Rechtssatz RS0050170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050170
Entscheidungsdatum
15.07.1987
Rechtssatz
Der Schutzzweck der Formvorschrift des § 123 Abs 1 BDG 1979 ist auch darin zu erblicken, daß dem beschuldigten Beamten durch gesetzwidrige Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens kein überflüssiger Vermögensaufwand, zu dem auch Verteidigerkosten gehören, erwächst. Daraus können Amtshaftungsansprüche auf Rückersatz des Kostenaufwandes entstehen.Der Schutzzweck der Formvorschrift des Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ist auch darin zu erblicken, daß dem beschuldigten Beamten durch gesetzwidrige Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens kein überflüssiger Vermögensaufwand, zu dem auch Verteidigerkosten gehören, erwächst. Daraus können Amtshaftungsansprüche auf Rückersatz des Kostenaufwandes entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050170
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_0010OB00018_8700000_001