Der Rekurs ist zulässig, weil die vorliegende Fallgestaltung (speziell durch das Zusammentreffen positiver und negativer Feststellungen zum selben Rechtskomplex anwaltlicher Kunstfehlerhaftung) atypisch ist, eine solche noch nicht vom Obersten Gerichtshof zu beurteilen war und insoweit einer Klarstellung durch das Höchstgericht zugeführt werden soll; dem Rechtsmittel kommt jedoch keine Berechtigung zu.
1) Als "nichtig" - gemeint offenbar nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, eine andere Deutung lässt das Vorbringen im Rechtsmittel vernüftigerweise nicht zu - wird moniert, dass das Berufungsgericht trotz (mangels Bekämpfung) übernommener und auch ausdrücklich für unbedenklich erachteter Negativfeststellung, ob der Beklagte seinen Mandanten über einen Mitverschuldenseinwand und ein allfälliges Mitverschulden der Kläger (im zweiten Vorprozess) aufgeklärt habe, dahin argumentiert habe, "dass das Unterlassen des Hinweises auf die Möglichkeit eines Mitverschuldenseinwandes einen objektiven Sorgfaltsverstoß seinerseits darstelle", womit sich das Berufungsgericht "selbst in einen unlösbaren Widerspruch verwickelte." Die Bindung des Berufungsgerichtes an diese Negativfeststellung habe zur Konsequenz, dass "von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine Aufklärung über Mitverschulden und über Mitverschuldenseinwand der damaligen Kläger erfolgte", weshalb "allein deshalb" eine Sorgfaltsverletzung "nicht festgestellt" werden könnte.1) Als "nichtig" - gemeint offenbar nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO, eine andere Deutung lässt das Vorbringen im Rechtsmittel vernüftigerweise nicht zu - wird moniert, dass das Berufungsgericht trotz (mangels Bekämpfung) übernommener und auch ausdrücklich für unbedenklich erachteter Negativfeststellung, ob der Beklagte seinen Mandanten über einen Mitverschuldenseinwand und ein allfälliges Mitverschulden der Kläger (im zweiten Vorprozess) aufgeklärt habe, dahin argumentiert habe, "dass das Unterlassen des Hinweises auf die Möglichkeit eines Mitverschuldenseinwandes einen objektiven Sorgfaltsverstoß seinerseits darstelle", womit sich das Berufungsgericht "selbst in einen unlösbaren Widerspruch verwickelte." Die Bindung des Berufungsgerichtes an diese Negativfeststellung habe zur Konsequenz, dass "von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine Aufklärung über Mitverschulden und über Mitverschuldenseinwand der damaligen Kläger erfolgte", weshalb "allein deshalb" eine Sorgfaltsverletzung "nicht festgestellt" werden könnte.
Damit wird jedoch keiner der Tatbestände der Z 9 leg cit releviert (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 12 zu § 477), vielmehr die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes (so wie auch unter den beiden übrigen geltend gemachten Rechtsmittelgründen) als verfehlt bekämpft. Darauf wird daher im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge zurückzukommen sein. Der Rekurs wegen Nichtigkeit war daher gemäß §§ 473 Abs 1, 471 Z 5 iVm § 513 ZPO beschlussmäßig zu verwerfen.Damit wird jedoch keiner der Tatbestände der Ziffer 9, leg cit releviert (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 12 zu Paragraph 477,), vielmehr die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes (so wie auch unter den beiden übrigen geltend gemachten Rechtsmittelgründen) als verfehlt bekämpft. Darauf wird daher im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge zurückzukommen sein. Der Rekurs wegen Nichtigkeit war daher gemäß Paragraphen 473, Absatz eins, 471, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO beschlussmäßig zu verwerfen.
2.) Als Mangelhaftigkeit des (Berufungs-)Verfahrens wird gerügt, dass sich das Berufungsgericht mit der Frage der (nach Auffassung des Rechtsmittelwerbers durch zwei Instanzen im zweiten Vorprozess geteilten und damit vertretbaren) Rechtsansicht, dass auch ein nicht explizit erhobener Mitverschuldenseinwand für die Annahme der nunmehr von der klagenden Partei als verfehlt erachteten Mitverschuldensteilung ausgereicht habe, "überhaupt nicht" auseinandergesetzt habe und "zu dieser Rechtsfrage nicht einmal seine Meinung kundtat". Des weiteren habe sich das Berufungsgericht auch nicht mit seinem (weiteren) Einwand auseinandergesetzt, die Klägerin habe es schuldhafterweise unterlassen, sich mit ihren Ansprüchen an den Liegenschaftseigentümer Johann R***** als Mitbetreiber der Anlage und Solidarschuldner zu wenden, weshalb sie sich den (angeblichen) Schaden selbst zuzuschreiben habe. Auch diese beiden Anfechtungspunkte betreffen ausschließlich Fragenkreise der rechtlichen Beurteilung und haben mit dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit im Sinne des § 503 Z 2 ZPO nichts zu tun (Kodek, aaO Rz 3 zu § 503).2.) Als Mangelhaftigkeit des (Berufungs-)Verfahrens wird gerügt, dass sich das Berufungsgericht mit der Frage der (nach Auffassung des Rechtsmittelwerbers durch zwei Instanzen im zweiten Vorprozess geteilten und damit vertretbaren) Rechtsansicht, dass auch ein nicht explizit erhobener Mitverschuldenseinwand für die Annahme der nunmehr von der klagenden Partei als verfehlt erachteten Mitverschuldensteilung ausgereicht habe, "überhaupt nicht" auseinandergesetzt habe und "zu dieser Rechtsfrage nicht einmal seine Meinung kundtat". Des weiteren habe sich das Berufungsgericht auch nicht mit seinem (weiteren) Einwand auseinandergesetzt, die Klägerin habe es schuldhafterweise unterlassen, sich mit ihren Ansprüchen an den Liegenschaftseigentümer Johann R***** als Mitbetreiber der Anlage und Solidarschuldner zu wenden, weshalb sie sich den (angeblichen) Schaden selbst zuzuschreiben habe. Auch diese beiden Anfechtungspunkte betreffen ausschließlich Fragenkreise der rechtlichen Beurteilung und haben mit dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nichts zu tun (Kodek, aaO Rz 3 zu Paragraph 503,).
