Begründung:
Die beklagte Partei, die Sandstrahlungs- und Beschichtungsarbeiten durchführt, bot der M***** GesmbH, S*****, mit der sie in ständiger Geschäftsverbindung steht, per Fax Korrosionsschutzarbeiten an zwei Krankastenträgern an. Im Anbot heißt es ua: "Zustellung und Abholung durch Sie. - Entladung bis zu 20 t je Werkstück ist in unseren Preisen enthalten - Beladung auf Ihre Gefahr gemäß den Anweisungen Ihres Frachtführers kostenlos." Auf Grund dieses Anbots erteilte M***** (im Folgenden nur mehr Auftraggeberin oder Werkbestellerin genannt) der Beklagten den Auftrag, wobei die Krankastenträger von der Auftraggeberin zur Beklagten (und wieder zurück) transportiert werden mussten. Mit dem Transport beauftragte die Werkbestellerin den (auf Seiten der Klägerin dem Verfahren beigetretenen) Nebenintervenienten, der in S***** ein Transportunternehmen betreibt. Eine Vereinbarung, dass der Nebenintervenient auch die Be- oder Entladung durchzuführen hätte, wurde nicht getroffen.
Der Transport wurde am 5. 8. 1998 mit einem Sattelschlepper des Nebenintervenienten durchgeführt, der von Mitarbeitern der Auftraggeberin so beladen wurde, dass zunächst der wesentlich leichtere Krankastenträger rechts auf die Ladefläche gelegt und dann der schwerere (9,6 t wiegende) Träger links aufgeladen wurde. Der LKW-Fahrer war während des Beladevorganges anwesend und kümmerte sich um die Sicherung des Ladegutes. Nach Ankunft in der Werkshalle der beklagten Partei wurde dem Fahrer ein Platz zugewiesen, wo er den Sattelschlepper abstellte. Nun löste der Fahrer gemeinsam mit dem Nebenintervenienten, der ein Begleitfahrzeug gelenkt hatte, die Gurten, mit denen die Krankastenträger während der Fahrt gesichert worden waren. Danach befestigte der Fahrer den Haken des Hallenkrans in der dafür vorgesehenen Vorrichtung des leichteren der beiden Krankastenträger und gab dem Mitarbeiter der beklagten Partei, der den Hallenkran bediente, die Anweisung, den Träger hoch zu heben. Etwa fünf Minuten nachdem dies geschehen war - der Träger war inzwischen ca 15 m weit weg vom LKW bewegt worden - stürzte der auf der Ladefläche verbliebene, schwerere Krankastenträger zu Boden und wurde dabei beschädigt. Die Auftraggeberin erlitt dadurch einen Schaden, den ihr die klagende Partei als ihr Transportversicherer ersetzte.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die von ihr bezahlte Versicherungsentschädigung von S 171.348,-- (sA) im Regressweg ersetzt; die Versicherungsnehmerin habe ihr ihren Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zudem auch (rechtsgeschäftlich) abgetreten. Die Beklagte hafte für den Schaden, weil ihre Mitarbeiter es offenbar verabsäumt hätten, den bereits abgelieferten, noch auf der Ladefläche befindlichen schwereren Krankastenträger entsprechend zu sichern.
Der Nebenintervenient brachte vor, schon nach dem Offert der Beklagten sei die Entladung des Frachtgutes im Preis und damit im Leistungsumfang enthalten gewesen. Nicht er, der Nebenintervenient, der sich weder dem Absender noch dem Empfänger gegenüber zur Be- und Entladung verpflichtet habe, sondern die Beklagte hafte daher für den gegenständlichen bei der Entladung entstandenen Schaden. Die Ablieferung sei im Zeitpunkt des Schadenseintrittes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bereits erfolgt gewesen.
Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Die Entladung sei nicht in ihrem Verantwortungsbereich gelegen und durch den Nebenintervenienten vorgenommen worden, der dafür allein zuständig gewesen sei und für eine entsprechende Sicherung der Krankastenträger auf der Ladefläche hafte. Sie habe lediglich den Hallenkran zur Verfügung gestellt, der von ihren Leuten bedient worden sei. Sie habe die Entladung ihrem Kunden (der Werkbestellerin) auch nicht angeboten. Der betreffende Passus im Anbot bedeute nur, dass sie die Kosten der Entladung bis zu 20 t je Werkstück trage. Das Klagebegehren werde auch der Höhe nach bestritten: Die geltend gemachten Ersatzbeträge seien bei weitem überhöht und stünden - jedenfalls teilweise - nicht mit dem Absturz des Trägers in Zusammenhang.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den von ihm festgestellten, bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, auf den zwischen der Auftraggeberin und dem Nebenintervenienten geschlossenen Frachtvertrag seien gemäß § 439a HGB die Art 2 bis 30 und 32 bis 41 CMR anzuwenden. Die CMR träfen hinsichtlich der Entladepflicht aber keine Regelungen, weshalb für die Beurteilung dieser Frage primär die Parteienvereinbarung maßgebend sei. Eine solche Vereinbarung sei aber nicht getroffen worden. Nach dem Frachtvertrag habe der Nebenintervenient nicht für die Be- und Entladung zuständig sein sollen. Die betreffende (eingangs wörtlich wiedergegebene) Formulierung im Offert der beklagten Partei könne nach den Grundsätzen des § 863 ABGB nur so verstanden werden, dass sich die beklagte Partei zur Kostentragung verpflichtet habe, nicht aber, dass sie sich auch zur Durchführung der Entladearbeiten verpflichtet bzw die Gefahrtragung dafür übernommen hätte. Da es also im Verhältnis zwischen Absender, Frachtführer und Empfänger an einer Vereinbarung über die Durchführung der Entladearbeiten fehle, sei der hypothetische Parteiwille zu ermitteln. Dieser ergebe angesichts der Tatsache, dass der Frachtführer bzw seine Leute bei der Beladung dabeigewesen seien, und die besonderen Umstände des Einzelfalles besser kennen könnten, dass die Parteien dem Frachtführer die Verpflichtung zur Entladung aufgetragen hätten. Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass den Empfänger die Verpflichtung zur Entladung getroffen habe, so sei die Entladung tatsächlich nach den Anweisungen des Fahrers des Frachtführers erfolgt. Dessen eigenmächtige und selbständige Handlung müsse sich der Nebenintervenient zurechnen lassen. Dieser und dessen Leute seien Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a ABGB der Absenderin und nicht der beklagten Partei. Diese habe darauf vertrauen dürfen, dass der LKW-Fahrer über die erforderlichen Kenntnisse verfüge bzw entsprechende Anweisungen erteile. Es fehle daher am Verschulden der Beklagten.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den von ihm festgestellten, bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, auf den zwischen der Auftraggeberin und dem Nebenintervenienten geschlossenen Frachtvertrag seien gemäß Paragraph 439 a, HGB die Artikel 2 bis 30 und 32 bis 41 CMR anzuwenden. Die CMR träfen hinsichtlich der Entladepflicht aber keine Regelungen, weshalb für die Beurteilung dieser Frage primär die Parteienvereinbarung maßgebend sei. Eine solche Vereinbarung sei aber nicht getroffen worden. Nach dem Frachtvertrag habe der Nebenintervenient nicht für die Be- und Entladung zuständig sein sollen. Die betreffende (eingangs wörtlich wiedergegebene) Formulierung im Offert der beklagten Partei könne nach den Grundsätzen des Paragraph 863, ABGB nur so verstanden werden, dass sich die beklagte Partei zur Kostentragung verpflichtet habe, nicht aber, dass sie sich auch zur Durchführung der Entladearbeiten verpflichtet bzw die Gefahrtragung dafür übernommen hätte. Da es also im Verhältnis zwischen Absender, Frachtführer und Empfänger an einer Vereinbarung über die Durchführung der Entladearbeiten fehle, sei der hypothetische Parteiwille zu ermitteln. Dieser ergebe angesichts der Tatsache, dass der Frachtführer bzw seine Leute bei der Beladung dabeigewesen seien, und die besonderen Umstände des Einzelfalles besser kennen könnten, dass die Parteien dem Frachtführer die Verpflichtung zur Entladung aufgetragen hätten. Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass den Empfänger die Verpflichtung zur Entladung getroffen habe, so sei die Entladung tatsächlich nach den Anweisungen des Fahrers des Frachtführers erfolgt. Dessen eigenmächtige und selbständige Handlung müsse sich der Nebenintervenient zurechnen lassen. Dieser und dessen Leute seien Erfüllungsgehilfen iSd Paragraph 1313 a, ABGB der Absenderin und nicht der beklagten Partei. Diese habe darauf vertrauen dürfen, dass der LKW-Fahrer über die erforderlichen Kenntnisse verfüge bzw entsprechende Anweisungen erteile. Es fehle daher am Verschulden der Beklagten.
