Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Klägerin hält in der Revision daran fest, dass sich der Schutzbereich der von den Beklagten getroffenen, unter anderem die Ordinationsübernahme regelnden Vereinbarung Beilage A auf den einzelnen (Vertrags- bzw Kassen-)Arzt und auch auf dessen Rechtsnachfolger erstrecke. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, das die aus der Vereinbarung Beilage A erwachsenden Schutz- und Sorgfaltspflichten nur aus dem Blickwinkel des gesetzlichen Aufgabenbereiches des (die Beziehungen der Beklagten regelnden) Gesamtvertrages ableite, erstreckten sich Schutz- und Sorgfaltspflichten auch auf den Personenkreis der Einzelvertragsparteien (Ärzte), da deren Einzelvertragsverhältnis Regelungsgegenstand des Gesamtvertrages sei. Da die Beklagten rechtswidrig und schuldhaft gegen die Bestimmungen über die Kommissionsbildung und die Schätzwertermittlung der von ihnen getroffenen Vereinbarung verstoßen hätten, seien sie den Schadenersatzansprüchen des geschützten Personenkreises ausgesetzt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, sie, die Klägerin, vermöge aus der Vereinbarung Beilage A keine sie begünstigenden Schutz- und Sorgfaltspflichten abzuleiten, sei ebenso verfehlt wie der daraus gezogene Schluss, dem geltend gemachten Anspruch komme selbst dann keine Berechtigung zu, wenn sich die von ihr, der Klägerin, aufgestellten Tatsachenbehauptungen als zutreffend erweisen würden, weshalb auf die Mängel- und Tatsachenrüge der Berufung nicht eingegangen werden müsse. Bereits ausgehend von den (unbekämpft gebliebenen) erstgerichtlichen Feststellungen ergebe sich ihre Anspruchslegitimation schon daraus, dass das "Aufpressen" eines Kaufpreislimits mit objektiv unrichtiger Ermittlungsbasis und unter Umgehung sämtlicher vorgesehener Ermittlungsvorschriften, einen Willkürakt darstelle. Die Rechts- und Sittenwidrigkeit der Drohung, man würde einem Ordinationskäufer, der über S 4,5 Mio bezahle, keinen Kassenvertrag geben, liege auf der Hand. Zumindest die Erstbeklagte habe wider besseres Wissen die Anwendung der Schätzwertermittlungsgrundsätze laut Vereinbarung Beilage A missachtet, sei von einem objektiv unrichtigen "Schätzwert" ausgegangen und habe sich willkürlich in die Vertragsverhandlungen gemengt. Hinsichtlich der Zweitbeklagten dränge sich eine Haftung aus der gesetzlich statuierten Stellvertretung geradezu auf. Diese werde nicht dadurch durchbrochen, dass der aus der gegenständlichen Situation begünstigte Ordinationskäufer ebenso kammerzugehörig sei.
Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, ob die Vereinbarung Beilage A Schutzwirkungen zu Gunsten der Klägerin entfaltet und diese daher - ungeachtet des Umstandes, dass sie ja nicht Vertragspartnerin ist - im Falle einer Vertragsverletzung Ersatzansprüche aus dieser Vereinbarung geltend machen kann, erwogen:
Grundsätzlich macht eine Vertragsverletzung nur dem Gläubiger gegenüber ersatzpflichtig (Harrer in Schwimann2 VII Rz 93 zu § 1295 mwN). Es ist allerdings in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt sind, aber der vertraglichen Leistung nahestehen (RIS-Justiz RS0037785 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vgl etwa SZ 58/4 mit einer Darstellung der dogmatischen Begründung dieses Rechtssatzes in der österreichischen und deutschen Lehre und Rechtsprechung). Begünstigte Personen in diesem Sinn sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen will bzw begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 43/236; SZ 47/72; SZ 48/23; SZ 49/47; JBl 1978, 479; SZ 50/102; SZ 51/97; SZ 53/169; SZ 54/65; SZ 59/51; SZ 59/189 uva; vgl auch RIS-Justiz RS0017195). In diesen Fällen erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann gemäß § 1313a ABGB auch für das Verschulden der Personen wie für sein eigenes haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (SZ 58/4 mwN; SZ 59/189 uva).Grundsätzlich macht eine Vertragsverletzung nur dem Gläubiger gegenüber ersatzpflichtig (Harrer in Schwimann2 römisch sieben Rz 93 zu Paragraph 1295, mwN). Es ist allerdings in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt sind, aber der vertraglichen Leistung nahestehen (RIS-Justiz RS0037785 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vergleiche etwa SZ 58/4 mit einer Darstellung der dogmatischen Begründung dieses Rechtssatzes in der österreichischen und deutschen Lehre und Rechtsprechung). Begünstigte Personen in diesem Sinn sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen will bzw begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 43/236; SZ 47/72; SZ 48/23; SZ 49/47; JBl 1978, 479; SZ 50/102; SZ 51/97; SZ 53/169; SZ 54/65; SZ 59/51; SZ 59/189 uva; vergleiche auch RIS-Justiz RS0017195). In diesen Fällen erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann gemäß Paragraph 1313 a, ABGB auch für das Verschulden der Personen wie für sein eigenes haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (SZ 58/4 mwN; SZ 59/189 uva).
Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, dass sich die als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern allenfalls auch gegenüber dritten Personen bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten nur auf absolut geschützte Rechte, also insbesondere die körperliche Integrität und das Eigentum beziehen; das bloße Vermögen eines Dritten ist in der Regel also nicht in den Schutzbereich eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbezogen (RIS-Justiz RS0022475, zuletzt etwa 7 Ob 316/01y und 10 Ob 92/02f; krit Reischauer in Rummel2 Rz 34 zu § 1295). Eine Ausnahme von dieser Regel ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll (SZ 43/236; SZ 60/91; RIS-Justiz RS0017068; Canaris, Bankvertragsrecht2 Rz 397 und 398; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 88; F. Bydlinski JBl 1965, 321; vgl auch Harrer aaO Rz 102 zu § 1295, der unter Hinweis auf Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I, 6/24 betont, dass bei Pflichtverletzungen, die nur vermögensmäßige Auswirkungen haben können, das Vermögen des Dritten in den Schutz einbezogen sei).Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, dass sich die als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern allenfalls auch gegenüber dritten Personen bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten nur auf absolut geschützte Rechte, also insbesondere die körperliche Integrität und das Eigentum beziehen; das bloße Vermögen eines Dritten ist in der Regel also nicht in den Schutzbereich eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbezogen (RIS-Justiz RS0022475, zuletzt etwa 7 Ob 316/01y und 10 Ob 92/02f; krit Reischauer in Rummel2 Rz 34 zu Paragraph 1295,). Eine Ausnahme von dieser Regel ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll (SZ 43/236; SZ 60/91; RIS-Justiz RS0017068; Canaris, Bankvertragsrecht2 Rz 397 und 398; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 88; F. Bydlinski JBl 1965, 321; vergleiche auch Harrer aaO Rz 102 zu Paragraph 1295,, der unter Hinweis auf Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins, 6/24 betont, dass bei Pflichtverletzungen, die nur vermögensmäßige Auswirkungen haben können, das Vermögen des Dritten in den Schutz einbezogen sei).
Die Untersuchung der gegenständlichen Vereinbarung Beilage A unter diesen Gesichtspunkten und nach diesen Grundsätzen hat von den §§ 338 ff ASVG auszugehen, die die näheren Bestimmungen über die zwischen den Sozialversicherungsträgern (ua die Erstbeklagte) und den Ärzten geschlossenen privatrechtlichen Verträge enthalten, welche die Rechtsbeziehungen zwischen den Genannten regeln: Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger schließt mit den örtlich zuständigen Ärztekammern sogenannte "Gesamtverträge" (§ 341 ASVG), denen die davon betroffenen Träger der Krankenversicherung (im vorliegenden Fall die Erstbeklagte) zustimmen müssen (§ 341 Abs 1 ASVG). Die in den Gesamtverträgen, die ebenfalls dem Privatrecht zugehören (2 Ob 7/95; 7 Ob 299/00x jeweils mwN; Teschner/Widlar ASVG § 341 Anm 2a), zu regelnden Gegenstände bzw Fragen werden in § 342 ASVG beispielhaft aufgezählt (im Einzelnen s. Stellamor/Steiner, Handbuch des Arztrechts I 647 f; eingehend dazu auch die erwähnte Entscheidung 7 Ob 299/00x, die sich insbesondere auch mit der Rolle der Ärztekammern und deren Verhältnis zu den Krankenversicherungsträgern sowie den einzelnen Ärzten ausführlich auseinandersetzt).Die Untersuchung der gegenständlichen Vereinbarung Beilage A unter diesen Gesichtspunkten und nach diesen Grundsätzen hat von den Paragraphen 338, ff ASVG auszugehen, die die