3) Damit ist auf den auch den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildenden Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einzugehen, hinsichtlich dessen Ausführungen der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen hat:
Die Annahme des Berufungsgerichtes, das Unterlassen eines naheliegenden Mitverschuldenseinwandes (im Vorprozess) begründe einen derartigen objektiven Sorgfaltsverstoß (gemäß § 1299 ABGB), begegnet seitens des Obersten Gerichtshofes keinen Bedenken; die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes werden daher gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO geteilt. Den hiegegen ankämpfenden Ausführungen im Rekurs ist insbesondere entgegenzuhalten, dass diese Haftungsbejahung vom Obersten Gerichtshof auch schon im Vorverfahren 40 Cg 1105/92x des Landesgerichtes Innsbruck in seiner Entscheidung 1 Ob 257/98w vom 24. 11. 1998 ausführlich geprüft und bejaht worden war. Diese Entscheidung vermag zwar keine Bindungswirkung auch für das vorliegende (zwischen anderen Parteien als in diesem Vorprozess geführte) Verfahren zu entfalten, das Ergebnis einer Pflichtenverletzung wurde jedoch auch durch die Beweisergebnisse im gegenständlichen Verfahren, wie sie in die vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsachen-, sondern nur (mehr) Rechtsinstanz ist, grundsätzlich als wahr anzunehmenden Tatsachenfeststellungen geflossen sind, nicht erschüttert. Mag auch der Prozessstandpunkt seines Mandanten im Vorprozess "gut fundiert" gewesen sein, so lag doch - wie der Rechtsmittelwerber selbst einräumen muss - diese "Fundiertheit" ausschließlich im Tatsachenbereich (nämlich in der Strittigkeit zwischen gerichtlichen und privaten Gutachten mehrerer Sachverständiger), welche es schon deshalb - da nicht absehbar sein konnte, welchen Ausführungen letztlich und damit dem Standpunkt seines vormaligen Mandanten, der jegliche Haftung für den Überflutungsschaden von sich wies, Rechnung tragend gefolgt werden würde - nicht nur sinnfällig, sondern geradezu als geboten erscheinen lassen musste, einen entsprechenden Mitverschuldenseinwand (zumindest eventualiter) zu erheben - war doch wohl vom Beklagten (zumindest) ins Kalkül einer solchen Überlegung miteinzubeziehen, dass das Gericht hinsichtlich der strittigen Tatfrage des Ausgangspunktes der Überschwemmung dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und nicht den Ausführungen eines (bloßen) Privatgutachters folgen werde (EvBl 1975/80; 1 Ob 140/99s; RIS-Justiz RS0040592). Wieso dadurch der Prozessstandpunkt seines Mandanten "ad absurdum" geführt worden sein sollte, ist nicht recht verständlich.Die Annahme des Berufungsgerichtes, das Unterlassen eines naheliegenden Mitverschuldenseinwandes (im Vorprozess) begründe einen derartigen objektiven Sorgfaltsverstoß (gemäß Paragraph 1299, ABGB), begegnet seitens des Obersten Gerichtshofes keinen Bedenken; die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes werden daher gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO geteilt. Den hiegegen ankämpfenden Ausführungen im Rekurs ist insbesondere entgegenzuhalten, dass diese Haftungsbejahung vom Obersten Gerichtshof auch schon im Vorverfahren 40 Cg 1105/92x des Landesgerichtes Innsbruck in seiner Entscheidung 1 Ob 257/98w vom 24. 11. 1998 ausführlich geprüft und bejaht worden war. Diese Entscheidung vermag zwar keine Bindungswirkung auch für das vorliegende (zwischen anderen Parteien als in diesem Vorprozess geführte) Verfahren zu entfalten, das Ergebnis einer Pflichtenverletzung wurde jedoch auch durch die Beweisergebnisse im gegenständlichen Verfahren, wie sie in die vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsachen-, sondern nur (mehr) Rechtsinstanz ist, grundsätzlich als wahr anzunehmenden Tatsachenfeststellungen geflossen sind, nicht erschüttert. Mag auch der Prozessstandpunkt seines Mandanten im Vorprozess "gut fundiert" gewesen sein, so lag doch - wie der Rechtsmittelwerber selbst einräumen muss - diese "Fundiertheit" ausschließlich im Tatsachenbereich (nämlich in der Strittigkeit zwischen gerichtlichen und privaten Gutachten mehrerer Sachverständiger), welche es schon deshalb - da nicht absehbar sein konnte, welchen Ausführungen letztlich und damit dem Standpunkt seines vormaligen Mandanten, der jegliche Haftung für den Überflutungsschaden von sich wies, Rechnung tragend gefolgt werden würde - nicht nur sinnfällig, sondern geradezu als geboten erscheinen lassen musste, einen entsprechenden Mitverschuldenseinwand (zumindest eventualiter) zu erheben - war doch wohl vom Beklagten (zumindest) ins Kalkül einer solchen Überlegung miteinzubeziehen, dass das Gericht hinsichtlich der strittigen Tatfrage des Ausgangspunktes der Überschwemmung dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und nicht den Ausführungen eines (bloßen) Privatgutachters folgen werde (EvBl 1975/80; 1 Ob 140/99s; RIS-Justiz RS0040592). Wieso dadurch der Prozessstandpunkt seines Mandanten "ad absurdum" geführt worden sein sollte, ist nicht recht verständlich.
