Begründung:
Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ * KG * mit dem Grundstück *, auf dem sich ein Brunnen befindet, und Eigentümer der Liegenschaft EZ * KG * mit den Grundstücken * und *. Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ * KG * mit dem Grundstück *, auf dem entlang der Südgrenze ein 2 m breiter Weg zur Liegenschaft EZ * des Beklagten führt. Am 26. September 1972 schlossen die Streitteile eine Vereinbarung, mit der der Kläger dem Beklagten zu Gunsten der EZ * die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück * und der Beklagte dem Kläger zu Gunsten der EZ * die Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Leitungsrechtes einräumte. Diese Vereinbarung wurde in dem notariellen Dienstbarkeitsvertrag vom 25. 1. bzw. 30. Jänner 1973 beurkundet.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger 1) die Feststellung, daß der Dienstbarkeitsvertrag vom 25. Jänner bzw. 30. Jänner 1973 auf gehoben sei und 2) „den Beklagten schuldig zu erkennen, die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fahrens und Gehens entlang des Grundstückes * inliegend in der Liegenschaft EZ * KG * zu löschen“. (Gemeint ist wohl die Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die Löschung der Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück * zu Gunsten der Liegenschaft EZ *).
Der Kläger stützte sein Begehren darauf, daß er bei Abschluß des Vertrages infolge seiner geistigen Zurückgebliebenheit, seiner sprachlichen Schwierigkeiten und seiner Unerfahrenheit nicht geschäftsfähig gewesen sei. Die Vereinbarung sei überdies nur „unter Zwang bzw. Irrtum“ zustandegekommen. Worin der behauptete Irrtum gelegen sei, führte der Kläger nicht näher aus. Den geltend gemachten Zwang erblickte er darin, daß ihn der Beklagte nur durch die am 26. September 1972 ausgesprochene Drohung, den auf dem Grundstück * befindlichen Brunnen, dessen Wasser der Kläger zur Versorgung seines Hauses unbedingt benötigt habe, zuzuschütten, zum Abschluß der Vereinbarung veranlaßt habe. Diese Drohung sei ungerechtfertigt gewesen, weil dem Kläger schon von M* G*, dem Rechtsvorgänger des Beklagten, das Recht eingeräumt worden sei, Wasser aus dem auf dem Grundstück * befindlichen Brunnen zu beziehen, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei. Erst nach Unterfertigung des Dienstbarkeitsvertrages habe der Kläger erfahren, daß er keine Veranlassung gehabt hätte, die Drohung des Beklagten ernst zu nehmen, zumal ihm bereits von M* G* das Wasserbezugsrecht zugesichert worden sei.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, daß ihm die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück * vom Kläger schon vor dem Jahr 1971 stillschweigend eingeräumt worden sei. Er bestritt, daß der Kläger geschäftsunfähig gewesen und durch Zwang und Irrtum zum Abschluß der Vereinbarung veranlaßt worden sei. Im Verfahren 4 C 32/75 (4 C 35/75) des Bezirksgerichtes Klagenfurt habe der Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17. Jänner 1975 den gegenständlichen Dienstbarkeitsvertrag voll und ganz anerkannt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger ist sprech- und hörbehindert, sodaß es einige Mühe erfordert, sich mit ihm zu verständigen. Er ist jedoch in der Lage, das Ausmaß und das Wesen eines Rechtsstreites und der Erteilung einer Vollmacht zu erfassen. Er ist heute und war auch im Jahr 1972 in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Seit der Errichtung seines Hauses unmittelbar nach dem zweiten Weltkrieg bezieht der Kläger das Wasser aus dem auf dem Grundstück * gelegenen Brunnen. Etwa um 1970 bekam er diesen Brunnen endgültig von seinem Bruder M* G*, dem Vater des Beklagten, „geschenkt“.
