Der Rekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt, aber nicht berechtigt.
Die Rekurswerber machen geltend, folgte man der Auffassung des Berufungsgerichts, käme es im geschäftlichen Verkehr zu einer uferlosen Ausweitung der Vertragshaftung. Die Grenze zur Deliktshaftung würde verwischt. Der Kreis der geschützten Personen sei eng zu ziehen. Der Schuldner müsse seine Risken überschauen können. Deshalb stehe der Kläger, der als Arbeitnehmer lediglich an der Erfüllung eines späteren Werkvertrags mitgearbeitet habe, außerhalb des Schutzbereichs des ursprünglichen Werkvertrags. Den in § 8 BauKG genannten Unterlagen komme nur Dokumentationszweck zu.Die Rekurswerber machen geltend, folgte man der Auffassung des Berufungsgerichts, käme es im geschäftlichen Verkehr zu einer uferlosen Ausweitung der Vertragshaftung. Die Grenze zur Deliktshaftung würde verwischt. Der Kreis der geschützten Personen sei eng zu ziehen. Der Schuldner müsse seine Risken überschauen können. Deshalb stehe der Kläger, der als Arbeitnehmer lediglich an der Erfüllung eines späteren Werkvertrags mitgearbeitet habe, außerhalb des Schutzbereichs des ursprünglichen Werkvertrags. Den in Paragraph 8, BauKG genannten Unterlagen komme nur Dokumentationszweck zu.
Hiezu wurde erwogen:
Das Berufungsgericht hat die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Generalunternehmervertrags zwischen der Erstbeklagten als Werkunternehmer und der Drittbeklagten als Werkbesteller zutreffend bejaht.
Es ist heute allgemein anerkannt - und im Rekurs auch nicht bestritten -, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Vertragspartners angehören (SZ 73/126 mwN; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II² 85; Karner in KBB, ABGB § 1295 Rz 19). Im Fall der schuldhaften Verletzung der auf den Dritten erstreckten vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten erwirbt dieser einen direkten Schadenersatzanspruch aus dem fremden Vertrag gegen den Schuldner (RIS-Justiz RS0037785), der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (SZ 59/189; 6 Ob 146/04w uva). Begünstigte Personen in diesem Sinn sind Dritte, "deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat, oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist" ("Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter"; F. Bydlinski, JBl 1960, 363; 6 Ob 146/04w mwN; SZ 54/65; 7 Ob 271/00d mwN). Der begünstigte Personenkreis ist auf Grund einer objektiven Auslegung des Vertrags zu bestimmen (6 Ob 146/04w; RIS-Justiz RS0034594). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof bei Werkverträgen nicht nur die Familienangehörigen des Werkbestellers, sondern auch dessen Arbeitnehmer als vom Schutzbereich erfasst angesehen (SZ 47/72). Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers (§ 1169 ABGB) besteht zu Gunsten aller Personen, die an der Werkerstellung mitwirken (JBl 1991, 453 mwN). Betraut der Besteller mehrere Unternehmer mit der Herstellung des Werks, so wird in ständiger Rechtsprechung eine wechselseitige Aufnahme dieser Unternehmer und ihrer Leute in den von den Interessen und Rechtspflichten des Bestellers umfassten Kreis geschützter Dritter bejaht (JBl 1991, 453 mwN).Es ist heute allgemein anerkannt - und im Rekurs auch nicht bestritten -, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Vertragspartners angehören (SZ 73/126 mwN; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II² 85; Karner in KBB, ABGB Paragraph 1295, Rz 19). Im Fall der schuldhaften Verletzung der auf den Dritten erstreckten vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten erwirbt dieser einen direkten Schadenersatzanspruch aus dem fremden Vertrag gegen den Schuldner (RIS-Justiz RS0037785), der dann auch gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (SZ 59/189; 6 Ob 146/04w uva). Begünstigte Personen in diesem Sinn sind Dritte, "deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat, oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist" ("Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter"; F. Bydlinski, JBl 1960, 363; 6 Ob 146/04w mwN; SZ 54/65; 7 Ob 271/00d mwN). Der begünstigte Personenkreis ist auf Grund einer objektiven Auslegung des Vertrags zu bestimmen (6 Ob 146/04w; RIS-Justiz RS0034594). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof bei Werkverträgen nicht nur die Familienangehörigen des Werkbestellers, sondern auch dessen Arbeitnehmer als vom Schutzbereich erfasst angesehen (SZ 47/72). Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers (Paragraph 1169, ABGB) besteht zu Gunsten aller Personen, die an der Werkerstellung mitwirken (JBl 1991, 453 mwN). Betraut der Besteller mehrere Unternehmer mit der Herstellung des Werks, so wird in ständiger Rechtsprechung eine wechselseitige Aufnahme dieser Unternehmer und ihrer Leute in den von den Interessen und Rechtspflichten des Bestellers umfassten Kreis geschützter Dritter bejaht (JBl 1991, 453 mwN).
