Die Zulässigkeit ihres als "außerordentliche" Revision bezeichneten Rechtsmittels begründet die Nebenintervenientin zunächst mit fehlender oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob ein (einfacher) Nebenintervenient an eine Außerstreitstellung der Hauptpartei gebunden sei. Überdies sei eine solche Außerstreitstellung, nämlich über den Umstand, daß das Ladegut bei Eintreffen am Ablieferungsort eine Temperatur von nur noch minus 3 Grad Celsius aufgewiesen habe (die Nebenintervenientin behauptete schon im Verfahren erster Instanz eine Temperatur von minus 20 Grad Celsius), nicht erfolgt und vom Berufungsgericht in aktenwidriger Weise angenommen worden. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin ist ihre Revision wegen des Zulassungsausspruches des Berufungsgerichtes eine ordentliche Revision (§ 505 Abs 3 ZPO). Mit dem Revisionsvorbringen wird allerdings keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht. Gemäß § 19 Abs 1 ZPO muß der Nebenintervenient den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zum Zeitpunkt seines Beitritts befindet. Seine Prozeßhandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren Prozeßhandlungen im Widerspruch stehen. Auch Außerstreitstellungen oder das Zugeständnis von Tatsachen (§ 266 ZPO) sind Prozeßhandlungen, sodaß sich schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, daß der Nebenintervenient nicht wirksam Prozeßbehauptungen aufstellen kann, die zu den Tatsachenbehauptungen der Hauptpartei im Widerspruch stehen. Diese klare Rechtsfolge ist in Lehre (Fasching ZPR2 Rz 404) und Rechtsprechung (RdW 1991, 205) unstrittig.Die Zulässigkeit ihres als "außerordentliche" Revision bezeichneten Rechtsmittels begründet die Nebenintervenientin zunächst mit fehlender oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob ein (einfacher) Nebenintervenient an eine Außerstreitstellung der Hauptpartei gebunden sei. Überdies sei eine solche Außerstreitstellung, nämlich über den Umstand, daß das Ladegut bei Eintreffen am Ablieferungsort eine Temperatur von nur noch minus 3 Grad Celsius aufgewiesen habe (die Nebenintervenientin behauptete schon im Verfahren erster Instanz eine Temperatur von minus 20 Grad Celsius), nicht erfolgt und vom Berufungsgericht in aktenwidriger Weise angenommen worden. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin ist ihre Revision wegen des Zulassungsausspruches des Berufungsgerichtes eine ordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO). Mit dem Revisionsvorbringen wird allerdings keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, ZPO muß der Nebenintervenient den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zum Zeitpunkt seines Beitritts befindet. Seine Prozeßhandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren Prozeßhandlungen im Widerspruch stehen. Auch Außerstreitstellungen oder das Zugeständnis von Tatsachen (Paragraph 266, ZPO) sind Prozeßhandlungen, sodaß sich schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, daß der Nebenintervenient nicht wirksam Prozeßbehauptungen aufstellen kann, die zu den Tatsachenbehauptungen der Hauptpartei im Widerspruch stehen. Diese klare Rechtsfolge ist in Lehre (Fasching ZPR2 Rz 404) und Rechtsprechung (RdW 1991, 205) unstrittig.
Entgegen dem Revisionsvorbringen hat die beklagte Hauptpartei den von der Revisionswerberin bestrittenen Sachverhalt ausdrücklich zugestanden (S 2 der Klagebeantwortung ON 2). Daran waren das Gericht (Beweisthemenverbot: JBl 1990, 590) und der Nebenintervenient nach der zitierten Gesetzesstelle gebunden.
In der Verneinung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges und damit der Kausalität der Lieferverzögerung für den eingetretenen Schaden liegt keine Fehlbeurteilung des Gerichtes zweiter Instanz. Daß die Vereinbarung über die Lieferzeit nach dem Vertragszweck (vergleichbar dem Schutzzweck einer gesetzlichen Norm) auch Schäden der vorliegenden Art (herbeigeführt durch Mängel an der klimatechnischen Anlage des Fahrzeuges der Nebenintervenientin) vermeiden sollte und daher in der von der Klägerin zu vertretenden Lieferverzögerung eine adäquate (kumulative) Schadensursache erblickt werden könnte, kann ernstlich nicht vertreten werden.
Zuletzt rügt die Nebenintervenientin noch die nach dem Verkaufspreis festgestellte Höhe des zu ersetzenden Warenwertes. Ein Totalschaden des beförderten Gutes ist dem Verlust gleichzuhalten. Bei einem solchen besteht der zu ersetzende Schade mangels eines Börsen- oder Marktpreises im gemeinen Wert der Güter gleicher Art und Beschaffenheit (Art 23 Z 2 CMR). Dieser stimmt im Regelfall mit dem in der Lieferrechnung angegebenen Nettopreis des beförderten Gutes überein (8 Ob 657/87, Leitsatz veröffentlicht in RdW 1989, 100). Von dieser Judikatur ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Eine Haftungsbegrenzung nach Art 23 Z 3 CMR hätte die Beklagte (oder die Nebenintervenientin) im Verfahren erster Instanz konkret geltend machen müssen (SZ 52/19).Zuletzt rügt die Nebenintervenientin noch die nach dem Verkaufspreis festgestellte Höhe des zu ersetzenden Warenwertes. Ein Totalschaden des beförderten Gutes ist dem Verlust gleichzuhalten. Bei einem solchen besteht der zu ersetzende Schade mangels eines Börsen- oder Marktpreises im gemeinen Wert der Güter gleicher Art und Beschaffenheit (Artikel 23, Ziffer 2, CMR). Dieser stimmt im Regelfall mit dem in der Lieferrechnung angegebenen Nettopreis des beförderten Gutes überein (8 Ob 657/87, Leitsatz veröffentlicht in RdW 1989, 100). Von dieser Judikatur ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Eine Haftungsbegrenzung nach Artikel 23, Ziffer 3, CMR hätte die Beklagte (oder die Nebenintervenientin) im Verfahren erster Instanz konkret geltend machen müssen (SZ 52/19).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die obsiegende klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die obsiegende klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.