Völlig unstrittig ist, dass auf den gegenständlichen Transport die Vorschriften des Übereinkommens vom 19. 5. 1956, BGBl 1961/138, über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden und für die im Folgenden anzustellenden rechtlichen Erwägungen zur Frage des Verschuldens der Beklagten und betreffend die Höhe des klagsgegenständlichen Ersatzanspruches daher maßgebend sind. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat (1 Ob 2377/96g = JBl 1998, 310 = ZfRV 1998/3; 1 Ob 66/98g = ZfRV 1998/48) wurde durch die Ratifizierung der CMR nicht ausländisches oder supranationales Recht geschaffen; vielmehr verdrängen Fragen, die in der CMR abschließend geregelt sind, das sonst nach den Grundsätzen des IPRG anwendbare nationale Recht (Schütz in Straube HGB2 Rz 4 zu den Vorbemerkungen zur CMR). Die CMR stellt nationales Recht dar. Bei ihrer Auslegung ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie ein internationales Übereinkommen ist, das zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung abgeschlossen wurde, "Einheitsrecht" enthält und deshalb möglichst aus sich selbst heraus auszulegen ist (Schütz aaO Rz 6), wobei bei Anwendung der CMR deren Wortlaut und Systematik besonders zu beachten sind (Koller, Transportrecht3 Rz 4 vor Art 1 CMR mwN).Völlig unstrittig ist, dass auf den gegenständlichen Transport die Vorschriften des Übereinkommens vom 19. 5. 1956, BGBl 1961/138, über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden und für die im Folgenden anzustellenden rechtlichen Erwägungen zur Frage des Verschuldens der Beklagten und betreffend die Höhe des klagsgegenständlichen Ersatzanspruches daher maßgebend sind. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat (1 Ob 2377/96g = JBl 1998, 310 = ZfRV 1998/3; 1 Ob 66/98g = ZfRV 1998/48) wurde durch die Ratifizierung der CMR nicht ausländisches oder supranationales Recht geschaffen; vielmehr verdrängen Fragen, die in der CMR abschließend geregelt sind, das sonst nach den Grundsätzen des IPRG anwendbare nationale Recht (Schütz in Straube HGB2 Rz 4 zu den Vorbemerkungen zur CMR). Die CMR stellt nationales Recht dar. Bei ihrer Auslegung ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie ein internationales Übereinkommen ist, das zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung abgeschlossen wurde, "Einheitsrecht" enthält und deshalb möglichst aus sich selbst heraus auszulegen ist (Schütz aaO Rz 6), wobei bei Anwendung der CMR deren Wortlaut und Systematik besonders zu beachten sind (Koller, Transportrecht3 Rz 4 vor Artikel eins, CMR mwN).
Zutreffend machen die Revisionswerberinnen geltend, dass den Vorinstanzen insofern eine "Fehlbeurteilung der Verschuldensfrage" unterlaufen ist, als von ihnen die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur Entlastungspflicht des Frachtführers für mangelndes Verschulden gemäß Art 29 Z 1 CMR zwar richtig wiedergegeben, aber zum Teil fehlinterpretiert und daher auf den vorliegenden Fall unrichtig angewendet wurden; insbesondere stehen die Urteile der Vorinstanzen mit der oberstgerichtlichen Entscheidung 6 Ob 349/97k im Widerspruch.Zutreffend machen die Revisionswerberinnen geltend, dass den Vorinstanzen insofern eine "Fehlbeurteilung der Verschuldensfrage" unterlaufen ist, als von ihnen die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur Entlastungspflicht des Frachtführers für mangelndes Verschulden gemäß Artikel 29, Ziffer eins, CMR zwar richtig wiedergegeben, aber zum Teil fehlinterpretiert und daher auf den vorliegenden Fall unrichtig angewendet wurden; insbesondere stehen die Urteile der Vorinstanzen mit der oberstgerichtlichen Entscheidung 6 Ob 349/97k im Widerspruch.
