Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei brachte vor, die beklagte Partei habe ihr den Auftrag zum Transport von Konstruktionsteilen erteilt. Der Kraftfahrer Josef H***** sei am 26.2.1993 mit einem Sattelzug der klagenden Partei zum Firmengelände der beklagten Partei gefahren. Dort hätten Leute der beklagten Partei die Beladung mit fünf Paketen von Konstruktionsteilen durchgeführt. Jedes Paket habe aus vier Blechen mit einer Länge von rund 6 m und einer Höhe von rund 2,2 m und einem Gewicht von ca 16 t bestanden. Die betreffenden Pakete seien senkrecht verladen worden. Der Lenker der klagenden Partei habe Bedenken geäußert, ob dies nicht die Sicherheit und Standfestigkeit des Sattelzuges beeinträchtige. Diese Bedenken seien jedoch von den Leuten der beklagten Partei zerstreut worden, insbesondere mit dem Hinweis, daß derartige Blechpakete von der beklagten Partei immer in dieser Form aufgeladen würden und daß technisch und praktisch erwiesen sei, daß durch diese Beladung keinerlei Probleme entstehen. Die Leute der beklagten Partei hätten die Blechpakete außerdem noch mit Gurten gesichert und zwischen den Paketen Holzkeile angebracht. Im Vertrauen auf die Beladung durch die beklagte Partei und deren entsprechende Fachkenntnisse habe Josef H***** dann die Fahrt angetreten. Tatsächlich sei es jedoch bereits etwa 400 m vom Firmengelände der beklagten Partei entfernt in der zweiten Kurve zu einem Unfall gekommen, bei dem die gesamte vordere Ladung vom Auflieger gekippt sei. Dadurch seien insbesondere auch am Sattelauflieger schwere Schäden entstanden. Der Unfall sei auf ein Verschulden der Mitarbeiter der beklagten Partei zurückzuführen; die beklagte Partei hafte hiefür gemäß § 1313a ABGB. Der reine Sachschaden aufgrund der Beschädigung des Sattelaufliegers betrage exklusive Umsatzsteuer S 135.338. Aus Gründen prozessualer Vorsicht würden unter Ausdehnungsvorbehalt vorerst nur 50 % unter vorläufiger Einrechnung eines allfälligen Mitverschuldens des klägerischen Lenkers auf Basis einer Haftungsteilung von 1 : 1 geltend gemacht. Die klagende Partei sei zwar der Meinung, daß es für ihren Lenker nicht vorhersehbar gewesen sei, daß aufgrund der Beladung durch die beklagte Partei die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht mehr gegeben sei; es könnte sich jedoch diesbezüglich allenfalls ein Verstoß des Lenkers gegen § 102 Abs 1 KFG ergeben. Die klagende Partei begehrte daher die Zahlung von S 67.669 sA.Die klagende Partei brachte vor, die beklagte Partei habe ihr den Auftrag zum Transport von Konstruktionsteilen erteilt. Der Kraftfahrer Josef H***** sei am 26.2.1993 mit einem Sattelzug der klagenden Partei zum Firmengelände der beklagten Partei gefahren. Dort hätten Leute der beklagten Partei die Beladung mit fünf Paketen von Konstruktionsteilen durchgeführt. Jedes Paket habe aus vier Blechen mit einer Länge von rund 6 m und einer Höhe von rund 2,2 m und einem Gewicht von ca 16 t bestanden. Die betreffenden Pakete seien senkrecht verladen worden. Der Lenker der klagenden Partei habe Bedenken geäußert, ob dies nicht die Sicherheit und Standfestigkeit des Sattelzuges beeinträchtige. Diese Bedenken seien jedoch von den Leuten der beklagten Partei zerstreut worden, insbesondere mit dem Hinweis, daß derartige Blechpakete von der beklagten Partei immer in dieser Form aufgeladen würden und daß technisch und praktisch erwiesen sei, daß durch diese Beladung keinerlei Probleme entstehen. Die Leute der beklagten Partei hätten die Blechpakete außerdem noch mit Gurten gesichert und zwischen den Paketen Holzkeile