Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, die Rsp sei zur Frage uneinheitlich, wer mangels Vereinbarung für die sichere Verladung und Verstauung eines Transportguts hafte - zugelassene Revision der klagenden Partei ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, die Rsp sei zur Frage uneinheitlich, wer mangels Vereinbarung für die sichere Verladung und Verstauung eines Transportguts hafte - zugelassene Revision der klagenden Partei ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Die Tatsacheninstanzen gingen, dem Gutachten des Sachverständigen folgend, davon aus, Schadensursache sei zu gleichen Teilen die mangelhafte Verpackung und die nicht fachgerechte Verladung und Sicherung der Ware gewesen.
a) Zur Verladung und Sicherung der Ware: Die im Rechtsmittel behauptete Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das vom Berufungsgericht verwendete Argument zur Stützung der von der klagenden Partei bekämpften Feststellung, die Ware sei auf der Ladefläche des Lkws nach den Anweisungen des (Lkw-Lenkers des) Frachtführers plaziert worden, betrifft in Wahrheit die in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn für die bekämpften Tatsachenfeststellungen überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn sie - wie hier - erkennbar durch Schlussfolgerungen gewonnen werden. Demnach ist von dem, von den Vorinstanzen festgestellten Ablauf auszugehen, dass die von der beklagten Partei verpackte Ware mit einem Hubstapler der beklagten Partei auf die Ladefläche des Lkws gehoben und dort nach den Anweisungen des (Lkw-Lenkers) des Frachtführers plaziert wurde. Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), das gemäß § 439a HGB auch bei der hier vorliegenden entgeltlichen Beförderung von Gütern im Inland anzuwenden ist, regelt das Rechtsverhältnis zwischen Absender und Frachtführer, trifft allerdings in der Frage der Haftung des Absenders gegenüber dem Frachtführer für diesem aus der mangelhaften Verladung des Transportgutes entstehende Schäden keine, sondern lediglich in Art 10 hinsichtlich der dem Frachtführer aus der mangelhaften Verpackung des Transportguts durch den Absender verursachten Schäden eine Haftungsregelung. Da nach der Zielsetzung der CMR alles, was sie selbst als Vertragsordnung nicht regelt, gemäß dem nationalen Vertragsrecht der beigetretenen Staaten zu beurteilen ist, kommen hier somit insoweit, also trotz der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der CMR, die einschlägigen Bestimmungen des materiellen nationalen Rechts, das ist der österreichischen Rechtsordnung, zur Anwendung.a) Zur Verladung und Sicherung der Ware: Die im Rechtsmittel behauptete Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das vom Berufungsgericht verwendete Argument zur Stützung der von der klagenden Partei bekämpften Feststellung, die Ware sei auf der Ladefläche des Lkws nach den Anweisungen des (Lkw-Lenkers des) Frachtführers plaziert worden, betrifft in Wahrheit die in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn für die bekämpften Tatsachenfeststellungen überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn sie - wie hier - erkennbar durch Schlussfolgerungen gewonnen werden. Demnach ist von dem, von den Vorinstanzen festgestellten Ablauf auszugehen, dass die von der beklagten Partei verpackte Ware mit einem Hubstapler der beklagten Partei auf die Ladefläche des Lkws gehoben und dort nach den Anweisungen des (Lkw-Lenkers) des Frachtführers plaziert wurde. Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), das gemäß Paragraph 439 a, HGB auch bei der hier vorliegenden entgeltlichen Beförderung von Gütern im Inland anzuwenden ist, regelt das Rechtsverhältnis zwischen Absender und Frachtführer, trifft allerdings in der Frage der Haftung des Absenders gegenüber dem Frachtführer für diesem aus der mangelhaften Verladung des Transportgutes entstehende Schäden keine, sondern lediglich in Artikel 10, hinsichtlich der dem Frachtführer aus der mangelhaften Verpackung des Transportguts durch den Absender verursachten Schäden eine Haftungsregelung. Da nach der Zielsetzung der CMR alles, was sie selbst als Vertragsordnung nicht regelt, gemäß dem nationalen Vertragsrecht der beigetretenen Staaten zu beurteilen ist, kommen hier somit insoweit, also trotz der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der CMR, die einschlägigen Bestimmungen des materiellen nationalen Rechts, das ist der österreichischen Rechtsordnung, zur Anwendung.