Der „gegenständliche“ Weg besteht schon seit undenklichen Zeiten in einer Breite von 2 bis 2,5 m und wurde mit Pferdefuhrwerken befahren. Der ihn nördlich begrenzende Betonzaun wurde vom Kläger vor 13 oder 14 Jahren errichtet. Im Jahr 1965 wurde der Weg nach Süden um 2 bis 2,5 m verbreitet und im Süden durch eine Stützmauer begrenzt, bei deren Errichtung der Kläger mithalf.
Infolge verschiedener Streitigkeiten zwischen den Parteien erklärte sich der Bürgermeister J* D* bereit, zu intervenieren. An der Verhandlung vom 26. September 1972 haben sich hauptsächlich J* D*, der Beklagte und J* W*, der Schwiegervater des Klägers, beteiligt. Der Kläger ist abseits gestanden und hat lediglich die Worte „Brunnen mein, Vater mir geben“ gesagt. Es hat ihm aber niemand Beachtung geschenkt. Weder der Bürgermeister noch J* W* wußten damals, daß der Brunnen „ohnehin dem Kläger gehörte“. Dies erfuhr „er“ erst anläßlich der Vorlage der Bestätigung vom 30. März 1973 (erliegend im Akt U 174/75 des Bezirksgerichtes Friesach). Der Beklagte sagte, er werde den Brunnen zuschütten, wenn er den Weg nicht bekomme. Aus diesem Grund entschloß sich J* W* zum Abschluß des Vertrages, der auch vom Ehepaar W* und vom Kläger und seiner Frau unterschrieben wurde. Die Unterschrift W* veranlaßte den Kläger noch, zur Bemerkung „Vater dumm, warum unterschreiben“; er unterschrieb aber dann doch auch.
Zwei oder drei Wochen später kam der Kläger zum Bürgermeister und schimpfte mit ihm wegen der Vereinbarung vom 26. September 1972. Der Kläger und seine Frau erhielten in der Folge am Amtstag (der Gemeinde) die Auskunft, daß sie nun auch zum Notar gehen müßten. Gleiches teilte ihnen der Bürgermeister auch schriftlich mit.
Am 25. Jänner 1973 kam es in der Kanzlei des Notars Dr. Hölzl zur Vertragserrichtung. Vom Substituten Dr. Anderluh wurde den Beteiligten der Sachverhalt nochmals erklärt. Dr. Anderluh hatte den Eindruck, daß auch der Kläger alles verstanden hatte. Damals war nicht davon die Rede, daß der Kläger und seine Frau zum Abschluß des Vertrages vom 26. September 1972 gezwungen worden wären.
Wenn der Bürgermeister D* gewußt hätte, daß der Kläger ohnehin „Eigentümer“ des Brunnens war, hätte er die in Rede stehende Vereinbarung nicht so formuliert.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Kläger bei Abschluß der Vereinbarung geschäftsfähig gewesen sei und daß auch von einer Irreführung durch den Beklagten keine Rede sein könne, weil der Kläger gewußt habe, daß der Brunnen ihm gehöre. Wohl aber sei die Drohung des Beklagten, er werde den Brunnen zuschütten, wenn er den Weg nicht bekomme, geeignet gewesen, den Kläger in Furcht zu versetzen. J* W* habe gemeint, daß der Beklagte seine Drohung jedenfalls wahr gemacht hätte und auch die Gattin des Klägers habe angegeben, daß sie auf keinen Fall unterschrieben hätte, wenn der Beklagte nicht diese Drohung ausgestoßen hätte. Berücksichtige man die Schwerfälligkeit des Klägers, müsse man demnach zur Erkenntnis gelangen, daß es lediglich diese Drohung gewesen sei, die ihn veranlaßt habe, die Vereinbarung vom 26. September 1972 zu unterfertigen. Damit sei der Tatbestand des § 870 ABGB verwirklicht und die Anfechtung des Vertrages berechtigt. Auf die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17. Jänner 1975 den Dienstbarkeitsvertrag anerkannt, sei nicht weiter einzugehen, weil nach Erinnerung des Richters damals kein Anerkenntnis abgegeben worden sei.