angebracht. Im Vertrauen auf die Beladung durch die beklagte Partei und deren entsprechende Fachkenntnisse habe Josef H***** dann die Fahrt angetreten. Tatsächlich sei es jedoch bereits etwa 400 m vom Firmengelände der beklagten Partei entfernt in der zweiten Kurve zu einem Unfall gekommen, bei dem die gesamte vordere Ladung vom Auflieger gekippt sei. Dadurch seien insbesondere auch am Sattelauflieger schwere Schäden entstanden. Der Unfall sei auf ein Verschulden der Mitarbeiter der beklagten Partei zurückzuführen; die beklagte Partei hafte hiefür gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. Der reine Sachschaden aufgrund der Beschädigung des Sattelaufliegers betrage exklusive Umsatzsteuer S 135.338. Aus Gründen prozessualer Vorsicht würden unter Ausdehnungsvorbehalt vorerst nur 50 % unter vorläufiger Einrechnung eines allfälligen Mitverschuldens des klägerischen Lenkers auf Basis einer Haftungsteilung von 1 : 1 geltend gemacht. Die klagende Partei sei zwar der Meinung, daß es für ihren Lenker nicht vorhersehbar gewesen sei, daß aufgrund der Beladung durch die beklagte Partei die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht mehr gegeben sei; es könnte sich jedoch diesbezüglich allenfalls ein Verstoß des Lenkers gegen Paragraph 102, Absatz eins, KFG ergeben. Die klagende Partei begehrte daher die Zahlung von S 67.669 sA.
Die beklagte Partei bestritt Grund und Höhe des gestellten Begehrens und wendete ein, die gewählte Art der Beladung entspreche ihrer langjährigen Erfahrung mit der Beladung von Blechen; in der Vergangenheit hätten sich daraus beim Transport noch nie Probleme ergeben. Die Sicherung sei durch ein Niederbinden der Bleche mit Zuggurten erfolgt. Allerdings hätten die Mitarbeiter der beklagten Partei, die die Beladung in Übereinstimmung mit dem Fahrer der klagenden Partei durchgeführt hätten, ausdrücklich auch auf ein Niederbinden mittels einer Kette bestanden. Dieses Niederbinden der Bleche mit einer Kette sei jedoch unterblieben. Der Unfall stehe in keinem Kausalzusammenhang mit der Art und Weise der Beladung der Bleche, sondern sei offenbar die Folge einer vom Fahrer der klagenden Partei - gemessen an der Ladung des Sattelaufliegers - gewählten zumindest relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit beim Durchfahren einer Kurve gewesen. Jedenfalls wäre der Unfall aber auch dann in Anbetracht der Fahrweise des Fahrers der klagenden Partei vermeidbar gewesen, wenn die Bleche mit einer Kette niedergebunden gewesen wären, wie dies von den Mitarbeitern der beklagten Partei gefordert worden sei. Das Alleinverschulden liege beim Fahrer der klagenden Partei, der einerseits gemäß § 20 StVO eine zumindest relativ überhöhte Fahrgeschwindigkeit zu vertreten habe, dem jedoch auch andererseits ein Verstoß gegen § 61 StVO zur Last zu legen sei. Den Lenker des Fahrzeugs treffe die Verantwortung für die Verwahrung der Ladung auf dem Fahrzeug in einer Weise, daß der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt ist, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird, auch dann, wenn er die Verladung nicht oder nicht alleine durchgeführt hat. Hiebei handle es sich nicht nur um eine Vorschrift zum Schutz der Verkehrssicherheit; auch Vertragspartner eines Frachtführers hätten einen Anspruch auf Einhaltung dieser Vorschrift. Selbst wenn die Art und Weise der Beladung der Bleche selbst nicht sach- und fachgerecht gewesen wäre, würde dies den Lenker der klagenden Partei nicht exkulpieren, weil die Verantwortung für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung bzw