Ob der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Gutes verpflichtet ist, ist im gemäß § 439a HGB auch auf Inlandstransporte anzuwendenden Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr CMR nicht geregelt (3 Ob 2035/96bOb der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Gutes verpflichtet ist, ist im gemäß Paragraph 439 a, HGB auch auf Inlandstransporte anzuwendenden Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr CMR nicht geregelt (3 Ob 2035/96b
= ZfRV 1997, 202 = ZVR 1998/93 = ecolex 2000, 24 uva; zuletzt 3 Ob
265/02w = RdW 2004, 217 mwN). Eine analoge Anwendung der Bestimmung
des Art 17 Abs 4 lit c CMR über die Haftungsbefreiung des Frachtführers für Güterbeschädigungen im Falle der Verladung des Gutes durch den Absender ist wegen des anderen Regelungszwecks bei Ansprüchen aus der Beschädigung des Transportmittels durch die vom Absender mangelhaft verladenen Güter nicht möglich (3 Ob 2035/96b mwN; 3 Ob 265/02w). Auch das HGB enthält keine Regelung über die Verpflichtung zur Verladung und Verstauung des Gutes. Es bleibt den Parteien überlassen, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat; einer solchen Vereinbarung steht auch Art 41 CMR nicht entgegen (3 Ob 2035/96b mwN ua; zuletzt 3 Ob 265/02w).des Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR über die Haftungsbefreiung des Frachtführers für Güterbeschädigungen im Falle der Verladung des Gutes durch den Absender ist wegen des anderen Regelungszwecks bei Ansprüchen aus der Beschädigung des Transportmittels durch die vom Absender mangelhaft verladenen Güter nicht möglich (3 Ob 2035/96b mwN; 3 Ob 265/02w). Auch das HGB enthält keine Regelung über die Verpflichtung zur Verladung und Verstauung des Gutes. Es bleibt den Parteien überlassen, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat; einer solchen Vereinbarung steht auch Artikel 41, CMR nicht entgegen (3 Ob 2035/96b mwN ua; zuletzt 3 Ob 265/02w).
Das Berufungsgericht ist der Rsp des Obersten Gerichtshofs gefolgt, wenn es seinem Urteil zugrunde gelegt hat, dass nach der CMR die Verladung im Zweifel Sache des Verladers (Absenders) ist (5 Ob 521/77
= SZ 50/43 uva; RIS-Justiz RS0073756). Die Sicherung der Ladung ist
Bestandteil des Verladevorgangs (1 Ob 603/95 = WBl 1996, 410 = ZfRV
1996, 397; zuletzt 3 Ob 265/02w; RIS-Justiz RS0103800). Ebenso entspricht es der Rsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit c CMR sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet und allein maßgebend ist, wer die Verlade- und Verstauungsoperationen tatsächlich durchgeführt hat. Haben jedoch Leute des einen und Personal des anderen Teils zusammengewirkt, ist die Operation als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht inne hatte (1 Ob 1502/91 = WBl 1991, 239 = RdW 1992, 240 ua; zuletzt 3 Ob 103/01w = RdW 2002, 463; RIS-Justiz RS0073871). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch festgehalten, dass auch darauf abzustellen ist, wer zur Beladung verpflichtet war, weil zumeist andere Mitwirkende dann als dessen Erfüllungsgehilfe angesehen werden (8 Ob 148/02a = WBl 2003, 341 = RdW 2003, 445). Ebenso wurde ausgesprochen, dass die tatsächliche Mithilfe des Fahrers bei der Verladung keine Rolle spielt, wenn die Verladung nicht dem Frachtführer oblag, weil diese Mithilfe dann nicht Gegenstand der vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag war und eine Handlung außerhalb des Haftungszeitraums darstellt (3 Ob 547/85 = ZVR 1986/97 ua, zuletzt 3 Ob 265/02w; RIS-Justiz RS0073835).1996, 397; zuletzt 3 Ob 265/02w; RIS-Justiz RS0103800). Ebenso entspricht es der Rsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Haftungsbefreiung nach Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet und allein maßgebend ist, wer die Verlade- und Verstauungsoperationen tatsächlich durchgeführt hat. Haben jedoch Leute des einen und Personal des anderen Teils zusammengewirkt, ist die Operation als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht inne hatte (1 Ob 1502/91 = WBl 1991, 239 = RdW 1992, 240 ua; zuletzt 3 Ob 103/01w = RdW 2002, 463; RIS-Justiz RS0073871). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch festgehalten, dass auch darauf abzustellen ist, wer zur Beladung verpflichtet war, weil zumeist andere Mitwirkende dann als dessen Erfüllungsgehilfe angesehen werden (8 Ob 148/02a = WBl 2003, 341 = RdW 2003, 445). Ebenso wurde ausgesprochen, dass die tatsächliche Mithilfe des Fahrers bei der Verladung keine Rolle spielt, wenn die Verladung nicht dem Frachtführer oblag, weil diese Mithilfe dann nicht Gegenstand der vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag war und eine Handlung außerhalb des Haftungszeitraums darstellt (3 Ob 547/85 = ZVR 1986/97 ua, zuletzt 3 Ob 265/02w; RIS-Justiz RS0073835).
Im Gegensatz zu der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass der Fahrer der beklagten Partei die Oberaufsicht über den Verladevorgang geführt habe, zumal er nach den Feststellungen der Vorinstanzen bloß faktisch mithalf und den Ratschlägen bzw Anweisungen eines Mitarbeiters des Unternehmens, bei dem die Ware abzuholen war, folgte. Die klagende Partei vermag daher einen Widerspruch zur Rsp des Obersten Gerichtshofs und damit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen.Im Gegensatz zu der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass der Fahrer der beklagten Partei die Oberaufsicht über den Verladevorgang geführt habe, zumal er nach den Feststellungen der Vorinstanzen bloß faktisch mithalf und den Ratschlägen bzw Anweisungen eines Mitarbeiters des Unternehmens, bei dem die Ware abzuholen war, folgte. Die klagende Partei vermag daher einen Widerspruch zur Rsp des Obersten Gerichtshofs und damit eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufzuzeigen.
Mangels Feststellung eines weisungswidrigen Zustands des von der beklagten Partei beigestellten LKWs (Fehlen von Spanngurten) besteht auch kein Anhaltspunkt für einen Fahrzeugmangel iSd Art 17 Abs 3 CMR. Die Frage der Auslegung des Begriffs Fahrzeugmangel stellt sich im vorliegenden Fall daher nicht. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtverwendung von Spanngurten zur Fixierung der in diesem Fall transportierten Coils als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen ist, zumal diese demjenigen zuzurechnen wäre, als dessen Erfüllungsgehilfe der auffallend sorglos Handelnde angesehen werden müsste; hier also nicht als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei, die mangels entsprechender Vereinbarung nicht für die Beladung ihres LKWs und damit die Sicherung des Transportguts verantwortlich war. Die Revision ist daher zurückzuweisen.Mangels Feststellung eines weisungswidrigen Zustands des von der beklagten Partei beigestellten LKWs (Fehlen von Spanngurten) besteht auch kein Anhaltspunkt für einen Fahrzeugmangel iSd Artikel 17, Absatz 3, CMR. Die Frage der Auslegung des Begriffs Fahrzeugmangel stellt sich im vorliegenden Fall daher nicht. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtverwendung von Spanngurten zur Fixierung der in diesem Fall transportierten Coils als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen ist, zumal diese demjenigen zuzurechnen wäre, als dessen Erfüllungsgehilfe der auffallend sorglos Handelnde angesehen werden müsste; hier also nicht als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei, die mangels entsprechender Vereinbarung nicht für die Beladung ihres LKWs und damit die Sicherung des Transportguts verantwortlich war. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Der beklagten Partei konnten die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung nicht zuerkannt werden, weil sie auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen hat.