Es entspricht der jahrzehntelangen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (die damit auch einem pflichtbewussten Rechtsanwalt gemäß § 1299 ABGB bekannt sein muss: Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 14 zu § 1299), dass auf das Mitverschulden eines Geschädigten (und gleichermaßen auch eines Regressklägers: 2 Ob 257/98w) nicht ohne entsprechende Einwendung Bedacht genommen (RIS-Justiz RS011235) und auf ein Mitverschulden sohin nicht von Amts wegen eingegangen werden kann (RIS-Justiz RS0027249; Reischauer, aaO Rz 44 zu § 1304). Hiefür ist zwar nicht erforderlich, dass der Beklagte das Mitverschulden des Klägers ausdrücklich geltend macht; es genügt, wenn sich dem Vorbringen des Beklagten entnehmen lässt, dass damit ein Verschulden des Klägers (überhaupt) behauptet wird (ZVR 1978/167, 1982/319, 1991/128; 4 Ob 188/99x). Anders jedoch als in jenen Entscheidungen, in denen es der Oberste Gerichtshof als genügend ansah, dass zwar kein Einwand des Mitverschuldens ausdrücklich erhoben wurde, jedoch die Geltendmachung eines Sachverhaltes genüge, dem sich entnehmen lasse, dass damit ein Verschulden des Klägers behauptet werde (etwa ZVR 1978/167, 1982/217 und 1987/24), hat der nunmehr beklagte Rechtsanwalt im bezogenen Vorverfahren nicht nur keinerlei "förmlichen Mitverschuldenseinwand" der dortigen Kläger vorgetragen, sondern auch keinerlei einen solchen indizierenden Sachverhalt, obwohl aus dem zum Zeitpunkt der Verfahrensfortsetzung rechtskräftig abgeschlossenen ersten Vorprozess 8 Cg 252/90 (später 8 Cg 134/93) ein solches nicht nur nahelag, sondern sich geradezu aufdrängte (vgl insb das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck 4 R 284/92, ON 62 des bezogenen Aktes; außerordentliche Revision der dort beklagten Eheleute K***** zurückgewiesen mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. 4. 1993, 1 Ob 1004/93 = ON 65 des bezogenen Aktes), wobei nach dem gemäß § 315 Abs 1 ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll der Streitverhandlung vom 7. 2. 1996 in der vorliegenden Rechtssache (ON 11 = AS 47) dieser Akt zwischen den nunmehrigen Prozessparteien nicht nur dargetan, sondern auch ausdrücklich "erörtert" wurde. Davon, dass das in diesem Vorprozess bejahte (und quotierte) Mitverschulden der Eheleute K***** im nunmehr zur Prüfung anstehenden weiteren Vorprozess 40 Cg 1105/92x "kein Thema" bildete, kann somit keine Rede sein. Der erkennende Senat hält daher an der bereits vom ersten Senat bejahten (und auch vom Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren übernommenen) Prämisse, dass der Beklagte als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten einen solchen Mitverschuldenseinwand wenn schon nicht expressis verbis, so doch vorbringens- und sachverhaltsmäßig zu erheben gehabt hätte, ausdrücklich fest. Des weiteren vermeint der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang, dass die getroffene Negativfeststellung, ob er seinen Mandanten über einen solchen Mitverschuldenseinwand aufgeklärt habe, zu Lasten der Klägerin gehen müsse, weil dieser damit nämlich nicht der Beweis dafür gelungen sei, dass er insoweit (auch) eine Belehrungspflichtverletzung zu verantworten habe. Dem kommt aus folgenden weiteren Erwägungen keine Berechtigung zu:Es entspricht der jahrzehntelangen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (die damit auch einem pflichtbewussten Rechtsanwalt gemäß Paragraph 1299, ABGB bekannt sein muss: Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 14 zu Paragraph 1299,), dass auf das Mitverschulden eines Geschädigten (und gleichermaßen auch eines Regressklägers: 2 Ob 257/98w) nicht ohne entsprechende Einwendung Bedacht genommen (RIS-Justiz RS011235) und auf ein Mitverschulden sohin nicht von Amts wegen eingegangen werden kann (RIS-Justiz RS0027249; Reischauer, aaO Rz 44 zu Paragraph 1304,). Hiefür ist zwar nicht erforderlich, dass der Beklagte das Mitverschulden des Klägers ausdrücklich geltend macht; es genügt, wenn sich dem Vorbringen des Beklagten entnehmen lässt, dass damit ein Verschulden des Klägers (überhaupt) behauptet wird (ZVR 1978/167, 1982/319, 1991/128; 4 Ob 188/99x). Anders jedoch als in jenen Entscheidungen, in denen es der Oberste Gerichtshof als genügend ansah, dass zwar kein Einwand des Mitverschuldens ausdrücklich erhoben wurde, jedoch die Geltendmachung eines Sachverhaltes genüge, dem sich entnehmen lasse, dass damit ein Verschulden des Klägers behauptet werde (etwa ZVR 1978/167, 1982/217 und 1987/24), hat der nunmehr beklagte Rechtsanwalt im bezogenen Vorverfahren nicht nur keinerlei "förmlichen Mitverschuldenseinwand" der dortigen Kläger vorgetragen, sondern auch keinerlei einen solchen indizierenden Sachverhalt, obwohl aus dem zum Zeitpunkt der Verfahrensfortsetzung rechtskräftig abgeschlossenen ersten Vorprozess 8 Cg 252/90 (später 8 Cg 134/93) ein solches nicht nur nahelag, sondern sich geradezu aufdrängte vergleiche insb das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck 4 R 284/92, ON 62 des bezogenen Aktes; außerordentliche Revision der dort beklagten Eheleute K***** zurückgewiesen mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. 