Rechtssatz RS0021679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021679
Entscheidungsdatum
14.03.2013
Rechtssatz
Die Unterscheidung zwischen Erfüllungsgehilfen und eigenverantwortlichen Substituten ist danach zu treffen, ob der Unternehmer trotz Weitergabe von Arbeiten an Dritte alleiniger Vertragspartner des Werkbestellers geblieben ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 521/91
Entscheidungstext OGH 11.06.1991 5 Ob 521/91
Veröff: SZ 64/76 = RdW 1991,322
- 2 Ob 107/98v
Entscheidungstext OGH 20.05.1998 2 Ob 107/98v
Vgl; Beisatz: Werden Tätigkeiten an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergegeben, so treffen die - positivierten und nicht positivierten - Verkehrssicherungspflichten diese, während der Übertragende nur mehr für Auswahlverschulden und unter Umständen für Überwachungsverschulden haftet. (T1)
- 2 Ob 28/13a
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 28/13a
Vgl auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Ein Bauführer haftet nur mehr für eigenes Verschulden, nämlich Auswahl‑ und Überwachungsverschulden, wenn er die Pflicht zur Absicherung einer Baustelle an „eigenverantwortlich handelnde Personen“ übertragen hat. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021679
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19910611_OGH0002_0050OB00521_9100000_001