Überwachung des Beladungsvorgangs bei ihm gelegen sei. Dessen Verschulden müsse der klagenden Partei zugerechnet werden. Überdies habe der Lenker der klagenden Partei gegen § 102 Abs 1 KFG verstoßen.Die beklagte Partei bestritt Grund und Höhe des gestellten Begehrens und wendete ein, die gewählte Art der Beladung entspreche ihrer langjährigen Erfahrung mit der Beladung von Blechen; in der Vergangenheit hätten sich daraus beim Transport noch nie Probleme ergeben. Die Sicherung sei durch ein Niederbinden der Bleche mit Zuggurten erfolgt. Allerdings hätten die Mitarbeiter der beklagten Partei, die die Beladung in Übereinstimmung mit dem Fahrer der klagenden Partei durchgeführt hätten, ausdrücklich auch auf ein Niederbinden mittels einer Kette bestanden. Dieses Niederbinden der Bleche mit einer Kette sei jedoch unterblieben. Der Unfall stehe in keinem Kausalzusammenhang mit der Art und Weise der Beladung der Bleche, sondern sei offenbar die Folge einer vom Fahrer der klagenden Partei - gemessen an der Ladung des Sattelaufliegers - gewählten zumindest relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit beim Durchfahren einer Kurve gewesen. Jedenfalls wäre der Unfall aber auch dann in Anbetracht der Fahrweise des Fahrers der klagenden Partei vermeidbar gewesen, wenn die Bleche mit einer Kette niedergebunden gewesen wären, wie dies von den Mitarbeitern der beklagten Partei gefordert worden sei. Das Alleinverschulden liege beim Fahrer der klagenden Partei, der einerseits gemäß Paragraph 20, StVO eine zumindest relativ überhöhte Fahrgeschwindigkeit zu vertreten habe, dem jedoch auch andererseits ein Verstoß gegen Paragraph 61, StVO zur Last zu legen sei. Den Lenker des Fahrzeugs treffe die Verantwortung für die Verwahrung der Ladung auf dem Fahrzeug in einer Weise, daß der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt ist, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird, auch dann, wenn er die Verladung nicht oder nicht alleine durchgeführt hat. Hiebei handle es sich nicht nur um eine Vorschrift zum Schutz der Verkehrssicherheit; auch Vertragspartner eines Frachtführers hätten einen Anspruch auf Einhaltung dieser Vorschrift. Selbst wenn die Art und Weise der Beladung der Bleche selbst nicht sach- und fachgerecht gewesen wäre, würde dies den Lenker der klagenden Partei nicht exkulpieren, weil die Verantwortung für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung bzw Überwachung des Beladungsvorgangs bei ihm gelegen sei. Dessen Verschulden müsse der klagenden Partei zugerechnet werden. Überdies habe der Lenker der klagenden Partei gegen Paragraph 102, Absatz eins, KFG verstoßen.
Das Erstgericht wies die Klage ab; es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Am 26.2.1993 wurde der Sattelauflieger der klagenden Partei am Werksgelände der beklagten Partei von deren Leuten vornehmlich mit Mantelblechen und diversen kleineren Teilen beladen. Dabei waren die aufzuladenden Mantelbleche zu Paketen von je vier Stück verbunden, welche rund 6 m lang und ca 2,2 m hoch waren und die rund 2000 kg wogen. Diese Pakete waren seitlich mit Holzkanthölzern und zusätzlich mit Gewindestangen gesichert. Die Bleche selbst waren außerdem in einem bestimmten Radius vorgerollt. Bei der Beladung wurden die Pakete mit den Mantelblechen senkrecht auf den Sattelauflieger aufgeladen, wobei sie am Boden noch mit weiteren Kanthölzern gegen Verrutschen gesichert wurden. Die Verteilung auf den Sattelauflieger erfolgte in der Art, daß die Bleche an der Stirnseite des Aufliegers jeweils anstanden und dann gewichtsmäßig so verteilt