Rechtssatz RS0053394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053394
Entscheidungsdatum
03.09.1986
Rechtssatz
Wenngleich eine vom Schuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung (Vereitelungsabsicht) nicht erforderlich ist, sondern schon der objektive Tatbestand der Gefährdung bzw wesentlichen Erschwerung genügt, so muß der von der Behörde im konkreten Fall gezogene Schluß, auf den sich die Erlassung des Sicherstellungsauftrages stützt, entsprechend eindeutig begründet werden; vor allem hat die Behörde hiebei das Vorbringen des Abgabenpflichtigen, insbesondere in bezug auf seine wirtschaftliche Lage, ausreichend zu erörtern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053394
Dokumentnummer
JJR_19860903_OGH0002_0010OB00030_8600000_004