Die ordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zwar richtig erkannt, dass die Übernahme der Betreuungspflicht für die im Eigentum der beklagten Partei stehenden Zufahrtswege, die zum Zweck des Zufahrens zu den vermieteten Objekten mitvermietet waren, zu den Hauptleistungspflichten der klagenden Partei als Vermieterin aus dem Mietvertrag zählte. Es hat auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber nicht am Mietvertrag beteiligten Dritten im Grundsätzlichen zutreffend wiedergegeben. Im vorliegenden Fall besteht jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kein Anlass, die Schutz- und Sorgfaltspflichten auf den Kläger auszudehnen.
Nach ständiger Rechtsprechung werden zu den außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden begünstigten Personen alle jene gerechnet, die der Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Ihnen wird die Geltendmachung des eigenen Schadens aus fremdem Vertrag zuerkannt (SZ 64/15 ua). Von der Vertragsnähe eines Dritten kann man nur sprechen, wenn der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung käme (2 Ob 310/98x). Den Bestandnehmer treffen Schutz- und Sorgfaltspflichten betreffend Gefahrenquellen auch gegenüber jenen Personen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maß gefährdet werden und der Interessensphäre eines Partners angehören, also gegenüber Personen, denen der Vertragspartner offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (2 Ob 513/96; 2 Ob 335/97x). Der Kreis der begünstigten Personen umfasst die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, insbesondere seine Familienangehörigen und Hausangestellten, nicht aber Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt (2 Ob 335/97x).
Der nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen geforderte Bezug des zu schützenden Dritten zur Hauptleistung ist hier nicht erkennbar. Das Betriebsgebäude, zu dem der Kläger mit seinem privaten PKW fuhr, war der D***** AG zur Führung ihrer Spedition vermietet. Es lag zwar auf der Hand, dass die D***** AG mit Frächtern Geschäfte schließen werde. Es wurde aber nicht einmal behauptet, dass bei Mietvertragsabschluss zwischen der klagenden Partei und der D***** AG auch daran gedacht war, dass ein Frächter seine LKWs auf dem von der D***** AG gemieteten Betriebsgelände abstellen werde und dass die bei ihm beschäftigten LKW-Fahrer von dort aus ihre Fahrten beginnen und dort wieder beenden werden. Darauf hinweisende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die beklagte Partei duldete zwar, dass die Zufahrtswege und Parkflächen von Dienstnehmern der verschiedenen Mieter und auch von sonstigen Personen, die mit den Mietern geschäftliche Kontakte hatten, benutzt wurden. Dies besagt aber noch nicht, dass es der beklagten Partei erkennbar war, dass die D***** AG ihrerseits einem Frächter das von ihr gemietete Areal zur Abwicklung seiner Transporte zur Verfügung stellen werde. Es war für die beklagte Partei nicht ohne weiteres anzunehmen, dass Geschäftspartner der Mieter ihrerseits einen Teil ihrer Geschäfte durch ihre Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände abwickeln werden.
Der Aufenthalt des Klägers auf der Liegenschaft der beklagten Partei erfolgte nicht zu dem Zweck, um - allenfalls namens der Firma H***** - mit der D***** AG Geschäfte abzuwickeln, sondern vielmehr deshalb, um eine ihm von seinem Dienstgeber im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zugewiesene Arbeit zu erledigen. Eine Begünstigung des Transportunternehmens H***** durch Zuwendung der Hauptleistung war für die beklagte Partei bei Mietvertragsabschluss ebensowenig zu erkennen wie das Vorliegen eines besonderen eigenen Interesses der Firma Karl H***** oder gar des Klägers an dem zwischen der beklagten Partei und der D***** AG geschlossenen Mietvertrag und ihren daraus resultierenden Pflichten. Eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber betriebsfremden Dienstnehmern kann der Rechtsordnung nicht entnommen werden.
Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung die Einbeziehung von reinen Vermögensschäden (wie die hier geltend gemachten Mietwagenkosten und sonstigen Spesen) in den Schutzbereich eines Vertrages grundsätzlich nur dort anerkennt, wo die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll (SZ 64/15 ua), kann der Kläger aber auch seine Ansprüche aus der Körperverletzung und der Beschädigung seines PKWs nicht auf eine vertragliche Haftung der beklagten Partei ihm gegenüber stützen. Eine Erfüllungsgehilfenhaftung der beklagten Partei gemäß § 1313a ABGB kommt daher nicht in Betracht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB hat der Kläger nicht einmal ansatzweise behauptet.Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung die Einbeziehung von reinen Vermögensschäden (wie die hier geltend gemachten Mietwagenkosten und sonstigen Spesen) in den Schutzbereich eines Vertrages grundsätzlich nur dort anerkennt, wo die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll (SZ 64/15 ua), kann der Kläger aber auch seine Ansprüche aus der Körperverletzung und der Beschädigung seines PKWs nicht auf eine vertragliche Haftung der beklagten Partei ihm gegenüber stützen. Eine Erfüllungsgehilfenhaftung der beklagten Partei gemäß Paragraph 1313 a, ABGB kommt daher nicht in Betracht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB hat der Kläger nicht einmal ansatzweise behauptet.