wurden, daß das erste Paket von links gesehen ziemlich weit hinten aufgeladen wurde, dann ein größerer Zwischenraum bestand, im mittleren Bereich zwei Pakete aufgeladen wurden, wieder ein größerer Abstand frei blieb und dann im vorderen Bereich ein weiteres Paket verladen wurde. Die Zwischenräume zwischen den einzelnen Paketen wurden ebenfalls noch mit Holzkeilen abgesichert. Außerdem wurden jeweils zwei Pakete noch zusätzlich oben bei den seitlich als Sicherung angebrachten Holzkanthölzern mit Draht verbunden, um so ein Umfallen insbesondere in einer Kurve zu verhindern. Eine Verschraubung oder Verbindung anderer Art der Bleche mit dem Auflieger wurde nicht vorgenommen.
Bei den zu verladenden Mantelblechen handelte es sich insbesondere wegen der Höhe und des Gewichtes der Pakete um eine Problemladung. Die senkrechte Beladungsart war von den Leuten der beklagten Partei bei dieser Art von Blechen schon immer durchgeführt worden; dabei waren noch nie Probleme aufgetreten. Der LKW-Fahrer war während der Verladearbeiten zwar immer anwesend, half aber bei der Beladung selbst nicht mit. Aufgrund der senkrechten Beladung führte er noch ein Telefongespräch mit seinem Disponenten in Graz; auch diesem wurde bei der Kontaktaufnahme mit der beklagten Partei mitgeteilt, daß diese Art der Beladung der gängigen Übung in der Praxis der beklagten Partei entspreche. Die Mitarbeiter der Beklagten, die die Beladung vornahmen, wiesen den Fahrer noch darauf hin, daß die Verzurrung besonders sorgfältig und ordentlich ausgeführt werden müsse.
Nachdem die Verladetätigkeit beendet war, befand auch der Fahrer der klagenden Partei die Beladung als in Ordnung und verzurrte sie mit insgesamt drei Kunststoffgurten. Diese wurden über die Bleche gespannt, wobei sie auf einer Seite festgemacht waren und auf der anderen festgezurrt wurden. Über die Gurte kam noch eine Plane; die Bordwand wurde geschlossen. Eine Kette oder Stahlbänder wurden zum Verzurren der Ladung nicht verwendet. Der Fahrer fuhr sodann vom Werksgelände der beklagten Partei zur Autobahnauffahrt auf die Richtungsfahrbahn nach Graz. In der letzten Rechtskurve dieser Autobahnauffahrt geriet die Ladung ins Rutschen; die senkrecht verladenen Mantelbleche fielen linksseitig hinunter. Hiedurch wurden sämtliche Gurte, ebenso wie die Plane, zerrissen; auch die Bordwand des Sattelaufliegers wurde links ausgerissen. Die Ladung lag im Bereich der Böschung, teilweise auf dem Bankett, teilweise auf der Straße. Durch das herabfallende Ladegut wurde auch die Leitschiene beschädigt. Dieser Vorfall ereignete sich, nachdem der Lenker des LKW rund 2,2 km ab Werksgelände der beklagten Partei zurückgelegt hatte, wobei er eine Geschwindigkeit um 30 km/h einhielt. Der LKW kam rund 20 m (Frontseite) vor Ende der Auffahrt zum Stillstand. Für das Durchfahren der Rechtskurve mit einem Radius von 50 m liegt die Kurvengrenzgeschwindigkeit für einen PKW, dessen Schwerpunkt rund 0,5 m über dem Fahrbahnniveau liegt, bei einem Reibungswert von 0,6 (trockene, griffige, etwas mit Quergefälle ausgestattete Fahrbahn) bei 62 km/h. Unter Berücksichtigung der bei diesem LKW vorhandenen Beladung wird dieser Schwerpunkt (Höhe der Ladung bis 2,2 m) auf 2,2 m über dem Fahrbahnniveau steigen, wodurch durch die Anhebung des Schwerpunktes die Kurvengrenzgeschwindigkeit sich um 45 % verringert und bei 34,1 km/h liegt. Im Zeitpunkt des Einsetzens der Instabilität hielt der Sattelzug eine Geschwindigkeit von 30,4 bis 30,6 km/h ein; dies entspricht im wesentlichen der Kurvengrenzgeschwindigkeit. Aufgrund des Radius von 50 bis 55 m ist für den Schadenseintritt bei einer an sich zulässigen Geschwindigkeit von rund 30 km/h die Verzurrung der Ladung maßgebend.