Nach stRsp (RIS-Justiz RS0062591 mzwN) trifft die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden gemäß § 429 Abs 1 HGB den Frachtführer. Das diesem damit aufgebürdete Beweisrisiko wird dadurch erträglich gemacht, dass seine Haftung regelmäßig - hier durch Art 23, 25 CMR - der Höhe nach beschränkt wird (vgl Koller, Zur Aufklärung über die Schadensentstehung im Straßentransportrecht - zugleich ein Beitrag zur Beweislast im Rahmen des Art 29 CMR in VersR 1990, 553). Die Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Haftungserweiterndes Verschulden in Form von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gemäß Art 29 CMR muss auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Dies wird überzeugend damit begründet, dass die unbegrenzte Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einen Ausnahmetatbestand darstellt (Koller aaO mwN). Die Beweislastverteilung zu Lasten des Geschädigten bzw Anspruchsstellers lässt sich also aus dem Haftungssystem der CMR ableiten, das dem Frachtführer bis zum Verschuldensgrad des Art 29 CMR die Beweislast für ein fehlendes Verschulden auferlegt, ihn dafür aber nur beschränkt haften lässt. Das darüber hinausgehende haftungserweiternde Verschulden in der Form des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ist vom Anspruchssteller zu beweisen (Giefers, Beweislast und Beweisführung bei der Haftung des Frachtführers nach der CMR, 205 mit zwN aus internationaler Judikatur und Schrifttum).Nach stRsp (RIS-Justiz RS0062591 mzwN) trifft die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden gemäß Paragraph 429, Absatz eins, HGB den Frachtführer. Das diesem damit aufgebürdete Beweisrisiko wird dadurch erträglich gemacht, dass seine Haftung regelmäßig - hier durch Artikel 23, 25, CMR - der Höhe nach beschränkt wird vergleiche Koller, Zur Aufklärung über die Schadensentstehung im Straßentransportrecht - zugleich ein Beitrag zur Beweislast im Rahmen des Artikel 29, CMR in VersR 1990, 553). Die Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Haftungserweiterndes Verschulden in Form von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gemäß Artikel 29, CMR muss auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Dies wird überzeugend damit begründet, dass die unbegrenzte Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einen Ausnahmetatbestand darstellt (Koller aaO mwN). Die Beweislastverteilung zu Lasten des Geschädigten bzw Anspruchsstellers lässt sich also aus dem Haftungssystem der CMR ableiten, das dem Frachtführer bis zum Verschuldensgrad des Artikel 29, CMR die Beweislast für ein fehlendes Verschulden auferlegt, ihn dafür aber nur beschränkt haften lässt. Das darüber hinausgehende haftungserweiternde Verschulden in der Form des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ist vom Anspruchssteller zu beweisen (Giefers, Beweislast und Beweisführung bei der Haftung des Frachtführers nach der CMR, 205 mit zwN aus internationaler Judikatur und Schrifttum).
Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Im Hinblick auf diese Beweisnot des Geschädigten trifft den Frachtführer in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im
konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen (7 Ob 540/93 = SZ 66/89 = RdW
1993, 34 = WBl 1993, 403 = VersR 1994, 707; SZ 69/134; RIS-Justiz
RS0062591). Da der Frachtführer nach Art 29 CMR ohne Grenzen haftet, verbietet es sich aber, ihm über die Konstruktion einer generellen Aufklärungspflicht die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass ihn kein grobes Verschulden treffe (Giefers aaO mwN). Wie vom Obersten Gerichtshof zu 6 Ob 349/97k ausgeführt wurde, hat ein Frachtführer, der seiner Aufklärungs- bzw Darlegungspflicht nachgekommen ist, seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan; die Beweislast, dass er etwa durch eine schwer mangelhafte Organisation grob fahrlässig gehandelt habe, verbleibt beim Geschädigten, dessen Auskunftsanspruch nämlich nicht so weit gehen darf, dass er faktisch eine Entlastungspflicht des Frachtführers und damit eine Beweislastumkehr schafft, die sich nach Art 41 Abs 2 CMR (wonach jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird, nichtig ist) verbietet. Dies bedeutet, dass der mangelnde Nachweis einer prima facie fehlenden oder zumindest wahrscheinlichen Kausalität noch immer zu Lasten des hinsichtlich eines haftungserweiternden Verschuldens grundsätzlich beweisbelastenden Geschädigten geht (vgl Thume, Die Haftung des Spediteurs für Kadinalfehler und grobe Organisationsmängel, TransportR 1991, 209 f; Koller aaO mwN). Entgegen der vom Handelsgericht Wien in AnwBl 1995/4972 vertretenen, von den Vorinstanzen geteilten Auffassung, dass der Ersatzberechtigte seiner Beweispflicht (eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns des Frachtführers) stets Genüge getan habe, wenn dieser die Schadensursache nicht erklären könne und dies praktisch bedeute, dass nur eine vollständige Aufklärung der Schadensursache zur Entlastung des Frachtführer führen könne, wird die Beweislast des geschädigten Anspruchsstellers für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers durch dessen Aufklärungs- bzw Darlegungspflicht also nicht verändert. Lässt sich die Schadensursache letztlich nicht aufklären, trifft das non liquet den Anspruchsteller (vgl BGH TranspR 1995, 253, [255 f]; Herber/Piper CMR, Rz 16 zu Art 29 CMR mwN aus deutscher Judikatur und Lehre). Die vom Handelsgericht Wien zur Stützung seiner Ansicht zitierte Literatur (Staub, HGB4 Rz 117 zu § 429; Schlegelberger HGB5 Rz 16 zu § 429; Baumbach/Duden/Hopt, HGB28, 1024), wonach der Frachtführer für eine unaufgeklärte Schadensursache (grundsätzlich) einzustehen hat, bezieht sich jeweils auf die Haftung für leichtes Verschulden. Wie Herber/Piper aaO Rz 15 zu Art 29 CMR ausführen, würde die Regelung der CMR, dass der Frachtführer, der sich nicht entlastet, zwar zu haften hat, aber nur mit den Beschränkungen, wie sie sich aus den Art 17 ff CMR ergeben, "vielfach leerlaufen, wenn der Frachtführer das Fehlen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beweisen müsste. Denn in der Regel der Fälle, in denen sich der Frachtführer nicht entlasten kann, bleibt auch der Verschuldensgrad offen, sodass das Misslingen des Entlastungsbeweises bei einer Beweisbelastetheit des Frachtführers auch hinsichtlich des Verschuldensgrades regelmäßig zu dessen Haftung ohne die Beschränkungen der Art 17 ff CMR führen würde. Das ist aber nicht der Sinn der Haftungsregelung der CMR, die bei Misslingen des Entlastungsbeweises den Frachtführer zwar haften lassen will, aber nur in dem nach Art 17 ff CMR beschränkten Umfang." Daran ändert die bereits betonte Pflicht des Frachtführers, zur Aufklärung der Ursachen des in seinem Bereich eingetretenen oder entstandenen Schadens in zumutbarem Rahmen beizutragen, nichts. Nur wenn er diese Obliegenheit nicht erfüllt, kann daraus unter Umständen auf ein qualifiziertes Verschulden geschlossen werden. Der Frachtführer muss deshalb bei unbekannter Schadensursache bei der Aufklärung mitwirken und hat insbesondere darzulegen, welche organisatorische Vorkehrungen er zur Vermeidung