Ein Verstoß gegen die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ist der beklagten Partei entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht anzulasten. Die beklagte Partei hat zwar auf dem Gelände des Nordbahnhofes und insbesondere auf den Zufahrtsstraßen zu den verschiedenen Betriebsgebäuden und Parkplätzen (für einen für sie nicht überschaubaren Personenkreis) den Verkehr eröffnet oder zumindest geduldet, woraus nach ständiger Rechtsprechung die von einem Vertragsverhältnis unabhängige Verpflichtung resultiert, das Gebäude für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu halten (Reischauer in Rummel2 II, Rz 5 zu § 1294 ABGB mwN). Die beklagte Partei hat diese Pflichten aber nicht verletzt. Die Schrankenanlage war im Zeitpunkt des Unfalles unbeschädigt und bei ordnungsgemäßer Bedienung auch ungefährlich, hätte doch - wie aus den Feststellungen des Erstgerichtes hervorgeht - selbst eine Sturmböe den geöffneten Schrankenflügel nicht zuschlagen können, wäre er ordnungsgemäß in der vorgesehenen Vertiefung verankert gewesen. Der Umstand, dass die Schrankenanlage vor dem Unfall mehrfach beschädigt worden war, war für das vorliegende Ereignis nicht kausal. Der Unfall wurde nur durch das Zusammenwirken unglücklicher Umstände hervorgerufen, nämlich dadurch, dass offensichtlich ein Passant den Schranken weder verschlossen noch den offenstehenden Flügel ordnungsgemäß eingehängt hatte und dass ein Windstoß den Schrankenflügel gerade in dem Augenblick erfasste, als der Kläger mit seinem PKW die Schrankenanlage passierte. Die beklagte Partei hat ohnehin eigens Dienstnehmer damit beauftragt, die Schrankenanlage regelmäßig zu inspizieren. Dass diese Anordnung letztlich keine Garantie dafür bot, dass der geöffnete Schrankenflügel jeweils ordnungsgemäß eingehängt wurde, kann ihr nicht angelastet werden. Das Fordern zusätzlicher Maßnahmen, wie etwa die Beschäftigung eines eigenen Aufsehers rund um die Uhr oder das Installieren einer kostspieligen automatischen Schrankenanlage, würde das Maß des Zumutbaren überschreiten.Ein Verstoß gegen die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ist der beklagten Partei entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht anzulasten. Die beklagte Partei hat zwar auf dem Gelände des Nordbahnhofes und insbesondere auf den Zufahrtsstraßen zu den verschiedenen Betriebsgebäuden und Parkplätzen (für einen für sie nicht überschaubaren Personenkreis) den Verkehr eröffnet oder zumindest geduldet, woraus nach ständiger Rechtsprechung die von einem Vertragsverhältnis unabhängige Verpflichtung resultiert, das Gebäude für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu halten (Reischauer in Rummel2 römisch zwei, Rz 5 zu Paragraph 1294, ABGB mwN). Die beklagte Partei hat diese Pflichten aber nicht verletzt. Die Schrankenanlage war im Zeitpunkt des Unfalles unbeschädigt und bei ordnungsgemäßer Bedienung auch ungefährlich, hätte doch - wie aus den Feststellungen des Erstgerichtes hervorgeht - selbst eine Sturmböe den geöffneten Schrankenflügel nicht zuschlagen können, wäre er ordnungsgemäß in der vorgesehenen Vertiefung verankert gewesen. Der Umstand, dass die Schrankenanlage vor dem Unfall mehrfach beschädigt worden war, war für das vorliegende Ereignis nicht kausal. Der Unfall wurde nur durch das Zusammenwirken unglücklicher Umstände hervorgerufen, nämlich dadurch, dass offensichtlich ein Passant den Schranken weder verschlossen noch den offenstehenden Flügel ordnungsgemäß eingehängt hatte und dass ein Windstoß den Schrankenflügel gerade in dem Augenblick erfasste, als der Kläger mit seinem PKW die Schrankenanlage passierte. Die beklagte Partei hat ohnehin eigens Dienstnehmer damit beauftragt, die Schrankenanlage regelmäßig zu inspizieren. Dass diese Anordnung letztlich keine Garantie dafür bot, dass der geöffnete Schrankenflügel jeweils ordnungsgemäß eingehängt wurde, kann ihr nicht angelastet werden. Das Fordern zusätzlicher Maßnahmen, wie etwa die Beschäftigung eines eigenen Aufsehers rund um die Uhr oder das Installieren einer kostspieligen automatischen Schrankenanlage, würde das Maß des Zumutbaren überschreiten.