näheren Bestimmungen über die zwischen den Sozialversicherungsträgern (ua die Erstbeklagte) und den Ärzten geschlossenen privatrechtlichen Verträge enthalten, welche die Rechtsbeziehungen zwischen den Genannten regeln: Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger schließt mit den örtlich zuständigen Ärztekammern sogenannte "Gesamtverträge" (Paragraph 341, ASVG), denen die davon betroffenen Träger der Krankenversicherung (im vorliegenden Fall die Erstbeklagte) zustimmen müssen (Paragraph 341, Absatz eins, ASVG). Die in den Gesamtverträgen, die ebenfalls dem Privatrecht zugehören (2 Ob 7/95; 7 Ob 299/00x jeweils mwN; Teschner/Widlar ASVG Paragraph 341, Anmerkung 2a), zu regelnden Gegenstände bzw Fragen werden in Paragraph 342, ASVG beispielhaft aufgezählt (im Einzelnen s. Stellamor/Steiner, Handbuch des Arztrechts römisch eins 647 f; eingehend dazu auch die erwähnte Entscheidung 7 Ob 299/00x, die sich insbesondere auch mit der Rolle der Ärztekammern und deren Verhältnis zu den Krankenversicherungsträgern sowie den einzelnen Ärzten ausführlich auseinandersetzt).
Die gegenständliche Vereinbarung Beilage A stellt nun eine gemäß § 5 Abs 2 des zwischen den beiden Beklagten abgeschlossenen Gesamtvertrages vom 25. 6. 1956 getroffene Zusatzvereinbarung dar, die ua Regelungen betreffend die Ordinationsübernahme enthält. Diese Regelungen zählen daher auch zum Inhalt des Gesamtvertrages. Gemäß § 341 Abs 3 ASVG ist der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt der zwischen den einzelnen Trägern der Krankenversicherung und den einzelnen Vertragsärzten (gemäß § 343 Abs 1 ASVG im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer) abzuschließenden Einzelverträge. Vereinbarungen im Einzelvertrag sind insoweit rechtsunwirksam, als sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des betreffenden Arztes geltenden Gesamtvertrages verstoßen.Die gegenständliche Vereinbarung Beilage A stellt nun eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des zwischen den beiden Beklagten abgeschlossenen Gesamtvertrages vom 25. 6. 1956 getroffene Zusatzvereinbarung dar, die ua Regelungen betreffend die Ordinationsübernahme enthält. Diese Regelungen zählen daher auch zum Inhalt des Gesamtvertrages. Gemäß Paragraph 341, Absatz 3, ASVG ist der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt der zwischen den einzelnen Trägern der Krankenversicherung und den einzelnen Vertragsärzten (gemäß Paragraph 343, Absatz eins, ASVG im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer) abzuschließenden Einzelverträge. Vereinbarungen im Einzelvertrag sind insoweit rechtsunwirksam, als sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des betreffenden Arztes geltenden Gesamtvertrages verstoßen.
Auf Grund dieser Maßgeblichkeit des betreffenden Gesamtvertrages, der den Inhalt der in seinem Bereich geschlossenen Einzelverträge (im Sinne eines "Normenvertrages"- vgl Mosler in Strasser [Hrsg.], Arzt und gesetzliche Krankenversicherung 105) festlegt, ist die unmittelbare Auswirkung des Gesamtvertrages (und damit der hier in Frage stehenden Vereinbarung Beilage A) auf den Vertragsarzt als Partei des Einzelvertrages ganz offensichtlich.Auf Grund dieser Maßgeblichkeit des betreffenden Gesamtvertrages, der den Inhalt der in seinem Bereich geschlossenen Einzelverträge (im Sinne eines "Normenvertrages"- vergleiche Mosler in Strasser [Hrsg.], Arzt und gesetzliche Krankenversicherung 105) festlegt, ist die unmittelbare Auswirkung des Gesamtvertrages (und damit der hier in Frage stehenden Vereinbarung Beilage A) auf den Vertragsarzt als Partei des Einzelvertrages ganz offensichtlich.
