Rechtssatz RS0062624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062624
Entscheidungsdatum
28.05.1999
Rechtssatz
Ein durchgehender Frachtbrief muß die gesamte Beförderungsstrecke umfassen, vom Absender des Hauptfrachtvertrages oder vom Hauptfrachtführer in dessen Vollmacht ausgestellt und vom Unterfrachtführer mit dem Willen übernommen worden sein, die im Frachtbrief umschriebene Beförderung ganz oder teilweise auszuführen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 30/86
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 30/86
Veröff: RdW 1988,89 = VersRdSch 1989,25
- 7 Ob 96/99i
Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 96/99i
Beisatz: Da der Frachtbrief den nachfolgenden Frachtführer darüber informieren muß, wie die Vertragskonditionen lauten, muß er vom Auftraggeber des Hauptfrachtführers und von diesem selbst unterzeichnet sein. Ein von einem Unterfrachtführer stammender Frachtbrief ist nicht ausreichend. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0062624
Dokumentnummer
JJR_19870604_OGH0002_0070OB00030_8600000_002