jetzt noch behaupte. Daß Mitte 1980 eine für dieses Jahr noch gar nicht fällige Einkommensteuerschuld gesichert, ein Steuerguthaben in beträchtlicher Höhe außerachtgelassen und der Sicherstellungsauftrag bloß lapidar mit dem Satz, daß eine längere Zufristung erforderlich sein werde, begründet worden sei, werfe ein bezeichnendes Bild auf die behördliche Vorgangsweise. Die Willkür und damit die Unvertretbarkeit des Vorgehens manifestiere sich gerade darin, daß die Behörde die wahren Verhältnisse gar nicht ermitteln habe wollen, weil sie die zur Vermeidung von Verfahrensmängeln gebotenen Schritte unterlassen habe. Der unzureichende Wissensstand der Behörde könne sie deshalb nicht entschuldigen. Da das rechtswidrige und schuldhafte Organverhalten jene Aufwendungen, deren Ersatz der Kläger nunmehr geltend mache, ausgelöst habe, sei das Klagebegehren gerechtfertigt. Auf Kostentragungsregeln in Verfahrensvorschriften wie etwa § 313 BAO sei nicht Bedacht zu nehmen, weil der Kläger Schadenersatzansprüche geltend mache. Die Ansicht, daß ein Kostenschaden nicht ersatzfähig sei, weil die einschlägigen Verfahrensordnungen nicht ausdrücklich Amtshaftungsansprüche vorsähen, sei eine infolge des umfassenden Anwendungsbereiches des Amtshaftungsgesetzes auf die gesamte hoheitliche Vollziehung nicht haltbare Konsequenz.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Teilurteil statt. Das Vorgehen der Finanzbehörde bei Vollziehung des Paragraph 232, BAO sei sachfremd und willkürlich gewesen, weil weder die Begründung des Sicherstellungsauftrages selbst noch die von der Finanzbehörde zweiter Instanz alternativ angeführte Begründung vertretbar gewesen sei. Der Umstand, daß sich die Finanzbehörde über die im ersten Rechtsgang über die vom Verwaltungsgerichtshof als verfassungsgesetzlich eingerichtete Kontrollinstanz ausgesprochene Rechtsansicht willkürlich hinweggesetzt habe, zeige retrospektiv, daß es der Behörde auch im ersten Rechtsgang bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages nicht um die rein sachliche Vollziehung des Paragraph 232, BAO gegangen sei. Nur so sei es zu verstehen, daß sich die Behörde bei ihren Entscheidungen weder jemals konkret mit den im Sinne der erwähnten Verfahrensbestimmung zu prüfenden Einwendungen, daß der Kläger über ausreichendes liquides Vermögen verfüge, noch mit der Frage nach dem Vorliegen von Gefährdungstatbeständen auseinandergesetzt habe, deren Vorliegen die beklagte Partei selbst jetzt noch behaupte. Daß Mitte 1980 eine für dieses Jahr noch gar nicht fällige Einkommensteuerschuld gesichert, ein Steuerguthaben in beträchtlicher Höhe außerachtgelassen und der Sicherstellungsauftrag bloß lapidar mit dem Satz, daß eine längere Zufristung erforderlich sein werde, begründet worden sei, werfe ein bezeichnendes Bild auf die behördliche Vorgangsweise. Die Willkür und damit die Unvertretbarkeit des Vorgehens manifestiere sich gerade darin, daß die Behörde die wahren Verhältnisse gar nicht ermitteln habe wollen, weil sie die zur Vermeidung von Verfahrensmängeln gebotenen Schritte unterlassen habe. Der unzureichende Wissensstand der Behörde könne sie deshalb nicht entschuldigen. Da das rechtswidrige und schuldhafte Organverhalten jene Aufwendungen, deren Ersatz der Kläger nunmehr geltend mache, ausgelöst habe, sei das Klagebegehren gerechtfertigt. Auf Kostentragungsregeln in Verfahrensvorschriften wie etwa Paragraph 313, BAO sei nicht Bedacht zu nehmen, weil der Kläger Schadenersatzansprüche geltend mache. Die Ansicht, daß ein Kostenschaden nicht ersatzfähig sei, weil die einschlägigen Verfahrensordnungen nicht ausdrücklich Amtshaftungsansprüche vorsähen, sei eine infolge des umfassenden Anwendungsbereiches des Amtshaftungsgesetzes auf die gesamte hoheitliche Vollziehung nicht haltbare Konsequenz.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die Revision zu. Die Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages könne schon deshalb nicht mehr zur Diskussion stehen, weil das Amtshaftungsgericht an die die Rechtswidrigkeit bejahende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden sei. Die beiden Erkenntnisse dieses Gerichtshofes hätten die Rechtswidrigkeit in der Verletzung der im § 232 Abs. 2 lit b BAO vorgesehenen Begründungspflicht deshalb, weil eine zur Erlassung eines Sicherstellungsauftrages taugliche Begründung unterblieben sei, erblickt. Die im Bescheid angegebene Begründung sei als absolut untauglich angesehen worden. Soweit die beklagte Partei versuche, die Rechtswidrigkeit als unbeachtlichen formalen Verstoß hinzustellen, übersehe sie, daß