Lediglich die Revision der beklagten Parteien ist teilweise berechtigt.
Da es sich um eine grenzüberschreitende entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen zwischen Mitgliedsstaaten handelt, sind auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Die Vertragsbeziehungen zwischen der klagenden und der erstbeklagten Partei sind gemäß § 413 HGB den Regeln des Frachtvertrages zu unterstellen, weil eine Spedition zu festem Satz vorlag. Die Vorschriften der CMR sind auch auf Fixkostenspediteure anzuwenden (SZ 54/160).Da es sich um eine grenzüberschreitende entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen zwischen Mitgliedsstaaten handelt, sind auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Die Vertragsbeziehungen zwischen der klagenden und der erstbeklagten Partei sind gemäß Paragraph 413, HGB den Regeln des Frachtvertrages zu unterstellen, weil eine Spedition zu festem Satz vorlag. Die Vorschriften der CMR sind auch auf Fixkostenspediteure anzuwenden (SZ 54/160).
Nach Art 23 Abs 1 CMR wird der vom Frachtführer bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes zu ersetzende Schadenersatz nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet. Nach dieser Bestimmung ist daher zunächst für die Wertberechnung der Ort der Übernahme des Gutes zur Beförderung maßgebend. Das bedeutet, daß der durch die Ortsveränderung erzielte Wertzuwachs grundsätzlich nicht erstattet wird (Helm, Frachtführerhaftung, 144, vgl Glöckner in TranspR 1988, 327, 328).Nach Artikel 23, Absatz eins, CMR wird der vom Frachtführer bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes zu ersetzende Schadenersatz nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet. Nach dieser Bestimmung ist daher zunächst für die Wertberechnung der Ort der Übernahme des Gutes zur Beförderung maßgebend. Das bedeutet, daß der durch die Ortsveränderung erzielte Wertzuwachs grundsätzlich nicht erstattet wird (Helm, Frachtführerhaftung, 144, vergleiche Glöckner in TranspR 1988, 327, 328).
Danach richtet sich der Wert des Gutes nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der zu ersetzende gemeine Wert - bei Fehlen eines Börsen- oder Marktpreises - mit dem Verkaufswert für Güter gleicher Art und Beschaffenheit gleichzusetzen sei und in der Regel mit dem in der Lieferrechnung angegebenen Nettopreis des beförderten Gutes übereinstimme (TranspR 1989, 222 ff). Dieser Entscheidung lag allerdings der Transport von speziell angefertigten Geräten (Einzelanfertigungen) zu Grunde, für die nach den Feststellungen ausdrücklich weder ein Markt- oder Börsenpreis existierte. In diesem Fall erscheint es daher gerechtfertigt, den zu ersetzenden gemeinen Wert mit dem in der Lieferrechnung angegebenen Nettopreis des beförderten Gutes gleichzuhalten.
Im allgemeinen kann auch unter dem Marktwert der Verkaufswert der Güter gleicher Art und Beschaffenheit, also der Handelswert verstanden werden (Schütz in Straube, Kommentar zum HGB Rz 15 zu § 430 HGB).Im allgemeinen kann auch unter dem Marktwert der Verkaufswert der Güter gleicher Art und Beschaffenheit, also der Handelswert verstanden werden (Schütz in Straube, Kommentar zum HGB Rz 15 zu Paragraph 430, HGB).
Entgegen den Annahmen der Vorinstanzen kann aber im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, daß ein Marktwert für gebrauchte Computeranlagen im Jahre 1987 überhaupt nicht existierte. Nach den dazu getroffenen Feststellungen lag der Zeitwert der Anlage, das heißt der Handelswert bei freiem Verkauf an Dritte im Westen bei S 150.000,--, während der Handelswert für Ungarn S 1,890.000,-- betrug. Danach wäre bei einem freien Verkauf der Computeranlage im Westen (Wien) lediglich ein Betrag von S 150.000,-- erzielt worden. In diesem Fall ist daher der in der Proformarechnung aufscheinende Betrag von S 880.000,-- nicht von Relevanz, da dieser Betrag auf dem freien Markt im Westen nicht erzielt worden wäre. Bei der Wertberechnung nach CMR handelt es sich aber nicht nur um eine Begrenzung des Schadenersatzes nach oben, sondern um die Fixierung des Schadens auf den objektiven Wert (Helm aaO, 145).
Durch die während des Transportes aufgetretenen Beschädigungen ist der klagenden Partei nach den weiteren Feststellungen ein Schaden von 50 % des angenommenen Wertes entstanden. Der Schaden kann aber nicht weiter detailliert werden. Eine völlige Unbrauchbarkeit der Anlage wurde aber nicht festgestellt.
Danach ist bei der Schadensberechnung von einer 50 %igen Minderung des Wertes des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme der Beförderung auszugehen. Dieser betrug S 150.000,-- sodaß die beklagten Parteien lediglich einen Betrag von S 75.000,-- zu ersetzen haben.
Auf die weitere Revisionsbehauptung der beklagten Parteien, der klagenden Partei sei überhaupt kein Schaden entstanden, war nicht einzugehen, weil dieses Vorbringen erstmals in der Revision erstattet wurde.
