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Rechtssatz RS0014849

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014849

Geschäftszahl

4Ob504/70; 1Ob544/77; 2Ob118/81; 1Ob118/00k; 3Ob130/19t

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Rechtssatz

Bei der Frage, ob die Furcht gegründet ist, kommt es nicht auf die objektive Rechtslage an, sondern auf die subjektive Einstellung des Bedrohten in Bezug auf die von ihm befürchteten Folgen des angedrohten Übels. Ein vermeintlicher Zwang wirkt nicht schwächer als der wirkliche Zwang (so auch schon JBl 1961,417).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 504/70
    Entscheidungstext OGH 03.02.1970 4 Ob 504/70
  • 1 Ob 544/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 544/77
  • 2 Ob 118/81
    Entscheidungstext OGH 30.11.1982 2 Ob 118/81
  • 1 Ob 118/00k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 118/00k
    Auch; Beisatz: "Gegründete Furcht" ist nach der Größe und Wahrscheinlichkeit der Gefahr und der Leibesbeschaffenheit und Gemütsbeschaffenheit des Bedrohten zu beurteilen. (T1)
    Beisatz: Auch eine durch fachliche Unkenntnis verursachte und genährte, somit (noch) nicht konkretisierte Furcht vor unbestimmten, aber nachteiligen Konsequenzen eines Übels, das nicht notwendig später eintreten, sondern infolge der durch die Gemütsbeschaffenheit des Betroffenen bestimmten Zwangslage bloß möglich erscheinen muss, den Tatbestand des § 870 ABGB, wenn jemand eine solche Stimmungslage bewusst ausnützt, um anderen durch die rechtswidrige Verweigerung bestimmter Mitwirkungshandlungen einen rechtsgeschäftlichen Vorteil abzunötigen, der ihm sonst - wegen eines längst erwiesenen Mangels an fachlicher Qualifikation - nicht (mehr) eingeräumt worden wäre. (T2)
  • 3 Ob 130/19t
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 130/19t
    Beisatz: Eine nicht ernst gemeinte Drohung begründet nicht Arglist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0014849

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Dokumentnummer

JJR_19700203_OGH0002_0040OB00504_7000000_001