Amtshaftungsansprüche auch aus der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften abgeleitet werden könnten. Ihre Auffassung, einer untauglichen Begründung könne eine taugliche - die im Hinweis auf den nach Wissen der Behörde unbekannten Aufenthalt des Klägers und den ihr drohenden Prozeß bestanden habe - unterstellt werden, verkenne das Wesen der Begründungspflicht. Diese sei allgemein im § 93 Abs. 3 lit a BAO und für Sicherstellungsaufträge im besonderen im § 232 Abs. 2 lit b BAO vorgesehen; danach müsse die Begründung erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, daß dieser Sachverhalt vorliege. Tatsachenfeststellungen seien erforderlich, weil anhand der Bescheidbegründung die Prüfung, ob die Ermittlungen und deren Auswertung in einem einwandfreien Verfahren zustandegekommen sind und ob die Schlußfolgerungen den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen entsprechen, möglich sein müsse. Die Begründung müsse also erkennen lassen, ob die Behörde ihre Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen habe. Der Begründungspflicht komme somit schon ganz allgemein, besonders aber bei Sicherstellungsaufträgen maßgebliche Bedeutung zu, weil diese die Sicherung noch nicht vollstreckbarer Abgabenforderungen durch einschneidende Eingriffe in das Vermögen des Abgabenpflichtigen zum Gegenstand hätten, die mitunter mit gewichtigen Nachteilen nicht bloß vermögensrechtlicher Natur verbunden sein könnten. Das Vorliegen einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung müsse deshalb aufgrund geeigneter Tatsachengrundlage stichhältig begründet werden. Die von der Behörde übertretene Verhaltensnorm solle ohne Zweifel ihrem Schutzzweck nach jede andere Verhaltensweise ausschließen und deshalb den Eingriff in fremdes Rechtsgut an ein bestimmtes Verfahren binden. Deshalb könne sich der Rechtsträger auch nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen. Die von der beklagten Partei für eine ihrer Ansicht nach taugliche, im genannten Bescheid aber ebenso nicht angeführte Begründung ins Treffen geführten Umstände seien deshalb nicht weiter zu prüfen, weshalb auch die von ihr gerügten Feststellungsmängel nicht vorlägen. Bei dieser Sachlage könne auch nicht der geringste Zweifel bestehen, daß die dem Sicherstellungsauftrag zugrunde liegende Rechtsansicht unvertretbar gewesen sei. Die gesetzliche Regelung über die Begründungspflicht sei eindeutig und die Begründung der Abgabenbehörde derart verfehlt, daß ein Verschulden des Organs nicht in Zweifel gezogen werden könne. Sämtliche Schäden des Klägers seien Folge des Sicherstellungsauftrages, sodaß es sich erübrige, auf die weitere Vorgangsweise der Finanzbehörde einzugehen. Auch die im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten seien ersatzfähig, wenn sie dem Kläger aufgrund unvertretbarer Vorgangsweise der Behörde entstanden seien.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die Revision zu. Die Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages könne schon deshalb nicht mehr zur Diskussion stehen, weil das Amtshaftungsgericht an die die Rechtswidrigkeit bejahende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden sei. Die beiden Erkenntnisse dieses Gerichtshofes hätten die Rechtswidrigkeit in der Verletzung der im Paragraph 232, Absatz 2, Litera b, BAO vorgesehenen Begründungspflicht deshalb, weil eine zur Erlassung eines Sicherstellungsauftrages taugliche Begründung unterblieben sei, erblickt. Die im Bescheid angegebene Begründung sei als absolut untauglich angesehen worden. Soweit die beklagte Partei versuche, die Rechtswidrigkeit als unbeachtlichen formalen Verstoß hinzustellen, übersehe sie, daß Amtshaftungsansprüche auch aus der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften abgeleitet werden könnten. Ihre Auffassung, einer untauglichen Begründung könne eine taugliche - die im Hinweis auf den nach Wissen der Behörde unbekannten Aufenthalt des Klägers und den ihr drohenden Prozeß bestanden habe - unterstellt werden, verkenne das Wesen der Begründungspflicht. Diese sei allgemein im Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, BAO und für Sicherstellungsaufträge im besonderen im Paragraph 232, Absatz 2, Litera b, BAO vorgesehen; danach müsse die Begründung erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, daß dieser Sachverhalt vorliege. Tatsachenfeststellungen seien erforderlich, weil anhand der Bescheidbegründung die Prüfung, ob die Ermittlungen und deren Auswertung in einem einwandfreien Verfahren zustandegekommen sind und ob die Schlußfolgerungen