Rechtssatz RS0062644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062644
Entscheidungsdatum
04.06.1987
Rechtssatz
Unterfrachtführer, die den Auftrag bloß weitergegeben haben, ohne das Gut und den durchgehenden Frachtbrief übernommen zu haben, nehmen an der gemeinsamen Haftung aller aufeinanderfolgenden Frachtführer gegenüber dem Absender nicht teil. Sie können sich daher nicht auf die Regreßvorschriften der CMR berufen. Keine analoge Anwendung der Art 37 f CMR auf "gewöhnliche" Unterfrachtführer.Unterfrachtführer, die den Auftrag bloß weitergegeben haben, ohne das Gut und den durchgehenden Frachtbrief übernommen zu haben, nehmen an der gemeinsamen Haftung aller aufeinanderfolgenden Frachtführer gegenüber dem Absender nicht teil. Sie können sich daher nicht auf die Regreßvorschriften der CMR berufen. Keine analoge Anwendung der Artikel 37, f CMR auf "gewöhnliche" Unterfrachtführer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0062644
Dokumentnummer
JJR_19870604_OGH0002_0070OB00030_8600000_003