Rechtssatz RS0053273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053273
Entscheidungsdatum
20.12.2005
Rechtssatz
Die Begründung muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass dieser Sachverhalt vorliegt. Die Tatsachenfeststellungen sind so zu treffen, dass anhand der Begründung geprüft werden kann, ob und inwieweit die Ermittlungen und deren Auswertung in einem einwandfreien Verfahren zustandegekommen sind und die zur Annahme des dem Bescheid zugrundegelegten Sachverhaltes führenden Schlussfolgerungen den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen entsprechen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 30/86
Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 30/86
Veröff: SZ 59/141 = JBl 1987,244
- 1 Ob 234/05a
Entscheidungstext OGH 20.12.2005 1 Ob 234/05a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053273
Dokumentnummer
JJR_19860903_OGH0002_0010OB00030_8600000_003