Entscheidungsgründe:
Am 10. 5. 1992 wurde die Klägerin durch eine herabfallende Kamera der beklagten Partei, die zur Übertragung einer Moto-Cross-Veranstaltung in Sittendorf aufgestellt worden war, verletzt.
Die beklagte Partei und der Veranstalter waren übereingekommen, dass die beklagte Partei die in Sittendorf veranstaltete Moto-Cross-Weltmeisterschaft übertragen dürfe. Bei einer Begehung, an der für die beklagte Partei der Produktionsleiter, der Regisseur und der Kameramann teilnahmen, wurde festgelegt, welche Kameras wo auf dem Moto-Cross-Gelände positioniert werden dürften. Zu den Aufgaben eines Produktionsleiters der beklagten Partei gehört es, Termine zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Geräte vorhanden sind. Peter G*, seit 1960 bei der beklagten Partei angestellt und seit ca 1964 Kameramann, wirkte bei der Fernsehübertragung in seine Eigenschaft als Hauptkameramann der beklagten Partei mit. Zu den Aufgaben der Kameraleute gehört das Aufstellen der Kameras bzw die Anordnung der Kameraaufstellung durch die Kameraassistenten sowie die Sorge für die Sicherheit der Kameras. Es ist Aufgabe des Kameramannes zu bestimmen, wie eine Kamera zu sichern ist, und darüber zu befinden, ob eine Kamera ordentlich aufgestellt ist. Samir A* war ein bei der Firma T* beschäftigter Kameraassistent. Bei der Einstellung wird einem Kameraassistenten, der einen angelernten Beruf ausübt, mitgeteilt, welche Pflichten er hat. Außerdem sehen Kameraassistenten in der Praxis, was sie zu machen haben. Zu ihren Aufgaben gehört es, unter Anleitung der Kameraleute die Gestelle für die Kameras aufzustellen, die Kameras am Abend zu versorgen, zu sichern, mit der Abdeckung (Haube) zu schützen, die Kameras am nächsten Tag wieder "auszupacken", nämlich die Seile und die Haube zu entfernen und die Kamera einzuschalten. Für die letztgenannte Tätigkeit wird von der beklagten Partei immer einer Kameraassistent eingeteilt. Dem Kameraassistenten A* war bei seiner Einstellung mitgeteilt worden, dass er Weisungen des Produktionsleiters und der Kameramänner zu befolgen habe. Da der Dienstgeber des Samir A* für die beklagte Partei arbeitet, ist dieser seit 1984 auch bei ihr tätig.
Der Produktionsleiter macht jeweils den Dienstplan, und zwar am Vortag und mündlich.
Bei der Begehung wurde auch festgelegt, dass die beklagte Partei den "Kameraturm" an der Stelle aufbauen dürfe, an der er dann aufgestellt wurde. Dieser aus Holz errichtete Turm war ca 2 m hoch. Seine Plattform hatte ein Ausmaß von 2 x 2 m. Eine Abteilung der beklagten Partei stellt derartige Podeste her und montiert sie. Sie sind vorgefertigt und klappbar. Der Turm war nicht mit einer Umfriedung gegen Zuseher gesichert.
Das Gelände des Turms bestand aus Holzstangen in der Stärke stärkerer Dachlatten. Das Geländer ist nicht dazu gedacht, umstürzende Kameras aufzuhalten, es ist vielmehr ein Schutz für den Kameramann, dass dieser, wenn er zurücksteigt, nicht hinunterfällt.
Die beim Vorfall beteiligte Kamera samt Stativ hatte die beklagte Partei gekauft. Sie wurde mit dem Stativ auf dem "Turm" schon am 8. 5. 1992 aufgestellt und war auf einem Dreibeinstativ aus Metall montiert, das ca 100 cm hoch war, d.h. über einen Schwingkopf fix mit dem Stativ verbunden. Die Eisenspitzen an den Stativbeinen gingen nicht weit in den Holzboden (die Oberfläche des Podestes) hinein; ihr Zweck ist nur, die Stativbeine am Auseinanderrutschen zu hindern.