4. 1993, 1 Ob 1004/93 = ON 65 des bezogenen Aktes), wobei nach dem gemäß Paragraph 315, Absatz eins, ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll der Streitverhandlung vom 7. 2. 1996 in der vorliegenden Rechtssache (ON 11 = AS 47) dieser Akt zwischen den nunmehrigen Prozessparteien nicht nur dargetan, sondern auch ausdrücklich "erörtert" wurde. Davon, dass das in diesem Vorprozess bejahte (und quotierte) Mitverschulden der Eheleute K***** im nunmehr zur Prüfung anstehenden weiteren Vorprozess 40 Cg 1105/92x "kein Thema" bildete, kann somit keine Rede sein. Der erkennende Senat hält daher an der bereits vom ersten Senat bejahten (und auch vom Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren übernommenen) Prämisse, dass der Beklagte als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten einen solchen Mitverschuldenseinwand wenn schon nicht expressis verbis, so doch vorbringens- und sachverhaltsmäßig zu erheben gehabt hätte, ausdrücklich fest. Des weiteren vermeint der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang, dass die getroffene Negativfeststellung, ob er seinen Mandanten über einen solchen Mitverschuldenseinwand aufgeklärt habe, zu Lasten der Klägerin gehen müsse, weil dieser damit nämlich nicht der Beweis dafür gelungen sei, dass er insoweit (auch) eine Belehrungspflichtverletzung zu verantworten habe. Dem kommt aus folgenden weiteren Erwägungen keine Berechtigung zu:
Auszugehen ist zunächst davon, dass nur bei erwiesenem schuldhaften Unterlassen einer Belehrung ein Anwalt seinem Mandanten gegenüber schadenersatzpflichtig werden kann, wobei letzterem (also dem Geschädigten) nicht nur der Beweis für ein derartiges Fehlverhalten (durch Unterlassen), sondern auch dafür trifft, dass das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes kausal für den behaupteten eingetretenen Schaden war (2 Ob 224/97y; 6 Ob 292/00k; 2 Ob 75/01w; 7 Ob 274/01x; RIS-Justiz RS0022700). Nach § 9 RAO ist der Rechtsanwalt ua verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt die des § 1009 ABGB, nach der der Gewalthaber das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag übertragene Geschäft emsig und redlich zu besorgen hat. Dementsprechend hat der Rechtsanwalt nach § 1299 ABGBNachlässigkeit bei der Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben und das Nichterkennen der für die Ausübung seines Berufes erforderlichen Kenntnisse zu vertreten. Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes, der eine Vertretung übernimmt, gehört die erforderliche Belehrung seines Mandanten (SZ 56/181; 6 Ob 226/97x), hat doch der Rechtsanwalt alle zur Vermeidung eines Rechtsverlustes seines Mandanten erforderlichen Maßnahmen zu treffen (9 Ob 327/97x; RIS-Justiz RS0026535). Dass ein Rechtsanwalt, der seinen Klienten nicht darüber belehrt, dass die Erhebung eines Mitverschuldenseinwands ratsam und (zumindest zur teilweisen Abwehr einer Klageforderung) zweckmäßig sei, schadenersatzpflichtig werden kann, liegt damit auf der Hand. Ob der Beklagte seinen vormaligen Mandanten hierüber aufgeklärt hat, steht zwar zufolge einer hiezu getroffenen Negativfeststellung nicht fest. Dies fällt jedoch dem Beklagten zur Last. Wie bereits dargetan, war ein Mitverschuldenseinwand durch den Beklagten als Rechtsanwalt und Parteienvertreter nach Lage der Dinge jedenfalls geboten, ein solcher wurde jedoch (unstrittig) nicht erhoben. Die Erhebung eines solchen Einwandes (zumindest eventualiter) konnte dem primären Prozessstandpunkt seines Mandanten (dass ihn nämlich gar kein Verschulden am Überflutungsschaden treffe) auch aus verfahrensmäßiger Sicht in keiner Weise abträglich sein. In diesem Sinne hatte aber der Beklagte seinen (rechtsunkundigen) Mandanten dann auch zu informieren, hat ein Rechtsanwalt doch - wie ebenfalls bereits ausgeführt - seinen Klienten in rechtlichen Belangen in vollständiger Weise zu belehren und für dessen rechtliche Absicherung Sorge zu tragen (Reischauer, aaO Rz 16 zu § 1299 mwN). Von einem vernünftigen Mandanten (dass derartiges auf den seinen nicht zutraf, hat der Beklagte nicht einmal behauptet), der im Übrigen auch darauf vertrauen darf, dass ihn sein Anwalt vor Nachteilen schützen werde (JBl 1989, 727; so auch jüngst W. Völkl/E. Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung 1997 - 2000, ÖJZ 2002, 1 ff [8]), ist nicht von vornherein zu erwarten, dass er sich nach einer solchen vollständigen (!) und zutreffenden Belehrung einem prozessual gänzlich unbedenklichen Mitverschuldenseinwand vernünftigerweise widersetzt hätte. Bringt aber eine Maßnahme zur Vermeidung (Verminderung) eines Schadens des Mandanten keine Nachteile mit sich, muss sie der Rechtsanwalt jedenfalls ergreifen, auch wenn sie möglicherweise nicht notwendig ist (W. Völkl/E. Völkl, aaO). Nur im Falle einer ausdrücklichen und gegenteiligen Weisung des (freilich zuvor vollständig und pflichtgemäß belehrten und damit in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage befindlichen) Mandanten ließe sich dann eine dennoch erfolgte Unterlassung eines solchen Mitverschuldenseinwandes rechtfertigen; eine derartige Weisung wurde jedoch nicht festgestellt. Eine solche Feststellung ergibt sich nicht einmal auf Grund der eigenen Angaben des Beklagten als Partei. Eine Behauptung, P***** hätte sich trotz einer solchen Belehrung dann immer noch uneinsichtig gezeigt, hat der Beklagte gar nicht erhoben. Unter diesen Umständen geht aber die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob der Beklagte seinen Mandanten über einen solchen Mitverschuldenseinwand (in rechtlicher Hinsicht!) aufgeklärt hat, zu Lasten des Beklagten (und nicht der Klägerin). Daraus ist abzuleiten, dass sich der Beklagte (nach seinem eigenen Vorbringen und auf Grund eigener unrichtiger Rechtsansicht) mit einer bloßen Erörterung des Tatsachenbereiches begnügt hat. In diesem Zusammenhang hat er nicht einmal behauptet, den Versicherungsnehmer der Klägerin auch über die damit verbundenen (nachteiligen) Rechtsfolgen belehrt zu haben. Eine Weisung des Mandanten, eine ihm zum Vorteil gereichende Prozesshandlung trotz Belehrung dennoch zu unterlassen, wurde ebenfalls weder behauptet noch festgestellt. Daraus ergibt sich dann aber die Haftung auch im Lichte der getroffenen Negativfeststellung, weil der Beklagte seinem Klienten keine vollständige Kenntnis der Sach- und Rechtslage, sondern bloß von der Faktenlage des bezogenen Vorverfahrens gegeben hatte, die jedoch nach dem Vorgesagten zur Exkulpierung nicht auszureichen vermag. Den Beweis, dass der Mandant trotz entsprechender (vollständiger und richtiger: RIS-Justiz RS0026560) Belehrung auf einer Unterlassung dieses Mitverschuldenseinwandes bestanden hätte, hat der Beklagte damit weder angetreten noch erbracht. Nur unter dieser Voraussetzung wäre er aber für den Entschluss seines Mandanten, dennoch auf der Unterlassung eines Mitverschuldenseinwandes zu beharren, nicht haftungsmäßig verantwortlich. Dass für den Beklagten bei dieser Ausgangslage der Eintritt eines Schadens für seinen Mandanten (nämlich einer gegenüber sonst vergrößerten Bejahung der Haftung dem Grunde wie der Höhe nach) auch voraussehbar sein musste (vgl SZ 34/153; NZ 1988, 200), liegt ebenfalls auf der Hand.Auszugehen ist zunächst davon, dass nur bei erwiesenem schuldhaften Unterlassen einer Belehrung ein Anwalt seinem Mandanten gegenüber schadenersatzpflichtig werden kann, wobei letzterem (also dem Geschädigten) nicht nur der Beweis für ein derartiges Fehlverhalten (durch Unterlassen), sondern auch dafür trifft, dass das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes kausal für den behaupteten eingetretenen Schaden war (2 Ob 224/97y; 6 Ob 292/00k; 2 Ob 75/01w; 7 Ob 274/01x; RIS-Justiz RS0022700). Nach Paragraph 9, RAO ist der Rechtsanwalt ua verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt die des Paragraph 1009, ABGB, nach der der Gewalthaber das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag übertragene Geschäft emsig und redlich zu besorgen hat. Dementsprechend hat der Rechtsanwalt nach Paragraph 1299, ABGBNachlässigkeit bei der Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben und das Nichterkennen der für die Ausübung seines Berufes erforderlichen Kenntnisse zu vertreten. Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes, der eine Vertretung übernimmt, gehört die erforderliche Belehrung seines Mandanten (SZ 56/181; 6 Ob 226/97x), hat doch der Rechtsanwalt alle zur Vermeidung eines Rechtsverlustes seines Mandanten erforderlichen Maßnahmen zu treffen (9 Ob 327/97x; RIS-Justiz RS0026535). Dass ein Rechtsanwalt, der seinen Klienten nicht darüber belehrt, dass die Erhebung eines Mitverschuldenseinwands ratsam und (zumindest zur teilweisen Abwehr einer Klageforderung) zweckmäßig sei, schadenersatzpflichtig werden kann, liegt damit auf der Hand. Ob der Beklagte seinen vormaligen Mandanten hierüber aufgeklärt hat, steht zwar zufolge einer hiezu getroffenen Negativfeststellung nicht fest. Dies fällt jedoch dem Beklagten zur Last. Wie bereits dargetan, war ein Mitverschuldenseinwand durch den Beklagten als Rechtsanwalt und Parteienvertreter nach Lage der Dinge jedenfalls geboten, ein solcher wurde jedoch (unstrittig) nicht erhoben. Die Erhebung eines solchen Einwandes (zumindest eventualiter) konnte dem primären Prozessstandpunkt seines Mandanten (dass ihn nämlich gar kein Verschulden am Überflutungsschaden treffe) auch aus verfahrensmäßiger Sicht in keiner Weise abträglich sein. In diesem Sinne hatte aber der Beklagte seinen (rechtsunkundigen) Mandanten dann auch zu informieren, hat ein Rechtsanwalt doch - wie ebenfalls bereits ausgeführt - seinen Klienten in rechtlichen Belangen in vollständiger Weise zu belehren und für dessen rechtliche Absicherung Sorge zu tragen (Reischauer, aaO Rz 16 zu Paragraph 1299, mwN). Von einem vernünftigen Mandanten (dass derartiges auf den seinen nicht zutraf, hat der Beklagte nicht einmal behauptet), der im Übrigen auch darauf vertrauen darf, dass ihn sein Anwalt vor Nachteilen schützen werde (JBl 1989, 727; so auch jüngst W. Völkl/E. Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung 1997 - 2000, ÖJZ 2002, 1 ff [8]), ist nicht von vornherein zu erwarten, dass er sich nach einer solchen vollständigen (!) und zutreffenden Belehrung einem prozessual gänzlich unbedenklichen Mitverschuldenseinwand vernünftigerweise widersetzt hätte. Bringt aber eine Maßnahme zur Vermeidung (Verminderung) eines Schadens des Mandanten keine Nachteile mit sich, muss sie der Rechtsanwalt jedenfalls ergreifen, auch wenn sie möglicherweise nicht notwendig ist (W. Völkl/E. Völkl, aaO). Nur im Falle einer ausdrücklichen und gegenteiligen Weisung des (freilich zuvor vollständig und pflichtgemäß belehrten und damit in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage befindlichen) Mandanten ließe sich dann eine dennoch erfolgte Unterlassung eines solchen Mitverschuldenseinwandes rechtfertigen; eine derartige Weisung wurde jedoch nicht festgestellt. Eine solche Feststellung ergibt sich nicht einmal auf Grund der eigenen Angaben des Beklagten als Partei. Eine Behauptung, P***** hätte sich trotz einer solchen Belehrung dann immer noch uneinsichtig gezeigt, hat der Beklagte gar nicht erhoben. Unter diesen Umständen geht aber die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob der Beklagte seinen Mandanten über einen solchen Mitverschuldenseinwand (in rechtlicher Hinsicht!) aufgeklärt hat, zu Lasten des Beklagten (und nicht der Klägerin). Daraus ist abzuleiten, dass sich der Beklagte (nach seinem eigenen Vorbringen und auf Grund eigener unrichtiger Rechtsansicht) mit einer bloßen Erörterung des Tatsachenbereiches begnügt hat. In diesem Zusammenhang hat er nicht einmal behauptet, den Versicherungsnehmer der Klägerin auch über die damit verbundenen (nachteiligen) Rechtsfolgen belehrt zu haben. Eine Weisung des Mandanten, eine ihm zum Vorteil gereichende Prozesshandlung trotz Belehrung dennoch zu unterlassen, wurde ebenfalls weder behauptet noch festgestellt. Daraus ergibt sich dann aber die Haftung auch im Lichte der getroffenen Negativfeststellung, weil der Beklagte seinem Klienten keine vollständige Kenntnis der Sach- und Rechtslage, sondern bloß von der Faktenlage des bezogenen Vorverfahrens gegeben hatte, die jedoch nach dem Vorgesagten zur Exkulpierung nicht auszureichen vermag. Den Beweis, dass der Mandant trotz entsprechender (vollständiger und richtiger: RIS-Justiz RS0026560) Belehrung auf einer Unterlassung dieses Mitverschuldenseinwandes bestanden hätte, hat der Beklagte damit weder angetreten noch erbracht. Nur unter dieser Voraussetzung wäre er aber für den Entschluss seines Mandanten, dennoch auf der Unterlassung eines Mitverschuldenseinwandes zu beharren, nicht haftungsmäßig verantwortlich. Dass für den Beklagten bei dieser Ausgangslage der Eintritt eines Schadens für seinen Mandanten (nämlich einer gegenüber sonst vergrößerten Bejahung der Haftung dem Grunde wie der Höhe nach) auch voraussehbar sein musste vergleiche SZ 34/153; NZ 1988, 200), liegt ebenfalls auf der Hand.