solcher Schäden unternommen hat (BGH VersR 1995, 1509, 1510; TranspR 1996, 70, 71 = VersR 1996, 217, 218; TranspR 1996, 121, 122).RS0062591). Da der Frachtführer nach Artikel 29, CMR ohne Grenzen haftet, verbietet es sich aber, ihm über die Konstruktion einer generellen Aufklärungspflicht die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass ihn kein grobes Verschulden treffe (Giefers aaO mwN). Wie vom Obersten Gerichtshof zu 6 Ob 349/97k ausgeführt wurde, hat ein Frachtführer, der seiner Aufklärungs- bzw Darlegungspflicht nachgekommen ist, seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan; die Beweislast, dass er etwa durch eine schwer mangelhafte Organisation grob fahrlässig gehandelt habe, verbleibt beim Geschädigten, dessen Auskunftsanspruch nämlich nicht so weit gehen darf, dass er faktisch eine Entlastungspflicht des Frachtführers und damit eine Beweislastumkehr schafft, die sich nach Artikel 41, Absatz 2, CMR (wonach jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird, nichtig ist) verbietet. Dies bedeutet, dass der mangelnde Nachweis einer prima facie fehlenden oder zumindest wahrscheinlichen Kausalität noch immer zu Lasten des hinsichtlich eines haftungserweiternden Verschuldens grundsätzlich beweisbelastenden Geschädigten geht vergleiche Thume, Die Haftung des Spediteurs für Kadinalfehler und grobe Organisationsmängel, TransportR 1991, 209 f; Koller aaO mwN). Entgegen der vom Handelsgericht Wien in AnwBl 1995/4972 vertretenen, von den Vorinstanzen geteilten Auffassung, dass der Ersatzberechtigte seiner Beweispflicht (eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns des Frachtführers) stets Genüge getan habe, wenn dieser die Schadensursache nicht erklären könne und dies praktisch bedeute, dass nur eine vollständige Aufklärung der Schadensursache zur Entlastung des Frachtführer führen könne, wird die Beweislast des geschädigten Anspruchsstellers für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers durch dessen Aufklärungs- bzw Darlegungspflicht also nicht verändert. Lässt sich die Schadensursache letztlich nicht aufklären, trifft das non liquet den Anspruchsteller vergleiche BGH TranspR 1995, 253, [255 f]; Herber/Piper CMR, Rz 16 zu Artikel 29, CMR mwN aus deutscher Judikatur und Lehre). Die vom Handelsgericht Wien zur Stützung seiner Ansicht zitierte Literatur (Staub, HGB4 Rz 117 zu Paragraph 429,; Schlegelberger HGB5 Rz 16 zu Paragraph 429,; Baumbach/Duden/Hopt, HGB28, 1024), wonach der Frachtführer für eine unaufgeklärte Schadensursache (grundsätzlich) einzustehen hat, bezieht sich jeweils auf die Haftung für leichtes Verschulden. Wie Herber/Piper aaO Rz 15 zu Artikel 29, CMR ausführen, würde die Regelung der CMR, dass der Frachtführer, der sich nicht entlastet, zwar zu haften hat, aber nur mit den Beschränkungen, wie sie sich aus den Artikel 17, ff CMR ergeben, "vielfach leerlaufen, wenn der Frachtführer das Fehlen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beweisen müsste. Denn in der Regel der Fälle, in denen sich der Frachtführer nicht entlasten kann, bleibt auch der Verschuldensgrad offen, sodass das Misslingen des Entlastungsbeweises bei einer Beweisbelastetheit des Frachtführers auch hinsichtlich des Verschuldensgrades regelmäßig zu dessen Haftung ohne die Beschränkungen der Artikel 17, ff CMR führen würde. Das ist aber nicht der Sinn der Haftungsregelung der CMR, die bei Misslingen des Entlastungsbeweises den Frachtführer zwar haften lassen will, aber nur in dem nach Artikel 17, ff CMR beschränkten Umfang." Daran ändert die bereits betonte Pflicht des Frachtführers, zur Aufklärung der Ursachen des in seinem Bereich eingetretenen oder entstandenen Schadens in zumutbarem Rahmen beizutragen, nichts. Nur wenn er diese Obliegenheit nicht erfüllt, kann daraus unter Umständen auf ein qualifiziertes Verschulden geschlossen werden. Der Frachtführer muss deshalb bei unbekannter Schadensursache bei der Aufklärung mitwirken und hat insbesondere darzulegen, welche organisatorische Vorkehrungen er zur Vermeidung solcher Schäden unternommen hat (BGH VersR 1995, 1509, 1510; TranspR 1996, 70, 71 = VersR 1996, 217, 218; TranspR 1996, 121, 122).