Es wurde auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Kreis der geschützten Personen eng zu ziehen ist, um die Grenzen zwischen Vertrags- und Deliktshaftung nicht zu verwischen (7 Ob 271/00d mwN), und der Schuldner seine Risken überschauen können muss (SZ 59/189). Voraussetzung für die Einbeziehung des (geschädigten) Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches wird dann verneint, wenn der Dritte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schuldner vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (JBl 1994, 331 [Karollus]; 1 Ob 93/00h; 6 Ob 250/01k mwN). Steht dem Geschädigten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Geschäftsherrn zu, so hindert dies die Geltendmachung der Vertragshaftung des Gehilfen; er muss seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen (6 Ob 146/04w). Das Ziel dieser Rechtsprechung - den Kreis jener Personen eng zu halten, denen neben deliktischen auch vertragliche Schadenersatzansprüche aus fremden Vertrag zugebilligt werden - wird dann nicht erreicht, wenn dem Geschädigten - wie im vorliegenden Fall - eine vertragliche Haftung jedenfalls nur unter Inanspruchnahme des Instituts eines Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter zur Verfügung steht, weil er über keinen vertraglichen Direktanspruch verfügt. Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird daher nicht dadurch beseitigt, dass der Geschädigte auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (hier: der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten) vorgehen könnte (6 Ob 146/04w).
Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremde Dritten in den Schutzbereich eines (Werk-)Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls (6 Ob 246/02y; 6 Ob 250/01k; 7 Ob 271/00d mwN). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung, die zur Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Generalunternehmervertrags führte, ist zu billigen:
Die Vorhersehbarkeit des Kontaktes des Dritten mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss darf nicht zu eng gesehen werden; es genügt, dass dem Vertragspartner generell erkennbar war, dass möglicherweise Dritte im Gefahrenbereich sein werden; wer dies im Einzelfall sein werde, muss nicht von vornherein feststellbar sein (6 Ob 317/02i; RIS-Justiz RS0034594 [T 11]; Koziol aaO 85). Nach den im Rekursverfahren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Hauptverteileraufbauplan Reservebereiche vorsah, war es für die Erstbeklagte durchaus generell erkennbar, dass die Drittbeklagte später möglicherweise von einem anderen Unternehmer Arbeiten an diesem Hauptverteiler vornehmen lassen wird und dieser Unternehmer oder seine Leute obligationsgemäß - nämlich auf Grund eines Vertrags mit der Drittbeklagten - mit der von der Erstbeklagten zu erbringenden Werkleistung in Berührung kommen werden. An der Integrität eines später beizuziehenden Unternehmers und seiner Leute hatte die Drittbeklagte beim Vertragsabschluss mit der Erstbeklagten ein auch für diese sichtbares - im Hinblick auf die Fürsorgepflicht - eigenes Interesse. Ob auch dem zeitlichen Abstand zwischen Abschluss der Werkherstellung durch den einen Unternehmer und dem Beginn einer Werkerstellung durch einen anderen Unternehmer, die obligationsgemäß zu einer Berührung mit der Werkleistung des Vorunternehmers führt, Bedeutung für die Abgrenzung des Kreises der in den Schutzbereich des Werkvertrags mit dem ersten Unternehmer einzubeziehenden Dritten zukommen kann, kann hier offen bleiben. Eine zeitliche Differenz von etwa einem dreiviertel Jahr - wie im vorliegenden Fall - lässt es weder unter dem Blickwinkel der Vorhersehbarkeit des Kontakts noch unter dem der Überschaubarkeit des Risikos angezeigt erscheinen, den Generalunternehmervertrag anders auszulegen. Dies insbesondere deshalb, wenn man sich vor Augen hält, dass in den Fällen der wechselseitigen Aufnahme der mehreren an einer Werkherstellung beteiligten Unternehmer und ihrer Leute in den von den Interessen und Rechtspflichten des Bestellers umfassten Kreis geschützter Dritter etwa bei Großbaustellen eine Vielzahl von Personen bei mannigfaltigen Tätigkeiten über längere Zeit hinweg in den Schutzbereich der einzelnen Verträge einbezogen werden.
Die vom Berufungsgericht in Bezug auf das BauKG aufgeworfenen Fragen bedürfen im Hinblick auf das vorgenannte Ergebnis keiner weiteren Erörterung (2 Ob 272/03v, wonach ein Baustellenkoordinationsvertrag Schutzwirkungen zu Gunsten der auf der Baustelle tätigen Arbeiter entfaltet).
Den nach Ablauf der Rechtsmittelfristen im Rekursverfahren von der B***** Technisches Büro für Elektro- und Haushaltstechnik GmbH mit Schriftsatz erklärten Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Erst- und der Drittbeklagten wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu behandeln haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.