4.) Damit ist aber auf die weitere Frage, ob diese dem (vormaligen) Klienten gegenüber bestehende Haftung auch auf dessen nunmehr (im eigenen Namen) klagenden Haftpflichtversicherer durchschlägt, einzugehen. Auch diese Frage wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst, sodass insoweit abermals auf die Gründe des bekämpften Beschlusses verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Bezugnehmend auf die Ausführungen des Rekurses sind diese lediglich wie folgt zu ergänzen:4.) Damit ist aber auf die weitere Frage, ob diese dem (vormaligen) Klienten gegenüber bestehende Haftung auch auf dessen nunmehr (im eigenen Namen) klagenden Haftpflichtversicherer durchschlägt, einzugehen. Auch diese Frage wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst, sodass insoweit abermals auf die Gründe des bekämpften Beschlusses verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Bezugnehmend auf die Ausführungen des Rekurses sind diese lediglich wie folgt zu ergänzen:
Ausgehend von den oben ausführlich dargetanen Rechtsfehlern des Beklagten ergibt sich die Anspruchsberechtigung der klagenden Partei bereits aus deren Einbeziehung in die (in casu verletzten) Schutz- und Sorgfaltspflichten des Anwaltes aus dem Mandatsvertrag mit dem Klienten. Dies wird vom Rechtsmittelwerber wenig substantiiert bloß mit dem Argument in Abrede gestellt, dass die einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften für die Mitglieder seiner rechtsberatenden Berufssparte "nur die Treue zum eigenen Mandanten ohne Außenwirkung" fordere, sodass "das Entstehen unmittelbarer Schadenersatzansprüche Dritter" (also wie hier der Klägerin) in "unüberbrückbarer logischer Diskrepanz" zur Lehre vom Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter stehe. Dem kann indes nicht gefolgt werden, vielmehr ist gerade das Gegenteil der Fall (die klagende Partei spricht in ihrer Rekursbeantwortung insoweit durchaus zutreffend sogar von einem "klassischen Fall einer vertraglichen Schutzwirkung").
Es ist heute allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den (unmittelbaren) Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Partners angehören, oder - mit anderen Worten - der Erfüllung nahestehen (Koziol/Welser II12 135; Reischauer, aaO Rz 30 ff zu § 1295). Die von F. Bydlinski (Vertragliche Sorgfaltspflichten zu Gunsten Dritter, JBl 1960, 359 ff) maßgeblich entwickelte Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bezweckt eine Erweiterung der vertraglichen Schadenersatzpflicht über den Kreis der eigentlichen Vertragspartner hinaus, wobei der Geschädigte (Dritte) den (vertraglichen) Schadenersatzanspruch selbst geltend machen kann (Koziol/Welser aaO 136; 7 Ob 271/00d; RIS-Justiz RS0037785). Dies hat auch hier zu gelten. Die Einbeziehung des hier klagenden Versicherers folgt dabei auch aus der (dem Beklagten als Rechtsanwalt bekannten) Bestimmung des § 62 Abs 1 VersVG, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; dazu zählen erforderlichenfalls auch prozessuale Schadensabwendungs- und -minderungsmaßnahmen (Beckmann in Berliner Kommentar Rn 20 zu § 62 VersVG), deren Verletzung auch unter den strengen Sanktionen des § 62 Abs 2 VersVG steht.Es ist heute allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den (unmittelbaren) Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Partners angehören, oder - mit anderen Worten - der Erfüllung nahestehen (Koziol/Welser II12 135; Reischauer, aaO Rz 30 ff zu Paragraph 1295,). Die von F. Bydlinski (Vertragliche Sorgfaltspflichten zu Gunsten Dritter, JBl 1960, 359 ff) maßgeblich entwickelte Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bezweckt eine Erweiterung der vertraglichen Schadenersatzpflicht über den Kreis der eigentlichen Vertragspartner hinaus, wobei der Geschädigte (Dritte) den (vertraglichen) Schadenersatzanspruch selbst geltend machen kann (Koziol/Welser aaO 136; 7 Ob 271/00d; RIS-Justiz RS0037785). Dies hat auch hier zu gelten. Die Einbeziehung des hier klagenden Versicherers folgt dabei auch aus der (dem Beklagten als Rechtsanwalt bekannten) Bestimmung des Paragraph 62, Absatz eins, VersVG, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; dazu zählen erforderlichenfalls auch prozessuale Schadensabwendungs- und -minderungsmaßnahmen (Beckmann in Berliner Kommentar Rn 20 zu Paragraph 62, VersVG), deren Verletzung auch unter den strengen Sanktionen des Paragraph 62, Absatz 2, VersVG steht.
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann dem Rekurswerber daher nicht darin beigepflichtet werden, dass die klagende Partei in Ansehung des ihr entstandenen Vermögensschadens (Mehrbelastung an Hauptsache, Zinsen und Prozesskosten, weil der Mitverschuldenseinwand nicht erhoben wurde, gegenüber jenem - geringeren - Betrag, der diesfalls bloß aufgelaufen wäre) nicht in den Schutzbereich des vom Beklagten mit deren Versicherungsnehmer abgeschlossenen Mandantsvertrages über die Vertretung im verfahrensgegenständlichen Vorprozess einbezogen gewesen wäre. Dem Beklagten war die Vertragsbeziehung seines Mandanten mit dessen Versicherer bekannt, weiters die Deckungszusage desselben und er war diesbezüglich auch um laufende Berichterstattung gebeten worden, wobei der Weitervertretung durch ihn ausdrücklich zugestimmt wurde. Damit musste aber dem Beklagten klar sein, dass der Ausgang des gegen seinen Mandanten geführten Prozesses Auswirkungen auch auf die von der Klägerin übernommene Deckungsleistung zeitigen werde: Je höher die Verurteilung des Versicherungsnehmers zum Schadenersatz ausfiel, desto größer wurde ja die vom Versicherer zugesagte Versicherungsleistung. Da die Pflichtverletzung des Beklagten insoweit stets nur vermögensmäßige Auswirkungen haben konnte, ist auch dieser bloß vermögensmäßige Schaden - entgegen der grundsätzlichen Regel (RIS-Justiz RS0022475) - vom Schutzbereich erfasst (vgl 4 Ob 325/98t).Bei Anwendung dieser Grundsätze kann dem Rekurswerber daher nicht darin beigepflichtet werden, dass die klagende Partei in Ansehung des ihr entstandenen Vermögensschadens (Mehrbelastung an Hauptsache, Zinsen und Prozesskosten, weil der Mitverschuldenseinwand nicht erhoben wurde, gegenüber jenem - geringeren - Betrag, der diesfalls bloß aufgelaufen wäre) nicht in den Schutzbereich des vom Beklagten mit deren Versicherungsnehmer abgeschlossenen Mandantsvertrages über die Vertretung im verfahrensgegenständlichen Vorprozess einbezogen gewesen wäre. Dem Beklagten war die Vertragsbeziehung seines Mandanten mit dessen Versicherer bekannt, weiters die Deckungszusage desselben und er war diesbezüglich auch um laufende Berichterstattung gebeten worden, wobei der Weitervertretung durch ihn ausdrücklich zugestimmt wurde. Damit musste aber dem Beklagten klar sein, dass der Ausgang des gegen seinen Mandanten geführten Prozesses Auswirkungen auch auf die von der Klägerin übernommene Deckungsleistung zeitigen werde: Je höher die Verurteilung des Versicherungsnehmers zum Schadenersatz ausfiel, desto größer wurde ja die vom Versicherer zugesagte Versicherungsleistung. Da die Pflichtverletzung des Beklagten insoweit stets nur vermögensmäßige Auswirkungen haben konnte, ist auch dieser bloß vermögensmäßige Schaden - entgegen der grundsätzlichen Regel (RIS-Justiz RS0022475) - vom Schutzbereich erfasst vergleiche 4 Ob 325/98t).
