Die Revision des Klägers ist zulässig und teilweise berechtigt.
a) Ob der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Gutes verpflichtet ist, ist im - bei der hier vorliegenden entgeltlichen Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist, gemäß Art 1 Abs 1 anzuwendenden - Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr CMR (zu dessen Geltung bei nationalen Transporten siehe § 439a HGB) nicht geregelt (3 Ob 2035/96b = ZfRV 1997, 202 = ZVR 1998/93 = ecolex 2000, 24; 3 Ob 103/01w = RdW 2002, 463; 8 Ob 148/02a, je mwN aus der stRsp; Schütz in Straube3, § 429 HGB Rz 9 mwN auch aus der Lehre). Eine analoge Anwendung der Bestimmung des Art 17 Abs 4 lit c CMR über die Haftungsbefreiung des Frachtführers für Güterbeschädigungen im Falle der Verladung des Gutes durch den Absender ist wegen des anderen Regelungszwecks bei Ansprüchen aus der Beschädigung des Transportmittels durch die vom Absender mangelhaft verladenen Güter nicht möglich (3 Ob 2035/96b mwN). Auch das HGB enthält über die Verpflichtung zur Verladung und Verstauung des Gutes keine Regelung. Es bleibt den Parteien überlassen, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat; einer solchen Vereinbarung steht auch Art 41 CMR nicht entgegen (3 Ob 2035/96b mwN ua; Schütz aaO Art 17 CMR Rz 3). Im vorliegenden Fall liegt eine Vereinbarung der Parteien des Kaufvertrags vor, dass die hier beklagte Verkäuferin die Beladung vorzunehmen hatte. Ob damit auch die Sicherung der Ladung verbunden war, war nicht ausdrücklich bedungen. Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung der Kaufvertragsparteien umfasste, wie der Erstrichter zutreffend erkannte, die Verpflichtung zur Beladung der Blechrollen auch die Verpflichtung zu deren Sicherung. Denn die Sicherung der Ladung ist Bestandteil des Verladevorgangs (1 Ob 603/95 = WBl 1996, 410 = ZfRV 1996, 197; 3 Ob 2035/96b; RIS-Justiz RS0103800). Sachgemäß vorgenommen ist die Verladung dann, wenn sie transportsicher erfolgt, dh dass das Gut gegen die normalen, also bei einem ordnungsgemäßen Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen geschützt ist (2 Ob 515/84 = SZ 57/205 = TransportR 1986, 372). Die beklagte Partei als Verkäuferin hat somit gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Käuferin, gegen eine vertragliche Nebenleistungspflicht verstoßen, weil die Blechrollen nur beladen, aber nicht gesichert wurden. Dabei hat sie für die Unterlassung der Beladerin als ihrer Erfüllungsgehilfin nach § 1313a ABGB einzustehen hat.a) Ob der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Gutes verpflichtet ist, ist im - bei der hier vorliegenden entgeltlichen Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist, gemäß Artikel eins, Absatz eins, anzuwendenden - Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr CMR (zu dessen Geltung bei nationalen Transporten siehe Paragraph 439 a, HGB) nicht geregelt (3 Ob 2035/96b = ZfRV 1997, 202 = ZVR 1998/93 = ecolex 2000, 24; 3 Ob 103/01w = RdW 2002, 463; 8 Ob 148/02a, je mwN aus der stRsp; Schütz in Straube3, Paragraph 429, HGB Rz 9 mwN auch aus der Lehre). Eine analoge Anwendung der Bestimmung des Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR über die Haftungsbefreiung des Frachtführers für Güterbeschädigungen im Falle der Verladung des Gutes durch