Die klagende Partei wird mit ihren Revisionsausführungen über den anzunehmenden Wert des beschädigten Gutes auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. Die Behauptung, die beklagten Parteien hätten weisungswidrig die Wertdeklaration im Frachtbrief unterlassen, ist als Neuerung unbeachtlich, der Frage über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes trifft in diesem Punkt zu (§ 510 Abs 3 ZPO).Die klagende Partei wird mit ihren Revisionsausführungen über den anzunehmenden Wert des beschädigten Gutes auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. Die Behauptung, die beklagten Parteien hätten weisungswidrig die Wertdeklaration im Frachtbrief unterlassen, ist als Neuerung unbeachtlich, der Frage über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes trifft in diesem Punkt zu (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revision der beklagten Partei war daher teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 und 2, § 50 ZPO. Die klagende Partei hat insgesamt einen Betrag von S 75.000,-- obsiegt. Im Verfahren erster Instanz ist sie daher mit einem Sechstel ihres Begehrens durchgedrungen. Die Ausdehnung des Klagebegehrens um S 37.679,60 in der letzten mündlichen Streitverhandlung kann dabei nach § 43 Abs 2 ZPO außer Betracht bleiben. Die klagende Partei hat daher den beklagten Parteien zwei Drittel ihrer Verdienstsumme und fünf Sechstel ihrer Bausauslagen zu ersetzen, hat aber selbst Anspruch auf Ersatz eines Sechstels ihrer Barauslagen. Der gesamte Verdienst der beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz beträgt einschließlich USt S 157.164,82 (ein am 24.11.1990 verzeichneter Schriftsatz war nicht zu honorieren, da dieser Schriftsatz nicht im Akt erliegt; die Äußerung zum Gebührenanspruch des Sachverständigen vom 19.11.1991 war ebenfalls nicht zu honorieren, Krammer Schmidt, Sachverständigen und Dolmetschergesetz Gebührenanspruchsgesetz 1975, FN 3 zu § 39 GebAG). Zwei Drittel hievon betragen S 104.776,55 (darin USt S 17.462,76). Die beklagten Parteien haben an Barauslagen S 16.110,55 verzeichnet. Sie haben daher Anspruch auf fünf Sechstel davon (S 13.425,42), müssen aber der klagenden Partei ein Sechstel ihrer Barauslagen von S 12.200,-- daher S 2.033,33 ersetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins und 2, Paragraph 50, ZPO. Die klagende Partei hat insgesamt einen Betrag von S 75.000,-- obsiegt. Im Verfahren erster Instanz ist sie daher mit einem Sechstel ihres Begehrens durchgedrungen. Die Ausdehnung des Klagebegehrens um S 37.679,60 in der letzten mündlichen Streitverhandlung kann dabei nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO außer Betracht bleiben. Die klagende Partei hat daher den beklagten Parteien zwei Drittel ihrer Verdienstsumme und fünf Sechstel ihrer Bausauslagen zu ersetzen, hat aber selbst Anspruch auf Ersatz eines Sechstels ihrer Barauslagen. Der gesamte Verdienst der beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz beträgt einschließlich USt S 157.164,82 (ein am 24.11.1990 verzeichneter Schriftsatz war nicht zu honorieren, da dieser Schriftsatz nicht im Akt erliegt; die Äußerung zum Gebührenanspruch des Sachverständigen vom 19.11.1991 war ebenfalls nicht zu honorieren, Krammer Schmidt, Sachverständigen und Dolmetschergesetz Gebührenanspruchsgesetz 1975, FN 3 zu Paragraph 39, GebAG). Zwei Drittel hievon betragen S 104.776,55 (darin USt S 17.462,76). Die beklagten Parteien haben an Barauslagen S 16.110,55 verzeichnet. Sie haben daher Anspruch auf fünf Sechstel davon (S 13.425,42), müssen aber der klagenden Partei ein Sechstel ihrer Barauslagen von S 12.200,-- daher S 2.033,33 ersetzen.
Im Berufungsverfahren ist die auf Zuspruch eines weiteren Betrages von S 263.943,80 gerichtete Berufung der klagenden Partei erfolglos geblieben. Sie hat daher den beklagten Parteien die Kosten der Berufungsbeantwortung auf dieser Basis (S 10.602,90) zu ersetzen. Die beklagten Parteien sind mit ihrer auf die Abweisung des gesamten Klagebegehrens gerichteten Berufung mit einem Betrag von S 148.735,80, also mit zwei Dritteln des Berufungsstreitwertes durchgedrungen. Sie haben daher Anspruch auf Ersatz von einem Drittel der Berufungskosten (S 4.048,67) sowie von zwei Dritteln der Barauslagen (S 6.400,--). In der Berufungsverhandlung beträgt das Obsiegen der klagenden Partei 15 % des Gesamtstreitwertes. Sie hat daher den beklagten Parteien 70 % der Kosten der Berufungsverhandlung zu ersetzen (S 12.239,76). Im Revisionsverfahren hat die klagende Partei den beklagten Parteien ebenfalls die Kosten deren Revisionsbeantwortung sowie ein Drittel der Revisionskosten und zwei Drittel der Barauslagen zu ersetzen.