Dass die Beklagten im vorliegenden Fall ihrer erwähnten Darlegungsbzw Aufklärungspflicht über "die Organisation in ihrem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen" nicht entsprochen hätten, kann ebensowenig gesagt werden, als dass dabei ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden zutagegetreten wäre. Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. Es geht daher nicht an, jeden Organisationsfehler als typischerweise grob fahrlässig zu qualifizieren, denn dies hieße, an die einfachen Sorgfaltsstandards überzogene Maßstäbe anzulegen. Nur wenn der Organisationsmangel jedem Leiter eines solchen Unternehmens offenbar ist, wird dadurch im besonderen Maß der Geschäftsverkehr gestört und der Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (6 Ob 349/97k unter Hinweis auf Thume aaO mwN). Solche gravierenden, dem Leiter eines solchen Unternehmens offenbare Mängel weist weder das festgestellte Organisationssystem der Erstbeklagten auf, noch ist bei der zweitbeklagten Partei eine "habituelle Schwachstelle" (vgl neuerlich 6 Ob 349/97k) zu erkennen.Dass die Beklagten im vorliegenden Fall ihrer erwähnten Darlegungsbzw Aufklärungspflicht über "die Organisation in ihrem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen" nicht entsprochen hätten, kann ebensowenig gesagt werden, als dass dabei ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden zutagegetreten wäre. Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. Es geht daher nicht an, jeden Organisationsfehler als typischerweise grob fahrlässig zu qualifizieren, denn dies hieße, an die einfachen Sorgfaltsstandards überzogene Maßstäbe anzulegen. Nur wenn der Organisationsmangel jedem Leiter eines solchen Unternehmens offenbar ist, wird dadurch im besonderen Maß der Geschäftsverkehr gestört und der Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (6 Ob 349/97k unter Hinweis auf Thume aaO mwN). Solche gravierenden, dem Leiter eines solchen Unternehmens offenbare Mängel weist weder das festgestellte Organisationssystem der Erstbeklagten auf, noch ist bei der zweitbeklagten Partei eine "habituelle Schwachstelle" vergleiche neuerlich 6 Ob 349/97k) zu erkennen.
Entgegen der vom Kläger in den Revisionsbeantwortungen vertretenen Auffassung wurde von den Beklagten insbesondere auch die Vereinbarung einer sogenannten "Direktzustellung" eingehalten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bedeutet Direktzustellung, dass das Gut direkt von dem Beklagten zum Kläger transportiert werden muss und nicht - wie Sammelgut - von einem weiteren Spediteur weiter verteilt werden durfte. Der Zeuge Thomas W*****, auf dessen Angaben das Erstgericht diese Feststellung stützte, hat dazu noch erläuternd angegeben, dass bei einer Direktlieferung "eine Ware mit jenem LKW direkt dem Kunden zugestellt wird, auf den sie verladen wurde". "Keinesfalls bedeutet der Begriff Direktlieferung, dass es keine Zwischenstation für den transportierenden LKW bei der Anlieferung gibt". Selbst wenn man - was nach der von den Vorinstanzen festgestellten Definition einer Direktzustellung nicht gesagt werden kann und auch von den Vorinstanzen daher nicht angenommen wurde - davon ausgehen müsste, dass das betreffende Gut im Rahmen einer Direktzustellung an einer Zwischenstation auch nicht bloß, nur um das Entladen anderer Transportgüter zu ermöglichen, kurzfristig ent- und sofort wieder beladen werden dürfte, erschiene der damit vom Fahrer der Zweitbeklagten hier begangene Verstoß nicht so schwerwiegend, dass er als grob fahrlässig zu qualifizieren wäre.