den Absender ist wegen des anderen Regelungszwecks bei Ansprüchen aus der Beschädigung des Transportmittels durch die vom Absender mangelhaft verladenen Güter nicht möglich (3 Ob 2035/96b mwN). Auch das HGB enthält über die Verpflichtung zur Verladung und Verstauung des Gutes keine Regelung. Es bleibt den Parteien überlassen, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat; einer solchen Vereinbarung steht auch Artikel 41, CMR nicht entgegen (3 Ob 2035/96b mwN ua; Schütz aaO Artikel 17, CMR Rz 3). Im vorliegenden Fall liegt eine Vereinbarung der Parteien des Kaufvertrags vor, dass die hier beklagte Verkäuferin die Beladung vorzunehmen hatte. Ob damit auch die Sicherung der Ladung verbunden war, war nicht ausdrücklich bedungen. Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung der Kaufvertragsparteien umfasste, wie der Erstrichter zutreffend erkannte, die Verpflichtung zur Beladung der Blechrollen auch die Verpflichtung zu deren Sicherung. Denn die Sicherung der Ladung ist Bestandteil des Verladevorgangs (1 Ob 603/95 = WBl 1996, 410 = ZfRV 1996, 197; 3 Ob 2035/96b; RIS-Justiz RS0103800). Sachgemäß vorgenommen ist die Verladung dann, wenn sie transportsicher erfolgt, dh dass das Gut gegen die normalen, also bei einem ordnungsgemäßen Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen geschützt ist (2 Ob 515/84 = SZ 57/205 = TransportR 1986, 372). Die beklagte Partei als Verkäuferin hat somit gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Käuferin, gegen eine vertragliche Nebenleistungspflicht verstoßen, weil die Blechrollen nur beladen, aber nicht gesichert wurden. Dabei hat sie für die Unterlassung der Beladerin als ihrer Erfüllungsgehilfin nach Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen hat.
Aus der Vereinbarung der Kondition "FCA (Frei Frachtführer Linz)" als bloßer Gefahrtragungsregel ergibt sich ebensowenig eine Verpflichtung der Käuferin, die Verladung samt Sicherung der Ladung vorzunehmen, wie aus den zitierten "Vergabebedingungen für Transport- und Kranaufträge", die sich schon ihrem Wortlaut nach auf Aufträge beziehen, die die beklagte Partei den Transportunternehmen erteilt. Da im vorliegenden Fall der Transport aber nicht von der beklagten Partei, sondern von der Käuferin beauftragt wurde, sind diese Bedingungen nicht anzuwenden. Damit findet aber auch das (erstmals in der Revision) erstattete Vorbringen, die VDI-Richtlinien wären als Schutznormen iSd § 1311 ABGB zu qualifizieren, in den Feststellungen des Erstgerichts keine Deckung.Aus der Vereinbarung der Kondition "FCA (Frei Frachtführer Linz)" als bloßer Gefahrtragungsregel ergibt sich ebensowenig eine Verpflichtung der Käuferin, die Verladung samt Sicherung der Ladung vorzunehmen, wie aus den zitierten "Vergabebedingungen für Transport- und Kranaufträge", die sich schon ihrem Wortlaut nach auf Aufträge beziehen, die die beklagte Partei den Transportunternehmen erteilt. Da im vorliegenden Fall der Transport aber nicht von der beklagten Partei, sondern von der Käuferin beauftragt wurde, sind diese Bedingungen nicht anzuwenden. Damit findet aber auch das (erstmals in der Revision) erstattete Vorbringen, die VDI-Richtlinien wären als Schutznormen iSd Paragraph 1311, ABGB zu qualifizieren, in den Feststellungen des Erstgerichts keine Deckung.
