Rechtssatz RS0021681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021681
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Rechtssatz
Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Anbau eines Hauses übernimmt, bestehen gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers, auch seine Mieter sind davon erfasst, nicht jedoch Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt. (Hier: Briefträger)
Entscheidungstexte
- 5 Ob 521/91
Entscheidungstext OGH 11.06.1991 5 Ob 521/91
Veröff: SZ 64/76 = RdW 1991,322
- 6 Ob 276/98a
Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 276/98a
- 7 Ob 271/00d
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 271/00d
- 6 Ob 250/01k
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 250/01k
Vgl aber; Beisatz: Vom Schutzbereich eines Werkvertrages des Vermieters ist nicht in jedem Fall auch der Mieter erfasst. Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Ansonsten ist der Geschädigte aber an seinen Vertragspartner zu verweisen. (T1)
- 7 Ob 24/02h
Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 24/02h
Auch; nur: Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag übernimmt, bestehen gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers, auch seine Mieter sind davon erfasst. (T2)
- 6 Ob 146/04w
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 146/04w
Auch
- 4 Ob 229/04m
Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 229/04m
Auch; Beisatz: Baustellenkoordinator vom Schutzbereich erfasst. (T3)
- 6 Ob 21/04p
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 21/04p
Vgl auch; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T4); Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T5)
- 6 Ob 124/06p
Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 124/06p
Vgl; Beis wie T5
- 2 Ob 226/05g
Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 226/05g
Auch; Beis wie T4 nur: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. (T6); Beisatz: Ein schutzwürdiges Interesse wird regelmäßig dann verneint, wenn der Dritte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schuldner vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T7)
- 3 Ob 224/06x
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 224/06x
Auch; Beis wie T5
- 2 Ob 47/07m
Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 47/07m
Vgl aber; nur: Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Anbau eines Hauses übernimmt, bestehen gegenüber des Auftraggebers. (T8); Beis ähnlich wie T1; Beis wie T7
- 7 Ob 30/07y
Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 30/07y
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 6 Ob 32/07k
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 32/07k
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7
- 8 Ob 155/09s
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 155/09s
Vgl auch; Beisatz: Wanderer vom Schutzbereich des Vertrags, mit welchem der Erhalter des Wanderwegs eine Baufirma mit Felsräumarbeiten oberhalb des Wanderwegs beauftragte, erfasst. (T9)
- 7 Ob 170/11t
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 170/11t
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021681
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19910611_OGH0002_0050OB00521_9100000_002