Rechtssatz RS0040791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040791
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Rechtssatz
Bei stattgebender Erledigung eines Rechtsmittels gegen ein bejahendes Zwischenurteil hat das Rechtsmittelgericht an dessen Stelle ein abweisendes Endurteil zu setzen. Es ist ihm auch nicht verwehrt, die nicht berechtigte Anspruchsquote mit Teilurteil abzuweisen und im Zwischenurteil zum Ausdruck zu bringen, inwieweit es den Anspruch als zu Recht bestehend erachtet (hier: Art 6 Abs 3 AKHB).Bei stattgebender Erledigung eines Rechtsmittels gegen ein bejahendes Zwischenurteil hat das Rechtsmittelgericht an dessen Stelle ein abweisendes Endurteil zu setzen. Es ist ihm auch nicht verwehrt, die nicht berechtigte Anspruchsquote mit Teilurteil abzuweisen und im Zwischenurteil zum Ausdruck zu bringen, inwieweit es den Anspruch als zu Recht bestehend erachtet (hier: Artikel 6, Absatz 3, AKHB).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 18/76
Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 18/76
Veröff: ZVR 1978/267 S 306
- 8 Ob 321/98h
Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 Ob 321/98h
nur: Bei stattgebender Erledigung eines Rechtsmittels gegen ein bejahendes Zwischenurteil hat das Rechtsmittelgericht an dessen Stelle ein abweisendes Endurteil zu setzen. (T1)
- 10 Ob 268/99f
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 Ob 268/99f
Vgl; nur T1; Beisatz: Wenn der Anspruch dem Grunde nach dargetan ist, besteht kein Anlass, das Zwischenurteil mangels Schlüssigkeit sogleich in ein abweisendes Endurteil abzuändern. (T2)
- 5 Ob 250/00a
Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 250/00a
nur T1
- 7 Ob 274/06d
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 274/06d
nur T1
- 9 Ob 91/09m
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 91/09m
Auch; nur T1; Beisatz: Ist das gegen ein den Anspruch dem Grunde nach ganz oder teilweise bejahendes Zwischenurteil erhobene Rechtsmittel zur Gänze erfolgreich, ist das Zwischenurteil in ein klageabweisendes (End-)Urteil abzuändern. (T3)
- 2 Ob 3/23i
Entscheidungstext OGH 21.02.2023 2 Ob 3/23i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0040791
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19760318_OGH0002_0070OB00018_7600000_001