Wenn die Verladung nach der hier getroffenen Vereinbarung nicht dem Frachtführer oblag, spielt die tatsächliche Mithilfe des Fahrers bei der Verladung keine Rolle, weil diese Mithilfe nicht Gegenstand der vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag war und eine Handlung außerhalb des Haftungszeitraums darstellte (3 Ob 547/85 = ZVR 1986/97 mwN; 1 Ob 603/95; 3 Ob 2035/96b zu Art 17 Z 1 CMR; RIS-Justiz RS0073835). Hier kommt hinzu, dass weder behauptet noch festgestellt wurde, der Kläger habe einen Verladeauftrag und die vereinbarten Transportkosten hätten auch die zusätzlichen Kosten der Verladung eingeschlossen. Die vorgenannten Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Frachtführer den Ersatz seines infolge der mangelhaften Verladung am Transportmittel entstandenen Schadens begehrt (vgl RdW 1992, 240).Wenn die Verladung nach der hier getroffenen Vereinbarung nicht dem Frachtführer oblag, spielt die tatsächliche Mithilfe des Fahrers bei der Verladung keine Rolle, weil diese Mithilfe nicht Gegenstand der vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag war und eine Handlung außerhalb des Haftungszeitraums darstellte (3 Ob 547/85 = ZVR 1986/97 mwN; 1 Ob 603/95; 3 Ob 2035/96b zu Artikel 17, Ziffer eins, CMR; RIS-Justiz RS0073835). Hier kommt hinzu, dass weder behauptet noch festgestellt wurde, der Kläger habe einen Verladeauftrag und die vereinbarten Transportkosten hätten auch die zusätzlichen Kosten der Verladung eingeschlossen. Die vorgenannten Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Frachtführer den Ersatz seines infolge der mangelhaften Verladung am Transportmittel entstandenen Schadens begehrt vergleiche RdW 1992, 240).
b) Die von der beklagten Partei verletzte Nebenleistungspflicht entfaltet - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - aus folgenden Erwägungen auch Schutzwirkungen zugunsten des Klägers: Ein bei einer Vertragsabwicklung geschädigter Dritter ist grundsätzlich auf das Deliktsrecht verwiesen. Es ist aber heute ungeachtet der Kritik Reischauers (in Rummel2, § 1295 ABGB Rz 30 bis 32; vgl für den deutschen Rechtsbereich Jagmann in Staudinger, BGB13 Vorbem §§ 328 ff Rz 99 mwN) in Lehre und Rsp - im Anschluss an F. Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter in JBl 1960, 359 ff; folgend auch Koziol, Haftpflichtrecht2 II 85 ff, 93 f und Posch in JBl 1980, 285 ff - allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern auch gegenüber dritten Personen bestehen können; in diesem Fall erwirbt der Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner (1 Ob 2317/96h = JBl 1997, 315 = EvBl 1997/105 = ecolex 1997, 425 [Rabl] = ZVR 1998/5 mwN aus Lehre und Rsp), der dann auch gemäß § 1313a ABGB wie für sein eigenes für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (1 Ob 2317/96h mwN uva). Der in den Schutzkreis des Vertrags aufgenommene Dritte kann somit direkt gegen den Schuldner ex contractu Schadenersatzansprüche geltend machen (1 Ob 2317/96h mwN). Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung war die Unzulänglichkeit der Deliktshaftung, insbesondere der ungenügende Schutz des § 1315 ABGB (6 Ob 250/01k = bbl 2002,77 = RdW 2002, 404 = ecolex 2002, 426 mwN). Die dogmatische Begründung dieses Rechtssatzes fand die österr Lehre und Rsp in einer objektiven (ergänzenden) Vertragsauslegung entsprechend den Auffassungen des redlichen Verkehrs (1 Ob 2317/96h mwN, auch zur deutschen Rechtsfigur des "Vertrages mit Schutzwirkungen für Dritte" aus dem sich aus § 242 BGB ergebenden Prinzip von Treu und Glauben und richterlicher Rechtsfortbildung). Er wird neuerdings auch auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses gestützt (6 Ob 250/01k mwN).b) Die von der beklagten Partei verletzte Nebenleistungspflicht entfaltet - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - aus folgenden Erwägungen auch Schutzwirkungen zugunsten des Klägers: Ein bei einer Vertragsabwicklung geschädigter Dritter ist grundsätzlich auf das Deliktsrecht verwiesen. Es ist aber heute ungeachtet der Kritik Reischauers (in Rummel2, Paragraph 1295, ABGB Rz 30 bis 32; vergleiche für den deutschen Rechtsbereich Jagmann in Staudinger, BGB13 Vorbem Paragraphen 328, ff Rz 99 mwN) in Lehre und Rsp - im Anschluss an F. Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter in JBl 1960, 359 ff; folgend auch Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 85 ff, 93 f und Posch in JBl 1980, 285 ff - allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern auch gegenüber dritten Personen bestehen können; in diesem Fall erwirbt der Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner (1 Ob 2317/96h = JBl 1997, 315 = EvBl 1997/105 = ecolex 1997, 425 [Rabl] = ZVR 1998/5 mwN aus Lehre und Rsp), der dann auch gemäß Paragraph 1313 a, ABGB wie für sein eigenes für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (1 Ob 2317/96h mwN uva). Der in den Schutzkreis des Vertrags aufgenommene Dritte kann somit direkt gegen den Schuldner ex contractu Schadenersatzansprüche geltend machen (1 Ob 2317/96h mwN). Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung war die Unzulänglichkeit der Deliktshaftung, insbesondere der ungenügende Schutz des Paragraph 1315, ABGB (6 Ob 250/01k = bbl 2002,77 = RdW 2002, 404 = ecolex 2002, 426 mwN). Die dogmatische Begründung dieses Rechtssatzes fand die österr Lehre und Rsp in einer objektiven (ergänzenden) Vertragsauslegung entsprechend den Auffassungen des redlichen Verkehrs (1 Ob 2317/96h mwN, auch zur deutschen Rechtsfigur des "Vertrages mit Schutzwirkungen für Dritte" aus dem sich aus Paragraph 242, BGB ergebenden Prinzip von Treu und Glauben und richterlicher Rechtsfortbildung). Er wird neuerdings auch auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses gestützt (6 Ob 250/01k mwN).
Der begünstigte Personenkreis wird durch objektive Auslegung des Vertrags bestimmt (4 Ob 203/00g; 6 Ob 250/01k; 7 Ob 24/02h; 1 Ob 33/02p = RdW 2003, 314 ua), ist eng zu ziehen und dabei auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu umgrenzen (1 Ob 2317/96h mwN), weil die Grenze zwischen Vertrags- und Deliktshaftung nicht in unerträglicher Weise verwischt werden darf. Es verlangt die Rsp, dass der Dritte der vertraglichen Leistung nahesteht, für den Schuldner der Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss voraussehbar war und entweder der Vertragspartner den Dritten durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen wollte oder dem Dritten selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet war (1 Ob 2317/96h mwN). Nach Auffassung des erkennenden Senats sind zufolge der primär erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall die oben aufgezeigten allgemeinen Kriterien auf den jeweiligen Vertrag anzupassen. Von der erforderlichen Vertragsnähe eines Dritten kann man nur sprechen, wenn der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung käme; der Dritte muss sich durch Vermittlung oder mit Willen des primären Gläubigers obligationsmäßigerweise im Leistungsbereich aufhalten oder sonst den Gefahren der Leistung ausgesetzt sein; ein nur zufälliger Leistungskontakt genügt nicht (1 Ob 2317/96h; 2 Ob 310/98x ua; RIS-Justiz RS0106915). Zum Kreis der in den Schutzbereich eines Kaufvertrags über zu verladende Blechrollen einzubeziehenden Personen gehört nach Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls auch der, der diese Blechrollen zu transportieren hat. Dem Schuldner gegenüber ist die damit verbundene Erweiterung seiner Verantwortlichkeit deshalb gerechtfertigt, weil er zu erkennen vermag, dass sein Vertragspartner auf die Sicherheit dieser Personen, die mit dem Kaufgegenstand unmittelbar in Berührung kommen können, ebenso vertraut wie auf seine eigene, und weil es sich dabei um einen begrenzten, überschaubaren Personenkreis handelt und der Kläger