Rechtssatz RS0073871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073871
Entscheidungsdatum
19.03.2014
Rechtssatz
Die Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit c CMR richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladeoperationen bzw Verstauungsoperationen tatsächlich durchgeführt hat. Haben jedoch Leute des einen und Personal des anderen Teils zusammengewirkt, ist die Operation als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte. Gleiches gilt wenn der Frachtführer vom Verlader den Ersatz seines infolge der mangelhaften Verladung oder Verstauung am Transportmittel entstandenen Schadens begehrt.Die Haftungsbefreiung nach Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladeoperationen bzw Verstauungsoperationen tatsächlich durchgeführt hat. Haben jedoch Leute des einen und Personal des anderen Teils zusammengewirkt, ist die Operation als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte. Gleiches gilt wenn der Frachtführer vom Verlader den Ersatz seines infolge der mangelhaften Verladung oder Verstauung am Transportmittel entstandenen Schadens begehrt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 1502/91
Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 1502/91
Veröff: WBl 1991,239 = RdW 1992,240
- 1 Ob 603/95
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 603/95
Auch; nur: Die Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit c CMR richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladeoperationen bzw Verstauungsoperationen tatsächlich durchgeführt hat. (T1)
- 3 Ob 2035/96b
Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 2035/96b
- 6 Ob 318/01k
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 318/01k
Auch; Beisatz: Die Haftung des Frachtführers für einen während des Transports entstandenen Schadens am Frachtgut entfällt, wenn er die Verladung weder übernommen noch tatsächlich durchgeführt hat und das Schadensereignis aus einer durch die Verladung begründeten Gefahr entstanden ist, das heißt Folge unsachgemäßer Verladung oder Verstauung ist. (T2)
- 3 Ob 103/01w
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 103/01w
nur: Haben jedoch Leute des einen und Personal des anderen Teils zusammengewirkt, ist die Operation als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte. (T3)
- 8 Ob 148/02a
Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 Ob 148/02a
Auch; Beisatz: Es ist auch darauf abzustellen, wer zur Beladung verpflichtet war, da zumeist andere Mitwirkende dann als dessen Erfüllungsgehilfen angesehen werden. (T4)
- 3 Ob 166/04i
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 166/04i
nur: Die Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit c CMR richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladeoperationen bzw Verstauungsoperationen tatsächlich durchgeführt hat. Haben jedoch Leute des einen und Personal des anderen Teils zusammengewirkt, ist die Operation als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte. (T5); Beis wie T4
- 7 Ob 126/09v
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 126/09v
Auch; Beisatz: Erfolgt während des Transports durch den Frachtführer oder seine Gehilfen eine Umladung des Gutes, so geschieht diese Behandlung während des Obhutszeitraums und unterliegt daher im vollen Umfang der strengen Haftung nach Art 17 Abs 1 CMR; Umladefehler gehen daher zu Lasten des Frachtführers und er kann sich auf den Haftungsausschluss des Art 17 Abs 4 lit c CMR nicht berufen. (T6)
- 7 Ob 5/13f
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/13f
nur T1
- 7 Ob 230/12t
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 230/12t
nur T1; nur T3; Beis wie T2
- 7 Ob 222/13t
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 222/13t
Auch; Beisatz: Die Haftungsbefreiung nach dieser Bestimmung richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladung tatsächlich vorgenommen hat, wer somit „Herr des Verladevorgangs“ war. Darunter wird derjenige verstanden, der selbst oder durch seine Leute tatsächlich verladen hat oder (persönlich oder durch seine Leute) die Oberaufsicht über den Verladevorgang innehatte. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073871
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19910306_OGH0002_0010OB01502_9100000_001