den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen entsprechen, möglich sein müsse. Die Begründung müsse also erkennen lassen, ob die Behörde ihre Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen habe. Der Begründungspflicht komme somit schon ganz allgemein, besonders aber bei Sicherstellungsaufträgen maßgebliche Bedeutung zu, weil diese die Sicherung noch nicht vollstreckbarer Abgabenforderungen durch einschneidende Eingriffe in das Vermögen des Abgabenpflichtigen zum Gegenstand hätten, die mitunter mit gewichtigen Nachteilen nicht bloß vermögensrechtlicher Natur verbunden sein könnten. Das Vorliegen einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung müsse deshalb aufgrund geeigneter Tatsachengrundlage stichhältig begründet werden. Die von der Behörde übertretene Verhaltensnorm solle ohne Zweifel ihrem Schutzzweck nach jede andere Verhaltensweise ausschließen und deshalb den Eingriff in fremdes Rechtsgut an ein bestimmtes Verfahren binden. Deshalb könne sich der Rechtsträger auch nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen. Die von der beklagten Partei für eine ihrer Ansicht nach taugliche, im genannten Bescheid aber ebenso nicht angeführte Begründung ins Treffen geführten Umstände seien deshalb nicht weiter zu prüfen, weshalb auch die von ihr gerügten Feststellungsmängel nicht vorlägen. Bei dieser Sachlage könne auch nicht der geringste Zweifel bestehen, daß die dem Sicherstellungsauftrag zugrunde liegende Rechtsansicht unvertretbar gewesen sei. Die gesetzliche Regelung über die Begründungspflicht sei eindeutig und die Begründung der Abgabenbehörde derart verfehlt, daß ein Verschulden des Organs nicht in Zweifel gezogen werden könne. Sämtliche Schäden des Klägers seien Folge des Sicherstellungsauftrages, sodaß es sich erübrige, auf die weitere Vorgangsweise der Finanzbehörde einzugehen. Auch die im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten seien ersatzfähig, wenn sie dem Kläger aufgrund unvertretbarer Vorgangsweise der Behörde entstanden seien.
Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Daß die im finanzbehördlichen Sicherungsverfahren ergangenen Bescheide der Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz rechtswidrig waren, räumt nunmehr im Revisionsverfahren auch die beklagte Partei ein. Liegt bereits ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides vor, so hat nicht nur die Verwaltungsbehörde in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG 1965; VfSlg 8536/1979; Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht 5 , 312), sondern sind auch die zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche berufenen Gerichte an die dort ausgesprochene Rechtsansicht (vgl. § 11 Abs. 1 AHG) gebunden (Loebenstein-Kaniak, AHG 2 238). Dennoch bestreitet die beklagte Partei ihre Ersatzpflicht mit dem Argument, bei der Beurteilung der Frage, ob die Bescheide auf vertretbarer Rechtsansicht beruhten, müsse nicht nur auf die diesen zugrunde gelegte Rechtsauffassung Bedacht genommen werden, sondern sei auch darauf abzustellen, ob irgendeine andere vertretbare Rechtsansicht zu demselben Ergebnis geführt hätte.Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Daß die im finanzbehördlichen Sicherungsverfahren ergangenen Bescheide der Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz rechtswidrig waren, räumt nunmehr im Revisionsverfahren auch die beklagte Partei ein. Liegt bereits ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides vor, so hat nicht nur die Verwaltungsbehörde in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965; VfSlg 8536 aus 1979,; Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht 5 , 312), sondern sind auch die zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche berufenen Gerichte an die dort ausgesprochene Rechtsansicht vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, AHG) gebunden (Loebenstein-Kaniak, AHG 2 238). Dennoch bestreitet die beklagte Partei ihre Ersatzpflicht mit dem Argument, bei der Beurteilung der Frage, ob die Bescheide auf vertretbarer Rechtsansicht beruhten, müsse nicht nur auf die diesen zugrunde gelegte Rechtsauffassung Bedacht genommen werden, sondern sei auch darauf abzustellen, ob irgendeine andere vertretbare Rechtsansicht zu demselben Ergebnis geführt hätte.