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Kläger bei Abschluß der Vereinbarung geschäftsfähig gewesen sei und daß auch von einer Irreführung durch den Beklagten keine Rede sein könne, weil der Kläger gewußt habe, daß der Brunnen ihm gehöre. Wohl aber sei die Drohung des Beklagten, er werde den Brunnen zuschütten, wenn er den Weg nicht bekomme, geeignet gewesen, den Kläger in Furcht zu versetzen. J* W* habe gemeint, daß der Beklagte seine Drohung jedenfalls wahr gemacht hätte und auch die Gattin des Klägers habe angegeben, daß sie auf keinen Fall unterschrieben hätte, wenn der Beklagte nicht diese Drohung ausgestoßen hätte. Berücksichtige man die Schwerfälligkeit des Klägers, müsse man demnach zur Erkenntnis gelangen, daß es lediglich diese Drohung gewesen sei, die ihn veranlaßt habe, die Vereinbarung vom 26. September 1972 zu unterfertigen. Damit sei der Tatbestand des Paragraph 870, ABGB verwirklicht und die Anfechtung des Vertrages berechtigt. Auf die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17. Jänner 1975 den Dienstbarkeitsvertrag anerkannt, sei nicht weiter einzugehen, weil nach Erinnerung des Richters damals kein Anerkenntnis abgegeben worden sei.
Infolge Berufung des Beklagten hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, vertrat aber die Ansicht, daß sie zur erschöpfenden rechtlichen Beurteilung dieser Streitsache nicht ausreichten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voll handlungsfähig gewesen sei.
Bezüglich der Irrtumsanfechtung könne das Vorbringen des Klägers, daß er erst nach Unterzeichnung der Vereinbarung auf Grund von Nachforschungen erfahren habe, daß ihm bereits von M* G*, dem Rechtsvorgänger des Beklagten, das Wasserbezugsrecht zugesichert worden sei, nur dahin verstanden werden, daß er bei Abschluß der nunmehr angefochtenen Vereinbarung nicht gewußt habe, daß er schon vorher ein Recht auf Bezug von Wasser aus dem Brunnen des Beklagten erworben habe, daß er also insoweit aus einem Irrtum um dieses Wasser gefürchtet habe. Da der Kläger aber nicht behauptet habe, daß dieser Irrtum durch den Beklagten veranlaßt worden sei oder ihm aus den Umständen auffallen habe müssen und weil von einer Täuschung überhaupt nicht die Rede sein könne, fehlten die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Vereinbarung vom 26. September 1972 wegen Irrtums.
Zu untersuchen bleibe nur, ob der Kläger tatsächlich aus Furcht die Vereinbarung abgeschlossen habe und ob das Rechtsgeschäft aus diesem Grund angefochten werden könne. Gemäß § 870 ABGB müsse die Drohung rechtswidrig und die dadurch erzeugte Furcht gegründet sein. Rechtswidrig sei eine Drohung dann, wenn durch ein unerlaubtes Mittel ein unerlaubter Zweck, durch ein unerlaubtes Mittel ein erlaubter Zweck, durch ein erlaubtes Mittel ein unerlaubter Zweck oder durch ein erlaubtes Mittel ein erlaubter Zweck erzielt werden solle, Mittel und Zweck jedoch einander nicht angemessen (adäquat) sei. Die durch Drohung erzeugte Furcht müsse überdies Beweggrund, die Drohung also Ursache (oder zumindest Mitursache) für die Willenserklärung des Bedrohten sein. Außerdem müsse die Furcht gegründet sein, was einerseits von einer gewissen Schwere des angedrohten Übels, andererseits von der Wahrscheinlichkeit seiner Verwirklichung abhänge, wobei auf die Individualität des Bedrohten Bedacht zu nehmen sei.Zu untersuchen bleibe nur, ob der Kläger tatsächlich aus Furcht die Vereinbarung abgeschlossen habe und ob das Rechtsgeschäft aus diesem Grund angefochten werden könne. Gemäß Paragraph 870, ABGB müsse die Drohung rechtswidrig und die dadurch erzeugte Furcht gegründet sein. Rechtswidrig sei eine Drohung dann, wenn durch ein unerlaubtes Mittel ein unerlaubter Zweck, durch ein unerlaubtes Mittel ein erlaubter Zweck, durch ein erlaubtes Mittel ein unerlaubter Zweck oder durch ein erlaubtes Mittel ein erlaubter Zweck erzielt werden solle, Mittel und Zweck jedoch einander nicht angemessen (adäquat) sei. Die durch Drohung erzeugte Furcht müsse überdies Beweggrund, die Drohung also Ursache (oder zumindest Mitursache) für die Willenserklärung des Bedrohten sein. Außerdem müsse die Furcht gegründet sein, was einerseits von einer gewissen Schwere des angedrohten Übels, andererseits von der Wahrscheinlichkeit seiner Verwirklichung abhänge, wobei auf die Individualität des Bedrohten Bedacht zu nehmen sei.
