Die Rekurse sind aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie sind jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Die von den Rekurswerbern gegen die rechtlichen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichtes erhobenen Einwendungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Sie bestreiten zunächst eine vertragliche Haftung gegenüber dem Kläger, weil die ihm gegenüber wahrzunehmende Verkehrssicherungspflicht rein deliktischer Natur sei; allfällige Schutzwirkungen des Vertragsverhältnisses mit dem Bauherrn hätten sich nicht auf ihn erstreckt. Selbst im Falle einer nebenvertraglichen Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger bestehe keine Haftung der beklagten Partei (und in weiterer Folge auch nicht der Nebenintervenientin), weil die letztlich verantwortliche Fa. J. M***** Baugesellschaft m.b.H. Substitut (also nicht Erfüllungsgehilfe) der Nebenintervenientin und diese Substitut der beklagten Partei gewesen sei. Ein erweiterter Vertragsschutz für den Kläger hätte außerdem zu berücksichtigen, daß die Schadenersatzpflicht der beklagten Partei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt wurde.
Schließlich habe auch keine deliktische Verkehrssicherungspflicht der Rekurswerber bestanden, weil eine solche Verpflichtung die Schaffung und Beherrschung möglicher Gefahren für die Allgemeinheit voraussetze, was im konkreten Fall nur für die völlig weisungsfrei handelnde Fa.J. M***** Baugesellschaft m.b.H. gelten könne.
Dieser Argumentation ist insoweit zu folgen, als der Kläger, der als Postbediensteter beim Versuch einer Paketzustellung in den Gefahrenbereich gelangte, nicht zum Kreis jener Personen gehört, auf die sich die Schutzwirkung des von der beklagten Partei mit dem Bauherrn abgeschlossenen Werkvertrages erstreckt. Der Kreis der begünstigten Personen wird nämlich von der Judikatur - dem Vorschlag Bydlinskis folgend (Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 363) - auf Dritte beschränkt, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß voraussehbar ist und die der Vertragspartner entweder durch die Zuwendung der Hauptleistung erkennbar begünstigt, an denen sich dessen eigenes Interesse manifestiert oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 47/72; SZ 51/169; SZ 54/65; JBl 1986, 452; JBl 1987, 40 und 250 ua, zuletzt 1 Ob 603/90). Danach richten sich auch die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Ausbau eines Hauses übernimmt. Sie bestehen gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers, auch seine Mieter sind davon erfaßt, nicht jedoch Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt, wie zum Beispiel mit dem Briefträger (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2, 61; siehe auch S 86 und 89 bei FN 131). Darum scheidet die Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten als Haftungsgrund für die streitgegenständliche Schadenersatzforderung des Klägers aus, ohne weiter untersuchen zu müssen, ob sich die vom Berufungsgericht unterstellte "Vertragsnähe" des Klägers auf die Haupt- oder Nebenleistungspflicht der beklagten Partei bezog (vgl. JBl 1986, 452).Dieser Argumentation ist insoweit zu folgen, als der Kläger, der als Postbediensteter beim Versuch einer Paketzustellung in den Gefahrenbereich gelangte, nicht zum Kreis jener Personen gehört, auf die sich die Schutzwirkung des von der beklagten Partei mit dem Bauherrn abgeschlossenen Werkvertrages erstreckt. Der Kreis der begünstigten Personen wird nämlich von der Judikatur - dem Vorschlag Bydlinskis folgend (Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 363) - auf Dritte beschränkt, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß voraussehbar ist und die der Vertragspartner entweder durch die Zuwendung der Hauptleistung erkennbar begünstigt, an denen sich dessen eigenes Interesse manifestiert oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 47/72; SZ 51/169; SZ 54/65; JBl 1986, 452; JBl 1987, 40 und 250 ua, zuletzt 1 Ob 603/90). Danach richten sich auch die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Ausbau eines Hauses übernimmt. Sie bestehen gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers, auch seine Mieter sind davon erfaßt, nicht jedoch Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt, wie zum Beispiel mit dem Briefträger (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2, 61; siehe auch S 86 und 89 bei FN 131). Darum scheidet die Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten als Haftungsgrund für die streitgegenständliche Schadenersatzforderung des Klägers aus, ohne weiter untersuchen zu müssen, ob sich die vom Berufungsgericht unterstellte "Vertragsnähe" des Klägers auf die Haupt- oder Nebenleistungspflicht der beklagten Partei bezog vergleiche JBl 1986, 452).