Die betreffenden Bestimmungen des ASVG dienen einem Interessensausgleich: Sie bezwecken einerseits den Schutz der Versichertengemeinschaft durch Sicherstellung ausreichender Sachleistungsvorsorge (weiters auch durch Kostenbegrenzung und Vorhersehbarkeit der Kosten - vgl Mosler aaO 272 f), sollen andererseits aber auch die Interessen der Ärzteschaft (bzw des einzelnen Vertragsarztes) schützen (Mosler aaO). Mag zwar schon aus der Zielsetzung des ASVG heraus das Schwergewicht auf dem zentralen "Versorgungsauftrag" des ASVG liegen, also in der Sicherstellung einer ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen nicht übersteigenden Krankenbehandlung (§ 135 Abs 2 ASVG), so ist doch jedenfalls auch ein gewisser Schutz der Ärzteschaft unübersehbar im Gesetz zugrundegelegt (Resch in Jabornegg/Resch/Seewald, Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen gesundheitspolitischer Steuerung und Freiheit der Berufsausübung 151; vgl auch Mosler aaO 272). Letzteres wird vom Berufungsgericht übersehen, wenn es die gegenständliche Vereinbarung allein unter dem Aspekt der Verpflichtung der Erstbeklagten betrachtet, eine ausreichende Sachleistungsversorgung für die Versicherten sicherzustellen und daher Schutz- und Sorgfaltswirkungen der gegenständlichen Vereinbarung für den Kassenarzt bzw dessen Rechtsnachfolger verneint, weil die Erstbeklagte diesen gegenüber keine Fürsorgepflichten träfen.Die betreffenden Bestimmungen des ASVG dienen einem Interessensausgleich: Sie bezwecken einerseits den Schutz der Versichertengemeinschaft durch Sicherstellung ausreichender Sachleistungsvorsorge (weiters auch durch Kostenbegrenzung und Vorhersehbarkeit der Kosten - vergleiche Mosler aaO 272 f), sollen andererseits aber auch die Interessen der Ärzteschaft (bzw des einzelnen Vertragsarztes) schützen (Mosler aaO). Mag zwar schon aus der Zielsetzung des ASVG heraus das Schwergewicht auf dem zentralen "Versorgungsauftrag" des ASVG liegen, also in der Sicherstellung einer ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen nicht übersteigenden Krankenbehandlung (Paragraph 135, Absatz 2, ASVG), so ist doch jedenfalls auch ein gewisser Schutz der Ärzteschaft unübersehbar im Gesetz zugrundegelegt (Resch in Jabornegg/Resch/Seewald, Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen gesundheitspolitischer Steuerung und Freiheit der Berufsausübung 151; vergleiche auch Mosler aaO 272). Letzteres wird vom Berufungsgericht übersehen, wenn es die gegenständliche Vereinbarung allein unter dem Aspekt der Verpflichtung der Erstbeklagten betrachtet, eine ausreichende Sachleistungsversorgung für die Versicherten sicherzustellen und daher Schutz- und Sorgfaltswirkungen der gegenständlichen Vereinbarung für den Kassenarzt bzw dessen Rechtsnachfolger verneint, weil die Erstbeklagte diesen gegenüber keine Fürsorgepflichten träfen.
Dass die entgegen dieser Ansicht demnach also gegebene Schutzwirkung des Gesamtvertrages hinsichtlich der Vertragsärzte auch auf deren Rechtsnachfolger durchschlägt, kann insbesondere hinsichtlich einer Materie wie der Ordinationsübernahme nicht bezweifelt werden.
Schließlich erweist sich auch der Einwand, das bloße Vermögen eines Dritten sei nicht in den Schutzbereich eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbezogen, hier als nicht stichhältig: Zum einen ist, wie bereits betont wurde, der einzelne Vertragsarzt (bzw hier seine Alleinerbin) von der in Rede stehenden Regelung der Ordinationsübernahme unmittelbar betroffen und zum anderen geht es ja dabei insbesondere um vermögensrechtliche Belange.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die gegenständliche Vereinbarung und insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen über eine Ordinationsübernahme Schutzwirkungen auch gegenüber der Klägerin, die im Erbwege Alleineigentümerin der Ordination wurde, entfaltet.