Zur Beurteilung dieser Frage reichten die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht aus.
Zunächst fehle eine Feststellung darüber, aus welchem Grund der Kläger die Vereinbarung vom 26. September 1972 abgeschlossen habe, insbesonders darüber, ob dies aus Furcht vor der Drohung des Beklagten, er werde den Brunnen zuschütten, geschehen sei. Aus welchem Grund sich der Schwiegervater des Klägers zum Abschluß entschlossen habe, sei unerheblich, zumal nicht festgestellt worden sei, daß dieser als bevollmächtigter Vertreter des Klägers gehandelt habe. Das Klagevorbringen, daß der Kläger erst nach Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrages, also erst nach dem 25. Jänner 1973, erfahren habe, daß ihm von M* G* das Wasserbezugsrecht zugesichert worden sei, lasse eher darauf schließen, daß der Kläger diese Drohung nicht als ungerecht empfunden habe, daß er vielmehr der vom Bürgermeister vorgeschlagenen Regelung zugestimmt habe, um eine bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen und die Verbücherung und damit die Verdinglichung seines Wasserbezugsrechtes zu erreichen. Dazu seien Feststellungen zu treffen, was wohl erst nach einer gemäß § 182 ZPO vorzunehmenden Klarstellung des diesbezüglichen Vorbringens möglich sein werde.Zunächst fehle eine Feststellung darüber, aus welchem Grund der Kläger die Vereinbarung vom 26. September 1972 abgeschlossen habe, insbesonders darüber, ob dies aus Furcht vor der Drohung des Beklagten, er werde den Brunnen zuschütten, geschehen sei. Aus welchem Grund sich der Schwiegervater des Klägers zum Abschluß entschlossen habe, sei unerheblich, zumal nicht festgestellt worden sei, daß dieser als bevollmächtigter Vertreter des Klägers gehandelt habe. Das Klagevorbringen, daß der Kläger erst nach Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrages, also erst nach dem 25. Jänner 1973, erfahren habe, daß ihm von M* G* das Wasserbezugsrecht zugesichert worden sei, lasse eher darauf schließen, daß der Kläger diese Drohung nicht als ungerecht empfunden habe, daß er vielmehr der vom Bürgermeister vorgeschlagenen Regelung zugestimmt habe, um eine bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen und die Verbücherung und damit die Verdinglichung seines Wasserbezugsrechtes zu erreichen. Dazu seien Feststellungen zu treffen, was wohl erst nach einer gemäß Paragraph 182, ZPO vorzunehmenden Klarstellung des diesbezüglichen Vorbringens möglich sein werde.
