Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO; § 528 Abs 1 ZPO); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO; Paragraph 528, Absatz eins, ZPO); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, Ansprüche aus der Schlechterfüllung eines Handelsgeschäfts iSd § 51 Abs 1 Z 1 JN seien nur solche des Gläubigers der vertraglichen Leistung, niemals jedoch Ansprüche allfälliger Dritter. Dem kann nicht beigepflichtet werden.Der Kläger vertritt den Standpunkt, Ansprüche aus der Schlechterfüllung eines Handelsgeschäfts iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN seien nur solche des Gläubigers der vertraglichen Leistung, niemals jedoch Ansprüche allfälliger Dritter. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Voraussetzung für die Zuständigkeit des Handelsgerichts gem § 51 Abs 1 Z 1 JN ist, dass der Anspruch aus dem Handelsgeschäft selbst abgeleitet wird und in einem sachlichen Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit steht. Das Handelsgeschäft muss unmittelbar die Grundlage für die Berechtigung des Anspruchs bilden. Ein direkter Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien ist dabei allerdings nicht erforderlich (Simotta in Fasching I**2 § 51 JN Rz 63f mit Beispielen aus der Rsp).Voraussetzung für die Zuständigkeit des Handelsgerichts gem Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist, dass der Anspruch aus dem Handelsgeschäft selbst abgeleitet wird und in einem sachlichen Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit steht. Das Handelsgeschäft muss unmittelbar die Grundlage für die Berechtigung des Anspruchs bilden. Ein direkter Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien ist dabei allerdings nicht erforderlich (Simotta in Fasching I**2 Paragraph 51, JN Rz 63f mit Beispielen aus der Rsp).
Schadenersatzansprüche gegen einen Kaufmann gehören nur dann vor die Handelsgerichte, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Nichterfüllung eines Handelsgeschäftes abgeleitet werden (Simotta aaO Rz 70 mwN zu Lehre und Rsp). Schlechterfüllung liegt nicht nur vor, wenn die Leistung selbst mangelhaft erbracht wird, sondern auch dann, wenn - auch bei ordentlicher Erbringung der Leistung - sonstige Güter des Gläubigers verletzt werden ("positive Vertragsverletzung"); als haftungsbegründend wird die Verletzung von den Schuldner treffenden Schutzpflichten angesehen (Koziol/Welser I10 268).
Es ist heute allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen aber nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören. Begünstigte Personen in diesem Sinne sind Dritte, die der Vertragspartner durch Zuwendung der Hauptleistung erkennbar begünstigen will oder an deren Schutz er selbst ein unmittelbares eigenes Interesse hat ("Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter"; Koziol/Welser aaO 309; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II**2 85; Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 30 zu § 1295; SZ 59/51; RdW 1999, 468 uva). Der begünstigte Personenkreis ist dabei auf Grund einer objektiven Auslegung des Vertrags zu bestimmen (SZ 46/121). Ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist nach der Rsp dort nicht zu unterstellen, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag hat (SZ 51/176 = EvBl 1979/101; JBl 1990, 376; RdW 1999, 468). Der in den Schutzkreis des Vertrags aufgenommene Dritte kann direkt gegen den Schuldner ex contractu Schadenersatzansprüche geltend machen (JBl 1997, 315 = EvBl 1997/105).Es ist heute allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen aber nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören. Begünstigte Personen in diesem Sinne sind Dritte, die der Vertragspartner durch Zuwendung der Hauptleistung erkennbar begünstigen will oder an deren Schutz er selbst ein unmittelbares eigenes Interesse hat ("Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter"; Koziol/Welser aaO 309; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II**2 85; Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 30 zu Paragraph 1295,; SZ 59/51; RdW 1999, 468 uva). Der begünstigte Personenkreis ist dabei auf Grund einer objektiven Auslegung des Vertrags zu bestimmen (SZ 46/121). Ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist nach der Rsp dort nicht zu unterstellen, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag hat (SZ 51/176 = EvBl 1979/101; JBl 1990, 376; RdW 1999, 468). Der in den Schutzkreis des Vertrags aufgenommene Dritte kann direkt gegen den Schuldner ex contractu Schadenersatzansprüche geltend machen (JBl 1997, 315 = EvBl 1997/105).
