Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei kündigte als Eigentümerin eines Hauses dem Beklagten die von ihm gemietete Wohnung für den 31. 3. 1998 auf, weil sie nicht regelmäßig zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen verwendet werde.
Der Beklagte erhob gegen die gerichtliche Aufkündigung vom 24. 11. 1997 Einwendungen; er benötige die Wohnung auch weiterhin. Nach dem Tod seiner Mutter, der früheren Hauptmieterin, sei er ab 1. 1. 1982 in den Mietvertrag als Hauptmieter eingetreten. Er habe diese Substandardwohnung bis Oktober 1995 ständig bewohnt. Seit 1993 wohne sein Bruder mit ihm gemeinsam in dieser Wohnung; dieser sei während des Sommers bei einer Schiffscharterfirma in Griechenland tätig und komme nach Saisonende in diese Wohnung, wo er seinen Hauptwohnsitz habe; da er keine andere Wohnmöglichkeit habe, sei er auf diese Wohnung angewiesen. Er (der Beklagte) habe seine langjährige Lebensgefährtin am 13. 10. 1995 geheiratet; bis zu ihrem Tod am 24. 3. 1997 habe er die gekündigte Wohnung nur sporadisch benützt, weil er seine Frau während ihrer schweren Krankheit habe pflegen müssen. Dies sei in der Substandardwohnung schwer möglich gewesen; seine Frau habe ein kleines Haus besessen, doch seien sie beide derart überschuldet gewesen, daß sie das Haus nur kurzfristig halten hätten können. Es werde auch tatsächlich während des Verlassenschaftsverfahrens verkauft. Er müsse daher wieder in die gekündigte Wohnung zurückkehren, weil er keine andere Wohnmöglichkeit habe.
Die klagende Partei replizierte, der Beklagte habe sein Eintrittsrecht nach seiner Mutter erst mit Schreiben vom 18. 8. 1992 geltend gemacht; er habe verschwiegen, daß er ununterbrochen seit 10. 2. 1989 bis heute bei seiner Lebensgefährtin und späteren Ehegattin wohnhaft sei.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf; es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die 53,51 m2 große Wohnung befindet sich im vierten Stock und ist nur mit einem Ölofen zu beheizen. Monatlich werden an (Haupt-)Mietzins, Betriebskosten-Akonto und Umsatzsteuer etwa S 2.800,-- bezahlt.
Der Beklagte trat nach dem Tod seiner Mutter, der Hauptmieterin, im Jahr 1992 als Hauptmieter in den Mietvertrag ein; er war dort schon geraume Zeit wohnhaft und seit 5. 9. 1990 polizeilich gemeldet.
Seit 1993 bewohnte auch der Bruder des Beklagten mit seiner Gattin und seiner Tochter während des Großteils des Jahres die Wohnung. Sie waren dort ab 28. 11. 1993 gemeldet (Hauptwohnsitz). Insbesondere während der Sommermonate war der Bruder des Beklagten regelmäßig im Ausland tätig; innerhalb Österreichs hatte er keine andere Wohnmöglichkeit.
Auch der Beklagte benützte bis Oktober 1995 regelmäßig die Wohnung. Am 13. 10. 1995 heiratete er seine langjährige Lebensgefährtin und nahm deren Familienname an. Seine Gattin bedurfte wegen schwerer Krankheit ständiger Pflege, die ihr der Beklagte in deren Haus angedeihen ließ. Dort war der Beklagte seit 10. 2. 1989 polizeilich gemeldet; er ist dort auch im aktuellen Telefonbuch angeführt. Seine Gattin war Alleineigentümerin dieser Liegenschaft, auf der Pfandrechte von mehr als S 1,700.000,-- grundbücherlich sichergestellt sind. Der Beklagte ist nunmehr Alleinerbe nach seiner am 24. 3. 1997 verstorbenen Gattin.
In der aufgekündigten Wohnung wird dem Beklagten regelmäßig, wenn auch in eher geringem Umfang, Post zugestellt; vom 21. 1. 1998 bis 30. 4. 1998 bestand ein Nachsendeauftrag zu dem Ort, in dem sich das Haus der Ehegattin des Beklagten befindet.
Nach dem Tod seiner Gattin führte der Beklagte in der gekündigten Wohnung Renovierungsarbeiten durch; er wohnte dort hauptsächlich an Wochenenden, seit Jänner 1998 ständig.
Der Beklagte ist dort auch polizeilich gemeldet.