als Dritter typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung kam und der Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war (vgl RIS-Justiz RS0034594).Der begünstigte Personenkreis wird durch objektive Auslegung des Vertrags bestimmt (4 Ob 203/00g; 6 Ob 250/01k; 7 Ob 24/02h; 1 Ob 33/02p = RdW 2003, 314 ua), ist eng zu ziehen und dabei auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu umgrenzen (1 Ob 2317/96h mwN), weil die Grenze zwischen Vertrags- und Deliktshaftung nicht in unerträglicher Weise verwischt werden darf. Es verlangt die Rsp, dass der Dritte der vertraglichen Leistung nahesteht, für den Schuldner der Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss voraussehbar war und entweder der Vertragspartner den Dritten durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen wollte oder dem Dritten selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet war (1 Ob 2317/96h mwN). Nach Auffassung des erkennenden Senats sind zufolge der primär erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall die oben aufgezeigten allgemeinen Kriterien auf den jeweiligen Vertrag anzupassen. Von der erforderlichen Vertragsnähe eines Dritten kann man nur sprechen, wenn der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung käme; der Dritte muss sich durch Vermittlung oder mit Willen des primären Gläubigers obligationsmäßigerweise im Leistungsbereich aufhalten oder sonst den Gefahren der Leistung ausgesetzt sein; ein nur zufälliger Leistungskontakt genügt nicht (1 Ob 2317/96h; 2 Ob 310/98x ua; RIS-Justiz RS0106915). Zum Kreis der in den Schutzbereich eines Kaufvertrags über zu verladende Blechrollen einzubeziehenden Personen gehört nach Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls auch der, der diese Blechrollen zu transportieren hat. Dem Schuldner gegenüber ist die damit verbundene Erweiterung seiner Verantwortlichkeit deshalb gerechtfertigt, weil er zu erkennen vermag, dass sein Vertragspartner auf die Sicherheit dieser Personen, die mit dem Kaufgegenstand unmittelbar in Berührung kommen können, ebenso vertraut wie auf seine eigene, und weil es sich dabei um einen begrenzten, überschaubaren Personenkreis handelt und der Kläger als Dritter typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung kam und der Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war vergleiche RIS-Justiz RS0034594).
Auch bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter haftet der Unternehmer für das Gehilfenverschulden gemäß § 1313a ABGB (VersR 1978, 167; SZ 54/65 = JBl 1982, 601; SZ 58/4 = JBl 1986, 452 = EvBl 1986/110 uva, zuletzt 7 Ob 165/03w; RIS-Justiz RS0017185).Auch bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter haftet der Unternehmer für das Gehilfenverschulden gemäß Paragraph 1313 a, ABGB (VersR 1978, 167; SZ 54/65 = JBl 1982, 601; SZ 58/4 = JBl 1986, 452 = EvBl 1986/110 uva, zuletzt 7 Ob 165/03w; RIS-Justiz RS0017185).
c) Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches Interesse besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Dritte kraft seiner eigenen Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als selbständigen Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (1 Ob 601/92 = JBl 1994, 331 [Karollus] = EvBl 1993/119; 3 Ob 294/01h = ZfRV 2002, 200, je mwN u.a.). Ist also das Interesse des Dritten bereits durch andere vertragliche Ansprüche gedeckt, so entfällt dessen Schutzbedürftigkeit in Ansehung des Drittvertrags (SZ 51/176; 6 Ob 88/01m = ZfRV 2002, 25; 3 Ob 294/01h mwN ua; RIS-Justiz RS0022814). Das ist bei einem Anspruch gegen einen der Kontrahenten des Drittvertrags regelmäßig der Fall (SZ 51/176).