Rechtssatz RS0009028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009028
Geschäftszahl
3Ob96/72; 1Ob544/77; 1Ob581/78; 2Ob118/81; 2Ob139/89; 9Ob74/90; 1Ob118/00k; 7Ob165/03w; 3Ob245/06k
Entscheidungsdatum
30.11.2006
Rechtssatz
Entscheidend für die Rechtswidrigkeit der Drohung ist, ob sie nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf die Erreichung des verfolgten Zwecks hat. Stellt sich die Drohung als eine eigenmächtige Hilfe dar, so ist sie - abgesehen vom Fall des § 19 ABGB - rechtswidrig.Entscheidend für die Rechtswidrigkeit der Drohung ist, ob sie nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf die Erreichung des verfolgten Zwecks hat. Stellt sich die Drohung als eine eigenmächtige Hilfe dar, so ist sie - abgesehen vom Fall des Paragraph 19, ABGB - rechtswidrig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 96/72
Entscheidungstext OGH 05.10.1972 3 Ob 96/72
JBl 1973,313
- 1 Ob 544/77
Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 544/77
Beisatz: Niemand darf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der zwar erlaubten, aber zur Wahrung eigener Interessen ungeeigneten Schädigung eines anderen als ein Zwangsmittel gegen diesen mißbrauchen ( § 1295 Abs 2 ABGB ). (T1)
- 1 Ob 581/78
Entscheidungstext OGH 12.04.1978 1 Ob 581/78
nur: Entscheidend für die Rechtswidrigkeit der Drohung ist, ob sie nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks zu werten ist. (T2)
- 2 Ob 118/81
Entscheidungstext OGH 30.11.1982 2 Ob 118/81
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 139/89
Entscheidungstext OGH 28.11.1989 2 Ob 139/89
nur T2
- 9 Ob 74/90
Entscheidungstext OGH 14.03.1990 9 Ob 74/90
nur T2; Beisatz: § 48 ASGG (T3) = WBl 1990, 241
- 1 Ob 118/00k
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 118/00k
Auch; Beisatz: Eine Person wird durch die Ausübung rechtswidrigen Zwangs im Sinne des § 870 ABGB dann zum Vertragsschluss bestimmt, wenn das angedrohte Übel - also das Mittel zur Determinierung der Willensrichtung - oder der angestrebte Geschäftszweck unerlaubt sind oder wenn ein erlaubtes Mittel zur Erzielung eines erlaubten Zwecks wegen der den Einzelfall charakterisierenden besonderen Beziehung zwischen Mittel und Zweck unangemessen erscheint. (T4)
- 7 Ob 165/03w
Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 165/03w
Auch; nur: Entscheidend für die Rechtswidrigkeit der Drohung ist, ob sie nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf die Erreichung des verfolgten Zwecks hat. (T5); Veröff: SZ 2003/90
- 3 Ob 245/06k
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 245/06k
nur T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009028
Dokumentnummer
JJR_19721005_OGH0002_0030OB00096_7200000_001