Die Kamera hat ein Gewicht von rund 73 kg, das Stativ samt Fussplatte und Beinen ein solches von rund 43 kg, die Aluhalterung der Plastikregenhülle und die Regenschutzhülle hatten zusammen ein Gewicht von ca 6 kg.
Es steht nicht fest, wer die Kamera samt Stativ aufstellte ebenso wenig, dass der Kameramann G* bei der Aufstellung anwesend gewesen wäre. Er schaute am 9. 5. 1992 nach, ob die Kamera ordentlich aufgestellt sei, und zeichnete an diesem Tag einige Trainingsläufe auf, sah also die Kamera im aufgebauten Zustand. Ihm war damals bekannt, dass Sittendorf ein "Windloch" sei.
Die beklagte Partei hat Hauptgruppen wie Licht- und Tontechniker und Kameraleute. Jede Gruppe hat für sich eigene Sicherheitsbestimmungen. Für die Sicherheit von Kameras hat der Hauptkameramann zu sorgen, der beim Aufbau am ersten Tag dabei sein muss.
Die Sicherung einer aufgestellten Kamera über Nacht besteht aus Regenschutzhülle auf Alugestell, Schutzsack und Seilbefestigung.
Vor dem Unfall hatte bei der beklagten Partei niemand ausgerechnet, wie stark ein Wind sein müsse, damit es bei dieser Fläche und dieser Konstellation zu einer Kippen der Kamera kommt, man hatte bis dahin nur mit Erfahrungswerten gearbeitet.
Während der Nacht bis zum 10. 5. 1992 bestand jeweils eine Seilbefestigung der Kamera am "Turm". Diese war während dieser Nacht mit Regenschutzhülle und Schutzsack abgedeckt und mit Seilen gesichert.
Am 10. 5. 1992 waren in Sittendorf ingesamt zumindest sechs derartige Kameras der beklagten Partei aufgestellt. Normalerweise sind für jede Kamera je ein Kameramann und ein Kameraassistent anwesend. An diesem Tag waren aber bis zum Unfall kein Kameramann und kein anderer Kameraassistent als Samir A* anwesend. Diesem widerfuhr es das erste Mal an diesem Tag, dass er allein nicht nur eine, sondern sechs Kameras vorzubereiten hatte. Das geschah, weil der Produktionsleiter aus Kostengründen Personal einsparen wollte. Er hatte nämlich aus der "Chefetage" die direkte Anweisung erhalten, so kostengünstig wie möglich zu arbeiten. Es ist der Produktionsleiter, der bestimmt, wer abdecken muss und ob ein, zwei oder drei Kameraassistenten beim Kameraabdecken zum Einsatz kommen. Dienstbeginn des Produktionsleiters und des Hauptkameramannes war am 10. 5. 1992 erst um 12.00 Uhr, also erst nach dem Unfall. Der Hauptkameramann G* war zur Unfallszeit nicht am Unfallsort anwesend.
Am 10. 5. 1992, unmittelbar vor dem Unfall, entfernte der Kameraassistent so, wie auch sonst immer nach einer Nacht, die Seilbefestigung und den Schutzsack. Die Regenschutzhülle ließ er jedoch auf der Kamera drauf. Man kann in diesem Zustand mit der Kamera Aufnahmen machen. Die Regenschutzhülle verursacht eine gegenüber der Kamera allein vergrößerte Windangriffsfläche. Sie hatte vorne eine Höhe von etwa 80 cm, oben eine Länge von etwa 105 cm, hinten eine Höhe von etwa 110 cm und unten eine Länge von etwa 125 cm.
Da der Kameraassistent auch anderswo aufgestellte Kameras abzudecken hatte, konnte er nicht bei am Unfall beteiligten Kamera bleiben. Nach Entfernung der Seilbefestigung ging er weg und die Kamera war dann bis zum Unfall unbeaufsichtigt. Zwischen dem Abnehmen des Schutzsacks und dem Unfall vergingen ca fünf Minuten.