In der gekündigten Wohnung wurde folgender Stromverbrauch gemessen:
Im Jahr 1994 2.572 kWh, im Jahr 1995 858 kWh, im Jahr 1996 506 kWh und im Jahr 1997 602 kWh.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, gemäß § 30 Abs 1 MRG könne der Vermieter nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen. Als ein wichtiger Grund sei es gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG anzusehen, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werde, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Dieser Kündigungsgrund setze voraus, daß eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken durch den Mieter oder eintrittsberechtigte Personen und in diesem Fall auch ein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen fehle. Soweit die Wohnung regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet werde, sei der dringende Wohnbedarf nicht mehr zu prüfen. Die bloße Möglichkeit einer anderweitigen Befriedigung des Wohnbedürfnisses eines Wohnungsmieters reiche also zur Erfüllung dieses Kündigungstatbestandes nicht aus.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, gemäß Paragraph 30, Absatz eins, MRG könne der Vermieter nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen. Als ein wichtiger Grund sei es gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG anzusehen, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werde, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Dieser Kündigungsgrund setze voraus, daß eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken durch den Mieter oder eintrittsberechtigte Personen und in diesem Fall auch ein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen fehle. Soweit die Wohnung regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet werde, sei der dringende Wohnbedarf nicht mehr zu prüfen. Die bloße Möglichkeit einer anderweitigen Befriedigung des Wohnbedürfnisses eines Wohnungsmieters reiche also zur Erfüllung dieses Kündigungstatbestandes nicht aus.
Eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken werde angenommen, wenn der Mieter bzw die eintrittsberechtigten Personen die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützen. Solange dieser Schwerpunkt zumindest zum Teil noch in der aufgekündigten Wohnung liege, erfülle auch die Benützung zweier Wohnungen noch nicht den Kündigungstatbestand, wobei an den Lebensmittelpunkt einer Einzelperson kein strenger Maßstab angelegt werden dürfe.
Nach dem festgestellten Sachverhalt liege eine regelmäßige Benützung in diesem Sinn durch den Beklagten und zuvor auch durch dessen Bruder samt Familie durchaus vor, weshalb die Frage des dringenden Wohnbedürfnisses gar nicht erst zu prüfen und die Aufkündigung aufzuheben sei.
Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei Berufung.
In der Berufungsverhandlung vom 26. 8. 1998 gab der Vorsitzende bekannt, daß der Senat erwäge, das Urteil abzuändern, weshalb dem Berufungsgegner gemäß § 473a ZPO die Möglichkeit eingeräumt werde, ihm negativ erscheinende Tatsachenfeststellungen oder die Beweiswürdigung zu rügen; eine Fristsetzung unterblieb; sodann wurde die Berufungsverhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO geschlossen.In der Berufungsverhandlung vom 26. 8. 1998 gab der Vorsitzende bekannt, daß der Senat erwäge, das Urteil abzuändern, weshalb dem Berufungsgegner gemäß Paragraph 473 a, ZPO die Möglichkeit eingeräumt werde, ihm negativ erscheinende Tatsachenfeststellungen oder die Beweiswürdigung zu rügen; eine Fristsetzung unterblieb; sodann wurde die Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO geschlossen.
Der Beklagte brachte am 17. 9. 1998 beim Berufungsgericht einen Schriftsatz ein.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß die Aufkündigung für rechtswirksam erklärt wurde; der Beklagte wurde zur Räumung binnen 14 Tagen verpflichtet. Das Berufungsgericht sprach aus, die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung zum hier maßgeblichen Kündigungsgrund, von der auch das Berufungsgericht nicht abgewichen sei, nicht zulässig. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, der vom Beklagten am 17. 9. 1998 überreichte Schriftsatz enthalte praktisch nur Rechtsausführungen, ohne daß, wie dies der klar zum Ausdruck kommenden Intention des § 473a ZPO entspräche, eine Beweis- oder Feststellungsrüge erhoben würde. Auf diese nicht dem Gesetz entsprechenden Ausführungen sei daher nicht weiter einzugehen. Das Berufungsgericht halte die erstgerichtlichen Feststellungen und die diesen zugrundeliegende Beweiswürdigung für zutreffend (§ 500a ZPO). Da der Berufung der klagenden Partei schon aus rechtlichen Erwägungen Folge zu geben sei, erübrige sich eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Beweis- und Tatsachenrüge der Klägerin. Grundsätzlich sei daher bloß zu bemerken, daß die klagende Partei nur ansatzweise sage, welche anderslautenden Feststellungen zu treffen gewesen wären. Weshalb diesen anderen Beweisergebnissen eine höhere Beweis- und Aussagekraft zukommen sollte als den vom Erstgericht zugrundegelegten werde allerdings nicht näher ausgeführt. Das Erstgericht führe nach praktisch jeder Feststellung in seiner Sachverhaltsschilderung die Feststellungsgrundlage an und begründe in seiner - demnach durchaus zu Recht nur mehr knapp gehaltenen - gesonderten Beweiswürdigung, warum es insbesondere den vernommenen Mitbewohnern im Haus bzw deren Angaben eine nur untergeordnete Aussagekraft zubillige. Demnach erweise sich der festgestellte Sachverhalt als tragfähige Grundlage für die rechtliche Beurteilung, die allerdings entgegen der erstinstanzlichen Auffassung zur Berechtigung der bewilligten Aufkündigung führen müsse.