Schon das Fehlen dieses Haftungsgrundes würde auch dem Begehren des Klägers entgegenstehen, die beklagte Partei gemäß § 1313a ABGB für ihre Nebenintervenientin und letztlich für das bauausführende Unternehmen haften zu lassen. Unabhängig davon wäre fraglich, ob es sich bei den eingeschalteten Subunternehmern - auch nur im Verhältnis zum Bauherrn - tatsächlich um Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei gehandelt hat. Diese Eigenschaft kommt zwar auch selbständigen Unternehmern zu, die für den Schuldner tätig werden und dessen Weisungen befolgen müßten (SZ 40/58; SZ 51/176 u.a.; Koziol aaO, 340 f), doch gälte anderes für den Fall der erlaubten Substitution (SZ 40/68; SZ 43/62 u.a.; Koziol aaO, 342). Die Unterscheidung zwischen Erfüllungsgehilfen und eigenverantwortlichen Substituten wäre danach zu treffen, ob der Unternehmer trotz Weitergabe von Arbeiten an Dritte alleiniger Vertragspartner des Werkbestellers geblieben ist (JBl 1986, 789; Krejci in Rummel I2, Rz 76 zu §§ 1165, 1166 ABGB), was in Ansehung der beklagten Partei nicht eindeutig geklärt erscheint.Schon das Fehlen dieses Haftungsgrundes würde auch dem Begehren des Klägers entgegenstehen, die beklagte Partei gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für ihre Nebenintervenientin und letztlich für das bauausführende Unternehmen haften zu lassen. Unabhängig davon wäre fraglich, ob es sich bei den eingeschalteten Subunternehmern - auch nur im Verhältnis zum Bauherrn - tatsächlich um Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei gehandelt hat. Diese Eigenschaft kommt zwar auch selbständigen Unternehmern zu, die für den Schuldner tätig werden und dessen Weisungen befolgen müßten (SZ 40/58; SZ 51/176 u.a.; Koziol aaO, 340 f), doch gälte anderes für den Fall der erlaubten Substitution (SZ 40/68; SZ 43/62 u.a.; Koziol aaO, 342). Die Unterscheidung zwischen Erfüllungsgehilfen und eigenverantwortlichen Substituten wäre danach zu treffen, ob der Unternehmer trotz Weitergabe von Arbeiten an Dritte alleiniger Vertragspartner des Werkbestellers geblieben ist (JBl 1986, 789; Krejci in Rummel I2, Rz 76 zu Paragraphen 1165, 1166, ABGB), was in Ansehung der beklagten Partei nicht eindeutig geklärt erscheint.