Es war bis zum Unfall nicht üblich gewesen, Kameras während des Tages und während des Betriebs mit einem Seil gegen das Umkippen zu sichern, weil Kameraleute bei der Arbeit durch das Seil behindert würden. Der Produktionsleiter wusste, dass die Gefahr besteht, dass die ungesicherte Kamera umfallen könnte. Der Kameraassistent hätte aber die Kamera nach dem Abdecken sofort mit den Seilen gegen das Umfallen sichern können, tat es aber nicht. Als nach dem Unfall eine andere Kamera auf den Turm gegeben worden war, wurde diese mit Seilen befestigt. Abgesehen davon werden die Kameras der beklagten Partei seit dem Unfall dadurch gesichert, dass die Stativfüße mit einem Spanngurt am Turmboden befestigt werden.
"Zusätzliche Sicherheit" bedeutet, dass das Stativ mit Schrauben befestigt wird. Es werden in den Untergrund Schrauben (sogenannten Bühnenbohrer, die wie Korkenzieher aussehen) gedreht und an den Schrauben werden mit Lederriemen die Beine des Stativs befestigt. Es war schon zur Unfallszeit Stand der Technik gewesen, Dreibeinstative gegen Personen und/oder Sachen gefährdendes Umkippen zu sichern und die Kameraleute und die Kameraassistenten der beklagten Partei hatten das gewusst. Es war bis zum Unfall hin üblich gewesen, Kameras und Stative gegen das Umkippen durch Befestigen der Stativbeine zu sichern. Der Kameramann G* hatte am 9. 5. 1992, als er die aufgestellte Kamera samt Stativ gesehen hatte, gewusst, dass es nach dem Stand der Technik erforderlich gewesen wäre, die Stativbeine am Podest zu befestigen. Auch der Kameraassistent A* hatte das vor dem Unfall schon gewusst. Da sonst die Stativbeine am Untergrund befestigt gewesen wären [gemeint offenbar: waren], war es, abgesehen vom gegenständlichen Fall, während der Einsätze des Kameramannes G* und des Kameraassistenten A* nicht zu windbedingtem Umkippen von Kameras auf Stativen gekommen. Eine derartige "zusätzliche Sicherung" macht wenig Aufwand und reicht aus, ein windbedingtes Umkippen von Kamera und Stativ zu verhindern. Es besteht keine Vorschrift der Beklagten, diese Befestigung mit Schrauben vorzunehmen. Das Herabfallen der Kamera, die nicht mit Bühnenschrauben und Lederriemen an der Podestoberfläche befestigt war, wurde dadurch verursacht, dass sie mit der ausgezogenen (nicht gerafften) Regenschutzhülle samt dem Stativ umkippte. Dieses Umkippen, das bewirkte, dass die Kamera auf die Klägerin fiel und diese verletzte, war durch Wind verursacht.
Die Kameraleute der beklagten Partei und deren Assistenten hatten schon vor dem Unfall gewusst, dass es vorkommen könne (technisch möglich sei), dass Winde die Kamera mit ausgezogener Regenschutzhülle samt Stativ zum Umkippen brächten.
Der Kameraassistent A* hätte die Kamera gegen das Umstürzen absichern können. Wenn er oder jemand anderer die Kamera gehalten und sich dagegen gestemmt hätte, als die Kamera windbedingt umzustürzen drohte, wären das Umkippen und die Verletzung der Klägerin unterblieben. Bei der beklagten Partei wurde kein Fall bekannt, in dem eine andere Kamera windbedingt umgefallen wäre.
