Rechtssatz RS0014854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014854
Geschäftszahl
3Ob96/72; 1Ob544/77; 2Ob118/81; 1Ob624/87; 5Ob161/15k; 8Ob82/17t
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Rechtssatz
Furcht ist gegründet, wenn das Übel, das die bedrohte Person unmittelbar treffen soll, so bedeutsam ist, dass seine Abwendung durch die Abgabe der verlangten Willenserklärung als vernünftig und zweckmäßig bezeichnet werden kann. Bei der Beurteilung der Schwere und Empfindlichkeit des Übels ist auf die persönlichen Verhältnisse des Bedrohten, auf seine Gemütsbeschaffenheit und seine wirtschaftliche Lage Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 96/72
Entscheidungstext OGH 05.10.1972 3 Ob 96/72
Veröff: JBl 1973,313
- 1 Ob 544/77
Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 544/77
- 2 Ob 118/81
Entscheidungstext OGH 30.11.1982 2 Ob 118/81
- 1 Ob 624/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 624/87
nur: Bei der Beurteilung der Schwere und Empfindlichkeit des Übels ist auf die persönlichen Verhältnisse des Bedrohten, auf seine Gemütsbeschaffenheit Bedacht zu nehmen. (T1)
- 5 Ob 161/15k
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 161/15k
- 8 Ob 82/17t
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 82/17t
Auch; nur: Furcht ist begründet, wenn das Übel, das die bedrohte Person unmittelbar treffen soll, so bedeutsam ist, dass seine Abwendung durch die Abgabe der verlangten Willenserklärung als vernünftig und zweckmäßig bezeichnet werden kann. (T2)
Beisatz: Hier: Keine die Willensfreiheit in relevantem Ausmaß einschränkende Zwangslage. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014854
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19721005_OGH0002_0030OB00096_7200000_002