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit keinem der beiden Vertragspartner des Kaufvertrags kontrahiert. Von einem deckungsgleichen Anspruch aus dem mit der Spedition geschlossenen Subfrachtvertrag, der die Annahme der Schutzwirkung ausschließen würde, könnte nur dann die Rede sein, wenn die beklagte Partei in Ansehung der Beladung als Erfüllungsgehilfin für den Vertragspartner des Klägers tätig gewesen wäre. Für die Annahme, die beklagte Partei wäre Erfüllungsgehilfin der Spedition, findet sich in den Feststellungen jedoch kein Anhaltspunkt. Allein aus der Tatsache, dass die beklagte Partei die Ware zu übergeben hatte, kann noch keine vertragliche Mitwirkungspflicht der Spedition im Verhältnis zum Kläger geschlossen werden, weil es sich bezüglich der Übergabe der Ware auch um eine gesetzliche Mitwirkungsobliegenheit nach § 1168 Abs 2 ABGB handeln kann. Die zweitinstanzliche Annahme, die beklagte Partei wäre Erfüllungsgehilfin der Spedition, kann daher nicht gebilligt werden.Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit keinem der beiden Vertragspartner des Kaufvertrags kontrahiert. Von einem deckungsgleichen Anspruch aus dem mit der Spedition geschlossenen Subfrachtvertrag, der die Annahme der Schutzwirkung ausschließen würde, könnte nur dann die Rede sein, wenn die beklagte Partei in Ansehung der Beladung als Erfüllungsgehilfin für den Vertragspartner des Klägers tätig gewesen wäre. Für die Annahme, die beklagte Partei wäre Erfüllungsgehilfin der Spedition, findet sich in den Feststellungen jedoch kein Anhaltspunkt. Allein aus der Tatsache, dass die beklagte Partei die Ware zu übergeben hatte, kann noch keine vertragliche Mitwirkungspflicht der Spedition im Verhältnis zum Kläger geschlossen werden, weil es sich bezüglich der Übergabe der Ware auch um eine gesetzliche Mitwirkungsobliegenheit nach Paragraph 1168, Absatz 2, ABGB handeln kann. Die zweitinstanzliche Annahme, die beklagte Partei wäre Erfüllungsgehilfin der Spedition, kann daher nicht gebilligt werden.
Diesem Ergebnis stehen auch die von der Beklagten zitierten Entscheidungen nicht entgegen: In der E 4 Ob 302/00g wurde die Zuständigkeit der Handelsgerichtsbarkeit für die Klage eines Elektromonteurs gegen andere Unternehmer auf derselben Baustelle, mit denen er nicht im Vertragsverhältnis stand, aufgrund der Schutzwirkungen des Vertrags jener Unternehmer mit dem Generalunternehmer bejaht, ohne dass erörtert worden wäre, ob der Elektromonteur nicht gegen seinen Auftraggeber, der mit dem Generalunternehmer ja ebenfalls ein Vertragsverhältnis haben muss, einen Vertragsanspruch habe. In der bereits erwähnten E 2 Ob 515/84 wurde ohne weiteres der geschädigte Frachtführer für berechtigt erachtet, denjenigen, der die Verladung zu besorgen hat, in Anspruch zu nehmen. Denn auf Grund der Vereinbarung mit der Versenderin, dass die dort beklagte Partei die Verladung zu besorgen hat, trifft sie, weil sie mit dem Frachtführer, der jedenfalls der Interessensphäre ihres Vertragspartners angehörte, vorhersehbar in Kontakt trat, die vertragliche Nebenpflicht, sowohl während der Verladung als auch auf dem Transport das Eigentum diese Dritten vor Schäden zu bewahren.
d) Das Erstgericht hat somit zu Recht einen Schadenersatzanspruch des Klägers anerkannt. Aber auch die Anrechnung des Mitverschuldens - das nicht ausdrücklich eingewendet, sondern sich wie hier nur aus dem Beklagtenvorbringen ergeben muss - ist rechtsrichtig. Wenn der Frachtführer im Einzelfall auch zum Beladen nicht verpflichtet ist, jedoch dennoch dabei mitwirkt, muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dadurch, dass er die Sicherung in einer erkennbar unzureichenden Weise vornahm, handelte er in eigenen Angelegenheiten erheblich sorgfaltswidrig, was eine Haftungsteilung im Verhältnis 1:1 gerechtfertigt erscheinen lässt. Die Überprüfungspflicht des Lenkers nach straßenpolizeilichen Vorschriften kann ihm aber nicht als weiterer Sorgfaltsverstoß zugerechnet werden, weil - wie schon das Erstgericht zutreffend festhielt - diese Pflicht des öffentlichen Rechtes mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht heranzuziehen ist (so etwa 3 Ob 2035/96b mwN).
