Aus den Entscheidungsgründen:
Zwar ist nach § 1313 ABGB in der Regel niemand für fremde, widerrechtliche Handlungen verantwortlich, an denen er nicht teilgenommen hat. Wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, hafte ihm jedoch nach § 1313a ABGB für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. Dies gilt auch für die Erfüllung der jedem Vertrag auch ohne ausdrückliche Vereinbarung innewohnenden Nebenverpflichtung, alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen der Schuldner bei Bewirkung der Hauptleistung in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden zu schützen. Nach herrschender Rechtsansicht bestehen derartige vertragliche Schutzpflichten aber auch zugunsten Dritter. Im Wege objektiver Vertragsauslegung ist für den regelmäßig nicht vorbesprochenen Fall von Störungen aus Anlaß von Erfüllungshandlungen anzunehmen, daß die Parteien des (Werkvertrages einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluß voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen, und an denen der Vertragspartner (beim Werkvertrag der Besteller) ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt (Gschnitzer in Klang; IV/1, 236.; Bydlinski, JBl. 1960, 359 und 364, sowie die Entscheidung JBl. 1960, 386; JBl. 1963, 570; EvBl. 1974/98 u. a.).Zwar ist nach Paragraph 1313, ABGB in der Regel niemand für fremde, widerrechtliche Handlungen verantwortlich, an denen er nicht teilgenommen hat. Wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, hafte ihm jedoch nach Paragraph 1313 a, ABGB für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. Dies gilt auch für die Erfüllung der jedem Vertrag auch ohne ausdrückliche Vereinbarung innewohnenden Nebenverpflichtung, alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen der Schuldner bei Bewirkung der Hauptleistung in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden zu schützen. Nach herrschender Rechtsansicht bestehen derartige vertragliche Schutzpflichten aber auch zugunsten Dritter. Im Wege objektiver Vertragsauslegung ist für den regelmäßig nicht vorbesprochenen Fall von Störungen aus Anlaß von Erfüllungshandlungen anzunehmen, daß die Parteien des (Werkvertrages einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluß voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen, und an denen der Vertragspartner (beim Werkvertrag der Besteller) ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt (Gschnitzer in Klang; IV/1, 236.; Bydlinski, JBl. 1960, 359 und 364, sowie die Entscheidung JBl. 1960, 386; JBl. 1963, 570; EvBl. 1974/98 u. a.).
In der Sache selbst ist ein solches sichtbares Eigeninteresse der VÖEST als des Bestellers der Arbeit der Beklagten und gleichzeitig Dienstgebers des Klägers an dem im Naheverhältnis zur Arbeit der Beklagten stehenden PKW des Klägers anzuerkennen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob geradezu eine Fürsorgepflicht des Dienstgebers für dieses offensichtlich zur Erleichterung der Zufahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz eingebrachte, während der Arbeitszeit außerhalb der Aufsichtsmöglichkeit des Dienstnehmers stehende Fahrzeug bestand (vgl. hiezu Strasser, RdA 1954, H 10, 15; Edlbacher, ZAS 1967, 144, und Ribnitz, ÖJZ 1968.511). Dem Dienstgeber mußte nämlich erkennbar daran gelegen sein, daß nicht fremde Personen etwa bei der Durchführung bestellter Arbeiten im Werkgelände solches Eigentum von Dienstnehmern der VOEST schuldhaft beschädigten, weil im gegenteiligen Fall die Begünstigung der Zufahrtsmöglichkeit mit dem eigenen Fahrzeug für den Dienstnehmer mit unnötigen Risken verbunden und in ihrem Wert gemindert würde und dieser Anreiz für die Beschäftigung beim Dienstgeber, in der heutigen Zeit des Mangels an Arbeitskräften auch zum Nachteil des letzteren, fortfiele. Dem Werkvertrag zwischen der VOEST und der Beklagten ist daher, mangels Behauptung einer gegenteiligen Vereinbarung, die Nebenverpflichtung der Revisionswerberin beizulegen, daß sie ihre Arbeiten nicht nur unter möglichster Schonung der Sachwerte der Bestellerin selbst, sondern auch unter gleichartigem Schutz des in das Werksgelände im üblichen Rahmen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis eingebrachten Eigentum der Dienstnehmer der Bestellerin durchzuführen habe.In der Sache selbst ist ein solches sichtbares Eigeninteresse der VÖEST als des Bestellers der Arbeit der Beklagten und gleichzeitig Dienstgebers des Klägers an dem im Naheverhältnis zur Arbeit der Beklagten stehenden PKW des Klägers anzuerkennen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob geradezu eine Fürsorgepflicht des Dienstgebers für dieses offensichtlich zur Erleichterung der Zufahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz eingebrachte, während der Arbeitszeit außerhalb der Aufsichtsmöglichkeit des Dienstnehmers stehende Fahrzeug bestand vergleiche hiezu Strasser, RdA 1954, H 10, 15; Edlbacher, ZAS 1967, 144, und Ribnitz, ÖJZ 1968.511). Dem Dienstgeber mußte nämlich erkennbar daran gelegen sein, daß nicht fremde Personen etwa bei der Durchführung bestellter Arbeiten im Werkgelände solches Eigentum von Dienstnehmern der VOEST schuldhaft beschädigten, weil im gegenteiligen Fall die Begünstigung der Zufahrtsmöglichkeit mit dem eigenen Fahrzeug für den Dienstnehmer mit unnötigen Risken verbunden und in ihrem Wert gemindert würde und dieser Anreiz für die Beschäftigung beim Dienstgeber, in der heutigen Zeit des Mangels an Arbeitskräften auch zum Nachteil des letzteren, fortfiele. Dem Werkvertrag zwischen der VOEST und der Beklagten ist daher, mangels Behauptung einer gegenteiligen Vereinbarung, die Nebenverpflichtung der Revisionswerberin beizulegen, daß sie ihre Arbeiten nicht nur unter möglichster Schonung der Sachwerte der Bestellerin selbst, sondern auch unter gleichartigem Schutz des in das Werksgelände im üblichen Rahmen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis eingebrachten Eigentum der Dienstnehmer der Bestellerin durchzuführen habe.