Prozessentscheidend ist daher, ob die Beklagten, wie von der Klägerin weiters behauptet, im Zuge der gegenständlichen Ordinationsübernahme rechtswidrig und schuldhaft gegen die Vereinbarung Beilage A verstoßen haben und sie dadurch auch tatsächlich geschädigt wurde.
Hinsichtlich letzterer Frage kommt dem Umstand Bedeutung zu, ob der Käufer Dr. K*****, wie vom Erstgericht festgestellt, ohnehin keineswegs bereit gewesen wäre, einen höheren Kaufpreis zu zahlen. Da das Berufungsgericht, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, eine Behandlung der betreffenden Feststellungsrüge unterlassen hat, ist die von der Revisionswerberin darin erblickte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, das also einer entsprechenden Ergänzung bedarf, gegeben.
Aber insbesondere auch hinsichtlich des Problems einer schadenskausalen Vertragsverletzung erscheint das Verfahren allenfalls noch ergänzungsbedürftig: Um die Fragen, ob der Erstbeklagten tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, eine gegen die Vereinbarung Beilage A verstoßende, willkürliche Schätzung und eine sittenwidrige Einflussnahme auf die Vertragsverhandlungen der Klägerin mit dem Käufer Dr. K***** vorzuwerfen ist, verlässlich beantworten zu können, wird sich das Gericht zweiter Instanz mit der in der Berufung erhobenen Tatsachen- und Mängelrüge auseinanderzusetzen haben. Die Ansicht des Erstgerichtes, die Drohung der Erstbeklagten mit einem "Kassenvertragsentzug" sei irrelevant, weil damit nicht der Klägerin selbst, sondern einem Dritten (dem Käufer) ein Übel in Aussicht gestellt worden sei, ist rechtsirrig. Selbstredend kann auch eine Drohung, die primär einem Dritten gilt, bei Interesse des Bedrohten an dessen "Wohlergehen" zur Annahme "gegründeter Furcht" iSd § 870 ABGB ausreichen (vgl EvBl 1969/320; JBl 1981, 30; Rummel in Rummel3 Rz 15 zu § 870). Die gegenständliche Drohung schlägt im Übrigen aber ohnehin auf die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin direkt durch, als die Klägerin befürchten musste, die Aussicht, sonst keinen Kassenvertrag zu bekommen, werde jeden Käufer abhalten, einen höheren Kaufpreis als den von der Erstbeklagten "genehmigten" zu bezahlen. Zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes, die Erstbeklagte habe mit der Forderung nach einem geringeren Kaufpreis eigene legitime Interessen verfolgt, ist zu bemerken, dass auch die Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, die Rechtswidrigkeit der Drohung nicht ausschließt, wenn diese als Mittel zur Herbeiführung eines Erfolges dient, auf den der Drohende keinen Anspruch hatte oder wenn Mittel und Zweck für sich betrachtet zwar nicht rechtswidrig sind, aber das Mittel zur Erreichung dieses Zweckes nicht angemessen ist, also bei einer Inadäquanz von Mittel und Zweck (RIS-Justiz RS0014878 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Entscheidend für die Rechtswidrigkeit der Drohung ist, ob sie nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf die Erreichung des verfolgten Zweckes hat (RIS-Justiz RS0009028, zuletzt etwa 1 Ob 118/00k). Die gegenständliche Drohung der Erstbeklagten mit einem "Kassenvertragsentzug" war daher rechtswidrig, wenn die Erstbeklagte, wie die Klägerin behauptet, damit tatsächlich - das dem Gesamtvertrag (bzw der Vereinbarung Beilage A) zugrundeliegende Gebot des Interessenausgleichs missachtend - eine objektiv unrichtige Preisvorstellung willkürlich zum Nachteil der Klägerin durchgesetzt hätte.Aber insbesondere auch hinsichtlich des Problems einer schadenskausalen Vertragsverletzung erscheint das Verfahren allenfalls noch ergänzungsbedürftig: Um die Fragen, ob der Erstbeklagten tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, eine gegen die Vereinbarung Beilage A verstoßende, willkürliche Schätzung und eine sittenwidrige Einflussnahme auf die Vertragsverhandlungen der Klägerin mit dem Käufer Dr. K***** vorzuwerfen ist, verlässlich beantworten zu können, wird sich das Gericht zweiter Instanz mit der in der Berufung erhobenen Tatsachen- und Mängelrüge auseinanderzusetzen haben. Die