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Rechtssatz RS0017071

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017071

Geschäftszahl

7Ob72/74; 6Ob21/04p

Entscheidungsdatum

03.11.2005

Rechtssatz

Nebenverpflichtung des Unternehmers, die Arbeiten nicht nur unter möglichster Schonung der Sachwerte des Bestellers selbst, sondern auch unter gleichartigem Schutz des in dessen Werksgelände im üblichen Rahmen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis eingebrachten Eigentum des Dienstnehmers des Bestellers durchzuführen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 72/74
    Entscheidungstext OGH 06.06.1974 7 Ob 72/74
    Veröff: JBl 1974,573 = SZ 47/72
  • 6 Ob 21/04p
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 21/04p
    Auch; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T1); Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werk-)Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017071

Dokumentnummer

JJR_19740606_OGH0002_0070OB00072_7400000_001