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Rechtssatz RS0053394

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053394

Geschäftszahl

1Ob30/86

Entscheidungsdatum

03.09.1986

Rechtssatz

Wenngleich eine vom Schuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung (Vereitelungsabsicht) nicht erforderlich ist, sondern schon der objektive Tatbestand der Gefährdung bzw wesentlichen Erschwerung genügt, so muß der von der Behörde im konkreten Fall gezogene Schluß, auf den sich die Erlassung des Sicherstellungsauftrages stützt, entsprechend eindeutig begründet werden; vor allem hat die Behörde hiebei das Vorbringen des Abgabenpflichtigen, insbesondere in bezug auf seine wirtschaftliche Lage, ausreichend zu erörtern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 30/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 30/86
    Veröff: SZ 59/141 = JBl 1987,244

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053394

Dokumentnummer

JJR_19860903_OGH0002_0010OB00030_8600000_004