Die Klägerin war unfallsverletzungsbedingt vom Unfall am 10. 5. 1992 bis 14. 7. 1992 (bis zur Abnahme des Gipsmieders bzw des Scotchcast-Mieders) bei der Durchführung aller lebenswichtigen Verrichtungen auf Fremdhilfe angewiesen. Anschließend war sie trotz ihrer Verletzungen bereits in der Lage, ohne Fremdhilfe auch die unteren Körperpartien zu säubern und zu bekleiden. Sie war unfallsverletzungsbedingt bis 8. 8. 1992 bei Haushaltsverrichtungen und Einholung von Nahrungsmitteln sowie bei Arzt- und Spitalsbesuchen auf Fremdhilfe angewiesen. Vom 9. 8. 1992 bis 31. 8. 1992 war sie nur noch bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Versorgung der Wohnung und der Wäsche im Ausmaß von 1 1/2 Stunden pro Tag auf fremde Hilfe angewiesen. Eine Tochter und ein Sohn der Klägerin halfen ihr nach dem Unfall im Haushalt. Sie verwendete (erst) nach dem Unfall eine Bedienerin in ihrem Haushalt. Diese erbrachte ihre Leistungen in 80 Arbeitsstunden und erhielt von der Klägerin dafür S 6.400,--. In der Zeit vom 10. 5. 1992 bis 14. 7. 1992 bedurfte die Klägerin unfallsverletzungsbedingt täglich fremder Unterstützung im Ausmaß von fünf Stunden pro Tag. [Für das] Allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus Mödling [musste sie einen] Kostenbeitrag [von] S 342,-- [zahlen]. Die nach dem Unfall an der Klägerin im SMZ Ost und im AKH Wien vorgenommenen Behandlungen waren ausschließlich durch den Unfall verursacht. Sohn und Tochter der Klägerin führten die Klägerin von ihrer Wohnung fünfmal in das SMZ Ost und zurück. Es war medizinisch notwendig, sie mit dem PKW zu transportieren. Ihre Tochter führte sie mit ihrem Auto in das AKH Wien und wieder zurück. Es wäre ihr medizinisch zumutbar gewesen, für diese Fahrten öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Für die Hilfe und die Fahrten gab sie der Tochter und dem Sohn jeweils S 8.000,--.
Die Klägerin absolvierte vom 3. 5. 1993 bis 24. 5. 1993 einen vorwiegend wegen der Unfallverletzungen notwendigen stationären Kuraufenthalt im Kurzentrum Vigaun. Es war ihr medizinisch zumutbar, die Reise dorthin und zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Mit ihrem PKW legte sie auf Hin- und Rückfahrt zumindest 600 Kilometer zurück. Bei einem Kilometergeld von S 4,30 ergeben sich Reisekosten von S 2.580,--.
Unfallsverletzungsbedingt entstanden ihr anläßlich der Kur zusätzliche Auslagen.
Sie hatte schon vor dem Unfall krankhafte Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule und dementsprechend Beschwerden (Kreuzschmerzen und Bewegungseinschränkungen) in der unteren Wirbelsäule und in beiden Schultern gehabt.
Sie erlitt beim Unfall am 10. 5. 1992 einen Kompressionsbruch des zweiten Lendenwirbelkörpers, eine Brustkorbprellung und Weichteilquetschungen an der Brustkorbhinterseite und eine Prellung in der Nierengegend mit passagerer Mikrohämaturie. Der Grad der Verletzungen war schwer, die Behandlungen waren regelgerecht und frei von Komplikationen, jedoch waren sowohl die Behandlungen als auch die Schmerzperioden durch die Tatsache, dass es zur Traumatisierung vorbestandener Veränderungen im Lendenwirbelbereich kam, verstärkt und verlängert.
Von den Verletzungen blieben eine geringe Bewegungseinschränkung des Rumpfes mit geringer Gibbusbildung, Subluxation nach hinten, geringer Einengung des Spinalkanals L1/2 und Höhenreduktion der Wirbelvorderkante [nach] knöchern geheiltem Kompressionsbruch des zweiten Lendenwirbels, eine umschriebene Eindellung des Gewebes im hinteren Brustkorbanteil und eine Nervenwurzelreizung zurück. Die sonstigen Verletzungen sind geheilt.
Auch schwerste Prellungen und Schürfungen sind nicht in der Lage, über eng zu bemessene Zeiträume hinausgehende Schmerzen oder Hinderungen nach sich zu ziehen.
Der Klägerin wurden durch den Unfall gerafft folgende körperliche Schmerzen verursacht:
starke 32 Tage
mittelstarke 60 Tage
leichte bis 31. 7. 1993 110 Tage
leichte vom 1. 8. 1993 bis
zum 13. 1. 1997 440 Tage
leichte ab 14. 1. 1997 monatlich 3 Tage.
