Rechtssatz RS0108650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108650
Entscheidungsdatum
27.09.2000
Rechtssatz
Durch die Ratifizierung der CMR wurde nicht ausländisches oder supranationales Recht geschaffen; vielmehr verdrängen Fragen, die in der CMR abschließend geregelt sind, das sonst nach den Grundsätzen des IPR anwendbare nationale Recht. Die CMR stellt gleichfalls nationales Recht dar. Lediglich bei der Auslegung der CMR ist zu berücksichtigen, daß sie ein internationales Übereinkommen ist, das zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung abgeschlossen wurde, "Einheitsrecht" enthält und deshalb möglichst aus sich selbst heraus auszulegen ist. Das besagt aber nicht, daß nicht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von der eines Höchstgerichts einer anderen Vertragspartei der CMR abweichen könnte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2377/96g
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2377/96g
- 1 Ob 66/98g
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 66/98g
- 7 Ob 160/00f
Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 160/00f
nur: Durch die Ratifizierung der CMR wurde nicht ausländisches oder supranationales Recht geschaffen; vielmehr verdrängen Fragen, die in der CMR abschließend geregelt sind, das sonst nach den Grundsätzen des IPR anwendbare nationale Recht. Die CMR stellt gleichfalls nationales Recht dar. Lediglich bei der Auslegung der CMR ist zu berücksichtigen, daß sie ein internationales Übereinkommen ist, das zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung abgeschlossen wurde, "Einheitsrecht" enthält und deshalb möglichst aus sich selbst heraus auszulegen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108650
Dokumentnummer
JJR_19971014_OGH0002_0010OB02377_96G0000_001