Rechtssatz RS0112494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112494
Entscheidungsdatum
15.09.1999
Rechtssatz
Für die Einbringung des Schriftsatzes beim Berufungsgericht ist eine den Umständen des einzelnen Falles angemessene, vier Wochen nicht überschreitende Frist zu bestimmen. Hat das Berufungsgericht diese Fristsetzung unterlassen, ist der innerhalb der gesetzlichen Maximalfrist von vier Wochen beim Berufungsgericht eingebrachte Schriftsatz jedenfalls als rechtzeitig anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112494
Dokumentnummer
JJR_19990915_OGH0002_0030OB00331_98T0000_001