Die Klägerin erlitt auch seelische Schmerzen, die zuerst darin bestanden, dass sie durch neun Wochen im Bereich der täglich notwendigen Verrichtungen weitestgehend hilflos war, insbesondere nicht selbständig die persönliche Hygiene und Intimpflege vorzunehmen vermochte und die Notdurft nicht selbständig verrichten konnte; das empfand sie besonders demütigend und entwürdigend. In der Folge war die Klägern durch häufige Spitalskontrollen und Therapietermine in ihrem Lebensrhythmus und ihrer Lebensqualität beeinträchtigt und vermochte auch in den Zeiten zwischen den Therapien ihren früheren Lebensgewohnheiten nicht nachzugehen.
Die Möglichkeit unfallverletzungsbedingter Wiedererkrankung kann nicht ausgeschlossen werden. aus neurologisch-therapeutischer Sicht sind medizinische Heilverfahren bei der Klägerin auch künftig zweckmäßig, um einer weiteren Verschlechterung vorzubeugen.
Mit ihrer der beklagten Partei am 19. 5. 1995 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von S 473.452,-- samt 4 % Zinsen ab 10. 5. 1992 und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall vom 10. 5. 1992. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor: Sie habe am 10. 5. 1992 eine Moto-Cross-Veranstaltung besucht, welche von der beklagten Partei übertragen worden sei. Wahrscheinlich durch einen Windstoß, der in die lose um eine 100 kg schwere Übertragungskamera hängende Regenhülle gefahren sei, sei die Kamera ins Kippen gekommen, habe in weiterer Folge das mangelhafte Geländer des Übertragungsturmes durchschlagen und sei auf ihren Rücken gefallen. Die Kamera sei nicht wie sonst üblich mit Schrauben am Übertragungsturm fixiert gewesen. Auch das Geländer sei äußerst mangelhaft ausgebildet gewesen und habe das Herabstürzen der Kamera nicht wirksam verhindern können. Die beklagte Partei hafte ihr gemäß § 1319 ABGB für den durch den Herabsturz der Kamera verursachen Schaden. Sie habe schwere Verletzungen erlitten, die ua das Tragen eines Gipsmieders durch neun Wochen und eines Stahlkorsettes durch drei Wochen erfordert hätten. Der erlittene Lendenwirbelbruch sei nicht ordnungsgemäß verheilt und sie habe noch immer chronische Schmerzen. Auf Grund der schwerwiegenden Unfallsfolgen und der seit dem Unfall anhaltenden chronischen Schmerzen sei ein Schmerzengeld von insgesamt S 440.000,-- angemessen. Dazu mache sie einen unfallsbedingten Baraufwand von insgesamt S 33.452,-- geltend, der sich zusammensetzt aus Kosten fürMit ihrer der beklagten Partei am 19. 5. 1995 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von S 473.452,-- samt 4 % Zinsen ab 10. 5. 1992 und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall vom 10. 5. 1992. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor: Sie habe am 10. 5. 1992 eine Moto-Cross-Veranstaltung besucht, welche von der beklagten Partei übertragen worden sei. Wahrscheinlich durch einen Windstoß, der in die lose um eine 100 kg schwere Übertragungskamera hängende Regenhülle gefahren sei, sei die Kamera ins Kippen gekommen, habe in weiterer Folge das mangelhafte Geländer des Übertragungsturmes durchschlagen und sei auf ihren Rücken gefallen. Die Kamera sei nicht wie sonst üblich mit Schrauben am Übertragungsturm fixiert gewesen. Auch das Geländer sei äußerst mangelhaft ausgebildet gewesen und habe das Herabstürzen der Kamera nicht wirksam verhindern können. Die beklagte Partei hafte ihr gemäß Paragraph 1319, ABGB für den durch den Herabsturz der Kamera verursachen Schaden. Sie habe schwere Verletzungen erlitten, die ua das Tragen eines Gipsmieders durch neun Wochen und eines Stahlkorsettes durch drei Wochen erfordert hätten. Der erlittene Lendenwirbelbruch sei nicht ordnungsgemäß verheilt und sie habe noch immer chronische Schmerzen. Auf Grund der schwerwiegenden Unfallsfolgen und der seit dem Unfall anhaltenden chronischen Schmerzen sei ein Schmerzengeld von insgesamt S 440.000,-- angemessen. Dazu mache sie einen unfallsbedingten Baraufwand von insgesamt S 33.452,-- geltend, der sich zusammensetzt aus Kosten für
