Die Revision ist zulässig, jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR), BGBl 1961/138 idF des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, BGBl 1981/192, gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist (Art 1 Abs 1 CMR). Im vorliegenden Fall wurde das Transportgut in Slowenien übernommen und nach England transportiert. Beide Länder sind Vertragsstaaten des Übereinkommens. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die CMR daher auf den Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma M***** anzuwenden, die es als (Haupt-)Frachtführer übernommen hat, die grenzüberschreitende Beförderung durchzuführen. Die Firma M***** hat ihrerseits im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den beklagten Transportunternehmer mit selbständigem Unterfrachtvertrag mit dem gesamten Transport von Slowenien nach England beauftragt. Der Beklagte ist dadurch Unterfrachtführer der Firma M***** geworden (vgl Schmid in Thume, CMR-Kommentar, Vor Art 34, Rz 7 mwH uva), für den die Firma M***** als ihren Erfüllungsgehilfen gemäß Art 3 CMR zu haften hat.Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR), BGBl 1961/138 in der Fassung des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, BGBl 1981/192, gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist (Artikel eins, Absatz eins, CMR). Im vorliegenden Fall wurde das Transportgut in Slowenien übernommen und nach England transportiert. Beide Länder sind Vertragsstaaten des Übereinkommens. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die CMR daher auf den Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma M***** anzuwenden, die es als (Haupt-)Frachtführer übernommen hat, die grenzüberschreitende Beförderung durchzuführen. Die Firma M***** hat ihrerseits im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den beklagten Transportunternehmer mit selbständigem Unterfrachtvertrag mit dem gesamten Transport von Slowenien nach England beauftragt. Der Beklagte ist dadurch Unterfrachtführer der Firma M***** geworden vergleiche Schmid in Thume, CMR-Kommentar, Vor Artikel 34,, Rz 7 mwH uva), für den die Firma M***** als ihren Erfüllungsgehilfen gemäß Artikel 3, CMR zu haften hat.
Das Kapitel VI der CMR enthält Bestimmungen über die Beförderung
durch aufeinanderfolgende Frachtführer. Nach Art 34 CMR wird für die
Anwendung dieser Bestimmungen vorausgesetzt, daß die
grenzüberschreitende Beförderung Gegenstand eines einzigen Vertrages
war und auch nur ein einziger, durchgehender Frachtbrief ausgestellt
wurde, den der Frachtführer mit dem Gut annimmt und allenfalls
weitergibt. In diesem Fall tritt der Unterfrachtführer nach ganz
allgemeiner Meinung in das Rechtsverhältnis zwischen Absender und
Hauptfrachtführer ein; andernfalls bestehen nur zwischen Absender und
Hauptfrachtführer und zwischen diesem und dem Unterfrachtführer als
dessen Erfüllungsgehilfen vertragliche Beziehungen (SZ 58/6; SZ
58/122; WBl 1996, 330; SZ 69/266 uva). Art 34 CMR ändert nichts an
dem Grundsatz, daß der erste Frachtführer dem Absender als seinem
Vertragspartner gemäß Art 17 ff CMR haftet und im übrigen
schadensursächliches Verhalten der von ihm eingesetzten
Unterfrachtführer gemäß Art 3 CMR zu vertreten hat (Heuer,
Aufeinanderfolgende Frachtführer nach Art 34 ff CMR in TranspR 1984,
169). Daß gemäß Art 34 Satz 1 CMR jeder aufeinanderfolgenden
Beförderer für die Ausführung der gesamten Beförderung haftet, ist
für den Hauptfrachtführer als dem Vertragspartner des Absenders ohne
jede Bedeutung. Über dessen Haftung sagt Art 34 CMR nichts aus,
sondern enthält vielmehr eine rechtlich relevante Regelung
ausdrücklich nur für den zweiten und alle allenfalls nachfolgenden
Beförderer, also für die Unterfrachtführer, die nach ganz allgemeiner
Ansicht grundsätzlich in keinerlei vertraglichen Beziehungen zum
Absender stehen (vgl Heuer aaO uva). Diesen Grundsatz durchbricht Art
34 CMR zugunsten einer direkten und gesamtschuldnerischen Haftung der
Unterfrachtführer gegenüber dem Absender allerdings nur für den Fall,
daß die in dieser Gesetzesbestimmung genannten, bereits erwähnten
Voraussetzungen gegeben sind, nämlich daß ein durchgehender
einheitlicher Frachtbrief vorliegt sowie daß das Transportgut und der
Frachtbrief durch den Unterfrachtführer übernommen werden (hM; vgl
etwa Heuer aaO; JBl 1984, 92; 4 Ob 2236/96z = SZ 69/266 uva). Keine
Voraussetzung für die Anwendung des Art 34 CMR ist, daß der
Hauptfrachtführer das Gut selbst übernommen und einen Teil der
Beförderung selbst durchgeführt hätte (hM; vgl Koller,
Transportrecht3 Rz 4 zu Art 34 CMR; SZ 57/75; SZ 58/122; zuletzt etwa
7 Ob 8/98x = RdW 1998, 547 = ZfRV 1998, 247); vielmehr umfaßt Art 34
CMR auch jene Fälle, in denen der Hauptfrachtführer den gesamten
Auftrag einem Unterfrachtführer weitergibt (7 Ob 30/86 = RdW 1988,
89; 8 Ob 657/87 = VR 1989, 980).