Diese Verpflichtung hat die Beklagte nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes verletzt. Zwar war der Baustellenleiter beauftragt, die Sandstrahlarbeiten "bei Gefahr' einzustellen, und auch der Vorarbeiter am betreffenden Arbeitsplatz "konnte" dies veranlassen.
Es beweist jedoch allein der eingetretene Schaden, daß diese Anweisung entweder nicht genügend deutlich war (die Beklagte bringt in ihrer Revision selbst vor. Anweisungen über bestimmte Verhaltensweisen bei starkem Wind hätten die Erkennbarkeit der Schadensmöglichkeit vorausgesetzt) oder von den Arbeitsaufsehern schuldhaft nicht erfüllt wurde. Denn der starke Wind ist im vorliegenden Fall nicht kurzzeitig und überraschend aufgetreten, sondern wehte alle drei Arbeitstage hindurch, und der Beklagten konnte die dadurch entstandene Gefahr eines Vertrages des Strahlgutes über größere Entfernungen hinweg bei gehöriger Aufmerksamkeit und Anwendung des zu diesem Gewerbe erforderlichen Fachwissens nicht entgehen. Den Mangel der letzteren müßte die Revisionswerberin nach § 1299 ABGB vertreten. Ihr wäre auch der Gegenbeweis mangelnden Verschuldens nach § 1298 ABGB oblegen. Die Beklagte hat jedoch keine besonderen Umstände nachweisen können, die den Schadenseintritt als einen mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Zufall erscheinen lassen könnten. Vielmehr hätte das Fehlen einer verläßlichen Abschirmung des Gefahrenraumes bei Vornahme entsprechender Proben durch die Aufseher der Arbeit erkannt werden müssen. Der vom Berufungsgericht - nur zur allgemeinen Gefährlichkeit des Betriebes der Beklagten - angestellten Überlegung über die sonstige Häufigkeit von starken Winden im örtlichen Bereich kommt dabei ebensowenig Bedeutung zu wie die Frage, ob die Oberfläche der zu behandelnden Objekte geradezu von unten bestrahlt wurde.Es beweist jedoch allein der eingetretene Schaden, daß diese Anweisung entweder nicht genügend deutlich war (die Beklagte bringt in ihrer Revision selbst vor. Anweisungen über bestimmte Verhaltensweisen bei starkem Wind hätten die Erkennbarkeit der Schadensmöglichkeit vorausgesetzt) oder von den Arbeitsaufsehern schuldhaft nicht erfüllt wurde. Denn der starke Wind ist im vorliegenden Fall nicht kurzzeitig und überraschend aufgetreten, sondern wehte alle drei Arbeitstage hindurch, und der Beklagten konnte die dadurch entstandene Gefahr eines Vertrages des Strahlgutes über größere Entfernungen hinweg bei gehöriger Aufmerksamkeit und Anwendung des zu diesem Gewerbe erforderlichen Fachwissens nicht entgehen. Den Mangel der letzteren müßte die Revisionswerberin nach Paragraph 1299, ABGB vertreten. Ihr wäre auch der Gegenbeweis mangelnden Verschuldens nach Paragraph 1298, ABGB oblegen. Die Beklagte hat jedoch keine besonderen Umstände nachweisen können, die den Schadenseintritt als einen mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Zufall erscheinen lassen könnten. Vielmehr hätte das Fehlen einer verläßlichen Abschirmung des Gefahrenraumes bei Vornahme entsprechender Proben durch die Aufseher der Arbeit erkannt werden müssen. Der vom Berufungsgericht - nur zur allgemeinen Gefährlichkeit des Betriebes der Beklagten - angestellten Überlegung über die sonstige Häufigkeit von starken Winden im örtlichen Bereich kommt dabei ebensowenig Bedeutung zu wie die Frage, ob die Oberfläche der zu behandelnden Objekte geradezu von unten bestrahlt wurde.
Schließlich kann der Revisionswerberin auch nicht dahin gefolgt werden, daß der von ihr behauptete im voraus erklärte Verzicht der Arbeiter der VÖEST gegenüber der letzteren auf Ersatz von Schäden bei der Abstellung von Fahrzeugen im Werksgelände ihr zugute komme. Das betreffende Vorbringen beinhaltete keinerlei Behauptung eines ausdehnenden Vertragswillens der Dienstvertragspartner zugunsten eines dritten Schädigers, den ein Eigenverschulden trifft.