Betreuung durch die Kinder S 16.000,--
Bedienerin S 6.400,--
Pflegegebühren LKH Mödling S 342,--
fünf PKW-Fahrten ins SMZ Ost S 500,--
20 PKW-Fahrten ins AKH Wien S 2.150,--
Parkgebühren AKH Wien S 480,--
Anreise zur Therapiekur in Vigaun S 2.580,--
zusätzliche Auslagen anläßlich der Kur S 5.000,--.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei nicht durch ein schadhaftes Bauwerk, sondern durch das Herabfallen einer Kamera verletzt worden, die sich auf dem Bauwerk befunden habe. Die Kamera könne nicht als Werk oder Gebäudeteil bezeichnet werden. Es fehle an einer organischen oder mechanisch festen Verbindung mit einem Werk oder Gebäude. Die Kamera bzw deren Stativ seien selbst auch kein Werk im Sinne des § 1319 ABGB. Die vorgenommene Aufstellung und Sicherung der Kamera habe dem Sicherheitsstandard entsprochen. Ein Fixieren der Kamera mit Schrauben oder Seilen sei nicht erforderlich gewesen. Das Geländer auf dem Kamerapodest werde nicht dazu errichtet, um einen Schaden wie den gegenständlichen abzuwenden. Die Errichtung des Geländers zähle nicht zu den vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen. Infolge des hohen Schwerpunktes würde eine umstürzende Kamera jedenfalls über das Geländer stürzen. Selbst wenn man eine unzureichende Sicherung der Kamera sowie ein sorgfaltswidriges Handeln der mit der Errichtung des Kamerastandes und der Sicherung der Kamera betrauten Mitarbeiter der beklagten Partei annehme, sei dieses Verhalten ihr nicht zuzurechnen. Sie habe sich langjähriger und erfahrener Mitarbeiter bedient, denen weder Untüchtigkeit noch Gefährlichkeit im Sinne des § 1315 ABGB vorgeworfen werden könne.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei nicht durch ein schadhaftes Bauwerk, sondern durch das Herabfallen einer Kamera verletzt worden, die sich auf dem Bauwerk befunden habe. Die Kamera könne nicht als Werk oder Gebäudeteil bezeichnet werden. Es fehle an einer organischen oder mechanisch festen Verbindung mit einem Werk oder Gebäude. Die Kamera bzw deren Stativ seien selbst auch kein Werk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB. Die vorgenommene Aufstellung und Sicherung der Kamera habe dem Sicherheitsstandard entsprochen. Ein Fixieren der Kamera mit Schrauben oder Seilen sei nicht erforderlich gewesen. Das Geländer auf dem Kamerapodest werde nicht dazu errichtet, um einen Schaden wie den gegenständlichen abzuwenden. Die Errichtung des Geländers zähle nicht zu den vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen. Infolge des hohen Schwerpunktes würde eine umstürzende Kamera jedenfalls über das Geländer stürzen. Selbst wenn man eine unzureichende Sicherung der Kamera sowie ein sorgfaltswidriges Handeln der mit der Errichtung des Kamerastandes und der Sicherung der Kamera betrauten Mitarbeiter der beklagten Partei annehme, sei dieses Verhalten ihr nicht zuzurechnen. Sie habe sich langjähriger und erfahrener Mitarbeiter bedient, denen weder Untüchtigkeit noch Gefährlichkeit im Sinne des Paragraph 1315, ABGB vorgeworfen werden könne.
Sie sei nicht Besitzer des Kameraturms und daher nicht passiv legitimiert. Die Verantwortung zur Gefahrenabwehr treffe den Hauptkameramann. Den in Frage kommenden Mitarbeitern sei noch nie ein derartiger Vorfall widerfahren.