Die mangelnde vertragliche Haftung der beklagten Partei macht es entbehrlich, auf die Rechtsfrage einzugehen, ob der von der beklagten Partei ausbedungene Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit auch gegen Dritte wirkt (siehe dazu Apathy in Schwimann, Rz 10 zu § 882 ABGB). Für den Fall einer deliktischen Schadenersatzpflicht wegen Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten nimmt nämlich die beklagte Partei selbst keine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit an. Tatsächlich handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der eine Gefahrenlage schafft oder Straßen, Grundstücke, Gebäude dem Verkehr eröffnet, um eine gesetzliche Verbindlichkeit, die durch eine Vereinbarung Dritten gegenüber, die nicht Vertragsteilnehmer sind, nicht außer Kraft gesetzt werden kann (SZ 43/235; vgl. Koziol aaO, 93).Die mangelnde vertragliche Haftung der beklagten Partei macht es entbehrlich, auf die Rechtsfrage einzugehen, ob der von der beklagten Partei ausbedungene Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit auch gegen Dritte wirkt (siehe dazu Apathy in Schwimann, Rz 10 zu Paragraph 882, ABGB). Für den Fall einer deliktischen Schadenersatzpflicht wegen Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten nimmt nämlich die beklagte Partei selbst keine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit an. Tatsächlich handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der eine Gefahrenlage schafft oder Straßen, Grundstücke, Gebäude dem Verkehr eröffnet, um eine gesetzliche Verbindlichkeit, die durch eine Vereinbarung Dritten gegenüber, die nicht Vertragsteilnehmer sind, nicht außer Kraft gesetzt werden kann (SZ 43/235; vergleiche Koziol aaO, 93).
Damit bleibt zu prüfen, ob die beklagte Partei für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haftbar zu machen ist, die sie kraft Gesetzes hätte wahrnehmen müssen. Die Rekurswerber verneinen dies mit der Begründung, daß Verkehrssicherungspflichten immer nur denjenigen treffen, der die Gefahr beherrscht, d.h. sie erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, wozu im konkreten Fall eben nur das bauausführende Unternehmen in der Lage gewesen sei. Dabei wird jedoch übersehen, daß auch die beklagte Partei Verantwortung für den gefahrlosen Zustand des von den Bauarbeiten betroffenen Stiegenhauses zu tragen hatte.
Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Hausbesitzer Gänge und Treppen in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten hat (vgl. JBl 1965, 474; EvBl 1970/191; SZ 43/204; MietSlg. 29.199 ua). Demnach wären primär die Hauseigentümer für die Säuberung der Treppen von Bauschutt und anderem Schmutz verantwortlich gewesen, doch ist das Eigentum an der Verkehrsfläche oder an der Gefahrenquelle für sich allein nicht entscheidend, weil häufig nicht der Eigentümer einer Sache (insbesondere einer Liegenschaft), sondern ein Dritter die Gefahr beherrscht. Gerade bei der Durchführung von Bauarbeiten wird die Verkehrssicherungspflicht vor allem dem Bauunternehmer obliegen (vgl. Koziol aaO, 63 f).Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Hausbesitzer Gänge und Treppen in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten hat vergleiche JBl 1965, 474; EvBl 1970/191; SZ 43/204; MietSlg. 29.199 ua). Demnach wären primär die Hauseigentümer für die Säuberung der Treppen von Bauschutt und anderem Schmutz verantwortlich gewesen, doch ist das Eigentum an der Verkehrsfläche oder an der Gefahrenquelle für sich allein nicht entscheidend, weil häufig nicht der Eigentümer einer Sache (insbesondere einer Liegenschaft), sondern ein Dritter die Gefahr beherrscht. Gerade bei der Durchführung von Bauarbeiten wird die Verkehrssicherungspflicht vor allem dem Bauunternehmer obliegen vergleiche Koziol aaO, 63 f).
Im gegenständlichen Fall hat sich die beklagte Partei ausbedungen, das Hausrecht auf der Baustelle auszuüben (Punkt 7 des Generalunternehmervertrages vom 18. Dezember 1985). Sie war daher während der Umbau- und Renovierungsarbeiten Besitzerin des Gebäudes (jedenfalls der von den Bauarbeiten betroffenen Teile) und hatte als solche - an Stelle der Hauseigentümer, allenfalls auch neben ihnen - die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Das ist eine Folge der ihr eingeräumten Verfügungsgewalt über die Baustelle, ergibt sich aber auch aus der dem gegenständlichen Generalunternehmervertrag innewohnenden Übertragung der Verkehrssicherungspflicht. Nach herrschender Auffassung treffen nämlich jenen, der die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten übernommen hat, diese Pflichten auch selbst, sodaß er bei nicht entsprechender Sorgfalt dem Geschädigten selbst haftbar wird (Koziol aaO, 66 mwN).
