Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht wohl die Reichweite des Vertragsschutzes zu Gunsten Dritter, nicht aber die Haftung aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten beurteilt hat, sie ist auch teilweise berechtigt.
Es ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern auch gegenüber einem bestimmten Kreis dritter Personen bestehen können. In diesem Fall erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB wie für sein eigenes auch für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. Der Kreis der begünstigten Personen wird dabei auf Dritte beschränkt, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 54/65, SZ 59/189, SZ 67/40, 2 Ob 27/92, 7 Ob 353/97f, 4 Ob 203/00g uva). Der Kreis der geschützten Personen ist eng zu ziehen, um die Grenze zwischen Vertrags- und Deliktshaftung nicht zu verwischen (JBl 1999, 461, SZ 58/4, 1 Ob 330/98f). Der begünstigte Personenkreis ist auf Grund einer objektiven Auslegung des Vertrages zu bestimmen (4 Ob 203/00g, SZ 46/121). Ob nun der geforderte innere Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung besteht, ist immer eine Frage des Einzelfalls (EvBl 1991/44, JBl 1985, 239, JBl 1982, 654 ua). Einen Bauunternehmer treffen aus einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Ausbau eines Hauses Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Familienangehörigen des Auftraggebers aber auch gegenüber seinen Mietern, nicht jedoch gegenüber Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt, wie zB mit einem Briefträger (SZ 64/76).Es ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern auch gegenüber einem bestimmten Kreis dritter Personen bestehen können. In diesem Fall erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß Paragraph 1313 a, ABGB wie für sein eigenes auch für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. Der Kreis der begünstigten Personen wird dabei auf Dritte beschränkt, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 54/65, SZ 59/189, SZ 67/40, 2 Ob 27/92, 7 Ob 353/97f, 4 Ob 203/00g uva). Der Kreis der geschützten Personen ist eng zu ziehen, um die Grenze zwischen Vertrags- und Deliktshaftung nicht zu verwischen (JBl 1999, 461, SZ 58/4, 1 Ob 330/98f). Der begünstigte Personenkreis ist auf Grund einer objektiven Auslegung des Vertrages zu bestimmen (4 Ob 203/00g, SZ 46/121). Ob nun der geforderte innere Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung besteht, ist immer eine Frage des Einzelfalls (EvBl 1991/44, JBl 1985, 239, JBl 1982, 654 ua). Einen Bauunternehmer treffen aus einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Ausbau eines Hauses Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Familienangehörigen des Auftraggebers aber auch gegenüber seinen Mietern, nicht jedoch gegenüber Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt, wie zB mit einem Briefträger (SZ 64/76).
Im vorliegenden Fall stellen jene Personen, die den vom Bezirksabfallverband Sch***** aufgestellten Altpapiercontainer benützten, für die Werkvertragsparteien zwar einen zu erwartenden, aber doch allgemeinen Verkehr, der nicht im Zusammenhang mit der im Schulgebäude zu erbringenden Werkleistung steht, dar.
