Rechtssatz RS0017046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017046
Geschäftszahl
5Ob189/72; 5Ob105/74; 3Ob122/74; 3Ob543/76 (3Ob544/76); 7Ob566/76; 1Ob761/76; 2Ob99/77; 6Ob644/77; 3Ob529/77; 2Ob93/79 (2Ob94/79); 3Ob570/79; 8Ob37/81; 7Ob50/86; 1Ob46/86; 7Ob271/00d; 7Ob263/01d; 6Ob21/04p; 9ObA16/11k
Entscheidungsdatum
27.07.2011
Rechtssatz
Die Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB kommt nur für denjenigen in Betracht, der dem Geschädigten gegenüber zu einer Leistung verpflichtet ist, allenfalls kann eine solche Haftung auch dann bejaht werden, wenn der Geschädigte zu der einem Dritten gegenüber bestehenden Leistungspflicht in einem solchen Naheverhältnis steht, daß daraus für den Geschädigten eine dem Leistungsempfänger ähnliche Stellung abgeleitet werden kann (vgl 2 Ob 134/63 JBl 1963,570 und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung).Die Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB kommt nur für denjenigen in Betracht, der dem Geschädigten gegenüber zu einer Leistung verpflichtet ist, allenfalls kann eine solche Haftung auch dann bejaht werden, wenn der Geschädigte zu der einem Dritten gegenüber bestehenden Leistungspflicht in einem solchen Naheverhältnis steht, daß daraus für den Geschädigten eine dem Leistungsempfänger ähnliche Stellung abgeleitet werden kann vergleiche 2 Ob 134/63 JBl 1963,570 und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 189/72
Entscheidungstext OGH 07.11.1972 5 Ob 189/72
- 5 Ob 105/74
Entscheidungstext OGH 15.05.1974 5 Ob 105/74
Veröff: ImmZ 1974,270
- 3 Ob 122/74
Entscheidungstext OGH 14.01.1975 3 Ob 122/74
Beisatz: Mieter bei Hausreparatur. (T1) Veröff: ImmZ 1975,336 = MietSlg 27229
- 3 Ob 543/76
Entscheidungstext OGH 27.04.1976 3 Ob 543/76
Beis wie T1; Veröff: ImmZ 1976,220
- 7 Ob 566/76
Entscheidungstext OGH 29.04.1976 7 Ob 566/76
Beisatz: Konsumfinanzierung. (T2)
- 1 Ob 761/76
Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 761/76
Auch
- 2 Ob 99/77
Entscheidungstext OGH 16.06.1977 2 Ob 99/77
Auch; Veröff: ZVR 1978/265 S 304
- 6 Ob 644/77
Entscheidungstext OGH 10.11.1977 6 Ob 644/77
Auch
- 3 Ob 529/77
Entscheidungstext OGH 27.06.1978 3 Ob 529/77
Veröff: SZ 51/97
- 2 Ob 93/79
Entscheidungstext OGH 03.07.1979 2 Ob 93/79
Auch
- 3 Ob 570/79
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 570/79
Ähnlich
- 8 Ob 37/81
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 8 Ob 37/81
nur: Kann eine solche Haftung auch dann bejaht werden, wenn der Geschädigte zu der einem Dritten gegenüber bestehenden Leistungspflicht in einem solchen Naheverhältnis steht, daß daraus für den Geschädigten eine dem Leistungsempfänger ähnliche Stellung abgeleitet werden kann. (T3)
- 7 Ob 50/86
Entscheidungstext OGH 23.10.1986 7 Ob 50/86
Auch; Veröff: JBl 1987,40 = SZ 59/189 = MietSlg XXXVIII/43
- 1 Ob 46/86
Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 46/86
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 271/00d
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 271/00d
Auch
- 7 Ob 263/01d
Entscheidungstext OGH 14.11.2001 7 Ob 263/01d
Vgl auch
- 6 Ob 21/04p
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 21/04p
Vgl auch; Beisatz: Im Fall der schuldhaften Verletzung der auf den Dritten erstreckten vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten erwirbt dieser einen direkten Schadenersatzanspruch aus dem fremden Vertrag gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. (T4); Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T5); Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werk-)Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T6)
- 9 ObA 16/11k
Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 16/11k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0017046
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19721107_OGH0002_0050OB00189_7200000_001