Ansicht des Erstgerichtes, die Drohung der Erstbeklagten mit einem "Kassenvertragsentzug" sei irrelevant, weil damit nicht der Klägerin selbst, sondern einem Dritten (dem Käufer) ein Übel in Aussicht gestellt worden sei, ist rechtsirrig. Selbstredend kann auch eine Drohung, die primär einem Dritten gilt, bei Interesse des Bedrohten an dessen "Wohlergehen" zur Annahme "gegründeter Furcht" iSd Paragraph 870, ABGB ausreichen vergleiche , EvBl 1969/320; JBl 1981, 30; Rummel in Rummel3 Rz 15 zu Paragraph 870,). Die gegenständliche Drohung schlägt im Übrigen aber ohnehin auf die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin direkt durch, als die Klägerin befürchten musste, die Aussicht, sonst keinen Kassenvertrag zu bekommen, werde jeden Käufer abhalten, einen höheren Kaufpreis als den von der Erstbeklagten "genehmigten" zu bezahlen. Zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes, die Erstbeklagte habe mit der Forderung nach einem geringeren Kaufpreis eigene legitime Interessen verfolgt, ist zu bemerken, dass auch die Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, die Rechtswidrigkeit der Drohung nicht ausschließt, wenn diese als Mittel zur Herbeiführung eines Erfolges dient, auf den der Drohende keinen Anspruch hatte oder wenn Mittel und Zweck für sich betrachtet zwar nicht rechtswidrig sind, aber das Mittel zur Erreichung dieses Zweckes nicht angemessen ist, also bei einer Inadäquanz von Mittel und Zweck (RIS-Justiz RS0014878 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Entscheidend für die Rechtswidrigkeit der Drohung ist, ob sie nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf die Erreichung des verfolgten Zweckes hat (RIS-Justiz RS0009028, zuletzt etwa 1 Ob 118/00k). Die gegenständliche Drohung der Erstbeklagten mit einem "Kassenvertragsentzug" war daher rechtswidrig, wenn die Erstbeklagte, wie die Klägerin behauptet, damit tatsächlich - das dem Gesamtvertrag (bzw der Vereinbarung Beilage A) zugrundeliegende Gebot des Interessenausgleichs missachtend - eine objektiv unrichtige Preisvorstellung willkürlich zum Nachteil der Klägerin durchgesetzt hätte.
Was die Haftung der Zweitbeklagten betrifft, ist zunächst der Ansicht der Revisionswerberin zu widersprechen, hinsichtlich der Zweitbeklagten dränge sich, ungeachtet des Umstandes, dass auch der begünstigte Ordinationskäufer kammerzugehörig sei, die Haftung aus der gesetzlich statuierten Stellvertretung geradezu auf. Die Ärztekammern haben die Gesamtinteressen des ärztlichen Berufsstandes zu vertreten (§ 65 Abs 1 ÄrzteG 1998). Auch wenn sie in Einzelfällen Beratungstätigkeiten für Kammerangehörige leisten (vgl § 84 Abs 3 Z 2 und Abs 5 Z 8 ÄrzteG) und auch mit der Schlichtung von Streitfällen zwischen Kammerangehörigen befasst sind (vgl § 66 Abs 2 Z 5 ÄrzteG bzw § 84 Abs 3 Z 6, Abs 4 Z 12 und Abs 5 Z 15 ÄrzteG), ist die Vertretung von Einzelinteressen hingegen keine gesetzliche Aufgabe der Ärztekammern (Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 19982 Anm 1 zu § 65).Was die Haftung der Zweitbeklagten betrifft, ist zunächst der Ansicht der Revisionswerberin zu widersprechen, hinsichtlich der Zweitbeklagten dränge sich, ungeachtet des Umstandes, dass auch der begünstigte Ordinationskäufer kammerzugehörig sei, die Haftung aus der gesetzlich statuierten Stellvertretung geradezu auf. Die Ärztekammern haben die Gesamtinteressen des ärztlichen Berufsstandes zu vertreten (Paragraph 65, Absatz eins, ÄrzteG 1998). Auch wenn sie in Einzelfällen Beratungstätigkeiten für Kammerangehörige leisten vergleiche Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 8, ÄrzteG) und auch mit der Schlichtung von Streitfällen zwischen Kammerangehörigen befasst sind vergleiche , Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 5, ÄrzteG bzw Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 6,, Absatz 4, Ziffer 12 und Absatz 5, Ziffer 15, ÄrzteG), ist die Vertretung von Einzelinteressen hingegen keine gesetzliche Aufgabe der Ärztekammern (Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 19982 Anmerkung eins, zu Paragraph 65,).