Mangels eines erkennbaren Sorgfaltsverstoßes der beklagten Partei kann auch dahingestellt bleiben, ob ein infolge eines Windstoßes zuschlagender Schrankenflügel der Mangelhaftigkeit eines Werkes gleichzuhalten ist (vgl zum Begriff des Werkes 7 Ob 2404/96x mwN und zum Begriff der Mangelhaftigkeit Reischauer in Rummel2 II, Rz 9 zu § 1319 ABGB mwN).Mangels eines erkennbaren Sorgfaltsverstoßes der beklagten Partei kann auch dahingestellt bleiben, ob ein infolge eines Windstoßes zuschlagender Schrankenflügel der Mangelhaftigkeit eines Werkes gleichzuhalten ist vergleiche zum Begriff des Werkes 7 Ob 2404/96x mwN und zum Begriff der Mangelhaftigkeit Reischauer in Rummel2 römisch zwei, Rz 9 zu Paragraph 1319, ABGB mwN).
Ob die Schrankenanlage als eine dem Verkehr dienende Anlage im Sinn des § 1319a ABGB zu beurteilen und ob der Zustand der Zufahrtsstraße infolge des nicht befestigten offenen Schrankenflügels als mangelhaft im Sinn dieser Bestimmung anzusehen ist, kann ebenfalls ungeprüft bleiben. § 1319a ABGB privilegiert den Wegehalter insofern, als er nur für grobes Verschulden einzustehen hat. Wie bereits ausgeführt wurde, kann aber der beklagten Partei kein Organisations- oder sonstiges Verschulden am Unfall vorgeworfen werden. Allerdings würde sie nach dieser Bestimmung auch für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ihrer "Leute" und damit für das Verhalten ihres Dienstnehmers Ludwig F*****, der mit der Kontrolle des Schrankens betraut war, haften. In dessen allfälligem Übersehen der mangelnden Verankerung des geöffneten Schrankenflügels kann aber kein extremes Abweichen von der objektiv gebotenen Sorgfalt erblickt werden, das auch subjektiv schwer anzulasten wäre (vgl ZVR 1991/48 ua). Auf die Frage, ob zwischen den §§ 1319 und 1319a ABGB Anspruchskonkurrenz besteht, wenn der Wegehalter auch Eigentümer der dem Weg dienenden Anlage ist (vgl hiezu SZ 70/71), ist daher ebenfalls nicht weiter einzugehen.Ob die Schrankenanlage als eine dem Verkehr dienende Anlage im Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB zu beurteilen und ob der Zustand der Zufahrtsstraße infolge des nicht befestigten offenen Schrankenflügels als mangelhaft im Sinn dieser Bestimmung anzusehen ist, kann ebenfalls ungeprüft bleiben. Paragraph 1319 a, ABGB privilegiert den Wegehalter insofern, als er nur für grobes Verschulden einzustehen hat. Wie bereits ausgeführt wurde, kann aber der beklagten Partei kein Organisations- oder sonstiges Verschulden am Unfall vorgeworfen werden. Allerdings würde sie nach dieser Bestimmung auch für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ihrer "Leute" und damit für das Verhalten ihres Dienstnehmers Ludwig F*****, der mit der Kontrolle des Schrankens betraut war, haften. In dessen allfälligem Übersehen der mangelnden Verankerung des geöffneten Schrankenflügels kann aber kein extremes Abweichen von der objektiv gebotenen Sorgfalt erblickt werden, das auch subjektiv schwer anzulasten wäre vergleiche ZVR 1991/48 ua). Auf die Frage, ob zwischen den Paragraphen 1319 und 1319 a ABGB Anspruchskonkurrenz besteht, wenn der Wegehalter auch Eigentümer der dem Weg dienenden Anlage ist vergleiche hiezu SZ 70/71), ist daher ebenfalls nicht weiter einzugehen.
Das Klagebegehren ist daher in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Gänze abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Schriftsatz vom 14. 10. 1997, ON 18, war nach TP 2 und nicht nach TP 3 RAT zu honorieren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Schriftsatz vom 14. 10. 1997, ON 18, war nach TP 2 und nicht nach TP 3 RAT zu honorieren.