Das (nur) vom Nebenintervenienten angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass es dem Klagebegehren in der Hauptsache stattgab und nur ein Zinsen(mehr)begehren von 5 % abwies. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Die Rechtsfrage, ob nach dem Anbot der Beklagten diese auch die Entladung übernommen habe, sei nach den Auslegungsgrundsätzen des § 914 ABGB zu lösen, wonach die wörtliche Auslegung am Anfang des Interpretationsvorganges stehe. Die Auslegung der Formulierung "Entladung in unseren Preisen enthalten" im Zusammenhang mit der weiteren Formulierung "Beladung auf Ihre Gefahr gemäß den Anweisungen ihres Frachtführers kostenlos" ergebe nach dem Wortsinn, dass die Beklagte die Entladung übernommen habe. Das Erstgericht habe die Vereinbarung auch insofern offenbar missverstanden, als der Passus über die Beladung nur in dem Sinne verstanden werden könne, dass es sich dabei nur um die Wiederbeladung nach Durchführung der Korrosionsschutzarbeiten an den Kastenträgern handeln könne und nicht um die Beladung bei der Auftraggeberin, weil die Beklagte auch ohne einen derartigen Hinweis wohl kaum der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, für Schäden während der Beladung bei der Auftraggeberin zur Haftung herangezogen zu werden. Da feststehe, dass zwischen der Auftraggeberin und dem Nebenintervenienten nicht vereinbart worden sei, dass dieser zu entladen habe, hätte die Auftraggeberin, falls die Beklagte die Entladung tatsächlich nicht übernommen hätte, einen Dritten damit beauftragen müssen. Dass dies der Fall gewesen wäre, sei gar nicht behauptet worden. Insgesamt ergebe also die Auslegung des Vertragstextes, dass es die Beklagte als Empfänger übernommen habe, die Entladung durchzuführen. Die Beschädigung des Kastenträgers sei nach der Ablieferung während der Entladung erfolgt. Der Oberste Gerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass dann, wenn die Verladung nicht dem Frachtführer oblag, die tatsächliche Mithilfe des Fahrers des Frachtführers bei der Verladung oder Entladung keine Rolle spiele, da diese Mithilfe dann nicht mehr Gegenstand der vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag gewesen sei und eine Handlung außerhalb des Haftungszeitraumes darstelle. Andererseits habe aber das Höchstgericht in der (mehrfach veröffentlichten) Entscheidung 1 Ob 1502/91, auf die sich die beklagte Partei berufe, nur auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt und ausgeführt, maßgebend sei allein, wer die Verladeoperationen durchgeführt habe. Nach dem Sachverhalt dieser Entscheidung habe der Fahrer Art und Weise der Ladung und Befestigung des Frachtgutes bestimmt und sei sein Handeln dem Frachtführer und nicht dem Absender zugerechnet worden. Das Berufungsgericht schließe sich der Ansicht Jessers an, die in ecolex 1992, 225 die Entscheidung 1 Ob 1502/91 dahin kommentiert habe, der Umstand allein, dass der Frachtführer die Verladearbeiten tatsächlich ausgeführt hat, führe nicht in jedem Fall zu seiner Haftung, zB wenn er nur aus Gefälligkeit gehandelt habe. Somit sei zunächst immer zu prüfen, wen die vertragliche Verpflichtung zur Verladung treffe. Eine Haftung des Nichtverpflichteten sei nur dann gerechtfertigt, wenn er eigenmächtig und selbständig diese Tätigkeiten durchgeführt habe. Dass der LKW-Fahrer des Nebenintervenienten im vorliegenden Fall eigenmächtig oder gegen den Willen der Beklagten die Entladung (für die dieselben Grundsätze gelten würden wie für die Beladung) vorgenommen hätte, sei nicht festgestellt und auch nicht behauptet worden. Da die Beklagte (als Werkunternehmerin) gegenüber der Auftraggeberin (als Werkbestellerin) die Entladung des LKW vertraglich übernommen und der Fahrzeuglenker des Nebenintervenienten mit Willen der Beklagten bei der Entladung mitgeholfen habe, sei er als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen, für dessen Fehlverhalten (dass er den Haken des Hallenkrans zuerst beim leichteren Krankastenträger befestigte) die Beklagte gemäß § 1313a ABGB einzustehen habe. Die (erstgerichtliche) Feststellung zur Höhe des Schadens sei von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht gerügt worden.Das (nur) vom Nebenintervenienten angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass es dem Klagebegehren in der Hauptsache stattgab und nur ein Zinsen(mehr)begehren von 5 % abwies. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Die Rechtsfrage, ob nach dem Anbot der Beklagten diese auch die Entladung übernommen habe, sei nach den Auslegungsgrundsätzen des Paragraph 914, ABGB zu lösen, wonach die wörtliche Auslegung am Anfang des Interpretationsvorganges stehe. Die Auslegung der Formulierung "Entladung in unseren Preisen enthalten" im Zusammenhang mit der weiteren Formulierung "Beladung auf Ihre Gefahr gemäß den Anweisungen ihres Frachtführers kostenlos" ergebe nach dem Wortsinn, dass die Beklagte die Entladung übernommen habe. Das Erstgericht habe die Vereinbarung auch insofern offenbar missverstanden, als der Passus über die Beladung nur in dem Sinne verstanden werden könne, dass es sich dabei nur um die Wiederbeladung nach Durchführung der Korrosionsschutzarbeiten an den Kastenträgern handeln könne und nicht um die Beladung bei der Auftraggeberin, weil die Beklagte auch ohne einen derartigen Hinweis wohl kaum der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, für Schäden während der Beladung bei der Auftraggeberin zur Haftung herangezogen zu werden. Da feststehe, dass zwischen der Auftraggeberin und dem Nebenintervenienten nicht vereinbart worden sei, dass dieser zu entladen habe, hätte die Auftraggeberin, falls die Beklagte die Entladung tatsächlich nicht übernommen hätte, einen Dritten damit beauftragen müssen. Dass dies der Fall gewesen wäre, sei gar nicht behauptet worden. Insgesamt ergebe also die Auslegung des Vertragstextes, dass es die Beklagte als Empfänger übernommen habe, die Entladung durchzuführen. Die Beschädigung des Kastenträgers sei nach der Ablieferung während der Entladung erfolgt. Der Oberste Gerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass dann, wenn die Verladung nicht dem Frachtführer oblag, die tatsächliche Mithilfe des Fahrers des Frachtführers bei der Verladung oder Entladung keine Rolle spiele, da diese Mithilfe dann nicht mehr Gegenstand der vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag gewesen sei und eine Handlung außerhalb des Haftungszeitraumes darstelle. Andererseits habe aber das Höchstgericht in der (mehrfach veröffentlichten) Entscheidung 1 Ob 1502/91, auf die sich die beklagte Partei berufe, nur auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt und ausgeführt, maßgebend sei allein, wer die Verladeoperationen durchgeführt habe. Nach dem Sachverhalt dieser Entscheidung habe der Fahrer Art und Weise der Ladung und Befestigung des Frachtgutes bestimmt und sei sein Handeln dem Frachtführer und nicht dem Absender zugerechnet worden. Das Berufungsgericht schließe sich der Ansicht Jessers an, die in ecolex 1992, 225 die Entscheidung 1 Ob 1502/91 dahin kommentiert habe, der Umstand allein, dass der Frachtführer die Verladearbeiten tatsächlich ausgeführt hat, führe nicht in jedem Fall zu seiner Haftung, zB wenn er nur aus Gefälligkeit gehandelt habe. Somit sei zunächst immer zu prüfen, wen die vertragliche Verpflichtung zur Verladung treffe. Eine Haftung des Nichtverpflichteten sei nur dann gerechtfertigt, wenn er eigenmächtig und selbständig diese Tätigkeiten durchgeführt habe. Dass der LKW-Fahrer des Nebenintervenienten im vorliegenden Fall eigenmächtig oder gegen den Willen der Beklagten die Entladung (für die dieselben Grundsätze gelten würden wie für die Beladung) vorgenommen hätte, sei nicht festgestellt und auch nicht behauptet worden. Da die Beklagte (als Werkunternehmerin) gegenüber der Auftraggeberin (als Werkbestellerin) die Entladung des LKW vertraglich übernommen und der Fahrzeuglenker des Nebenintervenienten mit Willen der Beklagten bei der Entladung mitgeholfen habe, sei er als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen, für dessen Fehlverhalten (dass er den Haken des Hallenkrans zuerst beim leichteren Krankastenträger befestigte) die Beklagte gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen habe. Die (erstgerichtliche) Feststellung zur Höhe des Schadens sei von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht gerügt worden.
Zur Begründung seines Zulassungsausspruches führte das Berufungsgericht aus, das Höchstgericht beziehe sich noch in der Entscheidung 3 Ob 2035/96b auf die Entscheidung RdW 1992, 240 (1 Ob 1502/91) und bezeichne diese Entscheidung als ständige Rechtsprechung. Es könnte daher auch die Meinung vertreten werden, es hafte - ungeachtet einer vertraglichen Vereinbarung - nur derjenige für während des Entladevorganges am Frachtgut entstandene Schäden, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht über die Entladung innegehabt habe, wobei letzteres hier eher auf den Nebenintervenienten zutreffe als auf die beklagte Partei.