Der Transportauftrag wurde von der Beklagten an die G***** GesmbH erteilt, für welche die nunmehrige Klägerin die Erledigung übernommen hat. Die Mantelbleche hätten nach Deutschland transportiert werden sollen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die klagende Partei hafte als Frachtführer nach § 429 Abs 1 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Abnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. Außerdem habe der Frachtführer gemäß § 431 HGB ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient habe, im gleichen Umfang zu vertreten wie sein eigenes. Weiters hafte gemäß § 432 HGB auch jener Frachtführer nach den gleichen Richtlinien für die Beförderung des Gutes, der den Auftrag vom ursprünglichen Frachtführer übernommen habe. Hier sei davon auszugehen, daß zwar die Beladung von Mitarbeitern der beklagten Partei durchgeführt worden sei, die Verzurrung aber vom Lenker des Sattelaufliegers der klagenden Partei allein vorgenommen worden sei. Für den Fahrzeuglenker bestehe die Verpflichtung, für eine verkehrssichere Verwahrung der Ladung zu sorgen. Er trage daher die Verantwortung und habe eine solche verkehrssichere Verwahrung entsprechend zu kontrollieren. Diese Verantwortung treffe ihn auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen habe. Als Schadensursache sei hier die mangelhafte Verzurrung der Ladung anzusehen. Der Lenker habe nur drei Kunststoffgurte verwendet; dies müsse wegen des hohen Schwerpunktes als unzureichend angesehen werden. Daß von ihm eine Verzurrung mit Stahlbändern, weiteren Gurten oder gar einer Kette nicht durchgeführt wurde, falle der klagenden Partei zur Last, so daß der Schadenersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die klagende Partei hafte als Frachtführer nach Paragraph 429, Absatz eins, HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Abnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. Außerdem habe der Frachtführer gemäß Paragraph 431, HGB ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient habe, im gleichen Umfang zu vertreten wie sein eigenes. Weiters hafte gemäß Paragraph 432, HGB auch jener Frachtführer nach den gleichen Richtlinien für die Beförderung des Gutes, der den Auftrag vom ursprünglichen Frachtführer übernommen habe. Hier sei davon auszugehen, daß zwar die Beladung von Mitarbeitern der beklagten Partei durchgeführt worden sei, die Verzurrung aber vom Lenker des Sattelaufliegers der klagenden Partei allein vorgenommen worden sei. Für den Fahrzeuglenker bestehe die Verpflichtung, für eine verkehrssichere Verwahrung der Ladung zu sorgen. Er trage daher die Verantwortung und habe eine solche verkehrssichere Verwahrung entsprechend zu kontrollieren. Diese Verantwortung treffe ihn auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen habe. Als Schadensursache sei hier die mangelhafte Verzurrung der Ladung anzusehen. Der Lenker habe nur drei Kunststoffgurte verwendet; dies müsse wegen des hohen Schwerpunktes als unzureichend angesehen werden. Daß von ihm eine Verzurrung mit Stahlbändern, weiteren Gurten oder gar einer Kette nicht durchgeführt wurde, falle der klagenden Partei zur Last, so daß der Schadenersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei nicht zulässig, weil sich erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausreichenden, grundlegenden Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht gestellt hätten. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, die aus rechtlicher Sicht auch nicht ergänzungsbedürftig seien; in rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, der von der klagenden Partei der beklagten Partei angelastete Beladungsfehler sei nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht hervorgekommen. Daher könne in bezug auf das Verschulden auch nicht eine Umkehr der Beweislastverteilung nach § 1298 ABGB zu Ungunsten der Beklagten Platz greifen. Andererseits stehe fest, daß die beklagte Partei mit ihren Leuten das Aufladen des Gutes auf dem Sattelschlepperzug und das Anbringen kleinerer Sicherungen mit Holzkeilen und Draht besorgt habe; diese Verrichtungen habe sie somit durch schlüssige Vereinbarung gemäß § 863 ABGB übernommen. Wer im Verhältnis zwischen Frachtführer und Absender des Transportgutes zur Vornahme der Beladungstätigkeit verpflichtet ist, sei im Gesetz und in den CMR nicht geregelt, entscheide sich daher im Einzelfall nach der jeweiligen Vereinbarung und nach der Verkehrssitte. Es gelte hier auch der Grundsatz, daß jene Partei "Herr des Verladevorganges" und daher zur Verladung verpflichtet sei, der nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit im konkreten Einzelfall die bessere Eignung hiefür zuzusprechen sei; dies sei danach zu beurteilen, ob der Absender oder der Frachtführer die größere Erfahrung im Umgang mit den zu verladenden Gütern habe. Im Zweifel sei, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, die Verladung im allgemeinen Sache des Absenders. Er habe diesfalls für eine nicht fachgerechte Vornahme der Verladung einzustehen und im Zusammenhang damit auch gewisse Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Frachtführer zu erfüllen. Hier sei die beklagte Partei "Herr des Verladevorganges" gewesen; nicht jedoch sei festgestellt, daß die mit dem Aufladen befaßt gewesenen Bediensteten der beklagten Partei das Ladegut unsachgemäß auf die Ladefläche des Schleppzuges gestellt hätten. Soweit die beklagte Partei als für die Produkte und deren Auslieferung kompetentes, das heißt näher vertrautes Unternehmen Warn- und Vorsorgepflichten als Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Fahrer der klagenden Partei getroffen hätten, habe sie diese Pflichten durchaus erfüllt, indem ihre Mitarbeiter den Fahrer der Klägerin noch ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer besonders sorgfältigen und ordentlichen Verzurrung (Verankerung bzw verkehrssicheren Befestigung) der Ladung auf dem Fahrzeug durch Gurten etc ausdrücklich hingewiesen hätten. Ebenso wie die beklagte Partei das Beladen des Sattelschleppers vertraglich übernommen habe, habe es mit rechtlicher Verantwortung der Fahrer für die Klägerin übernommen, selbst die Sicherung, das heißt die endgültige und wesentliche Befestigung des Gutes auf der Fahrzeugladefläche herbeizuführen. Allfällige Zweifel darüber, ob die Befestigung der Ladung ebenfalls Sache der beklagten Partei sei, seien dahin ausgeräumt, daß diese Sicherungspflicht vom Fahrer der klagenden Partei und damit von ihm in Eigenverantwortung wahrgenommen wurde und damit in der Abwicklung des Frachtgeschäftes auch wahrzunehmen war. Durch die faktische Besorgung der entscheidend gewesenen Befestigungsmaßnahmen habe der Fahrer unmißverständlich den Vertretern der Beklagten gegenüber zu erkennen gegeben, daß er diese Sicherungsaufgabe als eine Vertragspflicht der Klägerin als der Frachtführerin betrachte und selbst zu erfüllen bereit sei. Auch wenn der Absender des Gutes oder ein Dritter die Beladung vornehme, habe er nur im Zweifel auch für die verkehrssichere Verstauung der Ladung auf dem Transportfahrzeug zu sorgen. Bestehe, wie im vorliegenden Fall, konkludent die Vereinbarung, daß der Frachtführer bzw sein Gehilfe zur Überprüfung der vom Absender oder einem Dritten vorgenommenen Frachtverladung und auch zu den Sicherungsmaßnahmen berufen ist, dann treffe den Gehilfen des Frachtführers auch das Verschulden, wenn er bei dieser Überprüfung und Sicherung zu wenig gewissenhaft vorgegangen ist.