Diesem Ergebnis kann schließlich auch nicht (so der Rechtsmittelwerber - freilich ebenfalls wenig substantiiert - weiter) mit Erfolg entgegengehalten werden, die klagende Partei habe hiezu kein Vorbringen erstattet, sondern sich bloß auf Forderungsübergang gemäß § 67 VersVG berufen. Schon in der Klage wurde nämlich ausdrücklich die Haftungsinanspruchnahme des Beklagten damit (und ohne Einschränkung bloß auf die nicht einmal zitatmäßig genannte Gesetzesstelle des § 67 VersVG) begründet, dass sich bei Erhebung des ihm als schuldhafte und rechtswidrige Unterlassung angelasteten Mitverschuldenseinwandes eine abrechnungsmäßige Minderbelastung der klagenden Partei aus dem Versicherungsvertrag mit ihrem Versicherungsnehmer ergeben hätte, wie sie sodann in Punkt 3. der Klagserzählung auch rechnerisch näher aufgelistet wurde. Erst in der letzten Streitverhandlung (ON 10) hat sich die klagende Partei überdies (zusätzlich) auf einen Forderungsübergang gemäß § 67 VersVG berufen. Auf diesen kommt es jedoch nach dem Vorgesagten nicht mehr an, sodass letztlich auch die vom Berufungsgericht zu Punkt b) seines Zulassungsausspruches formulierte erhebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit dieser Gesetzesstelle unbeantwortet bleiben kann. Das Berufungsgericht hat somit - zusammenfassend - zutreffend sowohl die Aktivlegitimation der klagenden Partei als auch die Haftung des Beklagten dieser gegenüber dem Grunde nach bejaht. Die dem Aufhebungsbeschluss (zufolge fehlender Feststellungen zur Schadenshöhe) zugrundliegende rechtliche Beurteilung ist somit richtig. Dem dagegen ankämpfenden Rekurs war demgemäß keine Folge zu geben.Diesem Ergebnis kann schließlich auch nicht (so der Rechtsmittelwerber - freilich ebenfalls wenig substantiiert - weiter) mit Erfolg entgegengehalten werden, die klagende Partei habe hiezu kein Vorbringen erstattet, sondern sich bloß auf Forderungsübergang gemäß Paragraph 67, VersVG berufen. Schon in der Klage wurde nämlich ausdrücklich die Haftungsinanspruchnahme des Beklagten damit (und ohne Einschränkung bloß auf die nicht einmal zitatmäßig genannte Gesetzesstelle des Paragraph 67, VersVG) begründet, dass sich bei Erhebung des ihm als schuldhafte und rechtswidrige Unterlassung angelasteten Mitverschuldenseinwandes eine abrechnungsmäßige Minderbelastung der klagenden Partei aus dem Versicherungsvertrag mit ihrem Versicherungsnehmer ergeben hätte, wie sie sodann in Punkt 3. der Klagserzählung auch rechnerisch näher aufgelistet wurde. Erst in der letzten Streitverhandlung (ON 10) hat sich die klagende Partei überdies (zusätzlich) auf einen Forderungsübergang gemäß Paragraph 67, VersVG berufen. Auf diesen kommt es jedoch nach dem Vorgesagten nicht mehr an, sodass letztlich auch die vom Berufungsgericht zu Punkt b) seines Zulassungsausspruches formulierte erhebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit dieser Gesetzesstelle unbeantwortet bleiben kann. Das Berufungsgericht hat somit - zusammenfassend - zutreffend sowohl die Aktivlegitimation der klagenden Partei als auch die Haftung des Beklagten dieser gegenüber dem Grunde nach bejaht. Die dem Aufhebungsbeschluss (zufolge fehlender Feststellungen zur Schadenshöhe) zugrundliegende rechtliche Beurteilung ist somit richtig. Dem dagegen ankämpfenden Rekurs war demgemäß keine Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.