Rechtssatz RS0118110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118110
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Gemäß § 341 Abs 3 ASVG ist der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt der zwischen den einzelnen Trägern der Krankenversicherung und den einzelnen Vertragsärzten (gemäß § 343 Abs 1 ASVG im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer) abzuschließenden Einzelverträge. Die Untersuchung der gegenständlichen Vereinbarung hat von den §§ 338 ff ASVG auszugehen, die die näheren Bestimmungen über die zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Ärzten geschlossenen privatrechtlichen Verträge enthalten, welche die Rechtsbeziehungen zwischen den Genannten regeln. Auf Grund dieser Maßgeblichkeit des betreffenden Gesamtvertrages ist die unmittelbare Auswirkung des Gesamtvertrages (und damit der hier in Frage stehenden Vereinbarung) auf den Vertragsarzt als Partei des Einzelvertrages ganz offensichtlich.Gemäß Paragraph 341, Absatz 3, ASVG ist der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt der zwischen den einzelnen Trägern der Krankenversicherung und den einzelnen Vertragsärzten (gemäß Paragraph 343, Absatz eins, ASVG im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer) abzuschließenden Einzelverträge. Die Untersuchung der gegenständlichen Vereinbarung hat von den Paragraphen 338, ff ASVG auszugehen, die die näheren Bestimmungen über die zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Ärzten geschlossenen privatrechtlichen Verträge enthalten, welche die Rechtsbeziehungen zwischen den Genannten regeln. Auf Grund dieser Maßgeblichkeit des betreffenden Gesamtvertrages ist die unmittelbare Auswirkung des Gesamtvertrages (und damit der hier in Frage stehenden Vereinbarung) auf den Vertragsarzt als Partei des Einzelvertrages ganz offensichtlich.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 165/03w
Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 165/03w
Veröff: SZ 2003/90
- 3 Ob 153/06f
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 153/06f
Vgl auch
- 2 Ob 48/08k
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 48/08k
- 10 ObS 21/26z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 10 ObS 21/26z
vgl; Beisatz: Hier: Zur Auslegung des § 790 ASVG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118110
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20030805_OGH0002_0070OB00165_03W0000_001