Erhält somit der im Sinne dieser Ausführungen begünstigte Dritte, soweit es seine Schadenersatzansprüche betrifft, gegenüber dem Schädiger die Stellung eines Vertragspartners mit allen für ihn günstigen Konsequenzen, muss dies auch auf die Zuständigkeitsvorschrift des § 51 Abs 1 Z 1 JN durchschlagen. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch schon in seiner Entscheidung SZ 64/82 - dort als obiter dictum in einer Stellungnahme zur Rechtsmeinung des Handelsgerichts Wien in WR 202 - die Ansicht vertreten, vor Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetzes habe für die Klage eines durch eine mangelhafte Ware geschädigten Konsumenten gegen den Produzenten die Zuständigkeit des Kausalgerichts deshalb bestanden, weil der geltend gemachte Anspruch aus einem mit Schutzwirkungen zugunsten des Klägers als Dritten abgeschlossenen Handelsgeschäfts des Produzenten mit dem Händler abgeleitet werde.Erhält somit der im Sinne dieser Ausführungen begünstigte Dritte, soweit es seine Schadenersatzansprüche betrifft, gegenüber dem Schädiger die Stellung eines Vertragspartners mit allen für ihn günstigen Konsequenzen, muss dies auch auf die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN durchschlagen. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch schon in seiner Entscheidung SZ 64/82 - dort als obiter dictum in einer Stellungnahme zur Rechtsmeinung des Handelsgerichts Wien in WR 202 - die Ansicht vertreten, vor Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetzes habe für die Klage eines durch eine mangelhafte Ware geschädigten Konsumenten gegen den Produzenten die Zuständigkeit des Kausalgerichts deshalb bestanden, weil der geltend gemachte Anspruch aus einem mit Schutzwirkungen zugunsten des Klägers als Dritten abgeschlossenen Handelsgeschäfts des Produzenten mit dem Händler abgeleitet werde.
An dieser Ansicht ist festzuhalten. Es fallen demnach auch solche Schadenersatzansprüche in die Zuständigkeit der Handelsgerichte, die ein geschädigter Dritter aus der Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit einem Vertrag geltend macht, den ein Kaufmann im Zuge eines Handelsgeschäfts abschließt, sofern der Geschädigte nur ein in den Schutzkreis dieses Vertrags aufgenommener Dritter ist.
Diese Voraussetzungen treffen - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - hier zu: Auf Grund der Angaben des Klägers (§ 41 Abs 2 ZPO) ist davon auszugehen, dass der Kläger als Mitarbeiter eines auf der Baustelle tätigen Unternehmens durch die Erfüllung jener Verträge, die die Beklagten mit dem Bauherrn abgeschlossen haben, erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet ist. Weil er auch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Bauherrn besitzt, ist er als begünstigter Dritter dieser Verträge, die für die Beklagten Handelsgeschäfte iSd § 343 Abs 1 HGB sind, anzusehen. Ansprüche des Klägers aus der Schlechterfüllung dieser Verträge gehören somit vor das Handelsgericht.Diese Voraussetzungen treffen - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - hier zu: Auf Grund der Angaben des Klägers (Paragraph 41, Absatz 2, ZPO) ist davon auszugehen, dass der Kläger als Mitarbeiter eines auf der Baustelle tätigen Unternehmens durch die Erfüllung jener Verträge, die die Beklagten mit dem Bauherrn abgeschlossen haben, erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet ist. Weil er auch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Bauherrn besitzt, ist er als begünstigter Dritter dieser Verträge, die für die Beklagten Handelsgeschäfte iSd Paragraph 343, Absatz eins, HGB sind, anzusehen. Ansprüche des Klägers aus der Schlechterfüllung dieser Verträge gehören somit vor das Handelsgericht.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.