Es fehlten Feststellungen, aus denen sich ableiten ließe, ob die Drohung des Beklagten rechtswidrig gewesen sei. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Beklagte wußte oder wissen mußte, daß er kein Recht habe, den auf seinem Grundstück * befindlichen Brunnen zuzuschütten. Das Erstgericht habe zwar fest gestellt, daß der Kläger etwa um 1970 diesen Brunnen „endgültig“ von seinem Bruder M* G*, dem Vater des Beklagten, „geschenkt“ bekommen hätte. Doch reiche dies nicht aus, um die Drohung des Beklagten als rechtswidrig zu qualifizieren. Dazu bedürfe es der Feststellung, ob und bis wann M* G* Eigentümer des Grundstückes * gewesen sei, auf welche Weise er dem Kläger den Brunnen „geschenkt“ habe (worunter wohl nur die Einräumung einer Dienstbarkeit zu verstehen sein werde) und ob der Beklagte als Rechtsnachfolger des M* G* davon gewußt habe.
Es werde unter Umständen auch darauf ankommen, ob der Beklagte mit der Drohung, den Brunnen zuzuschütten, ein erlaubtes Ziel erreichen habe wollen, ob er also Anspruch auf die Einräumung des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück * des Klägers gehabt habe. Im Hinblick auf die Behauptung des Beklagten, daß ihm der Kläger dieses Recht stillschweigend eingeräumt habe, werde festzustellen sein, wer im Jahr 1965 Eigentümer der Grundstücke * und * gewesen sei, wem gegenüber der Kläger der Einräumung der Dienstbarkeit stillschweigend zugestimmt habe und welches Verhalten er gesetzt habe, aus dem sich eine solche Zustimmung ableiten lasse. Es werde zu klären sein, aus welchem Grund der Kläger seinen Zaun zurückversetzte und aus welchem Grund er bei der Errichtung der Stützmauer mitarbeitete.
Aber auch zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Furcht des Klägers gegründet gewesen sei, reiche der bisher festgestellte Sachverhalt nicht aus. Zwar ließe sich die Art des angedrohten Übels beurteilen, wenn man davon ausgehe, daß der Kläger auf das Wasser aus dem Brunnen angewiesen sei, doch hänge die Frage, als wie schwer der Kläger dieses Übel empfinden mußte und ob zur Abwendung dieses Übels der Abschluß der Vereinbarung vom 26. September 1972 vernünftig und zweckmäßig gewesen sei, von der Leibes- und Gemütsbeschaffenheit der bedrohten Person, also von der Individualität des Bedrohten ab, die gerade im vorliegenden Fall im Hinblick auf die körperlichen Gebrechen des Klägers von entscheidender Bedeutung sei. Ein Durchschnittsmensch hätte, wenn er der Überzeugung gewesen wäre, bereits ein Recht auf den Bezug von Wasser aus dem Brunnen des Beklagten erworben zu haben und dieses Recht auch gegenüber dem Beklagten durchsetzen zu können, die Drohung sicher nicht als schwer empfunden und auch die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung nicht hoch eingeschätzt. Ob dies aber auch für den Kläger zutreffe, werde nur an Hand von auf Grund eines Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen zu treffenden Feststellungen beurteilt werden können.
Endlich erlösche der Anspruch auf Anfechtung einer Vereinbarung durch deren nachträgliche Bestätigung, die einen Verzicht auf das Anfechtungsrecht bedeute. Das Verfliegen einer solchen nachträglichen Bestätigung habe der Beklagte behauptet und dazu auch Beweise angeboten. Es bedürfe auch in dieser Richtung einer konkreten Tatsachenfeststellung, sofern sich das Anfechtungsrecht des Klägers nicht aus anderen Gründen als unbegründet erweisen sollte.
Damit kam das Berufungsgericht zur Aufhebung des Ersturteiles.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, „den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der Berufung des Beklagten keine Folge zu geben“. Der Rekursantrag ist verfehlt, weil im Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluß, der das Urteil erster Instanz aufhebt und die Ergänzung des Verfahrens aufträgt, eine Entscheidung in der Hauptsache nicht begehrt werden kann, doch hindert dies die meritorische Behandlung des Rechtsmittels nicht (EvBl 1958/28; RZ 1966, 203 u.v.a.).