Rechtssatz RS0112137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112137
Entscheidungsdatum
28.05.1999
Norm
CMR Art4
CMR Art17ff
CMR Art34ff
HGB §426
Rechtssatz
Wird kein entsprechender Frachtbrief ausgestellt (oder ein entsprechender Frachtbrief vom Unterfrachtführer nicht übernommen), so ändert dies zwar nichts an der Haftung des Hauptfrachtführers und der Unterfrachtführer gegenüber ihrem jeweiligen Auftraggeber gemäß Art 17 ff CMR; die besonderen Rechtsfolgen des Art 34 CMR treten jedoch dann nicht ein.Wird kein entsprechender Frachtbrief ausgestellt (oder ein entsprechender Frachtbrief vom Unterfrachtführer nicht übernommen), so ändert dies zwar nichts an der Haftung des Hauptfrachtführers und der Unterfrachtführer gegenüber ihrem jeweiligen Auftraggeber gemäß Artikel 17, ff CMR; die besonderen Rechtsfolgen des Artikel 34, CMR treten jedoch dann nicht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112137
Dokumentnummer
JJR_19990528_OGH0002_0070OB00096_99I0000_001