Nun ist anerkannt, daß der Verkehrssicherungspflichtige seinen Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen kann, daß er eine andere Person mit der Durchführung der Verkehrssicherungspflichten betraut. Er haftet allerdings dann noch aus eigenem Verschulden, wenn er eine ungeeignete Person ausgewählt hat oder Anweisungs- oder Überwachungspflichten verletzt (Koziol aaO, 65 mwN; SZ 43/235; JBl 1975, 544). Derartige Anweisungs- oder Überwachungspflichten mögen bei mangelnder Sachkenntnis oder Unmöglichkeit der Überwachung eines einschlägigen Unternehmens hinfällig sein, bestehen aber jedenfalls dann, wenn der Verkehrssicherungspflichtige selbst ein einschlägiger Sachverständiger ist (vgl. Koziol aaO, 65). Darum bestand trotz "Weitergabe" des gesamten Renovierungs- und Ausbauauftrags an die Nebenintervenientin und der von ihr veranlaßten Einschaltung zusätzlicher Subunternehmer die Verkehrssicherungspflicht der beklagten Partei insoweit fort, als sie das jeweils bauausführende Unternehmen hätte überwachen müssen.Nun ist anerkannt, daß der Verkehrssicherungspflichtige seinen Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen kann, daß er eine andere Person mit der Durchführung der Verkehrssicherungspflichten betraut. Er haftet allerdings dann noch aus eigenem Verschulden, wenn er eine ungeeignete Person ausgewählt hat oder Anweisungs- oder Überwachungspflichten verletzt (Koziol aaO, 65 mwN; SZ 43/235; JBl 1975, 544). Derartige Anweisungs- oder Überwachungspflichten mögen bei mangelnder Sachkenntnis oder Unmöglichkeit der Überwachung eines einschlägigen Unternehmens hinfällig sein, bestehen aber jedenfalls dann, wenn der Verkehrssicherungspflichtige selbst ein einschlägiger Sachverständiger ist vergleiche Koziol aaO, 65). Darum bestand trotz "Weitergabe" des gesamten Renovierungs- und Ausbauauftrags an die Nebenintervenientin und der von ihr veranlaßten Einschaltung zusätzlicher Subunternehmer die Verkehrssicherungspflicht der beklagten Partei insoweit fort, als sie das jeweils bauausführende Unternehmen hätte überwachen müssen.
Auf eben diesen Haftungsgrund, nämlich die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht über die beigezogenen Unternehmer (daneben noch auf die Auswahl untüchtiger Subunternehmer), hat der Kläger sein Schadenersatzbegehren gegen die beklagte Partei gestützt (AS 60). Er wurde vom Erstgericht aus unzutreffenden rechtlichen Erwägungen nicht erörtert, sodaß das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Verfahrensergänzung anordnete. Im Rahmen dieser Verfahrensergänzung wird noch vor dem Eingehen auf weitere Haftungsgrundlagen und die Höhe der Klagsansprüche zu klären sein, ob sich der Vorwurf des Klägers erhärten läßt, die beklagte Partei habe sich ungeeigneter Personen zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht bedient und ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt. In beiden Fällen wird der Entlastungsbeweis von der beklagten Partei zu führen sein, sollte sich die Behauptung des Klägers bewahrheiten, daß eine starke Verschmutzung der Stiege zu seinem Unfall geführt hat. Liegt nämlich die Schadensursache in der Unterlassung notwendiger Vorkehrungen zur Schadensabwehr und beruft sich der Schädiger darauf, daß er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Sicherungspflichten eines Besorgungsgehilfen bedient hat, dann hat er die Tüchtigkeit des Besorgungsgehilfen sowie den Umstand zu beweisen, daß er für die nach Lage des Falles erforderliche Überwachung des Besorgungsgehilfen gesorgt hat (SZ 36/159; EvBl 1967/112, 5 Ob 659/83 ua).
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.