Die CMR enthält keine Regelung, wer zur Ladung verpflichtet ist (SZ 55/123 u.a.; RIS-Justiz RS0073725). Gleiches gilt für das HGB; es bleibt den Parteien überlassen, eine vertragliche Vereinbarung - der
auch Art 41 CMR nicht entgegen steht (3 Ob 2035/96b = ZVR 1998/93 =auch Artikel 41, CMR nicht entgegen steht (3 Ob 2035/96b = ZVR 1998/93 =
ZfRV 1997, 202 = ecolex 2000, 24 ua) - zu treffen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat. Im vorliegenden Fall wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen. Ob im Zweifel, wenn also nichts anderes vereinbart wurde, die Verladung Sache des Absenders oder des Frachtführers ist (vgl dazu Schütz in Kramer, HGB2 § 429 Rz 9; Kerzendorfer/Geist in Jabornegg, HGB, § 429 Rz 7 je mwN), kann hier auf sich beruhen. Denn nach den Feststellungen legte der Lenker des Lkws fest ("Anweisungen"), wo auf der Ladefläche die Ladung (Marmorplatten) zu plazieren sei, bestimmte somit die Art und Weise der Ladung des Frachtguts. Bei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, dass er als "Herr des Verladevorgangs" die Oberaufsicht über die Verladung und Verstauung des Frachtguts inne hatte. Haben jedoch bei der Verladung Leute des Absenders und des Frachtführers zusammengewirkt, ist die Verladung als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte (1 Ob 1502/91 = RdW 1992, 240 = WBl 1991, 239; RIS-Justiz RS0073871). Der in der Entscheidung 3 Ob 2035/96b zu beurteilende Fall einer bloß tatsächlichen Mithilfe des Frachtführers liegt hier nicht vor. Hat aber der Lkw-Fahrer, dessen Verhalten als Erfüllungsgehilfe (§ 1313a ABGB) des Frachtführers nicht der beklagten Partei als Absender, sondern der klagenden Partei als Auftraggeber des Frachtführers zuzurechnen ist, tatsächlich auf diese Weise für die Verladung und Verstauung Sorge getragen, so fallen auch die Folgen der unsachgemäßen Verladung und Verstauung ausschließlich der klagenden Partei zur Last. Eine darauf gegründete Ersatzpflicht der beklagten Partei ist schon deshalb zu verneinen.ZfRV 1997, 202 = ecolex 2000, 24 ua) - zu treffen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat. Im vorliegenden Fall wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen. Ob im Zweifel, wenn also nichts anderes vereinbart wurde, die Verladung Sache des Absenders oder des Frachtführers ist vergleiche dazu Schütz in Kramer, HGB2 Paragraph 429, Rz 9; Kerzendorfer/Geist in Jabornegg, HGB, Paragraph 429, Rz 7 je mwN), kann hier auf sich beruhen. Denn nach den Feststellungen legte der Lenker des Lkws fest ("Anweisungen"), wo auf der Ladefläche die Ladung (Marmorplatten) zu plazieren sei, bestimmte somit die Art und Weise der Ladung des Frachtguts. Bei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, dass er als "Herr des Verladevorgangs" die Oberaufsicht über die Verladung und Verstauung des Frachtguts inne hatte. Haben jedoch bei der Verladung Leute des Absenders und des Frachtführers zusammengewirkt, ist die Verladung als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte (1 Ob 1502/91 = RdW 1992, 240 = WBl 1991, 239; RIS-Justiz RS0073871). Der in der Entscheidung 3 Ob 2035/96b zu beurteilende Fall einer bloß tatsächlichen Mithilfe des Frachtführers liegt hier nicht vor. Hat aber der Lkw-Fahrer, dessen Verhalten als Erfüllungsgehilfe (Paragraph 1313 a, ABGB) des Frachtführers nicht der beklagten Partei als Absender, sondern der klagenden Partei als Auftraggeber des Frachtführers zuzurechnen ist, tatsächlich auf diese Weise für die Verladung und Verstauung Sorge getragen, so fallen auch die Folgen der unsachgemäßen Verladung und Verstauung ausschließlich der klagenden Partei zur Last. Eine darauf gegründete Ersatzpflicht der beklagten Partei ist schon deshalb zu verneinen.
b) Zur Verpackung der Ware: Die ordnungsgemäße Verpackung der Marmorplatten oblag unbestritten der beklagten Partei. Die beklagte Partei hat nach den, auf dem Gutachten des Sachverständigen basierenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen diese Verpackung mangelhaft ("nicht transportgerecht") vorgenommen. Voraussetzung für eine Haftung der beklagten Partei für Transportschäden aus dem Grund der mangelhaften Verpackung ist jedoch nach den vereinbarten AGB der beklagten Partei, dass die klagende Käuferin zumindest eine grob fahrlässige Schadensverursachung durch die beklagte Verkäuferin unter Beweis stellt. Wenn im konkreten Fall das Berufungsgericht bei der tatsächlich vorgenommenen Verpackung den Beweis für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit als nicht erbracht ansah, wird zufolge der Einzelfallbezogenheit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann nicht gesprochen werden, hat doch der Erstrichter, wenngleich im Rahmen seiner Beweiswürdigung die - durch eine Reihe von Lichtbildern auch dokumentierte - Aussage des Geschäftsführers der beklagten Partei hervorgehoben, "dass Trittstufen geradezu in der Regel in der dargestellten mangelhaften Weise verpackt und dieser Form auch verschickt werden, ohne dass etwas passiert".b) Zur Verpackung der Ware: Die ordnungsgemäße Verpackung der Marmorplatten oblag unbestritten der beklagten Partei. Die beklagte Partei hat nach den, auf dem Gutachten des Sachverständigen basierenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen diese Verpackung mangelhaft ("nicht transportgerecht") vorgenommen. Voraussetzung für eine Haftung der beklagten Partei für Transportschäden aus dem Grund der mangelhaften Verpackung ist jedoch nach den vereinbarten AGB der beklagten Partei, dass die klagende Käuferin zumindest eine grob fahrlässige Schadensverursachung durch die beklagte Verkäuferin unter Beweis stellt. Wenn im konkreten Fall das Berufungsgericht bei der tatsächlich vorgenommenen Verpackung den Beweis für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit als nicht erbracht ansah, wird zufolge der Einzelfallbezogenheit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann nicht gesprochen werden, hat doch der Erstrichter, wenngleich im Rahmen seiner Beweiswürdigung die - durch eine Reihe von Lichtbildern auch dokumentierte - Aussage des Geschäftsführers der beklagten Partei hervorgehoben, "dass Trittstufen geradezu in der Regel in der dargestellten mangelhaften Weise verpackt und dieser Form auch verschickt werden, ohne dass etwas passiert".
Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.