Die Klägerin macht in der Revision nur mehr geltend, daß im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Art 34 CMR gegeben seien. Entgegen der - aktenwidrigen - Ansicht der Vorinstanzen liege nämlich ein einheitlicher durchgehender Frachtbrief vor.Die Klägerin macht in der Revision nur mehr geltend, daß im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Artikel 34, CMR gegeben seien. Entgegen der - aktenwidrigen - Ansicht der Vorinstanzen liege nämlich ein einheitlicher durchgehender Frachtbrief vor.
Der Revisionswerberin ist einzuräumen, daß der hier vorliegende Frachtbrief Beil./5 insofern als einheitlich bzw durchgehend zu bezeichnen ist, als er auf die gesamte Transportstrecke lautet. Der Ansicht der Revisionswerberin, die Voraussetzungen des Art 34 CMR seien daher in Ansehung des Beklagten für den gegenständlichen Transport erfüllt, kann aber dessenungeachtet nicht beigepflichtet werden. Die Revisionswerberin bedenkt nämlich nicht, daß der gegenständliche Frachtbrief Beil./5 weder vom Absender (der Klägerin) noch vom Hauptfrachtführer (Firma M*****) ausgestellt wurde. Als Frachtbrief iSd Art 34 CMR ist allerdings nur ein durchgehendes, auf die Gesamtbeförderungsstrecke lautendes Beförderungspapier anzusehen, das vom Absender des Hauptfrachtvertrages oder vom Hauptfrachtführer in dessen Vollmacht ausgestellt und vom Unterfrachtführer mit dem Willen übernommen wurde, die im Frachtbrief umschriebene Beförderung ganz oder teilweise auszuführen (7 Ob 30/86 = RdW 1988, 89 mwN). Da der Frachtbrief den nachfolgenden Frachtführer darüber informieren muß, wie die Vertragskonditionen lauten, muß er vom Auftraggeber des Hauptfrachtführers und von diesem selbst (Art 5 Abs 1 CMR) unterzeichnet sein (Koller, aaO). Ein von einem Unterfrachtführer stammender Frachtbrief ist nicht ausreichend (Koller aaO; Herber/Piper CMR Art 34 Rz 10, mwH; aA Queen's Bench Division v. 16. 11. 1976, 1977 LLR, Vol. 1, 346, Ulster-Swift v. Taunton Meat Haulage). Unter dem Blickwinkel des Art 34 CMR hat der Frachtbrief insoweit - anders als nach Art 4 CMR - konstitutive Bedeutung (hM, vgl etwa Glöckner, Leitfaden zur CMR7 Art 34 Rz 3; Herber/Piper aaO). Wird kein entsprechender Frachtbrief ausgestellt (oder ein entsprechender Frachtbrief vom Unterfrachtführer nicht übernommen), so ändert dies zwar nichts an der Haftung des Hauptfrachtführers und der Unterfrachtführer gegenüber ihrem jeweiligen Auftraggeber gemäß Art 17 ff CMR; die besonderen Rechtsfolgen des Art 34 CMR treten jedoch dann nicht ein (BGH TranspR 1990, 418, 419 = VR 1991, 238, 239; Heuer aaO [172]; Herber/Piper aaO).Der Revisionswerberin ist einzuräumen, daß der hier vorliegende Frachtbrief Beil./5 insofern als einheitlich bzw durchgehend zu bezeichnen ist, als er auf die gesamte Transportstrecke lautet. Der Ansicht der Revisionswerberin, die Voraussetzungen des Artikel 34, CMR seien daher in Ansehung des Beklagten für den gegenständlichen Transport erfüllt, kann aber dessenungeachtet nicht beigepflichtet werden. Die Revisionswerberin bedenkt nämlich nicht, daß der gegenständliche Frachtbrief Beil./5 weder vom Absender (der Klägerin) noch vom Hauptfrachtführer (Firma M*****) ausgestellt wurde. Als Frachtbrief iSd Artikel 34, CMR ist allerdings nur ein durchgehendes, auf die Gesamtbeförderungsstrecke lautendes Beförderungspapier anzusehen, das