Die klagende Partei erwiderte, dass der Turm von der beklagten Partei aufgestellt und verwendet worden sei. Sie habe über die dort aufgestellte Kamera disponiert und aus dieser Vorteile gezogen, weil damit Aufzeichnungen gemacht worden seien; es sei auch ein Übertragungshäuschen, welches das Emblem der beklagten Partei trage, aufgestellt worden.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass es der Klägerin nicht schade, dass sie nur eine Haftung der beklagten Partei nach § 1319 ABGB geltend gemacht habe, weil diese Bestimmung keinen Tatbestand, sondern nach herrschender Ansicht eine Beweislastumkehr im Punkt des Verschuldens enthalte. Es sei daher zu prüfen, ob die beklagte Partei der Klägerin den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe. Der Hauptkameramann und der Kameraassistent seien als Besorgungsgehilfen der beklagten Partei gemäß § 1315 ABGB zu qualifizieren. Sie seien relativ zur verrichteten Tätigkeit und habituell tüchtig gewesen. Abgesehen vom gegenständlichen Fall sei bei ihren Einsätzen ein windbedingtes Umkippen von Kameras samt Stativen nicht vorgekommen. Ausgehend von einer immerhin in Frage kommenden analogen Anwendung des § 1319 ABGB auf die mit Dreibeinstativ aufgestellte Kamera sei es der beklagten Partei oblegen zu beweisen, dass die Besorgungsgehilfen tüchtig gewesen seien und dass sie selbst kein Organisationsverschulden treffe. Auch letzteres liege nicht vor, weil die Organe und Repräsentanten nicht hätten ahnen können, dass der Kameramann und Kameraassistent in diesem Einzelfall und entgegen dem Üblichen die Befestigung der Stativbeine, die den Unfall verhindert hätte, nicht vornehmen würden. Die Klage müsse daher abgewiesen werden; die Klägerin könne sich an den Hauptkameramann und dessen Kameraassistenten halten.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass es der Klägerin nicht schade, dass sie nur eine Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 1319, ABGB geltend gemacht habe, weil diese Bestimmung keinen Tatbestand, sondern nach herrschender Ansicht eine Beweislastumkehr im Punkt des Verschuldens enthalte. Es sei daher zu prüfen, ob die beklagte Partei der Klägerin den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe. Der Hauptkameramann und der Kameraassistent seien als Besorgungsgehilfen der beklagten Partei gemäß Paragraph 1315, ABGB zu qualifizieren. Sie seien relativ zur verrichteten Tätigkeit und habituell tüchtig gewesen. Abgesehen vom gegenständlichen Fall sei bei ihren Einsätzen ein windbedingtes Umkippen von Kameras samt Stativen nicht vorgekommen. Ausgehend von einer immerhin in Frage kommenden analogen Anwendung des Paragraph 1319, ABGB auf die mit Dreibeinstativ aufgestellte Kamera sei es der beklagten Partei oblegen zu beweisen, dass die Besorgungsgehilfen tüchtig gewesen seien und dass sie selbst kein Organisationsverschulden treffe. Auch letzteres liege nicht vor, weil die Organe und Repräsentanten nicht hätten ahnen können, dass der Kameramann und Kameraassistent in diesem Einzelfall und entgegen dem Üblichen die Befestigung der Stativbeine, die den Unfall verhindert hätte, nicht vornehmen würden. Die Klage müsse daher abgewiesen werden; die Klägerin könne sich an den Hauptkameramann und dessen Kameraassistenten halten.
Der dagegen erhobenen Berufung der klagenden Partei gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und sah auch die Rechtsrüge als unberechtigt an. Die allenfalls analog heranzuziehende Bestimmung des § 1319 ABGB betreffe einen Fall der Verkehrssicherungspflichten, also deliktische Pflichten, weshalb ein Gehilfenverschulden lediglich im Rahmen des § 1315 ABGB der beklagten Partei zuzurechnen wäre. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestimmung fehle aber jeder Anhaltspunkt.Der dagegen erhobenen Berufung der klagenden Partei gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und sah auch die Rechtsrüge als unberechtigt an. Die allenfalls analog heranzuziehende Bestimmung des Paragraph 1319, ABGB betreffe einen Fall der Verkehrssicherungspflichten, also deliktische Pflichten, weshalb ein Gehilfenverschulden lediglich im Rahmen des Paragraph 1315, ABGB der beklagten Partei zuzurechnen wäre. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestimmung fehle aber jeder Anhaltspunkt.