Soweit die beklagte Partei mit diesen Ausführungen die Frage rechtmäßigen Alternativverhaltens anklingen läßt, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, daß sie selbst nicht einmal den Versuch unternimmt, eine die Erlassung des Sicherstellungsauftrags rechtfertigende rechtlich vertretbare andere Begründung aufzuzeigen. Im übrigen ist der beklagten Partei die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens im Amtshaftungsprozeß überhaupt zu versagen, wenn die übertretene Verhaltensnorm von ihrem Schutzzweck her jedes andere Organverhalten ausschließen will und deshalb Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form (ein bestimmtes Verhalten) binden will (Loebenstein-Kaniak 2 aaO 137; Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 165f mwN; vgl. SZ 54/108). Ein solcher Fall ist bei zu begründenden Bescheiden gegeben. Bei förmlichen Entscheidungen trifft das Vollzugsorgan eine besondere Begründungspflicht, die ihm die rechtlich schlüssige und rechtsmethodisch einwandfreie Darlegung aufträgt, inwieweit die getroffene Entscheidung durch das Gesetz angeordnet ist (Meier in JBl. 1979, 628); eine - so wie hier, von Amts wegen zu treffende - Entscheidung ist zu unterlassen, wenn sie sich nicht einwandfrei begründen läßt. Sie kann insbesondere nicht durch späteren Wissensstand gerechtfertigt werden. Diese Grundsätze sind für das Abgabenverfahren ganz allgemein im § 93 Abs. 3 lit a BAO und für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages im besonderen im § 232 Abs. 2 lit b BAO festgehalten. Erstere Bestimmung ordnet an, daß der Bescheid, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn der Bescheid - wie hier - von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung zu enthalten hat. Die Begründung muß erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt. Die Tatsachenfeststellungen sind so zu treffen, daß anhand der Begründung geprüft werden kann, ob und inwieweit die Ermittlungen und deren Auswertung in einem einwandfreien Verfahren zustandegekommen sind und die zur Annahme des dem Bescheid zugrundegelegten Sachverhaltes führenden Schlußfolgerungen den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen entsprechen (Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, 222 mwN aus nichtveröffentlichter Rechtsprechung). Gemäß § 232 Abs. 2 lit b BAO hat der Sicherstellungsauftrag im besonderen die Gründe, aus welchen sich die Gefährdung oder (wesentliche) Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt, zu enthalten. Innerhalb des durch Abs. 1 dieser Gesetzesstelle umschriebenen Zeitraumes sind demnach Sicherstellungsmaßnahmen (unter Erlassung eines Sicherstellungsauftrages) nur zulässig, wenn eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der nachfolgenden Einbringung begründet zu befürchten ist (Stoll aaO 577). Wenngleich eine vom Schuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung (Vereitelungsabsicht) nicht erforderlich ist, sondern schon der objektive Tatbestand der Gefährdung bzw. wesentlichen Erschwerung genügt, so muß - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. März 1982 ausgesprochen hat - der von der Behörde im konkreten Fall gezogene Schluß, auf den sich die Erlassung des Sicherstellungsauftrages stützt, entsprechend eindeutig begründet werden; vor allem hat die Behörde hiebei das Vorbringen des Abgabenpflichtigen, insbesondere in bezug auf seine wirtschaftliche Lage, ausreichend zu erörtern. Daß diesen Anforderungen weder der Sicherstellungsauftrag, dessen Begründung sogar nach der Stellungnahme der damals belangten Behörde in der Gegenschrift völlig verfehlt war, noch der Bescheid der Berufungsbehörde im ersten Rechtsgang, die sich gleichfalls mit dem Vorbringen des Klägers überhaupt nicht auseinandersetzte und die Sicherstellungsmaßnahme bloß aufgrund von in der Öffentlichkeit - offenbar erst nach Erlassung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages - erhobenen Vorwürfen, ohne diese näher zu erheben, als begründet ansah, nicht entsprach, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. März 1982 dargelegt. Die Abgabenbehörden haben damit im ersten Rechtsgang der sie nach dem Gesetz treffenden Begründungspflicht nicht in rechtlich vertretbarer Weise entsprochen. Bezeichnend dafür, daß die mit der Erlassung der Bescheide betrauten Organe nicht gewillt waren, die gebotenen Erhebungen anzustellen und erst aufgrund ihrer Ergebnisse zu erwägen, ob der Sicherstellungsauftrag zu erlassen bzw. aufrechtzuerhalten sei, ist nicht bloß die Vorgangsweise der Berufungsbehörde bei Erlassung des Bescheides im zweiten Rechtsgang, mit welchem sie sich - entgegen § 63 Abs. 1 VwGG - über die dort ausgesprochene Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes hinwegsetzte und, ohne die ihr aufgetragenen Erhebungen zu pflegen, auf ihrer gegenteiligen Rechtsansicht beharrte, sondern sind