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes stehen aber auch sonst keine den Beklagten zuzurechnende Fehler fest, die als grobes Verschulden am Verlust eines Teils des Ladeguts des Klägers angesehen werden könnten. Soweit etwa dem Fahrer der Zweitbeklagten der Vorwurf gemacht wird, bei der Spedition H***** nicht entsprechend aufgepasst zu haben, wird übersehen, dass nicht feststeht, dass auch die schließlich verlorengegangen 48 Kartons in S***** zurückgeblieben wären. Da andere Verlustmöglichkeiten nicht auszuschließen sind - es konnte ja nicht geklärt werden, auf welchem Teil der Transportstrecke der Verlust eingetreten ist - muss dieser Vorwurf daher letztlich ins Leere gehen. Aber auch wenn feststünde, dass die Filme beim "Umladen" in S***** verlorengegangen sind, könnte - zumal nach den festgestellten Umständen völlig unklar ist, wie die Filme abhanden kamen - ein grobes Verschulden des Fahrers, also ein extremes Abweichen von der objektiv gebotenen Sorgfalt, das ihm auch subjektiv schwer anzulasten wäre (vgl ZVR 1991/48; 6 Ob 103/99m ua), noch nicht angenommen werden.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes stehen aber auch sonst keine den Beklagten zuzurechnende Fehler fest, die als grobes Verschulden am Verlust eines Teils des Ladeguts des Klägers angesehen werden könnten. Soweit etwa dem Fahrer der Zweitbeklagten der Vorwurf gemacht wird, bei der Spedition H***** nicht entsprechend aufgepasst zu haben, wird übersehen, dass nicht feststeht, dass auch die schließlich verlorengegangen 48 Kartons in S***** zurückgeblieben wären. Da andere Verlustmöglichkeiten nicht auszuschließen sind - es konnte ja nicht geklärt werden, auf welchem Teil der Transportstrecke der Verlust eingetreten ist - muss dieser Vorwurf daher letztlich ins Leere gehen. Aber auch wenn feststünde, dass die Filme beim "Umladen" in S***** verlorengegangen sind, könnte - zumal nach den festgestellten Umständen völlig unklar ist, wie die Filme abhanden kamen - ein grobes Verschulden des Fahrers, also ein extremes Abweichen von der objektiv gebotenen Sorgfalt, das ihm auch subjektiv schwer anzulasten wäre vergleiche ZVR 1991/48; 6 Ob 103/99m ua), noch nicht angenommen werden.
Gar keine Rede kann zwar davon sein, dass die Beklagten, wie sie in ihren Revisionen jeweils behaupten, unter Beweis stellen hätten können, dass sie keinerlei Verschulden treffe. Aus dem Umstand, dass sich die Schadensursache, die zum Verlust des Ladegutes führte, letztlich nicht aufklären ließ, kann aber entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht ohne weiteres auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten geschlossen werden. Die Beklagten haben dem Kläger daher (lediglich) nach Maßgabe des Art 23 CMR zu haften, zumal die Behauptung eines die Beklagte bindenden Anerkenntnisses der Haftung (für den vollen Schaden) durch den Versicherer der Zweitbeklagten in der Revisionsbeantwortung nicht aufrechterhalten wird.Gar keine Rede kann zwar davon sein, dass die Beklagten, wie sie in ihren Revisionen jeweils behaupten, unter Beweis stellen hätten können, dass sie keinerlei Verschulden treffe. Aus dem Umstand, dass sich die Schadensursache, die zum Verlust des Ladegutes führte, letztlich nicht aufklären ließ, kann aber entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht ohne weiteres auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten geschlossen werden. Die Beklagten haben dem Kläger daher (lediglich) nach Maßgabe des Artikel 23, CMR zu haften, zumal die Behauptung eines die Beklagte bindenden Anerkenntnisses der Haftung (für den vollen Schaden) durch den Versicherer der Zweitbeklagten in der Revisionsbeantwortung nicht aufrechterhalten wird.
