Rechtssatz RS0106915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106915
Entscheidungsdatum
22.10.2003
Rechtssatz
Von der Vertragsnähe eines Dritten kann man nur sprechen, wenn der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung käme; der Dritte muß sich durch Vermittlung oder mit Willen des primären Gläubigers obligationsmäßigerweise im Leistungsbereich aufhalten oder sonst den Gefahren der Leistung ausgesetzt sein; ein nur zufälliger Leistungskontakt genügt nicht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2317/96h
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2317/96h
- 2 Ob 310/98x
Entscheidungstext OGH 03.12.1998 2 Ob 310/98x
Ähnlich; nur: Von der Vertragsnähe eines Dritten kann man nur sprechen, wenn der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung käme. (T1)
- 6 Ob 103/99m
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 103/99m
nur T1
- 3 Ob 265/02w
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 265/02w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106915
Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02317_96H0000_004