auch die Aussagen der als Zeugen vernommenen Organe der Abgabenbehörden (AS 30 f), wonach sich die Finanzverwaltung mit der Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes nicht abfinden könne, sondern Sicherungsmaßnahmen auch schon dann erlassen wolle, wenn die Gefährdungstatbestände noch nicht vorlägen. Die den Bescheiden der Abgabenbehörden demnach in Wahrheit zugrundegelegte Rechtsauffassung, ein Sicherstellungsauftrag könne ungeachtet des Vorhandenseins eines zur Deckung der voraussichtlichen Abgabenforderung ausreichenden Vermögens des Schuldners stets schon dann erlassen werden, wenn nur in abstracto mit einer Verminderung desselben gerechnet werden müsse, ist nicht haltbar und auch nicht vertretbar, weil dann Sicherungsmaßnahmen jederzeit erlassen werden könnten, ohne daß ein konkreter Gefährdungstatbestand vorliegen müßte. Die Berufungsbehörde hat letztlich (allerdings erst im dritten Rechtsgang) den Sicherstellungsauftrag ersatzlos aufgehoben, weil der Kläger nach Bekanntgabe seiner Vermögenslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages über ausreichendes Vermögen verfügt habe. Diesen Sachverhalt hätte bereits die Abgabenbehörde erster Instanz durch entsprechende Ermittlungen, zu denen sie verpflichtet gewesen wäre, feststellen können. Im übrigen war ein schon bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages verwirklichter konkreter Gefährdungstatbestand selbst bei Erlassung des Berufungsbescheides am 5. März 1984 noch nicht hervorgekommen; umsoweniger hätte die Abgabenbehörde erster Instanz nach ihrem Wissensstand bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages einen Sachverhalt feststellen können, der einen rechtlich vertretbaren Schluß auf einen solchen konkreten Gefährdungstatbestand zugelassen hätte. Die von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang gerügten Feststellungsmängel sind an sich unerheblich, liegen im übrigen aber auch nicht vor. Sie hat sich zum Beweis ihrer Behauptung, daß Gründe vorgelegen seien, die die Erlassung des Sicherstellungsauftrages jedenfalls gerechtfertigt hätten, nur auf die Aussagen der beiden Beamten Gerard Wessely und Dr. Walter Kargl berufen (ON 4); diese beiden Zeugen wurden vom Erstgericht vernommen, haben aber übereinstimmend bekundet, daß sie, soweit es um das Sicherungsverfahren gehe, bloß den Inhalt des Verwaltungsaktes referieren könnten. War aber ein konkreter Gefährdungstatbestand im Sinne des § 232 Abs. 1 erster Satz BAO nicht feststellbar, so hätte das Finanzamt den Sicherstellungsauftrag überhaupt nicht erlassen dürfen.Soweit die beklagte Partei mit diesen Ausführungen die Frage rechtmäßigen Alternativverhaltens anklingen läßt, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, daß sie selbst nicht einmal den Versuch unternimmt, eine die Erlassung des Sicherstellungsauftrags rechtfertigende rechtlich vertretbare andere Begründung aufzuzeigen. Im übrigen ist der beklagten Partei die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens im Amtshaftungsprozeß überhaupt zu versagen, wenn die übertretene Verhaltensnorm von ihrem Schutzzweck her jedes andere Organverhalten ausschließen will und deshalb Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form (ein bestimmtes Verhalten) binden will (Loebenstein-Kaniak 2 aaO 137; Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch eins 165f mwN; vergleiche SZ 54/108). Ein solcher Fall ist bei zu begründenden Bescheiden gegeben. Bei förmlichen Entscheidungen trifft das Vollzugsorgan eine besondere Begründungspflicht, die ihm die rechtlich schlüssige und rechtsmethodisch einwandfreie Darlegung aufträgt, inwieweit die getroffene Entscheidung durch das Gesetz angeordnet ist (Meier in JBl. 1979, 628); eine - so wie hier, von Amts wegen zu treffende - Entscheidung ist zu unterlassen, wenn sie sich nicht einwandfrei begründen läßt. Sie kann insbesondere nicht durch späteren Wissensstand gerechtfertigt werden. Diese Grundsätze sind für das Abgabenverfahren ganz allgemein im Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, BAO und für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages im besonderen im Paragraph 232, Absatz 2, Litera b, BAO festgehalten. Erstere Bestimmung ordnet an, daß der Bescheid, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn der Bescheid - wie hier - von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung zu enthalten hat. Die Begründung muß erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt. Die Tatsachenfeststellungen sind so zu treffen, daß anhand der Begründung geprüft werden kann, ob und