Unabhängig vom Zustandekommen besonderer vertraglicher Beziehungen bestehen die in Lehre und Rechtsprechung anerkannten sogenannten Verkehrssicherungspflichten. Danach hat Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, alles vorzukehren, um Schädigungen zu verhindern (8 Ob 57/85, Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2, 57 ff, JBl 1980, 590 ua). Durch die Anerkennung solcher Verkehrssicherungspflichten darf freilich der das Schadenersatzrecht beherrschende Verschuldensgrundsatz (§ 1295 ABGB) nicht durch eine vom Verschulden losgelöste Haftung ersetzt werden (8 Ob 57/85, Koziol aaO, 59). Die Verkehrssicherungspflicht trifft grundsätzlich den Geschäftsherrn, bei Bauarbeiten vor allem den Bauunternehmer (5 Ob 521/91, SZ 52/5, MietSlg 31.253). Im Falle der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haftet der Schädiger deliktisch (5 Ob 521/91, Harrer in Schwimann, ABGB Praxiskommentar2, Bd. 7, Rz 11ff zu Vorbem. zu § 1293ff). Nimmt er nun selbst die Verkehrssicherungspflichten nicht wahr, sondern betraut damit eine andere Person, so haftet er für diese Person nur nach § 1315 ABGB, da Pflichten gegenüber der Allgemeinheit nicht vom § 1313a ABGB erfasst werden (2 Ob 107/98v, 1 Ob 277/97k). Es entspricht aber der nunmehr ständigen Rechtsprechung, dass juristische Personen deliktisch nicht nur für ihre Organe haften, sondern darüberhinaus auch für alle Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person ausüben. Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organs annähernd entspricht, kommt es dabei nicht an. Lediglich Personen, die untergeordnete Tätigkeiten ausüben, kommen nicht in Betracht (3 Ob 119/99t, 2 Ob 107/98v, 6 Ob 220/99f). Für deren deliktisches Verhalten hat die juristische Person nur nach § 1315 ABGB einzustehen. Sie kann sich aber ihrer Haftung nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für das Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrolle zu sorgen.Unabhängig vom Zustandekommen besonderer vertraglicher Beziehungen bestehen die in Lehre und Rechtsprechung anerkannten sogenannten Verkehrssicherungspflichten. Danach hat Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, alles vorzukehren, um Schädigungen zu verhindern (8 Ob 57/85, Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2, 57 ff, JBl 1980, 590 ua). Durch die Anerkennung solcher Verkehrssicherungspflichten darf freilich der das Schadenersatzrecht beherrschende Verschuldensgrundsatz (Paragraph 1295, ABGB) nicht durch eine vom Verschulden losgelöste Haftung ersetzt werden (8 Ob 57/85, Koziol aaO, 59). Die Verkehrssicherungspflicht trifft grundsätzlich den Geschäftsherrn, bei Bauarbeiten vor allem den Bauunternehmer (5 Ob 521/91, SZ 52/5, MietSlg 31.253). Im Falle der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haftet der Schädiger deliktisch (5 Ob 521/91, Harrer in Schwimann, ABGB Praxiskommentar2, Bd. 7, Rz 11ff zu Vorbem. zu Paragraph 1293 f, f,). Nimmt er nun selbst die Verkehrssicherungspflichten nicht wahr, sondern betraut damit eine andere Person, so haftet er für diese Person nur nach Paragraph 1315, ABGB, da Pflichten gegenüber der Allgemeinheit nicht vom Paragraph 1313 a, ABGB erfasst werden (2 Ob 107/98v, 1 Ob 277/97k). Es entspricht aber der nunmehr ständigen Rechtsprechung, dass juristische Personen deliktisch nicht nur für ihre Organe haften, sondern darüberhinaus auch für alle Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person ausüben. Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organs annähernd entspricht, kommt es dabei nicht an. Lediglich Personen, die untergeordnete Tätigkeiten ausüben, kommen nicht in Betracht (3 Ob 119/99t, 2 Ob 107/98v, 6 Ob 220/99f). Für deren deliktisches Verhalten hat die juristische Person nur nach Paragraph 1315, ABGB einzustehen. Sie kann sich aber ihrer Haftung nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für das Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrolle zu sorgen.
Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen haben Arbeiter der Beklagten durch das Anlehnen der Kellerfenstergitter an den Altpapiercontainer eine Gefahrenquelle geschaffen. Es wurden dabei keine Sicherungsmaßnahmen gegen das Umfallen der Gitter beim Benützen des Altpapiercontainers getroffen und auch kein Hinweis auf die Gefahr gegeben. Die Beklagte trifft als bauausführendes Unternehmen die Verkehrssicherungspflicht für die von ihren Arbeitern geschaffene Gefahrenquelle. Sie haftet deliktisch für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch ihre Organe (bzw Repräsentanten), die es unterlassen haben, durch entsprechende Weisungen und Kontrollen sicherzustellen, dass im Zuge der Ausführung der Werkleistungen von ihren Arbeitern keine Gefahrenquellen geschaffen werden. Weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Organe bzw Repräsentanten der Beklagten für die erforderliche Überwachung der Besorgungsgehilfen gesorgt haben, dafür wäre die Beklagte beweispflichtig gewesen (5 Ob 521/91).