e) In den Schutzbereich von Verträgen werden allerdings nur jene Güter dritter Personen einbezogen, denen absoluter Schutz zukommt, nicht jedoch auch deren bloßes Vermögen, weil die rechtliche Beziehung zwischen Schuldner und Drittem schwächer ist als jene zum Gläubiger; nur Schuldner und Gläubiger stehen in rechtsgeschäftlichem Kontakt, sodass zwischen ihnen die Annahme umfassender Schutzpflichten gerechtfertigt ist. Die zu ersetzenden Schäden könnten sonst unerträgliche Uferlosigkeit erreichen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur dann gemacht, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll, insbesondere in Fällen von Verträgen zu Gunsten Dritter, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Vermögensinteressen des Dritten verfolgt und seine Entschlüsse beeinflusst werden (eingehend 8 Ob 287/01s = JBl 2003, 379 = RdW 2003, 192 = ecolex 2003, 169 [Pilz]; jüngst 7 Ob 165/03w, je mwN ua). Hier liegt keine der referierten Anspruchsgrundlagen vor. Der Verdienstentgang des Klägers ist demnach als bloßer Vermögensschaden zu qualifizieren und daher von der beklagten Partei nicht zu ersetzen.
Dies führt dazu, dass der Kläger mit seinem Schadenersatzanspruch, soweit es die Reparaturkosten seines Lkws betrifft, wegen seines gleichteiligen Mitverschuldens bloß zur Hälfte durchdringt, und soweit es seinen behaupteten Verdienstentgang betrifft, nicht durchdringen kann.
Der Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 iVm § 50 ZPO.Der Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.
In erster Instanz hat der Kläger mit einem Drittel, die beklagte Partei mit zwei Drittel obsiegt, weshalb der beklagten Partei ein Drittel ihrer Kosten zuzusprechen sind; die Barauslagen iSd § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO sind den Parteien mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht.In erster Instanz hat der Kläger mit einem Drittel, die beklagte Partei mit zwei Drittel obsiegt, weshalb der beklagten Partei ein Drittel ihrer Kosten zuzusprechen sind; die Barauslagen iSd Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO sind den Parteien mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht.
In zweiter Instanz ist der Kläger mit seiner Berufung nicht durchgedrungen, weshalb der beklagten Partei die Kosten der Berufungsbeantwortung zuzusprechen sind. Die beklagte Partei ist hingegen mit ihrer Berufung nur mit einem Drittel durchgedrungen, weshalb sie dem Kläger ein Drittel der Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat, der ihr jedoch gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO ein Drittel der von ihr getragenen Pauschalgebühren zu ersetzen hat.In zweiter Instanz ist der Kläger mit seiner Berufung nicht durchgedrungen, weshalb der beklagten Partei die Kosten der Berufungsbeantwortung zuzusprechen sind. Die beklagte Partei ist hingegen mit ihrer Berufung nur mit einem Drittel durchgedrungen, weshalb sie dem Kläger ein Drittel der Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat, der ihr jedoch gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO ein Drittel der von ihr getragenen Pauschalgebühren zu ersetzen hat.
In dritter Instanz ist der Kläger mit der Revision nur zu einem Drittel durchgedrungen, weshalb er der beklagten Partei ein Drittel der Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen hat, die ihm jedoch gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO ein Drittel der von ihm getragenen Pauschalgebühren zu ersetzen hat.In dritter Instanz ist der Kläger mit der Revision nur zu einem Drittel durchgedrungen, weshalb er der beklagten Partei ein Drittel der Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen hat, die ihm jedoch gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO ein Drittel der von ihm getragenen Pauschalgebühren zu ersetzen hat.