Im Gegensatz zur Ansicht der Berufungswerberin sei aber auch ein Organisationsverschulden nicht gegeben. Ausgehend davon, dass vor dem Unfall Vorfälle mit umstürzenden Kameras nicht bekannt gewesen wären, erübrige sich eine Überprüfung der Fixierung der Kameras und hätten sich die Organe und Repräsentanten der beklagten Partei durchaus darauf verlassen können, dass die mit der Aufstellung und dem Betrieb der Kamera betreuten Kameraleute und Assistenten die notwendigen Maßnahmen setzten, um ein Umstürzen der Kamera zu verhindern. Dass dies im gegenständlichen Fall nicht geschehen sei, sei nicht auf ein Fehlverhalten von Organen und Repräsentanten der beklagten Partei zurückzuführen. Das Zusammenspiel von Wind und mangelnder Fixierung habe den bedauerlichen Vorfall ausgelöst. Es habe für Repräsentanten und Organe der beklagten Partei hier auch keine besondere Notwendigkeit bestanden, auf eine Fixierung speziell hinzuweisen, zumal keine extremen Witterungsverhältnisse geherrscht hätten. Es könne nicht von einer Verletzung erforderlicher Schutzvorkehrungen oder Kontrollmaßnahmen ausgegangen werden, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden konnten. Die Haftung nach § 1319 ABGB setze die Erkennbarkeit der Gefahr voraus, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden sei. Der beklagten Partei sei der Beweis gelungen, dass kein Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt von ihren Organen oder Repräsentanten zu vertreten sei. Auch der Einsatz lediglich eines Kameraassistenten sei nicht geeignet, einen objektiven Sorgfaltsverstoß im konkreten Zusammenhang zu begründen.Im Gegensatz zur Ansicht der Berufungswerberin sei aber auch ein Organisationsverschulden nicht gegeben. Ausgehend davon, dass vor dem Unfall Vorfälle mit umstürzenden Kameras nicht bekannt gewesen wären, erübrige sich eine Überprüfung der Fixierung der Kameras und hätten sich die Organe und Repräsentanten der beklagten Partei durchaus darauf verlassen können, dass die mit der Aufstellung und dem Betrieb der Kamera betreuten Kameraleute und Assistenten die notwendigen Maßnahmen setzten, um ein Umstürzen der Kamera zu verhindern. Dass dies im gegenständlichen Fall nicht geschehen sei, sei nicht auf ein Fehlverhalten von Organen und Repräsentanten der beklagten Partei zurückzuführen. Das Zusammenspiel von Wind und mangelnder Fixierung habe den bedauerlichen Vorfall ausgelöst. Es habe für Repräsentanten und Organe der beklagten Partei hier auch keine besondere Notwendigkeit bestanden, auf eine Fixierung speziell hinzuweisen, zumal keine extremen Witterungsverhältnisse geherrscht hätten. Es könne nicht von einer Verletzung erforderlicher Schutzvorkehrungen oder Kontrollmaßnahmen ausgegangen werden, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden konnten. Die Haftung nach Paragraph 1319, ABGB setze die Erkennbarkeit der Gefahr voraus, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden sei. Der beklagten Partei sei der Beweis gelungen, dass kein Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt von ihren Organen oder Repräsentanten zu vertreten sei. Auch der Einsatz lediglich eines Kameraassistenten sei nicht geeignet, einen objektiven Sorgfaltsverstoß im konkreten Zusammenhang zu begründen.
Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätte, liege nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, mit der aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in erster Linie begehrt wird, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde. Hilfweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revision ist zulässig, weil, wie in der Revision zu Recht aufgezeigt wird, die Auffassung des Berufungsgerichtes, eine Haftung nach § 1319 ABGB komme dann nicht in Frage, wenn dem Besitzer des Werks oder Gebäudes gleichartige Vorfälle bisher nicht bekannt waren, nicht durch höchstgerichtliche Entscheidungen gedeckt ist.Die Revision ist zulässig, weil, wie in der Revision zu Recht aufgezeigt wird, die Auffassung des Berufungsgerichtes, eine Haftung nach Paragraph 1319, ABGB komme dann nicht in Frage, wenn dem Besitzer des Werks oder Gebäudes gleichartige Vorfälle bisher nicht bekannt waren, nicht durch höchstgerichtliche Entscheidungen gedeckt ist.