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei nicht zulässig, weil sich erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausreichenden, grundlegenden Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gestellt hätten. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, die aus rechtlicher Sicht auch nicht ergänzungsbedürftig seien; in rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, der von der klagenden Partei der beklagten Partei angelastete Beladungsfehler sei nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht hervorgekommen. Daher könne in bezug auf das Verschulden auch nicht eine Umkehr der Beweislastverteilung nach Paragraph 1298, ABGB zu Ungunsten der Beklagten Platz greifen. Andererseits stehe fest, daß die beklagte Partei mit ihren Leuten das Aufladen des Gutes auf dem Sattelschlepperzug und das Anbringen kleinerer Sicherungen mit Holzkeilen und Draht besorgt habe; diese Verrichtungen habe sie somit durch schlüssige Vereinbarung gemäß Paragraph 863, ABGB übernommen. Wer im Verhältnis zwischen Frachtführer und Absender des Transportgutes zur Vornahme der Beladungstätigkeit verpflichtet ist, sei im Gesetz und in den CMR nicht geregelt, entscheide sich daher im Einzelfall nach der jeweiligen Vereinbarung und nach der Verkehrssitte. Es gelte hier auch der Grundsatz, daß jene Partei "Herr des Verladevorganges" und daher zur Verladung verpflichtet sei, der nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit im konkreten Einzelfall die bessere Eignung hiefür zuzusprechen sei; dies sei danach zu beurteilen, ob der Absender oder der Frachtführer die größere Erfahrung im Umgang mit den zu verladenden Gütern habe. Im Zweifel sei, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, die Verladung im allgemeinen Sache des Absenders. Er habe diesfalls für eine nicht fachgerechte Vornahme der Verladung einzustehen und im Zusammenhang damit auch gewisse Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Frachtführer zu erfüllen. Hier sei die beklagte Partei "Herr des Verladevorganges" gewesen; nicht jedoch sei festgestellt, daß die mit dem Aufladen befaßt gewesenen Bediensteten der beklagten Partei das Ladegut unsachgemäß auf die Ladefläche des Schleppzuges gestellt hätten. Soweit die beklagte Partei als für die Produkte und deren Auslieferung kompetentes, das heißt näher vertrautes Unternehmen Warn- und Vorsorgepflichten als Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Fahrer der klagenden Partei getroffen hätten, habe sie diese Pflichten durchaus erfüllt, indem ihre Mitarbeiter den Fahrer der Klägerin noch ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer besonders sorgfältigen und ordentlichen Verzurrung (Verankerung bzw verkehrssicheren Befestigung) der Ladung auf dem Fahrzeug durch Gurten etc ausdrücklich hingewiesen hätten. Ebenso wie die beklagte Partei das Beladen des Sattelschleppers vertraglich übernommen habe, habe es mit rechtlicher Verantwortung der Fahrer für die Klägerin übernommen, selbst die Sicherung, das heißt die endgültige und wesentliche Befestigung des Gutes auf der Fahrzeugladefläche herbeizuführen. Allfällige