inwieweit die Ermittlungen und deren Auswertung in einem einwandfreien Verfahren zustandegekommen sind und die zur Annahme des dem Bescheid zugrundegelegten Sachverhaltes führenden Schlußfolgerungen den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen entsprechen (Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, 222 mwN aus nichtveröffentlichter Rechtsprechung). Gemäß Paragraph 232, Absatz 2, Litera b, BAO hat der Sicherstellungsauftrag im besonderen die Gründe, aus welchen sich die Gefährdung oder (wesentliche) Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt, zu enthalten. Innerhalb des durch Absatz eins, dieser Gesetzesstelle umschriebenen Zeitraumes sind demnach Sicherstellungsmaßnahmen (unter Erlassung eines Sicherstellungsauftrages) nur zulässig, wenn eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der nachfolgenden Einbringung begründet zu befürchten ist (Stoll aaO 577). Wenngleich eine vom Schuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung (Vereitelungsabsicht) nicht erforderlich ist, sondern schon der objektive Tatbestand der Gefährdung bzw. wesentlichen Erschwerung genügt, so muß - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. März 1982 ausgesprochen hat - der von der Behörde im konkreten Fall gezogene Schluß, auf den sich die Erlassung des Sicherstellungsauftrages stützt, entsprechend eindeutig begründet werden; vor allem hat die Behörde hiebei das Vorbringen des Abgabenpflichtigen, insbesondere in bezug auf seine wirtschaftliche Lage, ausreichend zu erörtern. Daß diesen Anforderungen weder der Sicherstellungsauftrag, dessen Begründung sogar nach der Stellungnahme der damals belangten Behörde in der Gegenschrift völlig verfehlt war, noch der Bescheid der Berufungsbehörde im ersten Rechtsgang, die sich gleichfalls mit dem Vorbringen des Klägers überhaupt nicht auseinandersetzte und die Sicherstellungsmaßnahme bloß aufgrund von in der Öffentlichkeit - offenbar erst nach Erlassung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages - erhobenen Vorwürfen, ohne diese näher zu erheben, als begründet ansah, nicht entsprach, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. März 1982 dargelegt. Die Abgabenbehörden haben damit im ersten Rechtsgang der sie nach dem Gesetz treffenden Begründungspflicht nicht in rechtlich vertretbarer Weise entsprochen. Bezeichnend dafür, daß die mit der Erlassung der Bescheide betrauten Organe nicht gewillt waren, die gebotenen Erhebungen anzustellen und erst aufgrund ihrer Ergebnisse zu erwägen, ob der Sicherstellungsauftrag zu erlassen bzw. aufrechtzuerhalten sei, ist nicht bloß die Vorgangsweise der Berufungsbehörde bei Erlassung des Bescheides im zweiten Rechtsgang, mit welchem sie sich - entgegen Paragraph 63, Absatz eins, VwGG - über die dort ausgesprochene Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes hinwegsetzte und, ohne die ihr aufgetragenen Erhebungen zu pflegen, auf ihrer gegenteiligen Rechtsansicht beharrte, sondern sind auch die Aussagen der als Zeugen vernommenen Organe der Abgabenbehörden (AS 30 f), wonach sich die Finanzverwaltung mit der Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes nicht abfinden könne, sondern Sicherungsmaßnahmen auch schon dann erlassen wolle, wenn die Gefährdungstatbestände noch nicht vorlägen. Die den Bescheiden der Abgabenbehörden demnach in Wahrheit zugrundegelegte Rechtsauffassung, ein Sicherstellungsauftrag könne ungeachtet des Vorhandenseins eines zur Deckung der voraussichtlichen Abgabenforderung ausreichenden Vermögens des Schuldners stets schon dann erlassen werden, wenn nur in abstracto mit einer Verminderung desselben gerechnet werden müsse, ist nicht haltbar und auch nicht vertretbar, weil dann Sicherungsmaßnahmen jederzeit erlassen werden könnten, ohne daß ein konkreter Gefährdungstatbestand vorliegen müßte. Die Berufungsbehörde hat letztlich (allerdings erst im dritten Rechtsgang) den Sicherstellungsauftrag ersatzlos aufgehoben, weil der Kläger nach Bekanntgabe seiner Vermögenslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages über ausreichendes Vermögen verfügt habe. Diesen Sachverhalt hätte bereits die Abgabenbehörde erster Instanz durch entsprechende Ermittlungen, zu denen sie verpflichtet gewesen wäre, feststellen können. Im übrigen war ein schon bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages verwirklichter konkreter Gefährdungstatbestand selbst bei Erlassung des Berufungsbescheides am 5. März 1984 noch nicht hervorgekommen; umsoweniger hätte die Abgabenbehörde erster Instanz nach ihrem Wissensstand bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages einen Sachverhalt feststellen können, der einen rechtlich vertretbaren Schluß auf einen solchen konkreten Gefährdungstatbestand zugelassen hätte. Die von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang gerügten Feststellungsmängel sind an sich unerheblich, liegen im übrigen aber auch nicht vor. Sie hat sich zum Beweis ihrer Behauptung, daß Gründe vorgelegen seien, die die Erlassung des Sicherstellungsauftrages jedenfalls gerechtfertigt hätten, nur auf die Aussagen der beiden Beamten Gerard Wessely und Dr. Walter Kargl berufen (ON 4); diese beiden Zeugen wurden vom Erstgericht vernommen, haben aber übereinstimmend bekundet, daß sie, soweit es um das Sicherungsverfahren gehe, bloß den Inhalt des Verwaltungsaktes referieren könnten. War aber ein konkreter Gefährdungstatbestand im Sinne des Paragraph 232, Absatz eins, erster Satz BAO nicht feststellbar, so hätte das Finanzamt den Sicherstellungsauftrag überhaupt nicht erlassen dürfen.
Auch die Frage, ob Verfahrenskosten und damit zusammenhängende weitere Aufwendungen, die einer an einem behördlichen Verfahren beteiligten Person durch rechtlich nicht vertretbare Verfahrensschritte bzw. -verzögerungen oder Entscheidungen erwachsen sind, als Schaden gemäß § 1 Abs. 1 AHG mit Erfolg geltend gemacht werden können, haben die Vorinstanzen zutreffend bejaht. Von der älteren Lehre (Loebenstein-Kaniak, AHG 1 , 69f; Hellbling in ÖJZ 1949, 367) wurde die Auffassung vertreten, Verfahrenskosten seien nicht als Schaden im Sinne des Amtshaftungsrechtes zu beurteilen; ob und inwieweit ein solcher Aufwand zu ersetzen sei, richte sich ausschließlich nach der in Betracht kommenden Verfahrensordnung. Dieser Auffassung folgte auch noch in jüngster Zeit das Oberlandesgericht Wien (RZ 1984/49). Ihr ist Meier (in JBl 1979, 617ff) in einer eingehenden Untersuchung entgegengetreten; der Schaden sei im Bereich des Amtshaftungsrechtes gleichfalls nur nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und deshalb von der in der Verfahrensordnung enthaltenen Kostenersatzregelung unabhängig. Gleicher Auffassung ist auch Zechner (in seiner kritischen Glosse zur Entscheidung RZ 1984/49 in RZ 1984, 150f). Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat lange zwar nicht bezweifelt, daß der Kostenaufwand Schaden im Rechtssinn sei, aber doch gemeint, daß der Kostenersatzanspruch, der seine Grundlage in den Verfahrensgesetzen habe, kein Schadenersatzanspruch sei. Das gelte aber nur im Verhältnis zwischen den Parteien, treffe hingegen nicht auch auf das Verhältnis einer Partei zu einem schuldtragenden Dritten zu (SZ 34/34; SZ 43/216). Dieser Beschränkung ist jedoch mit dem Wesen der Amtshaftung, die rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraussetzt, und damit auf einem anderen Rechtsgrund beruht, nicht zu vereinbaren. Beizutreten ist daher mit Loebenstein-Kaniak 2 aaO 156 f der eingehend begründeten Auffassung Meiers (aaO): Auch wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung - wie im vorliegenden Fall § 313 BAO - keine Kostenersatzpflicht kennt, ein Kostenaufwand zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aber tatsächlich erforderlich war, kann also der Verfahrenskostenaufwand bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines Amtshaftungsanspruches sein. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits den Ersatzanspruch für von einem Rechtsmittelgericht rechtswidrig nicht zugesprochene Verfahrenskosten grundsätzlich anerkannt und die Amtshaftung im konkreten Fall nur deshalb abgelehnt, weil die Auffassung des Rechtsmittelgerichtes rechtlich vertretbar war (JBl. 1977, 539). Mit dem Hinweis, daß Verfahrenskosten nur kraft positiver Vorschrift der in Betracht kommenden Verfahrensordnung zu ersetzen seien, kann ein Anspruch auf Ersatz eines Verfahrensaufwandes, der Ergebnis eines rechtlich nicht vertretbaren Organverhaltens ist, somit nicht abgelehnt werden. Solche Ersatzpflichten sind nicht in den Verfahrensgesetzen geregelt, sondern im Amtshaftungsgesetz; daher wurde auch die diesem Grundsatz widersprechende Bestimmung des § 51 Abs. 2 ZPO aF, die eine Kostenersatzpflicht eines Gerichtes vorsah, gerade aus diesem Grunde durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 aufgehoben (669 BlgNR 15. GP, 46). Hat der Rechtsträger des Organs, das infolge unvertretbarer Rechtsansicht den Verfahrensaufwand einer Partei verursacht, für diesen Schaden nach Amtshaftungsrecht einzustehen (so jüngst JBl 1986, 583), so erweist sich das Ersatzbegehren des Klägers ungeachtet der Vorschrift des § 313 BAO, wonach die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen haben, als gerechtfertigt; daß die Kosten, deren Ersatz der Kläger begehrt, zur Abwendung der Folgen der auf nicht vertretbarer Rechtsansicht beruhenden Bescheide der Abgabenbehörden aufgewendet wurden, wird von der beklagten Partei nicht bestritten. Der Höhe nach ist das Klagebegehren demgemäß auch außer Streit gestellt. Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.Auch die Frage, ob Verfahrenskosten und damit zusammenhängende weitere Aufwendungen, die einer an einem behördlichen Verfahren beteiligten Person durch rechtlich nicht vertretbare Verfahrensschritte bzw. -verzögerungen oder Entscheidungen erwachsen sind, als Schaden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG mit Erfolg geltend gemacht werden können, haben die Vorinstanzen zutreffend bejaht. Von der älteren Lehre (Loebenstein-Kaniak, AHG 1 , 69f; Hellbling in ÖJZ 1949, 367) wurde die Auffassung vertreten, Verfahrenskosten seien nicht als Schaden im Sinne des Amtshaftungsrechtes zu beurteilen; ob und inwieweit ein solcher Aufwand zu ersetzen sei, richte sich ausschließlich nach der in Betracht kommenden Verfahrensordnung. Dieser Auffassung folgte auch noch in jüngster Zeit das Oberlandesgericht Wien (RZ 1984/49). Ihr ist Meier (in JBl 1979, 617ff) in einer eingehenden Untersuchung entgegengetreten; der Schaden sei im Bereich des Amtshaftungsrechtes gleichfalls nur nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und deshalb von der in der Verfahrensordnung enthaltenen Kostenersatzregelung unabhängig. Gleicher Auffassung ist auch Zechner (in seiner kritischen Glosse zur Entscheidung RZ 1984/49 in RZ 1984, 150f). Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat lange zwar nicht bezweifelt, daß der Kostenaufwand Schaden im Rechtssinn sei, aber doch gemeint, daß der Kostenersatzanspruch, der seine Grundlage in den Verfahrensgesetzen habe, kein Schadenersatzanspruch sei. Das gelte aber nur im Verhältnis zwischen den Parteien, treffe hingegen nicht auch auf das Verhältnis einer Partei zu einem schuldtragenden Dritten zu (SZ 34/34; SZ 43/216). Dieser Beschränkung ist jedoch mit dem Wesen der Amtshaftung, die rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraussetzt, und damit auf einem anderen Rechtsgrund beruht, nicht zu vereinbaren. Beizutreten ist daher mit Loebenstein-Kaniak 2 aaO 156 f der eingehend begründeten Auffassung Meiers (aaO): Auch wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung - wie im vorliegenden Fall Paragraph 313, BAO - keine Kostenersatzpflicht kennt, ein Kostenaufwand zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aber tatsächlich erforderlich war, kann also der Verfahrenskostenaufwand bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines Amtshaftungsanspruches sein. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits den Ersatzanspruch für von einem Rechtsmittelgericht rechtswidrig nicht zugesprochene Verfahrenskosten grundsätzlich anerkannt und die Amtshaftung im konkreten Fall nur deshalb abgelehnt, weil die Auffassung des Rechtsmittelgerichtes rechtlich vertretbar war (JBl. 1977, 539). Mit dem Hinweis, daß Verfahrenskosten nur kraft positiver Vorschrift der in Betracht kommenden Verfahrensordnung zu ersetzen seien, kann ein Anspruch auf Ersatz eines Verfahrensaufwandes, der Ergebnis eines rechtlich nicht vertretbaren Organverhaltens ist, somit nicht abgelehnt werden. Solche Ersatzpflichten sind nicht in den Verfahrensgesetzen geregelt, sondern im Amtshaftungsgesetz; daher wurde auch die diesem Grundsatz widersprechende Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, ZPO aF, die eine Kostenersatzpflicht eines Gerichtes vorsah, gerade aus diesem Grunde durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 aufgehoben (669 BlgNR 15. GP, 46). Hat der Rechtsträger des Organs, das infolge unvertretbarer Rechtsansicht den Verfahrensaufwand einer Partei verursacht, für diesen Schaden nach Amtshaftungsrecht einzustehen (so jüngst JBl 1986, 583), so erweist sich das Ersatzbegehren des Klägers ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 313, BAO, wonach die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen haben, als gerechtfertigt; daß die Kosten, deren Ersatz der Kläger begehrt, zur Abwendung der Folgen der auf nicht vertretbarer Rechtsansicht beruhenden Bescheide der Abgabenbehörden aufgewendet wurden, wird von der beklagten Partei nicht bestritten. Der Höhe nach ist das Klagebegehren demgemäß auch außer Streit gestellt. Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.