Für den also - mangels des Beweises einer grob fahrlässigen Schadensverursachung durch die Beklagten iSd § 29 CMR - gegebenen Fall einer Haftungsbeschränkung gemäß § 23 CMR haben die Parteien in der Verhandlung am 14. 7. 1999 "aus verfahrensökonomischen Gründen" den Anspruch mit S 60.000 der Höhe nach außer Streit gestellt (AS 227). Da sich das Klagebegehren daher (nur) in diesem Umfang als berechtigt erweist, waren die Urteile der Vorinstanzen in teilweiser Stattgebung der Revisionen spruchgemäß abzuändern.Für den also - mangels des Beweises einer grob fahrlässigen Schadensverursachung durch die Beklagten iSd Paragraph 29, CMR - gegebenen Fall einer Haftungsbeschränkung gemäß Paragraph 23, CMR haben die Parteien in der Verhandlung am 14. 7. 1999 "aus verfahrensökonomischen Gründen" den Anspruch mit S 60.000 der Höhe nach außer Streit gestellt (AS 227). Da sich das Klagebegehren daher (nur) in diesem Umfang als berechtigt erweist, waren die Urteile der Vorinstanzen in teilweiser Stattgebung der Revisionen spruchgemäß abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43, 50 ZPO. Der Kläger hat sich in allen drei Instanzen mit etwa einem Fünftel seines Begehrens durchgesetzt, weshalb er den Beklagten jeweils 3/5 ihrer Verfahrenskosten (in erster Instanz auf Streitwertbasis S 315.171, in zweiter und dritter Instanz auf Basis S 289.641), zuzüglich 4/5 der jeweils von den beklagten Parteien getragenen Pauschalgebühren zweiter und dritter Instanz, jedoch abzüglich 1/5 der von ihm entrichteten Pauschalgebühren erster Instanz, zu ersetzen hat. Der von ihnen in allen Instanzen jeweils verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt den von zwei verschiedenen Anwälten vertretenen Beklagten nicht, da ihnen nicht mehrere Personen im Verfahren gegenübergestanden sind (§ 15 RATG). Der zweitbeklagten Partei stehen hinsichtlich der Beweistagsatzungen vor den Amtsgerichten Weilheim und Straubing neben dem verzeichneten Honorar nach TP 3 RATG plus 100 % ES nicht auch noch Gebühren nach TP 7 RATG zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, 50, ZPO. Der Kläger hat sich in allen drei Instanzen mit etwa einem Fünftel seines Begehrens durchgesetzt, weshalb er den Beklagten jeweils 3/5 ihrer Verfahrenskosten (in erster Instanz auf Streitwertbasis S 315.171, in zweiter und dritter Instanz auf Basis S 289.641), zuzüglich 4/5 der jeweils von den beklagten Parteien getragenen Pauschalgebühren zweiter und dritter Instanz, jedoch abzüglich 1/5 der von ihm entrichteten Pauschalgebühren erster Instanz, zu ersetzen hat. Der von ihnen in allen Instanzen jeweils verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt den von zwei verschiedenen Anwälten vertretenen Beklagten nicht, da ihnen nicht mehrere Personen im Verfahren gegenübergestanden sind (Paragraph 15, RATG). Der zweitbeklagten Partei stehen hinsichtlich der Beweistagsatzungen vor den Amtsgerichten Weilheim und Straubing neben dem verzeichneten Honorar nach TP 3 RATG plus 100 % ES nicht auch noch Gebühren nach TP 7 RATG zu.