Zweifel darüber, ob die Befestigung der Ladung ebenfalls Sache der beklagten Partei sei, seien dahin ausgeräumt, daß diese Sicherungspflicht vom Fahrer der klagenden Partei und damit von ihm in Eigenverantwortung wahrgenommen wurde und damit in der Abwicklung des Frachtgeschäftes auch wahrzunehmen war. Durch die faktische Besorgung der entscheidend gewesenen Befestigungsmaßnahmen habe der Fahrer unmißverständlich den Vertretern der Beklagten gegenüber zu erkennen gegeben, daß er diese Sicherungsaufgabe als eine Vertragspflicht der Klägerin als der Frachtführerin betrachte und selbst zu erfüllen bereit sei. Auch wenn der Absender des Gutes oder ein Dritter die Beladung vornehme, habe er nur im Zweifel auch für die verkehrssichere Verstauung der Ladung auf dem Transportfahrzeug zu sorgen. Bestehe, wie im vorliegenden Fall, konkludent die Vereinbarung, daß der Frachtführer bzw sein Gehilfe zur Überprüfung der vom Absender oder einem Dritten vorgenommenen Frachtverladung und auch zu den Sicherungsmaßnahmen berufen ist, dann treffe den Gehilfen des Frachtführers auch das Verschulden, wenn er bei dieser Überprüfung und Sicherung zu wenig gewissenhaft vorgegangen ist.
Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich auch, daß jedenfalls mit Verläßlichkeit eine nicht sachgerechte Verzurrung (Befestigung) der Mantelbleche mit nur drei Kunststoffgurten (natürlich im Zuammenhalt mit der vom Fahrer in der Unfallskurve eingehaltenen Grenzgeschwindigkeit) die Ursache für das Loslösen und seitliche Abrutschen des Ladegutes schon bald nach dem Fahrtantritt gebildet habe. Die Verantwortung dafür könne nur auf seiten des Fahrers, und damit durch ihn repräsentiert auf seiten der klagenden Partei gelegen sein. Der Lenker wäre auch schon aufgrund der gesetzlichen Lenkerpflichten des § 61 Abs 1 StVO, § 102 Abs 1 KFG verhalten gewesen, für die verkehrssichere Verwahrung der Ladung zu sorgen und diese Ladung entsprechend zu kontrollieren. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften über eine verkehrssichere Verwahrung der Ladung auf Fahrzeugen treffe nach verkehrsrechtlichen Erwägungen grundsätzlich immer den Fahrzeuglenker. Er trage damit auch die Verantwortung für die zivilrechtlichen Folgen einer vorschriftswidrigen Sicherung der Ladung. Die Ladungssicherung sei die dem Frachtführer bzw seinem Lenker eigentümliche Leistung.Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich auch, daß jedenfalls mit Verläßlichkeit eine nicht sachgerechte Verzurrung (Befestigung) der Mantelbleche mit nur drei Kunststoffgurten (natürlich im Zuammenhalt mit der vom Fahrer in der Unfallskurve eingehaltenen Grenzgeschwindigkeit) die Ursache für das Loslösen und seitliche Abrutschen des Ladegutes schon bald nach dem Fahrtantritt gebildet habe. Die Verantwortung dafür könne nur auf seiten des Fahrers, und damit durch ihn repräsentiert auf seiten der klagenden Partei gelegen sein. Der Lenker wäre auch schon aufgrund der gesetzlichen Lenkerpflichten des Paragraph 61, Absatz eins, StVO, Paragraph 102, Absatz eins, KFG verhalten gewesen, für die verkehrssichere Verwahrung der Ladung zu sorgen und diese Ladung entsprechend zu kontrollieren. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften über eine verkehrssichere Verwahrung der Ladung auf Fahrzeugen treffe nach verkehrsrechtlichen Erwägungen grundsätzlich immer den Fahrzeuglenker. Er trage damit auch die Verantwortung für die zivilrechtlichen Folgen einer vorschriftswidrigen Sicherung der Ladung. Die Ladungssicherung sei die dem Frachtführer bzw seinem Lenker eigentümliche Leistung.