Dem Kläger, der das abgestellte Gitter nicht wahrnahm, ist aber ein Mitverschulden anzulasten. "Vor die Füße zu schauen" ist grundsätzlich von jedem Fußgänger zu verlangen (RdM 1997/11 mwN, ZVR 1988/110). Auch ein Benützer eines Altpapiercontainers, der naturgemäß Lasten trägt, wenn er sich dem Container nähert, muss dafür Sorge tragen, dass er allfällige Gefahrenquellen "vor seinen Füßen" erkennen kann. Tut er dies nicht, so ist diese Sorglosigkeit im Sinne des § 1304 ABGB verhältnismäßig zu berücksichtigen. Das vom Erstgericht bereits zugrunde gelegte Verhältnis von 1 : 1 erscheint nach den Umständen gerechtfertigt. Die Höhe des vom Erstgericht ausgemittelten Schadenersatzanspruches ist angemessen, was im Übrigen von der Beklagten im Rechtsmittelverfahren nicht bestritten wurde.Dem Kläger, der das abgestellte Gitter nicht wahrnahm, ist aber ein Mitverschulden anzulasten. "Vor die Füße zu schauen" ist grundsätzlich von jedem Fußgänger zu verlangen (RdM 1997/11 mwN, ZVR 1988/110). Auch ein Benützer eines Altpapiercontainers, der naturgemäß Lasten trägt, wenn er sich dem Container nähert, muss dafür Sorge tragen, dass er allfällige Gefahrenquellen "vor seinen Füßen" erkennen kann. Tut er dies nicht, so ist diese Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 1304, ABGB verhältnismäßig zu berücksichtigen. Das vom Erstgericht bereits zugrunde gelegte Verhältnis von 1 : 1 erscheint nach den Umständen gerechtfertigt. Die Höhe des vom Erstgericht ausgemittelten Schadenersatzanspruches ist angemessen, was im Übrigen von der Beklagten im Rechtsmittelverfahren nicht bestritten wurde.
Es war daher das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Berufungsverfahren auf §§ 50, 41 ZPO. Beide Berufungen waren nicht erfolgreich, sodass die Parteien jeweils die Kosten der Berufungsbeantwortung des Gegners zu ersetzen haben. Der Rechtsvertreter des Klägers hat ebenso wie das Berufungsgericht seinen Sitz in Ried im Innkreis, sodass nur der dreifache Einheitssatz zusteht (§ 23 Abs 9 iVm Abs 5 RATG).Die Kostenentscheidung gründet sich im Berufungsverfahren auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Beide Berufungen waren nicht erfolgreich, sodass die Parteien jeweils die Kosten der Berufungsbeantwortung des Gegners zu ersetzen haben. Der Rechtsvertreter des Klägers hat ebenso wie das Berufungsgericht seinen Sitz in Ried im Innkreis, sodass nur der dreifache Einheitssatz zusteht (Paragraph 23, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 5, RATG).
Der Kostenausspruch im Revisionsverfahren basiert auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Pauschalgebühr zu ersetzen, im Übrigen tritt Kostenaufhebung ein, da der Kläger nur mit der Hälfte seines Begehrens durchgedrungen ist.Der Kostenausspruch im Revisionsverfahren basiert auf Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Pauschalgebühr zu ersetzen, im Übrigen tritt Kostenaufhebung ein, da der Kläger nur mit der Hälfte seines Begehrens durchgedrungen ist.