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß die Aufkündigung für rechtswirksam erklärt wurde; der Beklagte wurde zur Räumung binnen 14 Tagen verpflichtet. Das Berufungsgericht sprach aus, die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung zum hier maßgeblichen Kündigungsgrund, von der auch das Berufungsgericht nicht abgewichen sei, nicht zulässig. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, der vom Beklagten am 17. 9. 1998 überreichte Schriftsatz enthalte praktisch nur Rechtsausführungen, ohne daß, wie dies der klar zum Ausdruck kommenden Intention des Paragraph 473 a, ZPO entspräche, eine Beweis- oder Feststellungsrüge erhoben würde. Auf diese nicht dem Gesetz entsprechenden Ausführungen sei daher nicht weiter einzugehen. Das Berufungsgericht halte die erstgerichtlichen Feststellungen und die diesen zugrundeliegende Beweiswürdigung für zutreffend (Paragraph 500 a, ZPO). Da der Berufung der klagenden Partei schon aus rechtlichen Erwägungen Folge zu geben sei, erübrige sich eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Beweis- und Tatsachenrüge der Klägerin. Grundsätzlich sei daher bloß zu bemerken, daß die klagende Partei nur ansatzweise sage, welche anderslautenden Feststellungen zu treffen gewesen wären. Weshalb diesen anderen Beweisergebnissen eine höhere Beweis- und Aussagekraft zukommen sollte als den vom Erstgericht zugrundegelegten werde allerdings nicht näher ausgeführt. Das Erstgericht führe nach praktisch jeder Feststellung in seiner Sachverhaltsschilderung die Feststellungsgrundlage an und begründe in seiner - demnach durchaus zu Recht nur mehr knapp gehaltenen - gesonderten Beweiswürdigung, warum es insbesondere den vernommenen Mitbewohnern im Haus bzw deren Angaben eine nur untergeordnete Aussagekraft zubillige. Demnach erweise sich der festgestellte Sachverhalt als tragfähige Grundlage für die rechtliche Beurteilung, die allerdings entgegen der erstinstanzlichen Auffassung zur Berechtigung der bewilligten Aufkündigung führen müsse.
Auszugehen sei nämlich davon, daß der Bruder des Beklagten und seine Familie nicht zum eintrittsberechtigten Personenkreis nach § 14 MRG zählen. Bei den Genannten fehle es an praktisch allen Voraussetzungen zur Verwirklichung des genannten Eintrittstatbestandes.Auszugehen sei nämlich davon, daß der Bruder des Beklagten und seine Familie nicht zum eintrittsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 14, MRG zählen. Bei den Genannten fehle es an praktisch allen Voraussetzungen zur Verwirklichung des genannten Eintrittstatbestandes.
Damit bleibe zu untersuchen, ob durch den Beklagten selbst eine regelmäßige Benützung der gekündigten Wohnung zu Wohnzwecken stattgefunden hat. Dazu treffe das Erstgericht die Feststellung, daß der Beklagte die Wohnung bis Oktober 1995, dem Zeitpunkt seiner Verehelichung regelmäßig benützt habe. Eine (regelmäßige) Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken für den darauffolgenden Zeitraum bis März 1997 sei allerdings nicht anzunehmen. Für diesen Zeitraum sei praktisch kein Besuch des Beklagten in seiner Wohnung dokumentiert. Selbst wenn er in diesem Zeitraum die Wohnung als gelegentliches Absteigquartier benutzt haben sollte, erfülle dies nicht die Voraussetzungen für eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken. Daß der Beklagte seine Gattin in deren Wohnung gepflegt habe, möge zwar konkret in erster Linie durch die Schwere der Erkrankung bedingt gewesen sein, zeige andererseits aber auch, daß er seinen Lebensschwerpunkt an den Wohnsitz seiner Gattin verlegt habe. Es stehe der Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht im Weg, daß der Beklagte nach dem Tod seiner Gattin Ende März 1997 mit der Renovierung der Wohnung begonnen und hauptsächlich die Wochenenden dort verbracht habe, ehe er seit Jänner 1998 wieder ständig dort wohne. Für die Beurteilung des Vorliegens des Kündigungsgrundes maßgeblicher Zeitpunkt sei nämlich der Zeitpunkt des Zustellung der Aufkündigung, hier der 25. 11. 1997. Der Umstand, daß der Beklagte nach Kenntnis des Kündigungsbegehrens wieder in die Wohnung zurückgekehrt sei, stehe einer erfolgreichen Geltendmachung des herangezogenen Kündigungsgrundes nicht entgegen.
Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei Verneinung des dringenden Wohnbedürfnisses (schutzwürdigen Interesses) des Mieters beim Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht; sie ist daher auch berechtigt.Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei Verneinung des dringenden Wohnbedürfnisses (schutzwürdigen Interesses) des Mieters beim Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht; sie ist daher auch berechtigt.