Dennoch ist eine Haftung auch der Zweitbeklagten nicht von vornherein auszuschließen. Zwar wurde eine Mitwirkung der Zweitbeklagten an der nach Ansicht der Klägerin unrichtigen Schätzung nicht festgestellt und wird eine derartige Feststellung auch von der Revisionswerberin nicht vermisst. Auch ein Umstand, wonach die Zweitbeklagte gewusst hätte oder wissen hätte müssen, dass die Schätzung unrichtig sei, wurde von der Klägerin nicht dargetan und ist auch nicht zu erkennen. Fest steht lediglich, dass seitens der Zweitbeklagten der Klägerin dazu geraten wurde, die Ordination zu dem von der Erstbeklagten geschätzten Wert zu verkaufen. Dieser Rat war zwar unentgeltlich, wurde aber im Rahmen des, wie oben erörtert, aus der Vereinbarung Beilage A abzuleitenden Verpflichtungsverhältnisses erteilt (vgl Harrer in Schwimann2 VII Rz 2 und 4 zu § 1300 mwN). Der Rat wurde demnach von der Zweitbeklagten nicht selbstlos erteilt (vgl Reischauer in Rummel2 Rz 7 zu § 1300 mwN; Harrer aaO Rz 2 zu § 1300 mwN). Der nicht selbstlos einen Rat Erteilende soll jedoch auch wenn er unentgeltlich handelt, nach § 1300 Abs 1 Satz 1 ABGB haften (Reischauer aaO). Sollte die Schätzung der Erstbeklagten tatsächlich objektiv unrichtig gewesen sein, kommt eine Haftung der Zweitbeklagten daher auch dann in Betracht, wenn dieser die Unrichtigkeit der Schätzung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste.Dennoch ist eine Haftung auch der Zweitbeklagten nicht von vornherein auszuschließen. Zwar wurde eine Mitwirkung der Zweitbeklagten an der nach Ansicht der Klägerin unrichtigen Schätzung nicht festgestellt und wird eine derartige Feststellung auch von der Revisionswerberin nicht vermisst. Auch ein Umstand, wonach die Zweitbeklagte gewusst hätte oder wissen hätte müssen, dass die Schätzung unrichtig sei, wurde von der Klägerin nicht dargetan und ist auch nicht zu erkennen. Fest steht lediglich, dass seitens der Zweitbeklagten der Klägerin dazu geraten wurde, die Ordination zu dem von der Erstbeklagten geschätzten Wert zu verkaufen. Dieser Rat war zwar unentgeltlich, wurde aber im Rahmen des, wie oben erörtert, aus der Vereinbarung Beilage A abzuleitenden Verpflichtungsverhältnisses erteilt vergleiche , Harrer in Schwimann2 VII Rz 2 und 4 zu Paragraph 1300, mwN). Der Rat wurde demnach von der Zweitbeklagten nicht selbstlos erteilt vergleiche Reischauer in Rummel2 Rz 7 zu Paragraph 1300, mwN; Harrer aaO Rz 2 zu Paragraph 1300, mwN). Der nicht selbstlos einen Rat Erteilende soll jedoch auch wenn er unentgeltlich handelt, nach Paragraph 1300, Absatz eins, Satz 1 ABGB haften (Reischauer aaO). Sollte die Schätzung der Erstbeklagten tatsächlich objektiv unrichtig gewesen sein, kommt eine Haftung der Zweitbeklagten daher auch dann in Betracht, wenn dieser die Unrichtigkeit der Schätzung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste.
Allenfalls erörterungs- und klärungsbedürftig ist auch der an die Zweitbeklagte gerichtete weitere Vorwurf der Klägerin, sie habe eine Mitwirkungspflicht an der Schätzung getroffen, die verletzt worden sei.
Die angefochtene Entscheidung war daher hinsichtlich beider Beklagten aufzuheben und dem Berufungsgericht spruchgemäß eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinne aufzutragen.
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.