vom Absender des Hauptfrachtvertrages oder vom Hauptfrachtführer in dessen Vollmacht ausgestellt und vom Unterfrachtführer mit dem Willen übernommen wurde, die im Frachtbrief umschriebene Beförderung ganz oder teilweise auszuführen (7 Ob 30/86 = RdW 1988, 89 mwN). Da der Frachtbrief den nachfolgenden Frachtführer darüber informieren muß, wie die Vertragskonditionen lauten, muß er vom Auftraggeber des Hauptfrachtführers und von diesem selbst (Artikel 5, Absatz eins, CMR) unterzeichnet sein (Koller, aaO). Ein von einem Unterfrachtführer stammender Frachtbrief ist nicht ausreichend (Koller aaO; Herber/Piper CMR Artikel 34, Rz 10, mwH; aA Queen's Bench Division v. 16. 11. 1976, 1977 LLR, Vol. 1, 346, Ulster-Swift v. Taunton Meat Haulage). Unter dem Blickwinkel des Artikel 34, CMR hat der Frachtbrief insoweit - anders als nach Artikel 4, CMR - konstitutive Bedeutung (hM, vergleiche etwa Glöckner, Leitfaden zur CMR7 Artikel 34, Rz 3; Herber/Piper aaO). Wird kein entsprechender Frachtbrief ausgestellt (oder ein entsprechender Frachtbrief vom Unterfrachtführer nicht übernommen), so ändert dies zwar nichts an der Haftung des Hauptfrachtführers und der Unterfrachtführer gegenüber ihrem jeweiligen Auftraggeber gemäß Artikel 17, ff CMR; die besonderen Rechtsfolgen des Artikel 34, CMR treten jedoch dann nicht ein (BGH TranspR 1990, 418, 419 = VR 1991, 238, 239; Heuer aaO [172]; Herber/Piper aaO).
Mangels Vorliegens eines diesen Anforderungen genügenden Frachtbriefs haben die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend die Anwendbarkeit des Art 34 CMR im vorliegenden Fall verneint. Demnach haftet der Beklagte der Klägerin nicht gesamtschuldnerisch mit der Firma M*****, sondern hat nur diese für ihn als ihren Erfüllungsgehilfen einzustehen (vgl SZ 57/75 ua). Entgegen der Ansicht der Revision kann die Klägerin den klagsgegenständlichen Schadenersatzanspruch auf Art 34 CMR also nicht stützen.Mangels Vorliegens eines diesen Anforderungen genügenden Frachtbriefs haben die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend die Anwendbarkeit des Artikel 34, CMR im vorliegenden Fall verneint. Demnach haftet der Beklagte der Klägerin nicht gesamtschuldnerisch mit der Firma M*****, sondern hat nur diese für ihn als ihren Erfüllungsgehilfen einzustehen vergleiche SZ 57/75 ua). Entgegen der Ansicht der Revision kann die Klägerin den klagsgegenständlichen Schadenersatzanspruch auf Artikel 34, CMR also nicht stützen.
Auch sonst ist kein Haftungsgrund des Beklagten gegeben. Gegen die Rechtsansichten des Berufungsgerichtes, wonach die der Klägerin abgetretene Forderung der Firma M***** verjährt sei und auch eine deliktische Haftung des Beklagten nicht in Frage komme, wendet die Revisionswerberin ohnehin nichts ein. Es genügt daher, dazu auf die betreffenden zutreffenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Auch sonst ist kein Haftungsgrund des Beklagten gegeben. Gegen die Rechtsansichten des Berufungsgerichtes, wonach die der Klägerin abgetretene Forderung der Firma M***** verjährt sei und auch eine deliktische Haftung des Beklagten nicht in Frage komme, wendet die Revisionswerberin ohnehin nichts ein. Es genügt daher, dazu auf die betreffenden zutreffenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Der Revision der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.